S 5 AS 1414/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1414/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Macht ein Bezieher von Arbeitslosengeld II gegenüber seinem Wohnungsvermieter geltend, die vereinbarte Miete sei wegen eines Mangels der Wohnung herabgesetzt, so verringert sich in gleichem Umfang sein Bedarf für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Anders verhält es sich nur, wenn die Wohnung ganz offensichtlich keinen Mangel aufweist und die Kürzung der Miete deshalb eindeutig unberechtigt ist; dann darf und muss das Jobcenter denjenigen Mietzins berücksichtigen, der im Mietvertrag vereinbart ist.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juni 2019 sowie die Erstattung erbrachter Leistungen.

Der Kläger bezieht vom Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 16.8.2018 beantragte er die Weiterbewilligung. Dabei gab er u.a. an, er habe Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 440 EUR (345 EUR Kaltmiete zzgl. 95 EUR Nebenkosten).

Mit Bescheid vom 22.8.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.10.2018 – 30.9.2019. In der Folgezeit änderte der Beklagte die Bewilligung mehrfach (Bescheide vom 30.10.2018, 24.11.2018, 1.3.2019 und 15.5.2019). Die Leistungen für Juni 2019 setzte er zuletzt auf 873,75 EUR fest: Neben dem Regelbedarf (424 EUR) und einem Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (9,75 EUR) berücksichtigte er einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 440 EUR.

Statt 440 EUR überwies der Kläger seinem Vermieter am 3. und 5.6.2019 Miete nur in Höhe von insgesamt 374,01 EUR.

Nach vorangegangener Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 2.3.2020 die Bewilligung für Juni 2019 in Höhe von 65,99 EUR auf; zugleich forderte er vom Kläger in diesem Umfang Erstattung. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe im Juni 2019 weniger Miete gezahlt. Dadurch habe sich sein Unterkunftsbedarf verringert. Obwohl der Kläger dazu verpflichtet gewesen sei, habe er diesen Umstand nicht unverzüglich mitgeteilt; das sei grob fahrlässig gewesen. Außerdem habe er gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II teilweise entfallen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids erfüllt. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen müsse der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X erstatten.

Hiergegen legte der Kläger am 6.4.2020 Widerspruch ein. Er machte geltend, es sei keineswegs klar, dass eine Mietminderung den Bedarf für Unterkunft verringere: § 22 Abs. 3 SGB II regele Fälle, in denen sich (durch Rückzahlungen und Guthaben) der Unterkunftsbedarf reduziere. Die Mietminderung sei in dieser Vorschrift nicht erwähnt. Das lasse möglicherweise den Schluss zu, nach Auffassung des Gesetzgebers solle sich eine Mietminderung nicht auf den Bedarf für Unterkunft auswirken. Im Übrigen gehe eine Mietminderung manchmal einher mit zusätzlichen Aufwendungen an anderer Stelle – z.B. für einen Radiator bei unzureichender Heizung. Auch aus diesem Grund wäre es ungerecht, ließe die Mietminderung den Anspruch auf Leistungen teilweise entfallen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, maßgeblich für den Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB II seien die tatsächlichen Kosten. Verringerten sich die Kosten durch eine Mietminderung nach § 536 BGB, so entfalle in gleichem Umfang der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Anders verhalte es sich nur, wenn die Mietminderung offensichtlich unbegründet sei. Ein solcher Fall habe hier aber nicht bestanden. Denn der Vermieter des Klägers sei zumindest bereit gewesen, mit dem Kläger einen gerichtlichen Vergleich über die Höhe der Miete zu schließen. Der Kläger habe es versäumt, ihm, dem Beklagten, die Mietminderung unverzüglich mitzuteilen. Er müsse alle für die Leistung relevanten Änderungen anzuzeigen – auch dann, wenn die rechtlichen Folgen nicht ganz eindeutig seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 15.5.2020 erhobenen Klage. Er trägt ergänzend vor, die Mietminderung sei Gegenstand eines Verfahrens beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach (2 C 115/19). In diesem Verfahren behaupte sein Vermieter, er, der Kläger, habe die Mängel der Mietwohnung selbst verursacht. Träfe dies zu, wäre die Mietminderung zivilrechtlich offensichtlich unbegründet – mit der sozialrechtlichen Folge, dass der Bedarf für Unterkunft unverändert bliebe. Im Übrigen habe er zwischenzeitlich, am 15.5.2020, an seinen Vermieter einen weiteren Cent Miete für Juni 2019 überwiesen. Jedenfalls in diesem Umfang sei die vom Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung daher rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, den Bescheid vom 2.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor, für die Frage, ob eine Mietminderung offensichtlich unbegründet sei, komme es nicht auf die Meinung des Vermieters an. Vermieter dürften Mietminderungen oft für unbegründet halten. Die Dauer und der Umfang des Zivilprozesses, den der Kläger vor dem Amtsgericht führe, deute indes darauf hin, dass der Fall gerade nicht klar und einfach gelagert sei. Angesichts dessen sei die Mietminderung bei der Berechnung des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen. Unerheblich sei hingegen die nachträgliche Überweisung von einem Cent durch den Kläger. Denn die Zahlung sei erst am 15.5.2020 erfolgt; der Bedarf im Juni 2019 werde davon nicht berührt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Die Kammer brauchte nicht dem Antrag des Klägers zu folgen, die Verhandlung bis zum Abschluss des Verfahrens beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach auszusetzen.

Als Rechtsgrundlage für eine Aussetzung zu erwägen – im Ergebnis aber nicht einschlägig – ist hier allenfalls § 114 Abs. 2 S. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Nach Angaben des Klägers ist beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach weiterhin das Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 C 115/19 anhängig. Gegenstand des dortigen Verfahrens sei u.a., ob sich gemäß § 536 BGB die Miete für Juni 2019 gemindert habe, so der Kläger. Auf diese zivilrechtliche Frage kommt es allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht maßgeblich an; denn der hier streitige Bedarf für Unterkunft nach dem SGB II ergibt sich nicht "eins zu eins" aus dem Zivilrecht (dazu (2)). Angesichts dessen ist das Verfahren beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach nicht vorgreiflich.

2) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juni 2019 teilweise aufgehoben (dazu a) und Erstattung der erbrachten Leistungen gefordert (dazu b).

a) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

aa) Nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.8.2018 in der Gestalt der Bescheide vom 30.10.2018, 24.11.2018, 1.3.2019 und 15.5.2019 – Verwaltungsakten mit Dauerwirkung – haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert.

Eine Änderung ist "wesentlich", wenn der Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse nun (so) nicht mehr erlassen werden dürfte (Schütze in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48 Rdnr. 15).

So verhält es sich hier. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für Juni 2019 hatte sich nachträglich um 65,99 EUR verringert. Statt der bewilligten 873,75 EUR standen ihm nur noch 807,76 EUR zu.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Insbesondere war der Kläger hilfebedürftig – aber eben nur noch im Umfang von 807,76 EUR.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Der Kläger verfügte im Juni 2019 über kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Sein Regelbedarf betrug 424 EUR. Hinzu kam ein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung in Höhe von 9,75 EUR. Zu berücksichtigen war schließlich ein Bedarf für Unterkunft und Heizung, allerdings nur noch in Höhe von 374,01 EUR:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Diese Bedarfe bestehen, soweit der Betroffene rechtlich verpflichtet ist, für eine Unterkunft oder für Heizung zu zahlen; es kommt nicht darauf an, ob er seiner Verpflichtung tatsächlich nachkommt (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.5.2014, L 11 AS 621/13, Rdnr. 30 – nach Juris; Berlit in: LPK-SGB II, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 26). Lebt der Betroffene in einer Mietwohnung, ergibt sich der geschuldete Mietzins regelmäßig aus dem Mietvertrag. Anders verhält es sich indes, wenn die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert: Dann hat der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Hierfür bedarf es keiner "Minderungserklärung" des Mieters; vielmehr trifft diese Rechtsfolge kraft Gesetzes ein (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 536 Abs. 1). In der Praxis ist aber mitunter nicht klar, ob oder in welchem Umfang sich die Miete wegen eines Mangels mindert. Sind sich Mieter und Vermieter hierüber nicht einig, ist es nicht Aufgabe des Jobcenters, sich in der Mietstreitigkeit zu positionieren und auf dieser Basis den Bedarf für Unterkunft und Heizung festzusetzen; denn dafür fehlt ihm regelmäßig die erforderliche Expertise. Vielmehr erscheint es in einem solchen Fall sachgerecht, dass das Jobcenter zunächst nur den geminderten Betrag berücksichtigt, den der Mieter glaubt an den Vermieter zahlen zu müssen. Da der Mieter ohnehin keine höhere Mietzahlung vornehmen möchte, hat er einstweilen keinen Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung, die den von ihm bestimmten geminderten Betrag übersteigen. Erweist sich später, z.B. in einem Zivilprozess, dass tatsächlich keine oder nur eine geringere Mietminderung kraft Gesetzes eingetreten war, und muss der Mieter deshalb Miete an den Vermieter nachzahlen, kann die Nachzahlung als zusätzlicher Bedarf für Unterkunft und Heizung im Monat der Fälligkeit berücksichtigt werden – so wie dies bei der Nachforderung von Heiz- und Betriebskosten geschieht. Nur wenn ganz offensichtlich kein erheblicher Mangel der Mietwohnung vorliegt und die Kürzung der Miete durch den Mieter eindeutig unberechtigt ist, darf und muss das Jobcenter durchgehend denjenigen Mietzins zugrunde legen, der im Mietvertrag vereinbart ist (Berlit in: LPK-SGB II, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 24).

Im Juni 2019 hat der Kläger seinem Vermieter Miete nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Höhe von 440 EUR überwiesen, sondern nur noch in Höhe von 374,01 EUR. Grund hierfür sei eine "Mietminderung", so der Kläger am 6.12.2019 (Seite 93 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat indes weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren angegeben, welchen zur Mietminderung führenden Mangel die Wohnung seiner Auffassung nach aufweist; auch aus der Verwaltungsakte ist dies nicht ersichtlich. Einer Beiziehung der Gerichtsakte des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach hat der Kläger nicht zugestimmt. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu prüfen, ob es tatsächlich Anhaltspunkte für eine Mietminderung gibt oder ob es daran ganz offensichtlich fehlt. Auszugehen ist hier daher vom Regelfall, wonach bei einer streitigen Mietminderung als Bedarf für Unterkunft und Heizung nur derjenige Betrag anzusetzen ist, den der Mieter an den Vermieter zu zahlen bereit ist. Wie erwähnt, waren dies im Juni 2019 lediglich 374,01 EUR. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger getätigte Überweisung eines weiteren Cents Miete für Juni 2019 knapp ein Jahr später, am 15.5.2020. Denn auf den tatsächlichen Bedarf im streitigen Kalendermonat hat diese Zahlung keinen Einfluss.

bb) Wer Sozialleistungen erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I).

Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen: Der Kläger hat dem Beklagten nicht umgehend mitgeteilt, dass er seinem Vermieter im Juni 2019 statt 440 EUR nur noch 374,01 EUR gezahlt habe. Von der Mietminderung hat der Beklagte erstmals am 19.8.2019 erfahren – und zwar nicht vom Kläger, sondern von dessen Vermieter (vgl. Seite 54 der Verwaltungsakte).

cc) Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob der Kläger vorsätzlich handelte; die Verletzung der Mitteilungspflicht beruhte mindestens auf grober Fahrlässigkeit.

Das Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist anzunehmen, wenn er das die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis kennt und schon aufgrund einfachster Überlegungen hätte wissen können, dass dieses Ereignis mitzuteilen ist (Lang in: LPK-SGB X, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 62).

So verhält es sich hier: Dem Kläger war und ist bekannt, dass das Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Finanzierung der Unterkunft umfasst. Noch kurz vor dem streitigen Juni 2019, mit Änderungsbescheid vom 15.5.2019, hatte der Beklagte den monatlichen Bedarf des Klägers für Unterkunft mit 440 EUR beziffert. Angesichts dessen musste dem Kläger klar sein, dass eine Verringerung der Mietzahlung Einfluss auf das ihm zustehende Arbeitslosengeld II haben könnte. Dann wiederum hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass dieser Umstand dem Beklagten mitzuteilen ist – damit der Beklagte auf der Grundlage dieser Information eine eigene Prüfung des Anspruchs vornehmen kann.

b) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juni 2019 in Höhe von 65,99 EUR aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachte Leistung muss der Kläger zurückzahlen.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4) Es besteht kein Grund, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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