L 14 AL 111/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 217/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 111/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
In welchem Umfang der Versuch der Vermittlung zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u. a. von den Bewerbungsaktivitäten des Antragstellers.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses streitig.

Die 1981 geborene Klägerin hat von 2001 bis 2004 erfolgreich eine Berufsausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten in F absolviert. Es schloss sich ein Studium der Rechtswissenschaft an der Europa-Universität V in F in der Zeit von 2004 bis 2011 an, das die Klägerin mit dem 1. juristischen Staatsexamen mit der Gesamtnote befriedigend abschloss. Nach Ableistung ihres Referendariats im Landgerichtsbezirk C seit 2011 bestand sie am 19. November 2013 die 2. juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote befriedigend.

Die Klägerin meldete sich am 4. November 2013 zum 1. Dezember 2013 bei der Beklagten arbeitslos, die ihr daraufhin mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 ab dem 1. Dezember 2013 bis einschließlich 30. November 2014 Arbeitslosengeld mit einem Leistungsbetrag von 16,88 EUR täglich bewilligte. Nachdem die Klägerin am 25. Juni 2014 die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin ab 1. Juli 2014 in einem zeitlichen Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich angezeigt hatte, hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2014 auf.

Bereits am 5. November 2013 und erneut am 17. Dezember 2013, 17. Februar 2014 und 17. März 2014 schlossen die Beteiligten Eingliederungsvereinbarungen mit dem Ziel der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin als Juristin, alternativ Rechtsanwältin. In einer zwischen den Beteiligten am 8. April 2014 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ist als Ziel schließlich die Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Volljuristin bundesweit, "alternativ Selbständigkeit als Rechtsanwältin" vereinbart.

Unter dem 25. Juni 2014 unterschrieb die Klägerin einen ihr am 8. April 2014 ausgereichten Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 1. Juli 2014 als Rechtsanwältin in N und reichte ihn bei der Beklagten ein. Dem Antrag waren unter anderem die Anlage "Begründung der Förderung", die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 17. Juni 2014, das Existenzgründungskonzept der Klägerin, der Sozietätsvertrag vom 30. April 2014, der für das Finanzamt Frankfurt (Oder) erstellte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Personengesellschaft/-Gemeinschaft vom 8. Mai 2014, die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft vom 20. Juni 2014, die Teilnahmebescheinigung der Klägerin am Fortbildungsseminar zum Gebührenrecht des RVG vom 24. Mai 2014 und die Vereinbarung zwischen dem Lotsendienst des Landkreises O und der Klägerin mit dem Ziel der Unterstützung bei der Entwicklung eines Unternehmenskonzeptes und weiteren Fragen in Gründungsvorbereitung vom 8. April 2014 beigefügt.

Ausweislich eines Vermerkes der Mitarbeiterin der Beklagten Frau W vom 3. April 2014 erfolgte an diesem Tag ein persönliches Gespräch im Bereich Arbeitsvermittlung mit der Klägerin. Frau W vermerkte an diesem Tag, dass bundesweite Bewerbungsaktivitäten der Klägerin als Juristin bisher mit allgemeinen Arbeitgeber-Ablehnungen erfolglos geblieben seien. Es sei eine Auswertung der Vermittlungsvorschläge-Übersicht erfolgt. Nun strebe die Klägerin ab ca. Sommer 2014 die Aufnahme einer Selbständigkeit als Rechtsanwältin in Partnerschaft mit Rechtsanwalt S in N an, da sie an einer Tätigkeit vor Ort interessiert sei. Es sei mit der Klägerin ausführlich über die Voraussetzungen des Gründungszuschusses gesprochen worden. Positive Arbeitsmarktchancen "lt. bac" seien aufgezeigt worden, womit ein Vermittlungsvorrang bestehe und die Gewährung eines Gründungszuschusses durch die Beklagte nicht notwendig sei. An diesem Tag verzichtete die Klägerin zunächst auf die Gewährung eines Gründungszuschusses, nahm diesen Verzicht aber unter dem 7. bzw. 8. April 2014 zurück, nachdem ihr bei einem Beratungsgespräch beim Lotsendienst der IHK mitgeteilt worden war, dass die "Aufbauförderung" für sie nicht in Betracht komme. Ausweislich eines Vermerkes der Mitarbeiterin der Beklagten W vom 8. April 2014 erfolgte an diesem Tag ein gemeinsamer Stellensuchlauf mit dem Ergebnis von bundesweit 180 Stellenanzeigen. Man habe den regionalen Stellensuchlauf bis Berlin besprochen, Interesse sei vorhanden gewesen und 5 Vermittlungsvorschläge seien ausgehändigt worden. Frau W vermerkte, dass keine Leistungszusage zum Antrag auf Gründungszuschuss erfolgt sei, es bestehe weiterhin Vermittlungsvorrang.

Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Gründungszuschusses mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab. Die Erfolgsaussichten der Eigenbemühungen der Klägerin sowie der Vermittlungsaktivitäten der Beklagten zur Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Juristin, alternativ als Rechtsanwältin, würden positiv eingeschätzt. Stellensuchläufe hätten folgende Ergebnisse gezeigt: – am 17. Februar 2014 seien 2 Vermittlungsvorschläge ausgegeben worden – am 17. März 2014 sei ein Vermittlungsvorschlag ausgehändigt worden – am 8. April 2014 seien bundesweit in der Jobbörse der Arbeitsagentur 180 Stellenangebote angezeigt worden, gemäß regionalem Stellensuchlauf bis Berlin hätten 5 Vermittlungsvorschläge ausgehändigt werden können – am 8. Mai 2014 sei ein weiterer Vermittlungsvorschlag vor Ort für Eisenhüttenstadt ausgehändigt worden – am 16. Juni 2014 seien 200 Stellenangebote bundesweit vorhanden gewesen. In den Beratungsgesprächen seien 14 zumutbare Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden. Dies stelle jedoch nur einen Auszug der tatsächlich bundesweit vorhandenen Stellenangebote dar. Es würden daher Versagungsgründe zur Gewährung von Gründungszuschuss vorliegen, weil ein Vermittlungsvorrang bestehe.

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung am 4. August 2014 Widerspruch ein. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 27. August 2014 vertrat sie die Ansicht, die Ermessensentscheidung der Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Der als Versagungsgrund genannte Vermittlungsvorrang sei zwar legitim, aber vorliegend pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls erfolgt. Es sei zwar richtig, dass es bundesweit viele Stellenangebote für Juristen gegeben habe. Die meisten Stellenangebote hätten aber nicht ihrer Qualifikation entsprochen. Gefordert worden seien mehrere Jahre Berufserfahrung oder bereits vorhandene Fachanwaltstitel. Des Weiteren hätten die Stellenangebote Wissen auf bestimmten Rechtsgebieten verlangt, die sie nicht habe vorweisen können. Auch seien überdurchschnittliche Examensnoten (mindestens ein vollbefriedigend) verlangt worden. Aus dem Ablehnungsbescheid sei auch erkennbar, dass wenige Vermittlungsvorschläge von Seiten der Beraterinnen der Beklagten erbracht worden seien. Beim gemeinsamen Suchen während des Vermittlungsgespräches sei gesehen worden, dass viele Stellenangebote nicht gepasst hätten. Wenn es von der Qualifikation her passende Stellenangebote in Hülle und Fülle gegeben hätte, hätte sie sich wahrscheinlich über die Selbstständigkeit keine ernsthaften Gedanken gemacht. Dass 200 Stellenangebote vorhanden gewesen seien, heiße nicht, dass diese Stellenangebote auch auf sie zugeschnitten und damit zumutbar gewesen seien. Aufgrund der Erfolglosigkeit ihrer Bewerbungen und dem Wunsch, endlich in das Berufsleben zu starten, habe sie sich mit der Selbstständigkeit intensiv auseinandergesetzt und sich darüber informiert und beraten lassen. Die Frist für den Gründungszuschuss wäre abgelaufen, wenn sie noch länger zugewartet hätte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 als unbegründet zurück. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß § 93 Abs. 1, Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) habe die Klägerin erfüllt. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens seien die Interessen der Klägerin an einer Förderung und die Interessen der Versichertengemeinschaft, insbesondere an einer sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel gegeneinander abzuwägen. Die verfügbaren Mittel seien so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet sei. Die der Agentur für Arbeit zugeteilten Mittel dürften nicht überschritten werden. Daher müsse sie durch geeignete steuernde Maßnahmen sicherstellen, dass die verfügbaren Ausgabemittel für das laufende Jahr ausreichten und nicht überschritten würden. Dabei wäre es ermessensfehlerhaft, Leistungen allein wegen der Erschöpfung der Haushaltsmittel abzulehnen. Deshalb habe sie über ermessenslenkende Weisungen sichergestellt, dass über das ganze Jahr hinweg nach einheitlichen und sachgerechten Kriterien über die Anträge auf Gründungszuschuss entschieden werde. Der Vermittlung in Arbeit sei grundsätzlich Vorrang vor der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einzuräumen. Zu diesen Leistungen gehöre auch der Gründungszuschuss. Auf dem für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsmarkt beständen ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese seien im angefochtenen Bescheid ausführlich beschrieben, auf den insoweit verwiesen werde. Der Beklagten seien für die Tätigkeit einer Juristin bzw. Rechtsanwältin mindestens 200 zu besetzende Arbeitsstellen gemeldet. Hieraus sei bereits zu erkennen, dass von einer guten bis sehr guten Arbeitsmarktlage auf dem für die Klägerin in Frage kommenden Arbeitsmarkt auszugehen sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 3. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) (im Weiteren: SG) erhoben und zur Begründung auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 20. Juni 2018 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2014 verpflichtet, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Vorgenannte Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte sich im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu Unrecht auf bestehende Vermittlungsmöglichkeiten der Klägerin berufen habe. Zwar könne eine Vermittelbarkeit als Ermessensgesichtspunkt vor allem dann eine tragende Rolle spielen, wenn sich Zweifel an der persönlichen Eignung der Gründerin bzw. des Gründers ergeben würden und eingeschätzt werde, dass durch die Vermittlung in eine konkret in Aussicht stehende versicherungspflichtige Beschäftigung eine nachhaltigere Eingliederung in das Erwerbsleben möglich sei. Beim Gründungszuschuss dürfe die fehlende Vermittelbarkeit des Arbeitslosen, die weder als Rechtsvoraussetzung in den maßgeblichen Vorschriften geregelt sei noch in der Gesetzesbegründung für die Gewährung der Leistung vorausgesetzt werde, nicht über die Ermessensausübung quasi zu einer "versteckten" weiteren Voraussetzung qualifiziert werden. Die Berücksichtigung einer Vermittelbarkeit in eine (zumutbare) Beschäftigung als tragender und damit anspruchsvernichtender Ermessensgesichtspunkt sei fehlerhaft.

Gegen das der Beklagten am 20. Juli 2018 zugestellte Urteil hat diese mit am 15. August 2018 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schreiben Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, der in § 4 SGB III normierte Vermittlungsvorrang sei ein zulässiger Ermessensgesichtspunkt bei der Bewilligung des Gründungszuschusses. Dies sei auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Sie verweist beispielhaft auf Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2015 zum Aktenzeichen L 14 AL 3/15 und vom 28. Mai 2014 zum Aktenzeichen L 18 AL 236/13.

Die Beklagte beantragt nach sinngemäßer Auslegung ihres Vorbringens,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juni 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 7. Juni 2019 und 18. Juni 2019 erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erteilt haben, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2014 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt.

Gemäß § 93 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Voraussetzung für die Gewährung eines Gründungszuschusses ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen wird und die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt werden.

Am 1. Juli 2014 bestand noch ein Restanspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld in Höhe von 150 Tagen. Auch der Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung und die Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit liegen vor und waren zwischen den Beteiligten ursprünglich nicht streitig. Zwar hat die Beklagte, nachdem das SG Ermittlungen zur Tragfähigkeit des Unternehmens der Klägerin angestellt hatte, ausgeführt, dass nach Auswertung der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2014 und 2015 im 2. Geschäftsjahr keine positive Entwicklung zu erkennen gewesen sei, sondern eher eine rückläufige; die selbständige Tätigkeit sei nicht tragfähig. Auf die Einschätzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt kommt es jedoch nicht an. Vielmehr war im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine Prognoseentscheidung zur Tragfähigkeit zu treffen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2015 zum Aktenzeichen L 14 AL 7/11, Rn. 43; Entscheidungen werden hier und im Folgenden zitiert nach juris). Diese fiel – was die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch zum Ausdruck brachte – positiv aus. Das von der Klägerin eingereichte Existenzgründungskonzept und die fachkundige Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 17. Juni 2014 ließen zum damaligen Zeitpunkt erwarten, dass die Existenzgründung tragfähig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 SGB III waren damit erfüllt.

Die Beklagte hat von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Ist ein Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach seinem Ermessen zu handeln, hat er sein Ermessen gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ermessensfehlerhaft ist das Handeln der Behörde unter anderem dann, wenn sie von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die rechtlich nicht relevant sind, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (zusammenfassend Just in: Hauck/Noftz, SGB I, § 39 Rn. 15 m. w. N.).

Das Einräumen von Ermessen – zu dem es im Wege der Änderung von § 57 SGB III alter Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854; in Kraft getreten gem. Art. 51 Abs. 3 dieses Gesetzes am 28. Dezember 2011) gekommen war – geschah vor dem Hintergrund, durch eine vollständige Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung auf der Ebene der Arbeitsagenturen eine höhere Flexibilität bei der Förderung von Gründungen entstehen zu lassen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu vorgenanntem Gesetz, BT-Drucksache 17/6277, S. 86). Ob im Einzelfall ein Gründungszuschuss gewährt wird, lag künftig im Ermessen des Vermittlers. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts sollte durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin oder des Gründers eingeschätzt werden (vgl. oben genannten Gesetzentwurf a.a.O.). Darüber hinaus dürfen die Arbeitsagenturen zwar nach ermessenslenkenden Richtlinien verfahren, sie müssen hierin nicht erfasste besondere Umstände des Einzelfalles jedoch prüfen und in die Entscheidung erkennbar einbeziehen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 23. September 2015 zum Aktenzeichen L 2 AL 20/14; zum Überbrückungsgeld BSG, Urteil vom 11. November 1993 zum Aktenzeichen 7 RAr 52/93).

Grundsätzlich ist es entgegen der vom SG vertretenen Ansicht zulässig, im Rahmen der Ermessensausübung des § 93 SGB III einen gegebenenfalls bestehenden Vermittlungsvorrang im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB III zu beachten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 zum Aktenzeichen L 14 AL 3/15, Urteil vom 28. Mai 2014 zum Aktenzeichen Az. L 18 AL 236/13, Urteil vom 9. November 2016 zum Aktenzeichen L 18 AL 127/15, Urteil vom 15. November 2017, zum Aktenzeichen L 18 AL 158/16, LSG Hamburg, a.a.O, Rn. 50, Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2018 zum Aktenzeichen L 9 AL 135/14, Rn. 87). Entscheidend hierbei ist, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraumes realistisch ist (Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Auflage, § 93 SGB III [Stand: 15.01.2019], Rn. 65). Wenn die Vermittlung in Arbeit im konkreten Fall möglich und zumutbar ist und bei Abwägung aller Aspekte Vorrang hat, begegnet es auch keinen Bedenken, im Rahmen der Ermessensabwägung auf den Vermittlungsvorrang als entscheidungserhebliches Abwägungskriterium abzustellen.

Der Vermittlungsvorrang ist allerdings lediglich als einer von gegebenenfalls mehreren Ermessensgesichtspunkten im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. März 2018 zum Aktenzeichten L 9 AL 135/14, juris). Da § 4 Abs. 2 SGB III den Vorrang der Vermittlung nicht absolut statuiert, sondern ihn im zweiten Halbsatz der Vorschrift unter einen umgekehrten Erforderlichkeitsvorbehalt stellt ("es sei denn, die Leistung [sc. der aktiven Arbeitsförderung] ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich"), hat die Beklagte eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung der in der Person des Arbeitsuchenden liegenden Umstände, der bisherigen Vermittlungsbemühungen sowie weiterer Umstände des Einzelfalles anzustellen, deren Prognoserelevanz sich im konkreten Fall aufdrängt (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. September 2015 zum Aktenzeichen L 2 AL 20/14 –, Rn. 52).

Die vorliegend angefochtenen Bescheide halten einer Überprüfung unter diesem Aspekt deshalb nicht stand, weil sie nach der in ihnen enthaltenen Begründung die gebotene umfassende Abwägung aller sich vorliegend zeigenden Ermessensgesichtspunkte nicht enthalten. Der Bescheid vom 8. Juli 2014 lässt bereits nicht erkennen, dass die Beklagte Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Der Begriff des Ermessens wird nicht verwendet. Vielmehr wird nach Aufzählung der der Klägerin dargelegten Vermittlungsvorschläge und Stellenangebote geschlussfolgert: "Es liegen daher Versagensgründe zur Gewährung von Gründungszuschuss vor, weil ein Vermittlungsvorrang besteht". Diese Formulierung zeigt aus Sicht des objektiven Empfängers, dass die Beklagte den Vermittlungsvorrang als "Versagensgrund" interpretiert, neben dem andere Erwägungen wohl nicht anzustellen wären. Im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 ist dann zwar dargelegt, dass Ermessen bestehe. Die Argumentation beschränkt sich sodann allerdings im Wesentlichen erneut auf den Vermittlungsvorrang, ergänzt lediglich um den Satz, dass bei der Klägerin kein bestimmtes Hemmnis erkennbar und auch nicht vorgetragen sei, welches einer frühzeitigen Integration entgegenstehe. Hierin liegt angesichts der Gesamtumstände eine Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind. Die Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Gründe der angegriffenen Bescheide stellen sich vorliegend als zu schematisch dar, überbewerten den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 2 SGB III und genügen nicht der sich aus der Einräumung von Ermessen ergebenden Pflicht, alle maßgebenden Gesichtspunkte zu ermitteln und einzubeziehen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Begründung einer Leistungsablehnung nicht überspannt werden – wenn der jeweilige Einzelfall keine besonderen, die Vermittlung erschwerenden Umstände aufweist, kann auch nicht verlangt werden, dass die Agentur für Arbeit quasi nach solchen sucht und sie im Rahmen der Ermessensentscheidung behandelt; die Ermessensentscheidung muss nicht künstlich aufgebläht werden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2018 zum Aktenzeichen L 9 AL 135/14, Rn 97). Sie muss aber all das enthalten und diskutieren, was nach Lage der konkreten Umstände relevant ist (vgl. Bayerisches LSG a.a.O.).

Die Beklagte hat vorliegend nicht hinreichend dargelegt, ob und in welcher Weise sie im Rahmen einer auf die Klägerin bezogenen Einzelfallbetrachtung deren Aussichten auf eine dauerhafte Eingliederung unter Berücksichtigung der in ihrer Person liegenden Besonderheiten geprüft hat. Dies wäre vorliegend notwendig gewesen, spätestens nachdem die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung ausführlich beschrieben hatte, dass – was die Verbis-Ausdrucke stützen – sämtliche Bewerbungen entweder ohne Gründe abgelehnt worden oder aber ganz ohne Reaktion verblieben waren, dass die meisten Stellenangebote nicht ihrer Qualifikation entsprochen hätten und dass dies bereits bei der gemeinsamen Stellensuche mit den Mitarbeitern der Beklagten erkannt worden sei, weshalb nur wenige Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden seien. Der Verwaltungsakte mit den Verbis-Vermerken und den zahlreichen Eingliederungsvereinbarungen ist eine engmaschige Betreuung der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu entnehmen, in denen diese glaubhaft und nachvollziehbar intensiv nach einer abhängigen Beschäftigung gesucht hat. Beispielsweise ist im Vermerk der Arbeitsvermittlung vom 3. April 2014 niedergelegt, dass bundesweite Bewerbungsaktivitäten als Juristin bisher mit allgemeinen Arbeitgeberablehnungen erfolglos geblieben seien. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu einer allgemein guten bis sehr guten Arbeitsmarktlage fehlt es angesichts dessen am Einzelfallbezug. Die Beklagte hätte als weiteren Ermessensgesichtspunkt einbeziehen müssen, dass die Klägerin sich über einen ausreichend langen Zeitraum intensiv um eine abhängige Beschäftigung bemüht hat. Weiterhin bietet im vorliegenden Fall die konkret von der Klägerin beabsichtigte selbständige Tätigkeit besondere Anhaltspunkte für eine positive Prognose der weiteren Entwicklung, die der im vorliegenden Einzelfall nicht tatsächlich begründbaren Prognose hinsichtlich der Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung gegenüber zu stellen gewesen wäre. Für die Klägerin in die Abwägung einzubeziehen war vorliegend zum einen ihre abgeschlossene Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, so dass ihr Kanzleiabläufe vertraut waren. Dies dürfte zu einer Berufserfahrung in durchaus wichtigen Teilbereichen der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit geführt haben, da bei Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oftmals qualifiziertes Personal entweder nicht zur Verfügung steht oder noch nicht finanziert werden kann, aber bei Vorhandensein jedenfalls kontrolliert werden muss. Für die Bewerbung in existente Kanzleien dürfte dieser Aspekt hingegen höchstens eine untergeordnete Rolle spielen, weil eine Kanzlei, die Rechtsanwälte einstellt, regelmäßig über eingearbeitete Fachangestellte verfügen dürfte. Auch der Umstand, dass die selbstständige Tätigkeit gemeinsam mit einem Kollegen, der bisherige Kontakte und Mandate einbrachte, aufgenommen werden sollte, war zugunsten der Klägerin berücksichtigungsfähig, denn dies bietet durch die Doppelung des Wissens, der jeweiligen Kontakte und des einsetzbaren Kapitals weniger wirtschaftliche Risiken als eine allein aufgenommene selbstständige Tätigkeit.

Indem die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden nicht erkennen lässt, dass sie sich mit dem detaillierten Vorbringen der Klägerin, dass eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in absehbarer Zeit aus ihrer Sicht nicht zu erwarten stand und sie zudem zu einem bestimmten Zeitpunkt den Gründungszuschuss habe beantragen müssen, da die Frist hierfür sonst abgelaufen wäre, auseinandergesetzt und das oben dargestellte Für und Wider abgewogen hat, hat sie die notwendige Einzelfallbetrachtung nicht vorgenommen und rechtlich und tatsächlich relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und nicht in ihre Ermessensentscheidung einbezogen.

Abgesehen davon lassen auch die von der Beklagten dokumentierten Stellenangebote für Juristen und Rechtsanwälte nicht den Schluss darauf zu, dass zeitnah eine nachhaltige Integration der Klägerin in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erwarten stand. Der Verweis auf den Vorrang der Vermittlung kann auch unter diesen Umständen nicht genügen, von einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Beklagten auszugehen.

Bei der Feststellung der Vermittlungsaussicht ist eine nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung der in der Person des Arbeitsuchenden liegenden Umstände, der bisherigen Vermittlungsbemühungen sowie weiterer Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, deren Prognoserelevanz sich im konkreten Fall aufdrängen muss (vgl. Kuhnke a.a.O.; LSG Hamburg a.a.O., Rn. 52; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. April 2019 zum Aktenzeichen L 2 AL 5/15). In welchem Umfang auf offene Stellen hinzuweisen und in welchem Umfang dies zu dokumentieren ist, hängt von der im Einzelfall gegebenen Situation ab. Wenn feststellbar ist, dass seitens des Antragstellers ersichtlich keine ausreichenden Bewerbungsaktivitäten entfaltet werden, dann wird eine geringere Anzahl dokumentierter offener Stellen ausreichen. Ob Bewerbungsaktivitäten ausreichend sind, hängt von der Anzahl nachgewiesener oder glaubhaft erfolgter Bewerbungen und davon ab, ob ggf. in Eingliederungsvereinbarungen statuierten diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen wurde; dabei kann die Zahl und ggf. die Qualität von Bewerbungen auch vor dem Hintergrund einer bereits feststellbar erfolgten Entscheidung für eine selbständige Tätigkeit gewürdigt werden. Wenn – wie vorliegend – glaubhaft ein echtes Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an einer abhängigen Beschäftigung feststeht und über einen beträchtlichen Zeitraum intensive Bewerbungsbemühungen entfaltet wurden, dann sind – wenn der Vermittlungsvorrang entscheidungserhebliches Kriterium sein soll - auch an die Dokumentation bestehender offener und auch in Frage kommender Stellen deutlich höhere Anforderungen zu stellen. Dem genügte die vorliegend erfolgte Dokumentation nicht.

Dokumentiert hat die Beklagte auf Blatt 66 bis 115 des Verwaltungsvorganges lediglich 12 Stellenangebote (das Stellenangebot auf Blatt 87 ist identisch mit dem auf Blatt 66, das Stellenangebot auf Blatt 80 ist identisch mit dem auf Blatt 70), von denen das Stellenangebot der Rechtsanwaltskanzlei in G auf Blatt 69 des Verwaltungsvorganges nicht auf die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden kann, da es keine weiteren Informationen enthält. Bei dem Stellenangebot eines Rechtsanwalts in G war in erster Linie ein Wirtschaftsjurist gesucht, beim Stellenangebot der h GmbH und der A GmbH waren Expertenkenntnisse in Vertragsgestaltung und Vertragsausarbeitung bzw. verhandlungssicheres Englisch erwünscht. Die bundesweiten 200 offenen Stellen hat die Beklagte nicht im Einzelnen dokumentiert, so dass sich nicht feststellen lässt, ob die Klägerin über die für diese Stellenangebote erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte. Die auf Blatt 9 bis 11 des Verwaltungsvorganges ausgedruckte Liste lässt ebenfalls eine Prüfung der angebotenen Stellen nicht zu, sondern stellt lediglich eine Übersicht dar, ohne Detailangaben beispielsweise zu geforderten Qualifikationen, Kenntnissen und Fähigkeiten. Das Gleiche gilt für die BAC-Ausdrucke auf Blatt 117 bis 125 des Verwaltungsvorganges. Die dokumentierten Stellenangebote wurden der Klägerin größtenteils als Vermittlungsvorschläge bzw. Stelleninformation unterbreitet. Die Klägerin trägt hierzu vor, sich auf alle unterbreiteten Vermittlungsvorschläge erfolglos beworben zu haben. Die Mitarbeiterin der Beklagten vermerkte unter dem 3. April 2014, dass alle bisherigen bundesweiten Bewerbungsaktivitäten der Klägerin erfolglos geblieben waren. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin seit mindestens 4 Monaten durch die Beklagte bei ihrer Beschäftigungssuche unterstützt. Es wird vorliegend nach dem Gesamtergebnis der aus den Akten ersichtlichen zu würdigenden Umstände für glaubhaft erachtet, dass sich die Klägerin umfassend beworben hat, zumal davon auszugehen ist, dass durch die Mitarbeiterin vermerkt worden wäre, hätte sich die Klägerin nicht ausreichend und nicht auf die ihr unterbreiteten Vermittlungsvorschläge beworben. Letztlich belegt dies insgesamt den Vortrag der Klägerin, dass die meisten Stellenangebote nicht ihrer Qualifikation entsprochen hätten, was während des gemeinsamen Suchens erkannt worden sei, weshalb nur wenige Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden seien.

Soweit die Beklagte auf Seite 3 ihres Widerspruchsbescheides am Ende meint, dass die Klägerin ausgeführt habe, die von der Agentur für Arbeit angebotenen Vermittlungsvorschläge hätten überwiegend nicht ihrer Qualifikation entsprochen oder mehrere Jahre Berufserfahrung gefordert, missversteht sie die Widerspruchsbegründung der Klägerin. Der Vortrag der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung zu den Stellenangeboten, deren Qualifikation sie nicht erfüllt habe, bezog sich auf die von der Beklagten vorgetragenen bundesweit vorhandenen Stellenangebote für Juristen. Dies ergibt sich daraus, dass ihre Ausführungen zu den geforderten Qualifikationen direkt dem Absatz folgen, in dem es um diese bundesweiten Stellenangebote geht, und erst nach diesen Ausführungen ihr Vortrag folgt, dass aus dem Ablehnungsbescheid auch erkennbar sei, dass nur wenige Vermittlungsvorschläge von Seiten der Beraterinnen erbracht worden seien. Dem schließt sich der Vortrag an, dass beim gemeinsamen Suchen während des Vermittlungsgesprächs gesehen worden sei, dass viele Stellenangebote nicht gepasst hätten. Damit bringt die Klägerin gerade nicht zum Ausdruck, dass die Vermittlungsvorschläge nicht gepasst hätten, sondern dass es nach Durchsicht nur wenige Stellenangebote gegeben habe, die nicht von vornherein aufgrund der Anforderungen auszuschließen gewesen seien. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid dazu, dass die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge keine Berufserfahrung vorausgesetzt hätten und mit der Klägerin besprochen worden seien.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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