S 13 R 888/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 888/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 457/18
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle einer Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.07.2015 streitig. Für den am 1952 in R. geborenen Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und am 1987 nach Deutschland zugezogen ist, sind im Versicherungskonto bei der Beklagten Versicherungszeiten seit dem 08.06.1969 (Fachschulausbildung) gespeichert. Bis 31.01.2012 (ab 01.07.2009 in Altersteilzeit) war er bei der Firma M. und nach deren Insolvenz in der P. GmbH beschäftigt. Diese wurde zum 31.10.2012 geschlossen. Anschließend war der Kläger ab 01.11.2012 arbeitslos gemeldet bzw. arbeitsunfähig. Auf seinen Kontenklärungsantrag wurde dem Kläger von der Beklagten mit Auskunft vom 23.02.2015 mitgeteilt, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werde. Auf erneute Beantragung einer Rentenauskunft teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Arbeitslosigkeit nach Beschäftigung in einer Auffanggesellschaft nicht zu den 45 Jahren Wartezeit zähle. Die Zeit ab 05.08.2014 (nach Krankengeldbezug) könne daher nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden. Ob die bisherige Feststellung berücksichtigt werden könne, werde noch geprüft. Auf Nachfrage des Klägers durch seinen Bevollmächtigten teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2015 mit, dass im Feststellungsbescheid vom 03.12.2014 keine verbindliche Aussage über die Anrechnung und Bewertung von Zeiten getroffen worden sei. Die Zeit der Arbeitslosigkeit nach Ende der Beschäftigung in der Auffanggesellschaft würde nicht zur Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zählen. Auf seinen zwischenzeitlich gestellten Antrag vom 06.03.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.05.2015 Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI ab dem 01.07.2015 mit einem Abschlag des Zugangsfaktors um 0,090 für eine vorzeitige Inanspruchnahme um 30 Kalendermonate. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.06.2015 Widerspruch ein, mit dem Antrag, den Bescheid vom 15.05.2015 abzuändern und dem Kläger ab 01.07.2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu bewilligen. Nach dem Versicherungsverlauf seien 541 Beitragsmonate zu berücksichtigen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit nach Ende der Beschäftigung in der Auffanggesellschaft sei zur Wartezeit gemäß § 51 Abs. 3a Nr. 3, 2. Halbsatz SGB VI anzurechnen, weil die Arbeitslosigkeit des Klägers auf der Insolvenz der Firma M. beruhe. Die zwischenzeitliche Beschäftigung in der Auffanggesellschaft ändere daran nichts. Mit streitigem Bescheid vom 24.06.2015 lehnte die Beklagte anschließend die mit Antragstellung am 06.03.2015 vom Kläger ebenfalls beantragte Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI ab. Die hierfür erforderliche Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (540 Monate) sei nicht erfüllt, da das Versicherungskonto nur 527 Wartezeitmonate enthalte. Nicht angerechnet werde u.a. die Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug sei durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.07.2015 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte seien nicht erfüllt, da nur 527 statt der benötigten 540 anrechenbaren Kalendermonate vorliegen würden. Zeiten der Arbeitslosigkeit nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft könnten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.09.2015 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die in den zwei Jahren vor Beginn der Altersrente vom Kläger bezogenen Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit seien zu berücksichtigen, weil sie unmittelbar auf die Insolvenz der Firma M. zurückzuführen seien. Die zwischenzeitliche Beschäftigung in der Auffanggesellschaft ändere daran nichts. Diese habe die Arbeitslosigkeit nicht beendet. Ohne die Insolvenz wäre der Kläger weder in eine Auffanggesellschaft überführt worden noch danach arbeitslos gewesen. Die Beklagte wies in ihrer Klageerwiderung darauf hin, dass der Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe und in eine Transfergesellschaft übernommen worden sei. Eine anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit könne daher nicht bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden. Da die Rentenversicherungsträger entschieden hätten, zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI Musterstreitverfahren zu führen, bestünde Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens. Hiermit erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers nicht einverstanden, da die anhängigen Musterverfahren lediglich die Frage betreffen würden, ob jede Form von Arbeitslosigkeit, unabhängig von einer eventuellen Insolvenz des Arbeitgebers, anzuerkennen sei. Er wies darauf hin, dass von seinem Bruder unter dem Az.: S 18 R 655/15 ein paralleles Verfahren mit teilweise identischem Sachverhalt anhängig gemacht worden sei. Anschließend teilte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund mit, von der Beklagten zur Fortführung des Verfahrens bevollmächtigt worden zu sein. Weitere Verfahren seien am Sozialgericht Augsburg zu den Az.: S 2 R 1153/15 und S 9 R 62/15 anhängig. Im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 seien keine Wartezeitmonate als rentenrechtliche Zeit im Sinne von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a SGB VI zu berücksichtigen. Der Kläger sei zuletzt bis 31.01.2012 bei der Firma M. beschäftigt gewesen, die am 25.11.2011 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt habe. Aufgrund Vertrages vom 01.02.2012 beendete dieser einvernehmlich aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis und wechselte zur Transfergesellschaft in ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.02.2012 bis 31.10.2012. Zwar stehe § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI dem Wechsel in eine andere Altersrente nicht entgegen. Allerdings sei die Wartezeit von 45 Jahren für die begehrte Altersrente nicht erfüllt. Anzuknüpfen sei an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft, nicht aber an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem vorangehenden Arbeitgeber. Eine vollständige Geschäftsaufgabe der Firma M. habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei freiwillig aufgrund vertraglicher Vereinbarung in die Transfergesellschaft gewechselt, die eingesetzt worden sei, um Personal abzubauen. Arbeitgeber sei dabei die Transfergesellschaft, so dass die Zeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld eine Pflichtbeitragszeit darstelle und auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werde. Der anschließende Bezug von Arbeitslosengeld sei daher nicht durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Somit fehle es an der notwendigen Kausalität zwischen Beschäftigungsaufgabe durch Insolvenz und dem Bezug von Arbeitslosengeld. Da eine weitergehende Härtefallregelung durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen sei, komme auch eine verfassungskonforme Auslegung bzw. Analogie nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Ausnahmen von der "rollierenden Stichtagsregelung" nur auf wenige, klar abgrenzbar definierte Fälle begrenzen wollen. Verfassungsrechtliche Erwägungen führten zu keinem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Bei der Differenzierung nach dem für die Arbeitslosigkeit ursächlichen Beschäftigungsende habe sich der Gesetzgeber von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Dies betreffe auch die zweijährige Ausschlussfrist bei der Härtefallregelung. Im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages werde ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vertreten. Dieser Auffassung sei in der Literatur sowie in zahlreichen sozialgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten worden. Einen zwischenzeitlich gestellten Überprüfungsantrag des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 18.01.2017 wegen der Anrechnung der in R. nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Versicherungszeiten zu 6/6 statt zu 5/6 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2017 bindend ab. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Abänderung des Bescheids vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 und unter Abänderung des Bescheids vom 15.05.2015 ab 01.07.2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren. Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Die im Übrigen zulässige Klage ist aber nicht begründet. Die ergangenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), da sie rechtmäßig sind. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.07.2015 bewilligt und die Zahlung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgelehnt, da die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt ist. Der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle der von der Beklagten bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte steht die Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht bereits entgegen. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist zwar nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen, dies jedoch nicht in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall bei Rentenantragstellung gleichzeitig zwei Altersrenten beantragt wurden. Allerdings sind nach Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI beim Kläger nicht erfüllt. § 236b SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 01.07.2014 (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Das Gericht stimmt mit der Auffassung der Beklagten überein und macht sich diese zu Eigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns am 01.07.2015 mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) nicht erfüllt. Es liegen lediglich 527 berücksichtigungsfähige Wartezeitmonate vor. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Die im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Beitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn liegen in dem von der gesetzlichen Vorschrift des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a Halbsatz 2 SGB VI erfassten Zeitraum. Da dieser Zeitraum der Arbeitslosigkeit weder durch eine Insolvenz noch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, können die Beitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld für die Berechnung der Wartezeit von 45 Jahren nicht in Ansatz gebracht werden. Somit weist das Versicherungskonto des Klägers lediglich 527 Wartezeitmonate und nicht die für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 540 Wartezeitmonate auf. Ein Fall der (Rück-)Ausnahme von der gesetzlichen Regelung, dass Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, es sei denn, deren Bezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a Halbsatz 2 SGB VI), liegt beim Kläger nicht vor. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass der Kläger freiwillig mit seinem Arbeitgeber, der Firma M., zum 31.01.2012 einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ansonsten drohenden betriebsbedingten Kündigung geschlossen hat und anschließend ein von vorneherein befristetes Arbeitsverhältnis in der Transfergesellschaft P. vom 01.02.2012 bis 31.10.2012 eingegangen ist. Die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit der Konsequenz eines freiwilligen Arbeitsplatzverlustes wird nicht vom Wortlaut der gesetzlichen (Rück-)Ausnahme erfasst. Damit ist die Insolvenz seines früheren Arbeitgebers nicht kausal für die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Transfergesellschaft eingetretene Zeit der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Entgeltersatzleistungen der Agentur für Arbeit. Dies ergibt sich zum einen aus dem Willen des Gesetzgebers, der nach der Gesetzesbegründung die Ausschlussfrist von zwei Jahren vor Rentenbeginn gerade in der Absicht geschaffen hat, "Fehlanreize" zu vermeiden, die sich aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten. Lediglich zur Vermeidung von "Härtefällen" sollten entsprechende Zeiten in den zwei Jahren vor Rentenbeginn Berücksichtigung finden können, wenn sie durch "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" bedingt sind (vgl. BT-Drs. 18/1489 vom 21.05.2014, S. 26). Bei einem freiwilligen Arbeitsplatzverlust durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt ein solcher Fall gerade nicht vor. Der Kläger hat sich vielmehr mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und anschließende Beschäftigung in der Transfergesellschaft, die als Projekt- und Trainingsgesellschaft die satzungsmäßige Aufgabe verfolgte, den in Transferkurzarbeit befindlichen Arbeitnehmern eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Qualifizierung zu ermöglichen und eine Vermittlung in neue Beschäftigungsverhältnisse zu begünstigen, versprochen, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen und die sich aus der Insolvenz seines bisherigen Arbeitgebers ergebenden Konsequenzen nicht mittragen zu müssen. Für die nach Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der Transfergesellschaft eingetretene Arbeitslosigkeit war daher nicht die Insolvenz seines bisherigen Arbeitgebers ursächlich, sondern vielmehr ein Scheitern der Bemühungen der Transfergesellschaft, den Kläger durch Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung und beruflichen Qualifizierung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Ein Verstoß der gesetzlichen Regelung des § 51 Abs. 3a SGB VI gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG oder die Garantie des Eigentums nach Art. 14 GG liegt nicht vor. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit obliegt es dem Gesetzgeber, zweckmäßige und gerechte Lösungen zu finden. Auch wurde durch die zum 01.07.2014 mit der Regelung des § 236b SGB VI eingeführte Rentenart nicht in unantastbare Rechtspositionen eingegriffen, so dass ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht in Betracht kommt. Auf die zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a SGB VI ergangene Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17.08.2017, Az.: B 5 R 8/16 R) wird verwiesen. Bei fehlender Anerkennungsmöglichkeit von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach Ende der Beschäftigung in der Transfergesellschaft sind somit die Tatbestands-voraussetzungen des § 236b SGB VI nicht erfüllt. Zusammenfassend sind daher die von der Beklagten erteilten Bescheide rechtmäßig, so dass die Klage als unbegründet abgewiesen werden musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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