L 28 AS 1466/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 35689/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1466/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum wertmäßigen Zuwachs eines Betriebskostenguthabens auf ein Mietkonto beim Vermieter. Wertmäßige Realisierung des Betriebskostenguthabens bei der Gestaltung des Jobcenters die monatliche Miete direkt auf das Konto des Vermieters einzuzahlen. Bedeutung der Sollstellung um die monatliche Miete im Mieterkonto.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung von 114,95 Euro für das Abrechnungsjahr 2009 im Leistungsmonat Juli 2010.

Die Kläger, die mindestens seit Mai 2008 im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) standen, sind seit dem 01. Juni 2008 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 61,31 m² in der. Das Regelwerk des Mietvertrages (ohne Datum), wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 20-24 der Verwaltungsakten verwiesen wird, enthält weder eine vertragliche Regelung zur Fälligkeit des Mietzinses noch zur Fälligkeit eines Betriebskostenguthabens. In einem Schreiben der Kläger vom 16. Mai 2008 baten sie den Beklagten u.a. die monatliche Miete i.H.v. 368,73 Euro auf ein Vermieterkonto der Mietverwaltung zu zahlen, der dem fortan nachkam. Die monatliche Gesamtmiete im Juli 2010 betrug 368,73 Euro (256,13 Euro Nettokaltmiete, 112,60 Euro Betriebskostenvorauszahlung). Die Wohnung wurde mit einer Gasetagenheizung beheizt, für die im Juli 2010 ein monatlicher Abschlag von 48 Euro an den städtischen Energieversorger zu zahlen war, was ebenfalls der Beklagte veranlasste. Der Beklagte zahlte auch für den streitigen Leistungsmonat Juli 2010 die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU/H) an die Mietverwaltung bzw. den Energieversorger. Am 30. Juni 2010 wurden 253,78 Euro als Habenbetrag in das Mietkonto der Kläger bei der Mietverwaltung gebucht.

Auf einen Antrag auf (Weiter-)Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 27. April 2010 hatte der Beklagte (ursprünglich) den Klägern für den Zeitraum vom 01. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 insgesamt 1.042,01 Euro monatlich gewährt (Klägerin und Kläger jeweils 323 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zzgl. Klägerin 198,00 Euro, Kläger 198,01 KdU/H; Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010). Bei der Leistungsberechnung brachte der Beklagte hinsichtlich der Nettokaltmiete Abschläge von insgesamt 20,72 Euro als monatliche Energiepauschale in Abzug.

Ohne einen Eingangsvermerk des Beklagten gelangte die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2009 zu seinen Akten, die insgesamt ein Betriebskostenguthaben i.H.v. 114,95 Euro zu Gunsten der Kläger auswies. Im Einzelnen ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung, dass die Kläger hinsichtlich der "kalten Betriebskosten" ein Guthaben von 100,38 Euro (=./. 1.201,74 Euro "kalte Betriebskosten" +1.302,12 Euro den Klägern zuzurechnende Vorauszahlungen) und hinsichtlich der "Heizung/Warmwasser" ein weiteres Guthaben von 14,57 Euro (=./.34,51 Euro "Heizung/Warmwasser" +49,08 den Klägern zuzurechnende Vorauszahlungen) erwirtschaftetet hatten. Die Mietverwaltung bestimmte hinter der Nennung des Guthabens von 114,95 Euro, dass "das oben angeführte Abrechnungsergebnis ( ) am 01. Juli 2010 fällig" sei. Zugleich bat sie darum, dass das Guthaben mit der Mietzahlung zum 01. Juli 2010 mit anderen rückständigen Forderungen zu verrechnen sei. Die Betriebskostenabrechnung wurde am 22. Juni 2010 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Beklagten bearbeitet.

Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 ohne den Klägern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben berücksichtigte der Beklagte das Betriebskostenguthaben und wies den Klägern nur noch KdU/H für den Monat Juli 2010 in Höhe von insgesamt 281,06 Euro (Klägerin, Kläger jeweils 140,53 Euro) aus.

Die Kläger ließen gegen diesen Änderungsbescheid Widerspruch am 22. Juli 2010 einlegen. Die Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 sei nicht korrekt erfolgt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 (W 11143/10) zurückgewiesen.

Die Kläger haben hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Berlin am 23. November 2010 erhoben und vortragen lassen, das Guthaben hätte erst im Monat August 2010 angerechnet werden dürfen. Es sei erst am 01. Juli 2010 fällig gewesen.

Das Sozialgericht hat den schriftsätzlichen Antrag der rechtskundig vertretenen Kläger zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht:

"Den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 – G.: "604 92202B 0046733 - W11143/10 - aufzuheben und den Klägern zu 1) und 2) unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2010 für den Zeitraum vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 396,01 Euro zu bewilligen."

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass der Bitte der Mietverwaltung um Verrechnung des Guthabens zum 01. Juli 2010 mit dem Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 entsprochen worden sei. Aus dem Abrechnungsschreiben vom 09. Juni 2010 habe sich für ihn ergeben, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die KdU/H im Monat Juli 2010 nur noch 281,06 Euro betragen hätten. Dementsprechend seien auch diese nur zu übernehmen gewesen. Die tatsächlichen KdU/H seien von ihm an die Mietverwaltung i.H.v. 253,78 Euro direkt ausgezahlt und mithin das Guthaben für den Monat Juli 2010 mit dem tatsächlichen Mietzins verrechnet worden.

Das Sozialgericht hat Mieterkontenblätter vom 03. April 2012 zu den Klägern von der Mietverwaltung beigezogen. Daraus ergibt sich, dass unter dem 09. Juni 2010 mit dem Buchungstext "Beko/Hzg. 2009" zur Rubrik Sollbetrag 1.236,25 Euro und mit dem jeweiligen Buchungstext "* 01.01.2009 – 31.12.2009" zur Rubrik Habenbetrag 1.302,12 Euro sowie weitere 49,08 Euro gebucht worden sind. Das Mietkonto hat am 09. Juni 2010 nach Buchung von 1.236,25 Euro einen Saldo von 1.224,75 Euro und nach Buchung der Beträge von 1.302,12 Euro und 49,08 Euro einen Saldo von noch 126,45 Euro betragen. Unter dem 30. Juni 2010 hat das Mieterkontenblatt den Habenbetrag von 253,78 Euro ausgewiesen, wodurch der Saldo wieder auf 380,23 Euro gestiegen ist. Nach Buchung von 368,73 Euro zum 01. Juli 2010 hat der Saldo noch 11,50 Euro betragen, wie er schon am 01. Juni 2010 betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mieterkontenblattes wird auf Bl. 53 der Gerichtsakten verwiesen.

Nachdem die Kammervorsitzende des Sozialgerichts im Dezember 2012 mit Blick auf die Buchungen vom 09. Juni 2010 den Klägern eine Klagerücknahme nahegelegt hat, haben diese geltend gemacht, das Guthaben sei nicht am 09. Juni 2010 gutgeschrieben worden. Die Verrechnung sei erst am 01. Juli 2010 mit der Mietzahlung für den Monat Juli 2010 erfolgt. Mit einem Schreiben vom 02. Juli 2013 hat die Mietverwaltung auf Ermittlung durch die Kammervorsitzende erklärt, dass Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2010 sei am 09. Juni 2010 mit Fälligkeit zum 01. Juli 2010 gebucht worden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. April 2014 den Bescheid vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 aufgehoben, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, streitgegenständlich sei allein der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010, mit dem die ursprünglichen KdU/H für den Monat Juli 2010 von 396,01 Euro (Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010) auf den Betrag von 281,06 Euro wegen Anrechnung des Betriebskostenguthabens von 114,95 Euro reduziert worden seien. Das Ziel der Kläger KdU/H für den Monat Juli 2010 in Höhe von 396,01 Euro zu erlangen, werde mit der reinen Anfechtungsklage erreicht. Insoweit sei die mit dem Klageantrag geltend gemachte Leistungsklage unzulässig. Indessen erwiesen sich die streitgegenständlichen Bescheide als rechtswidrig. Wenn der Beklagte bereits für den Juli 2010 die Verrechnung des Betriebskostenguthabens mit dem monatlichen Mietzins vorgenommen habe, sei eine Reduzierung der KdU/H nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II erst im Folgemonat, nämlich für den August 2010 möglich.

Gegen das dem Beklagten am 02. Juni 2014 zugestellte Urteil hat er am 10. Juni 2014 ausweislich des Rubrums zum Namen der Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, zu der er vorträgt, das Betriebskostenguthaben i.H.v. 114,95 Euro für das Abrechnungsjahr 2009 sei dem Mieterkonto der Kläger am 09. Juni 2010 gutgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe dies auch einen positiven Saldo für die Kläger bewirkt. Die Buchungen der Mietverwaltungen seien allesamt am 09. Juni 2010 erfolgt. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, das erstinstanzliche Urteil sei bereits rechtskräftig für den Kläger ergangen. Der Beklagte habe nur zur Klägerin eine Berufung eingelegt. Im Übrigen werde Bezug genommen auf die Erklärung der Mietverwaltung, wonach das Guthaben zum 01. Juli 2010 gebucht worden sei. Bevor eine Gutschrift gebucht sei, sei sie weder wirtschaftlich noch rechtlich existent.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter zugestimmt; Beklagter mit Schriftsatz vom 16. April 2020 und Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Behelfsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.

Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Landessozialgericht ist an die Zulassung der Berufung in dem angefochtenen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Streitgegenständlich ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010, der durch Urteil des Sozialgerichts vom 29. April 2014 aufgehoben worden ist. Die hiergegen vom Beklagten, dem das Urteil des Sozialgerichts am 02. Juni 2014 zugestellt worden war, erhobene Berufung mit Eingang vom 10. Juni 2014 ist nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt werden sollte. Die Berufung des Beklagten richtet sich auch gegen beide Kläger. Zutreffend wird von den Klägern zwar darauf hingewiesen, dass das Rubrum in dem Berufungsschriftsatz nur die Klägerin aufführt. Aus der Begründung der Berufung ist aber zu entnehmen, dass das Rechtsmittel auch für den Kläger eingelegt worden ist. U.a. wird darin erwähnt, dass das Betriebskostenguthaben " am 09.06.2010 dem Mieterkonto der Kläger gutgeschrieben" wurde. Hieraus wird hinreichend der Prozesswille des Beklagten deutlich, dass er sich im Berufungsverfahren nicht allein gegen das hinsichtlich der Verrechnung des Betriebskostenguthabens stattgegebene Urteil des Sozialgerichts nur bezogen auf die Klägerin wenden wollte. Insoweit stellt sich das Auslassen des Klägers im Rubrum der Berufung lediglich als eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, das nicht dem Prozesswillen des Beklagten entsprochen hat.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 ist rechtmäßig. Die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Hätte die Anfechtungsklage der Kläger (im Berufungsverfahren weiter) Erfolg, würde der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 weiter aufgehoben bleiben und der Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010, der für den Monat Juli 2010 einen Leistungsbetrag von insgesamt 1.042,01 Euro monatlich (Klägerin und Kläger jeweils 323 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zzgl. Klägerin 198,00 Euro, Kläger 198,01 KdU/H) – insbesondere ohne Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens – mit der Folge Wirkung entfalten, dass aus ihm (noch) die vollen KdU/H-Zahlungen (für die Klägerin 198,00 Euro, für den Kläger 198,01 Euro) und nicht nur (für die Kläger jeweils 140,53 Euro) beansprucht werden könnten. Hierauf besteht kein Anspruch.

Der Beklagte war berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010 teilweise aufzuheben und die KdU/H durch Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 für den Monat Juli 2010 neu festzusetzen. Die Leistungsbewilligung für Juli 2010 ist in Bezug auf die KdU/H gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufwendungen der Kläger für KdU/H für den Monat Juli 2010 sind im vorliegenden Fall durch Einkommen in Gestalt eines Betriebskostenguthabens gemäß § § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (idF in der Fassung vom 24. Oktober 2010; jetzt § 22 Abs. 3 SGB II) gemindert worden. Die Vorschrift bestimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Kläger haben ein Guthaben, das den KdU/H iS des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II zuzuordnen ist, erwirtschaftet. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den KdU/H iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Mit dem Schreiben der Mietverwaltung der Kläger vom 09. Juni 2010 ist ihnen ein Betriebskostenguthaben von 114,95 Euro für das Jahr 2009 ausgewiesen worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Das BSG (Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R) hat bereits entschieden, dass das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung auch Einkommen iS des § 11 SGB II darstellt (a) und dass § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II für Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU/H zuzuordnen sind, lediglich die in § 19 S. 3 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen modifiziert (b) sowie den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen (c) und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs. 2 SGB II (d). Es hat im Einzelnen ausgeführt:

"(a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: siehe nur BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).

Wie der 14. Senat des BSG bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen entschieden hat (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R), ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Nichts anderes kann im Ergebnis für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen gelten. Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (zu einer Zinsgutschrift: Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17). Das von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs. 1 S 4 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung (s unter b) im danach folgenden Monat (s unter c) zu berücksichtigen ist.

b) § 22 Abs 1 S 4 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S 3 SGB II dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die zum überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung (vgl §§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2, 46 SGB II) im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696, S 26 f). § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist damit eine Spezialvorschrift in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind.

c) Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden.

Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG Urteil vom 14.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 14; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13), dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.

d) Eine Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs 2 SGB II ist hingegen wegen der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II vorgenommenen ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht vorzunehmen. Das Einkommen ist vielmehr entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in voller Höhe zu berücksichtigen.

§ 22 Abs 1 S 4 SGB II, eingefügt durch Art 1 Nr 21 a) bb) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), soll sicherstellen, dass die Betriebskostengutschrift oder das Guthaben bei der Leistung und in der Höhe Berücksichtigung findet, die durch die Kosten hierfür dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden ist. In diesem Sinne ist auch die Forderung in der Begründung zum Gesetzentwurf nach sachgerechten Ergebnissen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung bei der Berücksichtigung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen zu verstehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006 - BT-Drucks 16/1696, S 26). Nicht sachgerecht wäre es daher, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Beträge nach § 11 Abs 2 SGB II - etwa der Pauschbetrag für Versicherungen oder die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung - in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang. Eine Begünstigung durch derartige Absetzbeträge knüpfte jedoch ausschließlich an die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters im Hinblick auf die von ihm begehrte Höhe der Vorauszahlungen an. Seine nicht sachgerechte Berechnung könnte mithin spiegelbildlich steuerfinanzierte Leistungen auslösen. Denn im Ergebnis stünden zudem dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter zu hohe monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, ein Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 SGB II und damit ein Verbleib von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter von vornherein eine angepasste Vorauszahlung festgesetzt hat. "

Ausgehend von alledem ist als Zeitpunkt der Berücksichtigung der Gutschrift bereits der Monat Juni 2010 auszumachen. Anhand des Mieterkontos bei der Mietverwaltung kann dies bereits für den 09. Juni 2010 festgestellt werden (Ausdruck vom 3. April 2012; Bl. 54 der Gerichtsakten).

Am 1. Juni 2010 hatte das Konto noch ein Guthaben von 11,50 EUR. Am 09. Juni 2010 buchte die Mietverwaltung zum Mieterkonto der Kläger die "kalten Betriebskosten" in Höhe von 1.201,74 Euro zzgl. die Wartungskosten der Gasgeräte/Heiztherme als Kosten "Heizung/Warmwasser" in Höhe von 34,51 Euro in einer Summe in Höhe von 1.236,25 Euro für das Abrechnungsjahr 2009 als Sollbetrag in das Mietkonto ein. Auf der Habenseite buchte sie die vorausgezahlten "kalten Betriebskosten" in Höhe von 1.302,12 Euro und "Heizung/Warmwasser" in Höhe von 49,08 Euro für beide Kläger ein. Aus den Beträgen./.1.201,74./.34,51 Euro +1.302,12 +49,08 Euro errechnet sich die Summe von +114,95 Euro, das streitige Betriebskostenguthaben. Der Saldo der Kläger betrug am 09. Juni 2010 zuletzt 126,45 Euro, (wobei hier zu erinnern ist, dass der Saldo am 1. Juni 2010 schon 11,50 Euro betrug).

Es ist von einem wertmäßigen Zuwachs zugunsten der Kläger am 09. Juni 2010 auszugehen. Das Betriebskostenguthaben ist an diesem Tage fällig gewesen. Dass ein Betriebskostenguthaben bereits mit seiner Abrechnung, die auch am 09. Juni 2010 abgerechnet worden ist, fällig ist, entspricht zivilrechtlicher Rechtsprechung. Das gilt auch, wenn die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht verstrichen ist und deshalb ohne die Abrechnung die Fälligkeit noch nicht gegeben gewesen wäre. Aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen folgt, dass feststehende Guthaben des Mieters unverzüglich auszuzahlen ist (u.a. AG Wedding, Urteil vom 24. März 2005 – 9 C 630/04 –, juris). Zwischen den Klägern und ihrer Vermieterin ist rechtlich kein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt worden. Eine andere vertragliche Regelung lässt sich hierzu dem Mietvertrag nicht entnehmen. Insoweit entspricht die Bestimmung in der Betriebskostenabrechnung der Mietverwaltung, das Guthaben sei am 01. Juli 2010 fällig, nicht der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der zu folgen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Erklärung der Mietverwaltung, die Verrechnung sei zum 01. Juli 2010 vorzunehmen. Soweit darin eine Aufrechnungserklärung der Mietzahlung für den Monat Juli 2010 gegen das Betriebskostenguthaben verstanden werden kann, ist sie unwirksam. § 388 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Erklärung weder unter einer Bedingung noch unter Zeitbestimmung abgegeben werden kann.

Aber selbst wenn der wertmäßige Zuwachs am 09. Juni 2010 nicht schon maßgeblich für einen Zufluss sein sollte, weil der Beklagte von den Klägern gebeten war, die monatlichen Mietzahlungen vorzunehmen, ergibt sich kein anderes Ergebnis zu ihren Gunsten. Durch die Mietzahlung des Beklagten am 30. Juni 2010, zu dem er von den Klägern seit den Mietzahlungen ab 01. Juni 2008 fortlaufend befugt war, folgt, dass jedenfalls im Monat Juni 2010 das Guthaben tatsächlich auch realisiert worden ist. Die KdU/H wurden am 30. Juni 2010 nur in Höhe von 253,78 Euro reduziert um das Betriebskostenguthaben von 114,95 Euro in das Mietkonto als Habenbetrag gebucht; der Mietzins betrug 368,73 Euro. Insoweit kann die Erklärung der Terminvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts nicht zutreffend gewesen sein, die Zahlung u.a. der KdU/H für den Monat Juli 2010 sei erst im Juli 2010 erfolgt. Die Leistungen wurden von dem Beklagten durchgängig für die Kläger auch schon im Jahr 2010 und danach im Voraus an die Mietverwaltung erbracht. Das war zwar in § 42 SGB II in der im Jahr 2010 geltenden Fassung nicht ausdrücklich geregelt, entsprach aber allgemeiner, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis des Beklagten. Mit Wirkung zum 01. August 2018 wurde in § 42 Abs. 1 SGB II ausdrücklich bestimmt, dass die Leistungen im Voraus erbracht werden. Der Gesetzesbegründung (BTDrs. 18/8041 S. 56) ist hierzu zu entnehmen, dass die Regelung dem bisherigen Recht entsprechen sollte. Den Mietkontoblättern (Bl. 53 f. der Gerichtsakten) ist durchgängig zu entnehmen, dass die vom Beklagten bewirkten Zahlungen der Miete stets zum Ende des Vormonats für den Folgemonat erfolgt sind, wie eben auch hinsichtlich der Zahlung von 253,78 Euro, die am 30. Juni 2010 für den im Juli 2010 gemäß § 556b BGB fällig werdenden Mietzins (Sollstellung zum 01. Juli 2010) gebucht wurde. Die Realisierung des Wertzuwachs zu Gunsten der Kläger durch das Betriebskostenguthaben vollzog sich vermittelt durch den Beklagten mithin spätestens am 30. Juni 2010 durch dessen Zahlung eines um 114,95 Euro geminderten Betrages (253,78 Euro) und nicht etwa durch die Sollstellung des Mieterkontos am 01. Juli 2010. Die Sollstellung des Mieterkontos wird nicht von den Klägern veranlasst. Sie ist Angelegenheit der Mietverwaltung und vollzieht sich ohne Zutun der Kläger. Am 01. Juli 2010 weist das Mietkonto wieder den Guthabenbetrag von 11,50 Euro aus, wie schon am 01. Juni 2010.

Steht nach alledem fest, dass das Betriebskostenguthaben im Juni 2010 zugeflossen ist, ist im Folgemonat, also im Juli 2010, die Leistung entsprechend gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu reduzieren. Insoweit handelte der Beklagte rechtmäßig. Die Frage, ob aus dem Guthaben der Anteil, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herauszurechnen ist, stellt sich hier nicht, weil die tatsächlichen Heizkosten/Warmwasseraufbereitungskosten mit dem städtischen Energieversorger abgerechnet wurden und nicht in die Betriebskostenabrechnung 2009 eingeflossen sind, wie der einzige Berechnungsposten "Wartung Gasgeräte-Heiztherme" belegt.

Ob die Anhörung der Kläger schon mit Blick auf § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) entbehrlich gewesen ist, kann dahingestellt belieben. Jedenfalls ist die Anhörung durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Eine Heilung des Anhörungsmangels durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d.h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann (BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – juris), kundtut. Dass ist hier der Fall. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 führt zur Begründung der geänderten Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2010 auf, dass das Betriebskostenguthaben 2009 berücksichtigt worden ist. Insoweit vermittelte die Erklärung den Klägern die entscheidungserheblichen Tatsachen, warum die KdU/H nur noch in geringerer Höhe festgestellt wurden, als noch im Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor; § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Rechtskraft
Aus
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