S 12 AY 3018/20 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AY 3018/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Art. 3 EMRK wird möglicherweise verletzt, wenn den Behörden des rückführenden Staates bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein Flüchtling im Aufnahmestaat völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (Fortführung von EGMR, 21.1.2011, 30696/09 und BVerfG, 31.7.2018, 2 BvR 714/18).
Eine Kürzung der Leistungen eines bereits in Griechenland internationalen Schutz genießenden Asylbewerbers nach § 1a Abs. 4 AsylbLG kann wegen Art. 3 EMRK nicht erfolgen, solange aufgrund der COVID-19-Pandemie zu bezweifeln ist, ob er oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin in den kommenden Wochen und Monaten den eigenen Bedarf an Bett, Brot und Seife in menschenwürdiger Art und Weise decken kann.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zusätzlich zu den aufgrund des Bescheides vom 07.10.2020 bereits bewilligten vorläufig weitere Leistungen - i. H. v. 80,71 EUR als Nachzahlung für den Bewilligungszeitraum 13.10.2020 bis 31.10.2020 sowie - i. H. v. 139,00 EUR monatlich ab 01.11.2020 bis zunächst 31.03.2021 zu erbringen. Im Übrigen wir der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXXXXXX XXXXXXX bewilligt. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 11/12 zu erstatten.

Gründe:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zunächst einer sachdienlichen Auslegung zugänglich.

Er kann meistbegünstigend (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 9b und 26a) dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller statthafter Weise im Wege des Eilrechtsschutzes den Erlass einer Regelungsanordnung begehrt. Die hierzu widersprüchliche wörtliche Fassung des Antrags steht diesem Zwischenergebnis gemäß § 123 SGG i. V. m. § 106 Abs. 1 SGG nicht entgegen. Für den Erlass der ausdrücklich begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2020 gegen den Bescheid vom des Antragsgegners vom 07.10.2020 liegen bereits die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor. Ein eben solcher Antrag wäre bereits unzulässig, weil sich der Eilrechtsschutz hier nicht nach § 86b Abs. 1 SGG, sondern nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG richten muss, denn die statthafte Klageart wäre in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG und nicht eine isolierte Anfechtungsklage. Allein mit der Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2020 könnte der Antragsteller sein Ziel auf eine höhere Leistungsgewährung nicht erreichen.

Vor der hier mit dem Widerspruch vom 13.10.2020 auch angefochtenen Anspruchskürzung nach § 1a AsylbLG durch den Bescheid vom 07.10.2020 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller durch Bescheid vom 19.08.2020 nämlich noch keine Leistungen für die hier streitbefangene Zeit ab dem 01.10.2020 bewilligt. Vielmehr hatte der Antragsgegner die Asylbewerberleistungen am 19.08.2020 ausdrücklich nur für denjenigen Monat bewilligt, in dem die Erbringung von Asylbewerberleistungen begannen, und ergänzend angekündigt, er werde anhand stillschweigender monatlicher Neubewilligungen die Leistungen jeweils monatsweise im Wege der Auszahlung weitergewähren, falls keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintreten sollte. Infolgedessen entfaltete insbesondere die zwischenzeitliche Auszahlung ungekürzter Barleistungen für den Bewilligungsmonat September 2020 keine konkludente Regelungs- bzw. Bindungswirkung über den 30.09.2020 hinaus.

2. In seiner sachdienlichen Gestalt ist der zulässige Eilantrag als unbegründet abzulehnen, soweit mit ihm sinngemäß auch für die bereits zum Zeitpunkt der Anrufung des Sozialgerichts in der Vergangenheit liegende Zeit zwischen 01.10.2020 und 12.10.2020 Sozialleistungen geltend gemacht werden, da insofern kein Anordnungsgrund bzw. besonderes Nachholinteresse glaubhaft gemacht wurde oder von Amts wegen ersichtlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 35a, m.w.N.).

3. Hinsichtlich der Zeit ab der der Rechtshängigkeit des Eilantrags ist der Eilantrag hingegen begründet. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner die vorläufige Gewährung (weiterer) Leistungen für seinen persönlichen Bedarf nach § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG vom 13.10.2020 bis zum 31.03.2021 beanspruchen.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG zufolge kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005, L 7 SO 3804/05 ER-B). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 42).

Dies zu Grunde gelegt muss das angerufene Gericht im vorliegenden Fall dem Eilantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund insoweit gegeben sind. Indessen ist zwischen den Beteiligten die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem AsylbLG sowie die Höhe seines monatlichen Anspruchs nicht umstritten und für das angerufene Gericht auch nicht von Amts wegen ersichtlich, aus welchen Gründen dem Antragsteller keine oder geringere Leistungen zustehen sollten als ihm bis einschließlich 30.09.2020 bewilligt worden waren. Gegen die Höhe der vom Antragsteller begehrten Anspruchshöhe spricht bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes auch nicht, dass eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG vorzunehmen wäre. Zwar beschränkt diese Norm den Anspruch der Asylbewerberleistungen unter weiteren Voraussetzungen, falls Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG – hier: der Antragsteller – bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier: Griechenland – internationaler Schutz erhalten haben. Allerdings erfordert § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aber jedenfalls zusätzlich, dass dem Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019, L 7 AY 1161/19 ER-B).

Gemessen daran ist dem vorliegenden Eilantrag größtenteils stattzugeben, da eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen ist, weil mit der Kürzung der Asylbewerberleistungen eine besonders folgenschwere Reduzierung existenzsichernder Leistungen einhergeht, ohne dass sich mit den im Eilrechtsschutzverfahren beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten durch das angerufene Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abschließend aufklären ließe, ob im Fall des Antragstellers die Anwendung von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG Art. 3 EMRK verletzte. Diese Norm wird möglicherweise verletzt, wenn den Behörden des rückführenden Staates bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein Flüchtling im Aufnahmestaat völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, 21.1.2011, 30696/09; BVerfG, 31.7.2018, 2 BvR 714/18).

Bezogen auf Griechenland ist bereits in der Vergangenheit obergerichtlich festgestellt worden, dass Flüchtlingen aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen kann (OVG Bremen, 29.8.2019, 1 LA 150/19). Auch aktuell gibt es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlinge in Griechenland möglicherweise keine Unterkunft finden, sich nicht ausreichend ernähren oder nicht hygienisch versorgen können, denn möglicherweise haben die griechischen Behörden bereits die Kontrolle über die derzeitige Pandemie verloren und Flüchtlinge werden infolgedessen nur unzureichend mit dem Lebensnotwendigen versorgt. Eine Kürzung der Leistungen eines bereits in Griechenland internationalen Schutz genießenden Asylbewerbers nach § 1a Abs. 4 AsylbLG kann wegen Art. 3 EMRK nicht erfolgen, solange aufgrund der sog. Corona-Virus (COVID-19) -Pandemie zu bezweifeln ist, ob er oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin in den kommenden Wochen und Monaten den eigenen Bedarf an Bett, Brot und Seife in menschenwürdiger Art und Weise decken kann.

Gemessen an den derzeit verfügbaren Auskünften erscheint dies möglich. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland weist in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen bereits ausdrücklich darauf hin, dass sich die Lage nach dem Brand des Flüchtlingscamps Moria auf Lesbos und der Errichtung eines neuen vorläufigen Lagers nur allmählich beruhigt. Das Auswärtige Amt warnt weiter, dass auch im neuen Camp große Fallzahlen festgestellt werden, nachdem schon das frühere Camp aufgrund von COVID-19-Infektionen unter Quarantäne gestellt worden war. Es bestehen zudem weiter Spannungen unter den Bevölkerungsgruppen. Teilweise ist bereits der Notstand erklärt worden (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/griechenland-node/griechenlandsicherheit/211534; abrufbar am 22.10.2020). Zudem verdreifachte sich die Zahl der Neuinfektionen in Griechenland nach den öffentlichen Angaben der Weltgesundheitsorganisation zuletzt von 280 am 12.10.2020 binnen zehn Tagen auf 865 am 22.10.2020 (https://covid19.who.int/table, abrufbar am 22.10.2020).

Überdies kann das Gericht in Bezug auf den hiesigen Antragsteller nicht mit einer über vernünftige Zweifel erhabenen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass er nicht sogar zum Kreis vulnerabler Personen gehört, weil der Antragsgegner die angeforderten Behördenakten selbst zehn Tage nach dem Zugang der entsprechenden gerichtlichen Verfügung dem Gericht immer noch nicht vorgelegt hat.

Aus eben diesem Grund ist ferner nicht zweifelsfrei geklärt, ob der dem Antragsteller durch Griechenland gewährte internationale Schutz derzeit trotz seiner zwischenzeitlichen Ausreise und des Zeitablaufs überhaupt noch fortbesteht (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG a.E.), zumal die Beteiligten insoweit nicht an die Tatbestandswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag des Antragstellers gebunden sind, da eine solche nach der – bislang rudimentären – Aktenklage noch aussteht.

4. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist stattzugeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts dann, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit gewisser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Klage- oder Antragsbegehren begründet sein kann (Leitherer in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 73 a Rn. 7 ff). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

Der hier vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bietet bei Anlegung dieses Maßstabs aus den oben genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5. Die Entscheidung zur Erstattung von 11/12 der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG in einer für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Anwendung unter Zugrundelegung des Umfangs des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten, d. h. im Umfang von gut fünfeinhalb Monaten einerseits vs. knapp zwei Wochen andererseits.

6. Dieser Beschluss kann gemäß § 172 SGG nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden.

Der Beschwerdeausschluss gilt wegen der Unterschreitung der Beschwerdesumme von 750,- EUR gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1, Satz 2 SGG für die endgültige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, da im Hauptsacheverfahren eine Berufung gegen ein erstinstanzliche Entscheidung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedürfte, weil der hier angefochtene Verwaltungsakt die Gewährung einer Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft und insgesamt weniger als 750,- EUR im Streit stehen, denn die Beteiligten streiten über die Anspruchskürzung in Höhe von monatlich 139,- EUR für einen sechsmonatigen Zeitraum. § 172 Abs. 3 Ziff. 2c SGG erweitert den Beschwerdeausschluss in derartigen Fällen auf diesbezügliche Beschlüsse über Prozesskostenhilfeanträge (Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 172 SGG (Stand: 15.06.2020), Rn. 179). Wegen der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG bestimmt dies § 172 Abs. 3 Ziff. 3 SGG.
Rechtskraft
Aus
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