L 7 AS 652/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AS 355/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 652/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Berücksichtigung von Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als Einkommen wäre für den Zuwendungsempfänger grob unbillig bzw. würde für ihn eine besondere Härte bedeuten, soweit sie in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft den Bedarf einer anderen Person decken sollen.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Mai 2017 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. August 2014 dem Grunde nach verurteilt wird, dem Kläger für Dezember 2013 bis Februar 2014 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung der Y ... im November 2013 zugeflossenen 3.000,- EUR zu erbringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die abschließende Entscheidung über monatliche Leistungsansprüche für September 2013 bis Februar 2014, ab Dezember 2013 unter Berücksichtigung von Teilbeträgen von 500,- EUR monatlich einer im November 2013 zugeflossenen Zuwendung von 3.000,- EUR der Deutschen Künstlerhilfe als Einkommen und Festsetzung zu erstattender Leistungen. Für andere Bewilligungszeiten sind weitere Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten beim erkennenden Gericht (vgl. Urteil v. selben Tag - L 7 AS 653/17 für April bis August 2014) und SG anhängig.

Der 1959 geborene Kläger ist mit der 1944 geborenen Y ... verheiratet, mit der er seit dem 11.01.2016 getrennt lebt (Vereinbarung v. selben Tag). Beide sind freiberuflich tätig, er ua. als Publizist, sie als Künstlerin (vgl. auch http://www.ateliertarmonk.com).

Sie leben zusammen im schuldenfreien Haus (376 m² Grundstücksfläche, 130 m² Wohnfläche, Obergeschoß selbst genutzt, Erdgeschoß zunächst leerstehend) von Frau Y ..., seit Januar 2016 in getrennten Räumen. Die Heizung wird mit Gas betrieben. Aus monatlich unterschiedlich anfallenden Gesamtaufwendungen aus 2012 und 2013 errechnete der Beklagte für 2013 Durchschnittswerte der Kosten für Unterkunft (116,70 EUR monatlich) und Heizung (212,02 EUR).

Frau Y ... bezieht eine Rente wegen Alters, ab Juli 2013 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 456,83 EUR.

Weiterhin erhält Frau Y ... als auf Dauer geförderte Künstlerin eine jährliche Zuwendung aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, die jeweils in drei Abschlägen gezahlt wird (regelmäßig Anfang April, August und Dezember eines Jahres), deren Jahresbetrag ab April 2015 von 6.300,- EUR auf 6.900,- EUR aufgestockt wurde, und die im November 2013 und Dezember 2014 höher als angekündigt ausfielen (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts v. 11.01.2012 [richtig wohl: 2013], 28.11.2013, 28.07.2014, 28.11.2014 und 26.02.2015). Zahlungen erfolgten 2013 und 2014 am 04.04.2013 (2.100,- EUR), 01.08.2013 (2.100,- EUR), 29.11.2013 (3.000,- EUR), 01.04.2014 (2.100,- EUR), 01.08.2014 (2.100,- EUR) und 01.12.2014 (3.100,- EUR).

Am 16.09.2013 beantragte der Kläger - nach Leistungsbezug mit Frau Y ... von Juli bis Oktober 2008 (Bescheid v. 01.06.2010) - erneut beim beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld (Alg) II. Auf Nachfrage des Beklagten legte Frau Y ... ein Schreiben des Bundespräsidialamts vom 04.10.2013 über die Deutschen Künstlerhilfe und deren Zuwendungen vor, wonach diese "bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden."

Der Beklagte bewilligte dem Kläger vorläufig ohne Berücksichtigung von eigenem Einkommen für September bis November 2013 monatlich 509,36 EUR (345,- EUR Regelbedarf sowie 164,36 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und für Dezember 2013 bis Februar 2014 monatlich 333,17 EUR (monatlich 176,19 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen von Frau Y ..., dabei 2.100,- EUR mit Teilbeträgen von 350,- EUR monatlich einbeziehend; Bescheid v. 15.10.2013). Dagegen erhob der Kläger am 28.10.2013 Widerspruch (Az. des Beklagten: W.3).

Nach Neufestsetzung der Regelbedarfe (hier: 353,- EUR) bewilligte der Beklagte dem Kläger für Januar bis Februar 2014 monatlich 341,17 EUR (Bescheid v. 23.11.2013). Die Vorläufigkeit bleibe bei bisheriger entsprechender Bewilligung bestehen.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.10.2013 zurück (Widerspruchsbescheid v. 13.01.2014, W.). Das den Bedarf von Frau Y ... übersteigende Einkommen (Altersrente und Künstlerhilfe) sei beim Kläger zu berücksichtigen, in Kenntnis der tatsächlichen Zuwendung im November 2013 für Dezember 2013 in Höhe von 397,72 EUR und ab Januar 2014 in Höhe von 378,72 EUR. Damit ergebe sich kein höherer, sondern ein geringerer Leistungsanspruch des Klägers.

Mit Bescheid vom 15.01.2014 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung für Februar 2014 auf 210,17 EUR. Dagegen erhob der Kläger am 12.02.2014 Widerspruch (Az. des Bekl.: W.).

Am 31.01.2014 (Klageschrift v. 30.01.2014) erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) A ... Klage (dessen ursprüngliches Az.: S 3 AS 355/14).

Nach Anhörung des Klägers (Schreiben v. 15.01.2014) nahm der Beklagte die Bewilligung für Dezember 2013 bis Januar 2014 teilweise zurück und setzte die zu erstattenden Leistungen auf 150,- EUR für Dezember 2013 und 131,- EUR für Januar 2014 fest (Bescheid v. 12.02.2014). Dagegen erhob der Kläger am 24.02.2014 Widerspruch (Az. des Bekl.: W.). Nach Angaben des Klägers über Einnahmen und Ausgaben aus seiner freiberuflichen Tätigkeit entschied der Beklagte für September 2013 bis Februar 2014 abschließend über dessen Leistungen unter Festsetzung monatlich getrennt genannter, nach Regelbedarf sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung unterscheidenden, Erstattungen für jeden der vorgenannten Monate in Höhe von insgesamt 638,19 EUR (Bescheid v. 02.04.2014). Die "tatsächlich zustehenden Leistungen" seien "dem beiliegenden Berechnungsbogen und beiliegender EKS" zu entnehmen. Dagegen erhob der Kläger am 14.04.2014 Widerspruch (Az. des Bekl.: W.).

Mit Bescheid vom 25.08.2014 änderte der Beklagte die - der Art nach wie zuvor dargestellte - "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung" auf eine Gesamtüberzahlung von 576,84 EUR für Dezember 2013 bis Februar 2014, da eigenes Einkommen des Klägers nicht mehr und übersteigendes Einkommen von Frau Y ... erst ab Dezember 2013 zu berücksichtigen seien. Die "tatsächlich zustehenden Leistungen" seien "den beiliegenden Berechnungsbögen" zu entnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 (W.) stellte der Beklagte fest, dass sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2014 durch die abschließende Entscheidung erledigt habe. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 (W.) verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.02.2014 als unzulässig, da er kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 3 AS 355/14 geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 (W.) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2014 zurück, da er nach Erlass des Bescheids vom 25.08.2014 unbegründet sei.

Im Klageverfahren S 3 AS 355/14 hat der Kläger ein weiteres Schreiben des Bundespräsidialamts vom 16.09.2014 an Frau Y ... vorgelegt, wonach die "Zahlungen sofort eingestellt werden", falls "das Sozialamt die Zuwendungen auf die Sozialhilfe anrechnen wollte".

Mit Urteil vom 08.05.2017 hat das SG entschieden: "Der Bescheid des Beklagten vom 02.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2014 wird dahingehend abgeändert, als dass der Beklagte verpflichtet wird über den Anspruch des Klägers im Zeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2014, ohne Berücksichtigung der an die Ehefrau des Klägers gezahlten Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe, neu zu entscheiden." Die Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da sie ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht würden und deren Berücksichtigung als "Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln" für den Kläger grob unbillig sei. Auch die Obergrenze der Vermögensfreigrenze sei bei Frau Y ... nicht erreicht.

Gegen das - ihm am 07.06.2017 zugestellte - Urteil hat der Beklagte am 23.06.2017 beim Sächs. Landesozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Bei den wiederholten bzw. fortlaufenden Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe handele es sich nicht um eine sog. Ehrengabe. Die Lage von Frau Y ... und damit die des Klägers werde durch die Zuwendungen so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen der Grundsicherung ungerechtfertigt wären.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er schließe sich der Auffassung des SG und dessen Begründung an. Nach Hinweis des Senats auf das Urteil des SG Mainz vom 09.06.2017 (S 15 AS 148/16) hat der Kläger einen Ausdruck einer Internet-Veröffentlichung eines Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) über den "Ehrensold des Landes NRW (Deutsche Künstlerhilfe)" vorgelegt.

Nach Aufforderung des Senats (Schreiben v. 10.03.2020) hat das Bundespräsidialamt Fragen zur Deutschen Künstlerhilfe beantwortet (Schreiben v. 31.03.2020) sowie - jeweils undatiert - eine Satzung der Deutschen Künstlerhilfe (nachfolgend: Satzung), Richtlinien für die Förderung von Künstlern und Schriftstellern aus der Deutschen Künstlerhilfe gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Deutschen Künstlerhilfe (nachfolgend: Richtlinien) und ein Memorandum zur "Künstlerhilfe" (nachfolgend: Memorandum) vorgelegt. Auf den Inhalt der vorgenannten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 70 f., 117 ff. der Gerichtsakte).

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schreiben v. 27.03.2020, aufrechterhalten mit Schreiben v. 17.04.2020; Schreiben v. 03.04.2020, aufrechterhalten mit Schreiben v. 20.04.2020).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er für September bis November 2013 zur abschließenden Entscheidung ohne Berücksichtigung von Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe verurteilt wurde, da er beim Kläger zuletzt erst ab Dezember 2013 die Frau Y ... im November 2013 zugeflossene Zuwendung von 3.000,- EUR mit auf sechs Monaten aufgeteilten Teilbeträgen von 500,- EUR als Einkommen berücksichtigte, soweit sie zusammen mit der Altersrente von Frau Y ... deren monatlichen Bedarf nach dem SGB II übersteigt. Für Dezember 2013 bis Februar 2014 ist die Berufung des Beklagten dagegen unbegründet, da die Berücksichtigung der vorgenannten Zuwendung als den Bedarf des Klägers deckendes Einkommen für Frau Y ... grob unbillig wäre bzw. eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu bis zuletzt aufrechterhalten haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Bescheid vom 25.08.2014 für September 2013 bis Februar 2014, über den das SG erstinstanzlich zu entscheiden hatte. Die ursprüngliche Entscheidung über die vorläufige Bewilligung von Leistungen für September 2013 bis Februar 2014 (Bescheid v. 15.10.2013) erledigte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB X) sich für Januar bis Februar 2014 durch den Bescheid vom 15.10.2013, der zum Gegenstand des Vorverfahrens wurde (§ 86 Halbs. 1 SGG, vgl. z.B. BSG v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - Rn. 14). Der anfänglich gegenständliche Bescheid des Klageverfahrens (Bescheid v. 15.10.2013 i.d.F. des Bescheids v. 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 13.01.2014, W.; § 95 SGG) erledigte sich für Dezember 2013 bis Februar 2014 durch die Bescheide vom 15.01.2014 und 12.02.2014, die nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens wurden (für nach Erlass des Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung erlassene Bescheide vgl. z.B. Klein in: jurisPK-SGG, § 96 Rn. 21 f. und Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 3a; für vollständig ersetzende Verwaltungsakte durch sog. Änderungsbescheide vgl. z.B. BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R - Rn. 10 sowie für - sogar gesondert erlassene - Verwaltungsakte über die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen bei sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vgl. z.B. BSG v. 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - Rn. 13). Der Bescheid vom 02.04.2014 wiederum erledigte und ersetzte die vorgenannten Bescheide, da er erstmals abschließend (hierzu später) über die den Kläger für September 2013 bis Februar 2014 zustehenden und von ihm zu erstattenden Leistungen entscheidet, womit er zum alleinigen Gegenstand des Verfahrens wurde (vgl. z.B. BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - Rn. 15).

Der Bescheid vom 25.08.2014 schließlich erledigte in vollem Umfang den Bescheid vom 02.04.2014, auch wenn er ausdrücklich nur die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Leistungen für Dezember 2013 bis Februar 2014 - zum Nachteil des Klägers (hierzu später) - änderte. Nach Auslegung des Bescheids vom 25.08.2014 (zu den rechtlichen Maßstäben hierfür vgl. nur BSG v. 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R - Rn. 12) ersetzte der Beklagte damit indes auch den Bescheid vom 02.04.2014 für September bis November 2013, indem er für diese Zeit ebenso neu über die dem Kläger zustehenden Leistungen abschließend entschieden und die zuvor festgesetzten Beträge der zu erstattenden Leistungen zurückgenommen hat. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Überschrift des Bescheids vom 25.08.2014 ("Änderung f. d. Zeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2014") und "den beiliegenden Berechnungsbögen" für diese Zeit (hiervon im Übrigen offensichtlich ebenso ausgehend der Beklagte im Widerspruchsbescheid v. 27.08.2014, W.). Da der Bescheid vom 25.08.2014 ebenso bereits Gegenstand des Klageverfahrens wurde (§ 96 Abs. 1 SGG), hatte darüber das SG - und nicht der Senat - erstinstanzlich zu entscheiden (vgl. z.B. BSG v. 08.10.2019 - B 12 KR 8/19 R und B 12 KR 22/19 R - jeweils Rn. 12 f.).

Die weiteren Widerspruchsbescheide vom 26.08.2014 (W.), 26.08.2014 (W.) und 27.08.2014 (W.) wurden weder nach § 95 SGG noch nach § 96 Abs. 1 SGG oder aus sonstigen Gründen (insb. nicht nach § 99 SGG) zum Gegenstand des Verfahrens, zumal es eines weiteren Vorverfahrens zu den Bescheiden vom 15.01.2014, 12 ...02.2014, 02.04.2014 und 25.08.2014 nicht bedurfte (vgl. z.B. Klein, a.a.O., § 96 Rn. 43 und Schmidt, a.a.O., § 96 Rn. 4b, 11c).

Streitgegenstand ist damit (Bescheid v. 25.08.2014) die abschließende Entscheidung des Beklagten über die Leistungsansprüche des Klägers für September 2013 bis Februar 2014 unter Festsetzung von ihm zu erstattender Leistungen von 241,28 EUR für Dezember 2013, 233,28 EUR für Januar 2014 und 102,28 EUR für Februar 2014.

Beteiligt als Kläger (§ 69 Nr. 1 SGG) ist nur der Kläger. Der Beiladung von Frau Y ... nach § 75 Abs. 5 Alt. 1 SGG bedurfte es nicht, auch wenn sie der Bedarfsgemeinschaft des Klägers angehörte (st.Rspr. seit BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - Rn. 13, vgl. z.B. BSG v. 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R - Rn. 13 sowie Gall in: jurisPK-SGG, § 75 Rn. 54; Karl in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9 Rn. 232 und Mecke in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 45; zur Bedarfsgemeinschaft zwischen den Vorgenannten später). Von einer Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. hierzu z.B. BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 25) wurde abgesehen, da deren Interessen durch den Kläger hinreichend vertreten wurden und keine Anhaltspunkte für eine insoweit eingetretene Änderung seit der angegebenen Trennung erkennbar sind oder vorgetragen wurden, zumal er bis zuletzt alle sie betreffenden Tatsachen angegeben und nachgewiesen hat (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 24.03.2020 und 17.04.2020).

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 143 SGG), da die Beschwer des Beklagten und damit der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; zur Beschwer eines rechtsmittelführenden Leistungsträgers vgl. z.B. BSG v. 04.07.2018 - B 3 KR 14/17 R - Rn. 13 f. und BSG v. 16.01.2019 - B 7 AY 2/17 R - Rn. 5). Dies ergibt sich aus dessen Verurteilung durch das SG, wonach er dem Kläger für September 2013 bis Februar 2014 Alg II ohne Berücksichtigung der an Frau Y ... gezahlten Zuwendung der Deutschen Künstlerhilfe zu erbringen habe. Unter Berücksichtigung des allein gegenständlichen Bescheids vom 25.08.2014 beträgt die Beschwer des Beklagten insgesamt 1.233,41 EUR (414,47 EUR für Dezember 2013 sowie jeweils 409,47 EUR für Januar und Februar 2014), die er beim Kläger als Einkommen von Frau Y ... bedarfsdeckend berücksichtigte, nachdem er ab Dezember 2013 bei deren Gesamteinkommen die im November 2013 zugeflossene Zuwendung von 3.000,- EUR der Deutschen Künstlerhilfe aufgeteilt auf sechs Monate mit Teilbeträgen von 500,- EUR monatlich einbezog.

Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er vom SG für September bis November 2013 zur abschließenden Entscheidung ohne Berücksichtigung von Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe verurteilt wurde, da das SG den Bescheid vom 25.08.2014 nicht in seine Entscheidung einbezogen hat, mit dem der Beklagte beim Kläger erst ab Dezember 2013 die Frau Y ... im November 2013 zugeflossene und auf sechs Monate aufgeteilte Zuwendung von 3.000,- EUR als Einkommen berücksichtigte, soweit sie zusammen mit deren Altersrente deren monatlichen Bedarf nach dem SGB II übersteigt. Insoweit war das Urteil des SG aufzuheben, da sich auch der Kläger gegen die Verurteilung des Beklagten nur dem Grunde nach (dazu sogleich) nicht wandte.

Für Dezember 2013 bis Februar 2014 ist die Berufung des Beklagten dagegen unbegründet. Die vorgenannte Zuwendung ist beim Kläger nicht als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den maßgeblichen Bedarf von Frau Y ... übersteigt, da dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteilsinhalts (§ 136 SGG) wollte das SG den Beklagten entgegen der Urteilsformel nicht nur verpflichten, über die Leistungsansprüche des Klägers neu zu entscheiden (zur Unzulässigkeit eines derartigen Urteils vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 6, 20a, 38c), sondern ihn dem Grunde nach zur Leistung verurteilen (vgl. S. 11 der Entscheidungsgründe; für eine vergleichbare Konstellation vgl. z.B. BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - Rn. 12). Ein derartiges Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 SGG) ist auch im sog. Höhenstreit zulässig, da mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (zu den Voraussetzungen eines solchen Grundurteils vgl. z.B. BSG v. 29.08.2019 - B 14 AS 42/18 R - Rn. 12 m.w.N.).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf höhere Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2013 bis Februar 2014 sind die §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850, soweit nachfolgend nicht anders angegeben; zur Anwendung des im zeitlich abgeschlossenen Bewilligungszeitraum geltenden Rechts vgl. nur BSG v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - Rn. 14 f.).

Der Beklagte hat mit dem - den Bescheid vom 02.04.2014 ersetzenden (vgl. oben) - Bescheid vom 25.08.2014 zu Recht abschließend über die Leistungsansprüche des Klägers entschieden, da die ursprüngliche Bewilligung (Bescheid v. 15.10.2013) nur vorläufig erfolgte (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 34 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I 1824, 1830, 1838; § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) und die Vorläufigkeit weder durch den Änderungsbescheid vom 23.11.2013 noch die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 15.01.2014 und 12.02.2014 aufgehoben wurde. Dies ergibt sich für die Bescheide vom 23.11.2013 (vgl. den Hinweis auf Seite 2 unter 4.) und 15.01.2014 aus deren eindeutigen Wortlaut sowie für den Bescheid vom 12.02.2014 aus dem Gesamtzusammenhang dessen Erklärungsgehalts aus Sicht eines objektiven Empfängers, da er weder ausdrücklich noch hinreichend erkennbar Hinweise auf eine abschließende Entscheidung nach Wegfall des Grunds der Vorläufigkeit (unklare Verhältnisse in Bezug auf das Einkommen des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit), sondern lediglich für Dezember 2013 und Januar 2014 die vorläufige Bewilligung unter Festsetzung der zu erstattenden Leistungen aufgrund des tatsächlichen (3.000,- EUR im November 2013) statt des angekündigten (2.100,- EUR im Dezember 2013) Zuflusses der Zuwendung an Frau Y ... zurücknahm (zur Auslegung von Bescheiden als abschließende Entscheidung vgl. z.B. BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R - Rn. 25 ff., BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - Rn. 14 und BSG v. 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R - Rn. 14). Da die vorgenannten Bescheide durch den Bescheid vom 02.04.2014 und dieser wiederum durch den Bescheid vom 25.08.2014 ersetzt wurden, kann dahinstehen, ob die sich erledigten Bescheide jeweils rechtmäßig waren, zumal sie auch keine über den Bescheid vom 25.08.2014 hinausgehende nachteilige Wirkung zu Lasten des Klägers entfalten, soweit darüber in zeitlicher Hinsicht zu entscheiden ist.

Ebenso dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 25.08.2014 eine hinreichend bestimmte abschließende Entscheidung als Voraussetzung für die monatliche Festsetzung der zu erstattenden Leistungen verlautbart, obwohl die "tatsächlichen zustehenden Leistungen" nur "den beiliegenden Berechnungsbögen" zu entnehmen seien (zum vergleichbaren Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vgl. ausführlich und teils kritisch zur Rspr. des BSG z.B. Aubel in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 40 Rn. 19 ff.), da der Beklagte bei Rechtskraft der Senatsentscheidung über die Höhe der monatlichen Leistungsansprüche des Klägers einen neuen Bescheid mit eigenständigen Regelungen zu erlassen hat (vgl. z.B. BSG v. 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R - Rn. 19, 36 und BSG v. 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - Rn. 14).

Aus diesem Grund und aufgrund des nach Auffassung des Senats nicht zu berücksichtigenden bedarfsübersteigenden Einkommens von Frau Y ... kann auch dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die sog. Verböserung des Klägers durch den Bescheid vom 25.08.2014 erfolgen konnte (zur Geltung der §§ 45 ff. SGB X für die sog. Verböserung im Vorverfahren vgl. z.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 85 Rn. 5 und Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 6). Eine sog. Verböserung liegt vor, da der Beklagte mit dem Bescheid vom 25.08.2014 die Höhe der Leistungsansprüche des Klägers für Dezember 2013 bis Februar 2014 monatlich betrachtet niedriger und die zu erstattenden Leistungen höher als im Bescheid vom 02.04.2014 festsetzte und anders als der Beklagte meint (vgl. Widerspruchsbescheid v. 27.08.2014, W., S. 9), hierfür nicht ein höherer (Gesamt-) Anspruch bzw. niedrigerer (Gesamt-) Erstattungsbetrag für den Bewilligungszeitraum entscheidend ist (zur Maßgeblichkeit des sog. Monatsprinzips vgl. z.B. BSG v. 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R - Rn. 23).

Die Voraussetzungen für die Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach, dem Kläger für Dezember 2013 bis Februar 2014 höhere Leistungen zu erbringen, sind gegeben.

Der Kläger ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, da er die Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von Alg II dem Grunde nach erfüllt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und er - anders als Frau Y ... - nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehört Frau Y ... als seine damals von ihm noch nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. a SGB II), auch wenn sie wegen Alters und Bezugs einer Rente wegen Alters keine Leistungen nach dem SGB II erhält (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II; vgl. z.B. BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 31, BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 19, BSG v. 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - Rn. 15 und BSG v. 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R - Rn. 17). Diese sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft wirkt sich auf die Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit des Klägers insoweit aus, dass abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu prüfen ist, ob sein Bedarf durch eigenes Einkommen und den Bedarf von Frau Y ... übersteigendes Einkommen sowie verwertbares Vermögen gedeckt ist, wobei sich auch für Frau Y ... der maßgebliche Bedarf sowie die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen grundsätzlich nach dem SGB II richtet, obwohl sie bei eigener Bedürftigkeit Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten könnte (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2, § 41 ff. SGB XII), was wiederum bei der Anwendung des SGB II insbesondere zur Vermeidung von Härtefällen zu berücksichtigen ist (vgl. nur BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - insb. Rn. 47 ff. und BSG v. 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - insb. Rn. 20, 23 f. sowie Karl in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9 Rn. 104 ff. und Mecke in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 63 ff., jeweils m.w.N.).

Für den Bedarf des Klägers und von Frau Y ... berücksichtigte der Beklagte jeweils zu Recht einen Regelbedarf (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 20 Abs. 4 und Abs. 5 SGB II i.V.m. den Bekanntmachungen v. 18.10.2012, BGBl. I 2175, und 16.10.2013, BGBl. I 3857, jeweils Nr. 4) von 345,- EUR für Dezember 2013 sowie von 353,- EUR monatlich ab Januar 2014, da beide ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, als Partner einer Bedarfsgemeinschaft angehören, die Höhe dieser Regelbedarfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. hierzu insb. BVerfG v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.) und die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom vorgenannten Regelbedarf (vgl. hierzu bei stationärer Unterbringung eines Partners z.B. BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 22) nicht vorliegen.

Bei seiner erneuten Entscheidung hat der Beklagte zu beachten, dass die beim Kläger und Frau Y ... je hälftig - nach Kopfteilen (vgl. nur BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 33) - zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nach Fälligkeit der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen sind und die Bildung von Durchschnittswerten ausscheidet (vgl. hierzu und zu Ausnahmen hiervon z.B. BSG v. 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R - Rn. 11 ff.). Weiterhin hat der Beklagte dabei unter Mitwirkung des Klägers (§ 21 Abs. 2 SGB X) zu ermitteln, ob und inwieweit die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II gegeben sind.

Bedarfsdeckendes Einkommen und Vermögen (§ 19 Abs. 3 Satz 1, §§ 11 ff. SGB II) des Klägers hat der Beklagte zuletzt (Bescheid v. 25.08.2014) nicht berücksichtigt. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung hierzu sind weder erkennbar noch vorgetragen.

Als den Bedarf von Frau Y ... übersteigendes Einkommen hat der Beklagte bislang nur deren Altersrente und die auf sechs Monate aufgeteilte Zuwendung von 3.000,- EUR berücksichtigt. Ob und inwieweit Frau Y ... daneben noch als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielte, hat der Beklagte für seine erneute Entscheidung zu ermitteln und zu entscheiden. Die vom Kläger zuletzt vorgelegten Bescheide für 2013 und 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bieten hierfür allenfalls Hinweise, da die Berechnung von Einkommen nach dem SGB II nicht steuerrechtlichen Regelungen folgt (§ 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Alg II-V in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung v. 17.12.2008, BGBl. I 2942; vor dem streitigen Zeitraum insoweit zuletzt geändert durch die Verordnung v. 21.06.2011, BGBl. I 1175). Weiterhin wird der Beklagte zu entscheiden haben, ob Vermögen von Y ... zu berücksichtigen ist, zumal deren Hausgrundstück im streitigen Zeitraum ggf. teilweise nicht selbst genutzt wurde, worauf die später angegebene alleinige Nutzung der sich im Erdgeschoss befindlichen Räume durch den Kläger deutet.

Gegen die bedarfsdeckende Berücksichtigung der Altersrente von Frau Y ... wendet sich der Kläger zu Recht nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, zur Rente wegen Alters als zu berücksichtigendes Einkommen vgl. nur BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 45).

Die Berücksichtigung der Frau Y ... im November 2013 erbrachten Zuwendung von 3.000,- EUR der Deutschen Künstlerhilfe scheidet nach Auffassung des Senats jedenfalls als Einkommen des Klägers aus, soweit sie - aufgeteilt und zusammen mit dem weiteren zu berücksichtigenden Einkommen von Frau Y ... - deren Bedarf übersteigt, da dies sonst für sie grob unbillig wäre (§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II) bzw. eine besondere Härte bedeuten würde (§ 84 Abs. 2 SGB XII), was hier aufgrund der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft trotz sprachlich voneinander abweichenden Regelungen in beiden Existenzsicherungssystemen einheitlich zu beurteilen ist.

Die vorgenannte Zuwendung ist eine Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II), die als laufende Einnahme, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt, aufgeteilt auf gleichmäßige Teilbeträge für sechs Monate (§ 11a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 SGB II) grundsätzlich als Einkommen von Frau Y ... zu berücksichtigen ist. Nichts anderes würde zumindest für die hier streitige Zeit ab Dezember 2013 gelten, wenn Frau Y ... Leistungsansprüche nach dem SGB XII geltend machen würde (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453, § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.d.F. des Gesetzes v. 09.12.2010, BGBl. I 1885, § 3 Abs. 3 Satz 2 f. VO zu § 82 SGB XII i.d.F. des Gesetzes v. 27.12.2003, BGBl. I 3022; zu - teils ersten - Änderungen insoweit vgl. das Gesetz v. 21.12.2015, BGBl. I 2557 sowie z.B. Blüggel und Schmidt in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 43 Rn. 18 und § 82 Rn. 7, 53). Abweichend hiervon sind die Teilbeträge dieser Zuwendung nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II zumindest nicht als bedarfsdeckendes Einkommen beim Kläger zu berücksichtigen, soweit sie zusammen mit anderem Einkommen von Frau Y ... deren Bedarf übersteigen.

Nach § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2).

§ 11a Abs. 5 SGB II übernahm zum 01.04.2011 im Rahmen der Neustrukturierung der Regelungen über das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen (Art. 2 Nr. 14, 15 und Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) vom 24.03.2011, BGBl. I 453, 460 ff., 496; vgl. hierzu z.B. Geiger, info also 2011, 106 ff. und Straßfeld, SGb 2011, 436, 438 f.) § 84 Abs. 2 SGB XII in modifizierter Form (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Zeitgleich wurde die bis dahin geltende Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V (i.d.F. der Verordnung v. 20.10.2004, BGBl. I S. 2622) aufgehoben (Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, cc, Art. 14 Abs. 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.03.2011, BGBl. I 453, 493, 496), wonach Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, wovon Geschenke und sonstige Zuwendungen erfasst werden sollten (vgl. Entwurf der Alg II-V v. 29.09.2004, S. 5).

Nach § 84 Abs. 2 SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 - unverändert - geltenden Fassung (Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl. I 3022, 3031, 3071) sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 84 Abs. 2 SGB XII übernahm zum 01.01.2005 inhaltlich unverändert (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 65 zu § 79 des Gesetzentwurfs) § 78 Abs. 2 BSHG (neu eingeführt durch das BSHG vom 30.06.1961, BGBl. I 815, 828 und unverändert geltend bis zum 31.12.2004), der den Grundsatz in § 8c Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (Reichsgrundsätze) durch den Wegfall der Voraussetzung "zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge" etwas freier gestalten sollte, um den Ermessensspielraum der Träger der Sozialhilfe zu erweitern, was insbesondere für freiwillige Zuwendungen von Arbeitgebern an frühere Beschäftigte gelte (BT-Drucks. 3/1799, S. 52 zu § 74 des Entwurfs).

Nach § 8 Abs. 4 Reichsgrundsätze (i.d.F. v. 04.12.1924, RGBl. 1924 I 765) blieben bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Umfanges der Hilfe, Zuwendungen außer Ansatz, die u.a. ein Dritter zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährt, ohne dazu eine rechtliche oder besondere sittliche Pflicht zu haben, soweit die Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Unterstützten nicht so günstig beeinflusst, dass öffentliche Fürsorge ungerechtfertigt wäre. Abgesehen von redaktionellen Änderungen ("und bei Festsetzung von Art und Maß der Hilfe") ersetzte § 8c Reichsgrundsätze (i.d.F. des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen - Fürsorgeänderungsgesetz v. 20.08.1953, BGBl. I 967, 968) § 8 Abs. 4 Reichsgrundsätze (i.d.F. des Gesetzes vom 04.12.1924). Damit sollte der Grundsatz wiederhergestellt werden, dass Fürsorge nur dann und insoweit geleistet werden soll, als wirkliche fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ohne indes auf freiwillige Zuwendungen an die Hilfebedürftigen seitens der Fürsorgeverbände zurückzugreifen (BT-Drucks. I Nr. 3440, S. 6).

§ 11a Abs. 5 SGB II ("sind nicht") verzichtet im Vergleich zu § 84 Abs. 2 SGB XII ("sollen nicht") auf intendiertes Ermessen, was der Verwaltungspraktikabilität dienen soll (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94 f.). Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II ("grob unbillig") mit § 84 Abs. 2 SGB XII ("besondere Härte") vergleichbar und können die zu § 84 Abs. 2 SGB XII geltenden Grundsätze angewandt werden, während § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II den Anwendungsbereich für eine Ausnahme von der Berücksichtigung einer dort genannten Zuwendung als Einkommen im Vergleich zu § 84 Abs. 2 SGB XII erweitert (vgl. z.B. Schmidt in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 11a Rn. 43; derselbe in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 84 Rn. 4 und Söhngen in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 Rn. 73). Diese Abweichungen sind hier bei der Anwendung des § 11a Abs. 5 SGB II zu beachten, da nach Art. 3 Abs. 1 GG Vor- und Nachteile allein aufgrund des Bestehens einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft zu vermeiden sind (vgl. z.B. BSG v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - insb. Rn. 14 f.; BSG v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R - insb. Rn. 16, 25; BSG v. 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 49; BSG v. 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - Rn. 20, 24; BSG v. 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R - Rn. 18 ff. und BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 25 f. sowie z.B. Kokemoor, SGb 2014, 613, 615).

Die Deutsche Künstlerhilfe erbringt Frau Y ... eine Zuwendung i.S.d. § 11a Abs. 5 SGB II und § 84 Abs. 2 SGB XII, da es sich um eine Geldleistung handelt (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11a Rn. 281, Stand: 12/19) auf die kein Rechtsanspruch besteht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Satzung). Damit ist die Deutsche Künstlerhilfe zur Erbringung ihrer Zuwendungen rechtlich nicht verpflichtet (zu dieser Voraussetzung vgl. z.B. Hengelhaupt, a.a.O., § 11 Rn. 282 ff.). Dem steht auch nicht entgegen, dass Frau Y ... aufgrund einer positiven Förderungsentscheidung auf Dauer gefördert wird (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts v. 26.02.2015), da auch diese Zuwendungen unter dem Vorbehalt der bestehenden "finanzielle(n) Bedrängnis" (§ 2 Abs. 1 Satzung, § 1 Richtlinien) erbracht werden (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts v. 31.03.2020 unter I ..., 5. Buchst. b, c) und damit nicht nur die Zuwendungshöhe von Bedingungen abhängt (§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Satzung, § 2 Richtlinien; vgl. die Schreiben des Bundespräsidialamts v. 11.01.2012 [richtig wohl: 2013], 28.07.2014 und 26.02.2015), wozu auch die Anrechnung der Zuwendungen auf existenzsichernde Leistungen zählen soll (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts v. 04.10.2013 und 16.09.2014). Davon abgesehen spricht unter Würdigung von Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zwecks des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II bzw. § 84 Abs. 2 SGB XII einiges dafür, bei regelmäßigen Zuwendungen identischer Art für die Frage der freiwilligen Erbringung auf die grundsätzliche Zuwendungsentscheidung und nicht auf die nachfolgende Entscheidung über die Zuwendungshöhe abzustellen, um nicht bestimmte Zuwendungen vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 SGB II bzw. § 84 Abs. 2 SGB XII von vornherein auszuschließen (vgl. indes zu auf betrieblicher Übung beruhenden Arbeitgeberzahlungen z.B. Geiger, info also 2011, 106, 110 unter Bezug auf BAG v. 08.12.2010 - 10 AZR 671/09; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 84 Rn. 7, Stand: 12/04 und Striebinger in: Gagel, SGB II, § 11a Rn. 33, Stand: März 2020).

Ob die Berücksichtigung der Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als bedarfsdeckendes Einkommen grob unbillig wäre (§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II) bzw. eine besondere Härte bedeuten würde (§ 84 Abs. 2 SGB XII), ist in Bezug auf Frau Y ... und nicht auf den Kläger zu beurteilen, da beiden Vorschriften hierfür ausdrücklich Bezug auf den leistungsberechtigten Zuwendungsempfänger nehmen (zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vgl. auch BSG v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R - Rn. 15). Da Leistungsansprüche von Frau Y ... nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist hier nicht entscheidungserheblich, ob die Berücksichtigung vorgenannter Zuwendung als nur ihren Bedarf deckendes Einkommen für sie grob unbillig wäre bzw. eine besondere Härte bedeuten würde. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Berücksichtigung der auf Teilbeträge aufgeteilten Zuwendung von 3.000,- EUR für Frau Y ... grob unbillig wäre bzw. eine besondere Härte bedeuten würde, soweit sie ihren Bedarf übersteigen und vom Beklagten beim Kläger als dessen Bedarf deckendes Einkommen berücksichtigt wurden. Daher bedarf keiner Entscheidung, ob Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe von vornherein nicht als Einkommen im Existenzsicherungsrecht nach dem SGB II und SGB XII zu berücksichtigen sind.

Die Berücksichtigung der Frau Y ... erbrachten Zuwendung der Deutschen Künstlerhilfe wäre für sie grob unbillig bzw. würde für sie eine besondere Härte bedeuten, soweit die Zuwendung auch einen Bedarf des Klägers decken soll.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe "grob unbillig" und "besondere Härte" unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung, die sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. z.B. Geiger in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11a Rn. 18; Hengelhaupt, a.a.O., § 11a Rn. 291 und Striebinger, a.a.O., § 11a Rn. 34; zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vgl. z.B. BSG v. 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - Rn. 33).

§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II soll Zuwendungen erfassen, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrags - ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung - nicht akzeptabel ist und die erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden sollen, wie beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung) oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen (BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Um dies beurteilen zu können, ist vorrangig auf den Zweck und die Umstände der Zwecke abzustellen (ebenso z.B. Schmidt, a.a.O., § 11a Rn. 43 und § 84 Rn. 19; zu § 84 SGB XII vgl. z.B. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - Rn. 22 f. und Kokemoor, SGb 2014, 613, 617 f.).

Zweck der Deutschen Künstlerhilfe ist die Unterstützung ausgewählter Künstler und Schriftsteller, die mit ihrem Werk eine kulturelle Leistung für die Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und in finanzielle Bedrängnis geraten sind (§ 2 Abs. 1 Satzung, § 1 Richtlinien). Damit soll den Zuwendungsempfängern einerseits für die "Bereicherung der geistig-künstlerischen Ausdruckskraft der Nation" gedankt, mithin deren Verdienste gewürdigt werden, und ihnen andererseits trotz "Krankheit, Alter oder widrige Umstände" ein weiteres "würdevolles" Arbeiten ermöglicht werden, was einer "Aufrechnung mit Wohlfahrtsfürsorge" entgegenstehe (vgl. insb. 3., 6., 7. und 9. Memorandum sowie Schreiben des Bundespräsidialamts v. 31.03.2020 unter I ..., 3. Buchst. b und 4.). Ob bereits deswegen für Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe stets § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II bzw. § 84 Abs. 2 SGB XII anzuwenden ist (so z.B. Geiger, a.a.O., § 11a Rn. 18, 20; Lücking, a.a.O., § 84 Rn. 9 und von Koppenfels-Spies in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 84 SGB XII Rn. 4; einschränkend für besonders hohe Zuwendungen z.B. Giere in: Grube/Wahrendorf/Giere, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 84 Rn. 10), kann hier dahinstehen (gegen die Einbeziehung des Umstands, die Zuwendung unter der Bedingung deren Nichtanrechnung zu gewähren, z.B. Schmidt, a.a.O., § 11a Rn. 43 und § 84 Rn. 19 sowie wohl ebenso Giere, a.a.O., § 84 Rn. 12; anders zu § 78 Abs. 2 BSHG z.B. Gitter, ZFSH/SGB 1995, 393, 400), da dies jedenfalls gilt, soweit sie bei einem anderen als dem Zuwendungsempfänger als bedarfsdeckendes Einkommen berücksichtigt werden sollen.

Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe setzen eine "finanzielle Bedrängnis" und damit ebenso wie Leistungen nach dem SGB II und SGB XII eine gewisse Bedürftigkeit voraus, die indes "taktvoller" festgestellt und überprüft wird, wobei es nur auf die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers ankommt (vgl. insb. Nr. 2 Memorandum sowie Schreiben des Bundespräsidialamts v. 31.03.2020 unter I., 4. und 5 Buchst. c i.V.m. dem Erfassungsbogen zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse). Dagegen sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten sowohl für die gegenständlichen als auch für die für Frau Y ... in Betracht kommenden Leistungen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 43 Abs. 1 SGB XII i.d.F. i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453).

Unter Würdigung von Sinn und Zweck des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II und § 84 Abs. 2 SGB XII - u.a. als Dank für besondere gesellschaftliche Verdienste erbrachte freiwillige Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen - sowie der Zuwendung der Deutschen Künstlerhilfe - kulturelle Leistungen zu honorieren, auch um sie trotz finanzieller Bedrängnis weiter erbringen zu können -, deren Anknüpfung allein an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers sowie des von der Deutschen Künstlerhilfe geförderten geringen Personenkreises (ursprünglich "gegriffen" 500, aktuell 381, vgl. Nr. 8 Memorandum und Schreiben des Bundespräsidialamts v. 31.03.2020 unter I ..., 7.) sind Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe jedenfalls nicht bei einem anderen als dem Zuwendungsempfänger als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen. Gegen ein Abweichen vom Regelfall (§ 84 Abs. 2 SGB XII, zur Ausübung sog. intendierten Ermessens vgl. z.B. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - Rn. 23) spricht, dass die Berücksichtigung der an Frau Y ... erbrachten Zuwendung beim Kläger nur deswegen in Betracht kam, da deren Bedarfe für Unterkunft und Heizung gering sind und sie weitere Einnahmen erzielt.

Damit kann auch dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die Zuwendung der Deutschen Künstlerhilfe nach § 11a Abs. 3 Satz 1 oder § 11a Abs. 4 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, auch wenn nur für die besondere Konstellation einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft zu entscheiden war, ob Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als Einkommen im Existenzsicherungsrecht nach dem SGB II bzw. SGB XII zu berücksichtigen sind.
Rechtskraft
Aus
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