L 31 AS 962/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 33 AS 2232/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 962/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Potsdam vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 ohne Anrechnung einer zugeflossenen Erbschaft.

Die 1964 geborene Klägerin erhielt seit 2010 von dem Beklagten laufend Grundsi-cherung Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen und der Beklagte bewilligte antragsgemäß mit Be-scheid vom 15. April 2016 Leistungen für den Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 in monatlicher Höhe von 989,30 EUR vorläufig.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten den Erhalt einer Erbschaft mit. Es handele sich um ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück in T mit einem Wert von rund 8000 EUR aus dem Erbe ihrer im April 2016 verstorbenen Mutter. Dem Schreiben war die Kopie eines Erbscheins des Amtsge-richts L vom 9. Dezember 2016 beigefügt (40 VI 306/16) welcher die Klägerin als Alleinerbin der am 30. April 2016 verstorbenen Mutter ausweist. Mit Kaufvertrag vom 19. April 2017 verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 EUR; dieser Betrag (10.000 EUR) wurde dem Konto der Klägerin bei der Mittelbrandenbur-gischen Sparkasse am 15. Mai 2017 gutgeschrieben. Aus dem Erbe zahlte die Klä-gerin einen Pflichtteil i.H.v. 1457,97 EUR am 19. Mai 2017. Außerdem beglich sie eine Heizölrechnung für das Grundstück i.H.v. 355,07 EUR und zahlte ebenfalls am 19. Mai 2017 ein Darlehen über 4500 EUR zurück, welches sie aufgenommen hatte, um die Nachlassverbindlichkeiten zahlen zu können.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 31. März 2017 bewilligte der Be-klagte der Klägerin und ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn T mit Bescheid vom 4. Mai 2017 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfes i.H.v. 1147,50 EUR und erzieltem Ein-kommen (Kindergeld) in einer Leistungshöhe von 985,50 EUR.

Mit Bescheid vom 21. August 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn schließlich für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 endgültig Leistungen. Für den Monat Mai 2017 bewilligte er 985,50 EUR und für die Monate Juni bis Oktober 2017 monatlich jeweils 286,65 EUR. Als Bedarf für die Klägerin und ihren Sohn berücksichtig-te der Beklagte einen Regelbedarf i.H.v. 736 EUR, eine Grundmiete i.H.v. 270,50 EUR, Heizkosten i.H.v. 91 EUR und Nebenkosten i.H.v. 50 EUR, monatlich insgesamt ein Ge-samtbedarf in Höhe von mithin 1147,50 EUR. Als Einkommen berücksichtigte der Be-klagte das erhaltene Kindergeld in Höhe von monatlich 192 EUR abzüglich eines Freibe-trages von 30 EUR, mithin 162 EUR. Für die Monate ab Juni 2017 sei zudem die erhaltene Erbschaft zu berücksichtigen gewesen. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten und der Pflichtteilsquote für einen weiteren Erben habe sich ein zu berücksichtigender Betrag i.H.v. 4373,91 EUR ergeben. Dieser Betrag sei ab Juni 2017, dem Folgemonat des Zuflusses des Kaufpreises, bis November 2017 in Höhe von jeweils 728,85 EUR als monatliches Einkommen zu berücksichtigen.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 28. November 2017 den Bescheid vom 21. August 2017 ab und setzte für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2017 monatlich 418,89 EUR und für den Monat Oktober 2017 286,65 EUR fest. Hinsichtlich der Erbschaft führte der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid aus, vom Erlös des Grundstücksverkaufes (10.000 EUR, der Klägerin ausgezahlt am 15. Mai 2017) seien die Verbindlichkeiten abzuziehen (1457,97 EUR Pflichtteil+ 355,07 EUR Heizölrechnung + 4500 EUR Darlehensrückzahlung= 6313,04 EUR), sodass nach Abzug der Verbindlichkeiten ein verwertbarer Betrag i.H.v. 3686,96 EUR verbliebe. Dieser Betrag sei auf die folgenden sechs Monate nach dem Zufluss zu verteilen, sodass sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag i.H.v. 614,49 EUR ergebe. Da sich die Klägerin seit dem 1. September 2010 im ununterbrochenen Leis-tungsbezug befunden habe und somit die Erbschaft während des Leistungsbezuges eintrat, sei sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Einkommen und nicht als Vermögen anzurechnen.

Gegen diese Entscheidung hat allein die anwaltlich vertretene Klägerin am 12. De-zember 2017 Klage bei dem Sozialgericht Potsdam eingelegt. Die Vorschrift des § 11 SGB sei mit Wirkung zum 1. August 2016 grundlegend geändert worden und eine Anrechnung von Einkommen in Geldeswert (" Sachwerte") sei weggefallen. Die An-rechnung des zugeflossenen Erbes als Einkommen sei daher schlicht und ergreifend falsch. Seit dem 1. August 2016 seien Einnahmen in Geldeswert von vornherein dem Vermögen zuzuordnen und die Anrechnung richte sich daher nach § 12 SGB II.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls der nicht-öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Bewilli-gungsbescheid und auch der Widerspruchsbescheid nicht nur an die Klägerin, son-dern auch ihren Sohn gerichtet sei, die Klage aber allein von der Klägerin erfolgt sei. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Klageerhebung für den Sohn übersehen zu haben und erklärte schließlich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, die Klage des Sohnes zurückzunehmen.

Das Sozialgericht hat dem Vortrag der Klägerin den sinngemäßen Antrag entnom-men,

den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 21. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Be-rücksichtigung von Zuflüssen aus Erbschaft als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2018 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe zutreffend einen Teil des Verkaufserlöses aus dem Grundstück als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Die Klägerin habe die Erbschaft nach der Antragstellung erhalten und diese sei daher als Einkommen zu qualifizieren. Der erste Leistungsantrag der Klägerin datiere aus August 2010 und seither stünde sie ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ein Neuan-trag nach dem Erbfall liege dementsprechend nicht vor. Hieran ändere auch nichts die Neufassung des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zum 1. August 2016.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 2018 zugestell-ten Gerichtsbescheid hat sie am 31. Mai 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Sozialgericht habe verkannt, dass zum 1. August 2016 die Neufassung des § 11 SGB II in Kraft getreten sei und auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Danach scheide eine Einkommensanrechnung bei Einnahmen in Geldeswert aus und es sei unerheblich, dass der Erbfall bereits am 30. April 2016 eingetreten sei. Der Verkauf des Grundstücks und der Geldeingang auf dem Konto der Klägerin stelle lediglich eine Vermögensumwandlung dar; der Zufluss des Kauf-preises sei daher nicht als Einnahme im Sinne von § 11 SGB II anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Mai 2018 aufzu-heben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 21. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Novem-ber 2017 zu verurteilen, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Oktober 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Zuflüssen aus Erbschaft als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Den ebenfalls von der Klägerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 31. März 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Berufung fehle eine erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für die Qualifizierung ob Ein-kommen oder Vermögen vorliege auf den Zeitpunkt des Erbfalls, hier den Tod der Mutter am 30. April 2016, abzustellen und nicht auf den Zufluss als bereites Mittel, hier erst am 15. Mai 2017. Die Rechtsänderung zum 1. August 2016 habe daher für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Außerdem stelle die Kontogutschrift nicht eine Einnahme in "Geldeswert", sondern eine Einnahme in Geld i.H.v. 10.000 EUR dar. Eine solche Geldeinnahme sei allerdings sowohl nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II in der Fassung bis zum 31. Juli 2016 als auch nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II in der seither geltenden Fassung auf einen sogenannten Verteilzeitraum aufzuteilen.

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 zurückgewiesen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2018 den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug ge-nommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (Bd. I. und II., ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung ge-wesen sind.

Entscheidungsgründe:

Über das Berufungsverfahren konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Bericht-erstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. August 2018 eine entsprechende Übertragung vor-genommen hat.

Zunächst ist festzustellen, dass jedenfalls im Berufungsverfahren nur Ansprüche der Klägerin und nicht ihres Sohnes im Streit sind. Zwar erfolgte die Leistungsbewilligung mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. August 2017 nicht nur für Sie, sondern auch für ihren Sohn T. Die Klageerhebung der anwaltlich vertretenen Klägerin erfolg-te jedoch nur in ihrem Namen und nicht dem des Sohnes. Selbst wenn im Übrigen von einer Klageerhebung auch des Sohnes ausgegangen würde, so erfolgte jeden-falls mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 eine Klagerücknahme. Dement-sprechend hatte das Sozialgericht Potsdam mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2018 nur über Ansprüche der Klägerin zu entscheiden und nur diese Entscheidung steht zur Überprüfung im Berufungsverfahren (vergleiche § 143 SGG).

Die so verstandene Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Be-scheid ist rechtmäßig. Insbesondere erfolgte durch den Beklagten eine zutreffende Berücksichtigung eines Teiles des Verkaufserlöses für das Grundstück aus der erhal-tenen Erbschaft.

Bereits der Beklagte und auch das Sozialgericht haben zutreffend darauf hingewie-sen, dass die Klägerin seit 2010 im durchgehenden Leistungsbezug bei dem Beklag-ten steht und damit sowohl der Eintritt des Erbfalls am 30. April 2016 als auch der Zufluss des Verkaufserlöses auf dem Konto der Klägerin am 15. Mai 2017 während des Leistungsbezuges stattfand. Dementsprechend ist, was das Sozialgericht eben-falls zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts dar-gelegt hat, die erhaltene Erbschaft grundsicherungsrechtlich nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu qualifizieren. Hinsichtlich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und den Nachweisen hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen und von einer erneuten Dar-stellung abgesehen.

Soweit der Klägerin der Ansicht ist, der am 15. Mai 2017 zugeflossenen Verkaufser-lös für das im Rahmen der Erbschaft am 30. April 2016 erhaltene Grundstück sei nach der Änderung des § 11 SGB II mit Wirkung zum 1. August 2016 nicht als Ein-kommen zu berücksichtigen, da es sich um Einnahmen "in Geldeswert" handele, fin-det dies keine Stütze im Gesetz.

Zum einen hat der erkennende Senat bereits in dem Beschluss zur Prozesskosten-hilfe vom 31. März 2020 darauf hingewiesen, dass für die Qualifizierung, ob Vermö-gen oder Einkommen vorliegt, nach der Rechtssperrung des Bundessozialgerichts auf den Zeitpunkt der Erbschaft und nicht den Zeitpunkt, in dem die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht, abzustellen ist. Insoweit wird von einer erneuten Darstellung abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und die Ausführungen des Senats im Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom 31. März 2020 verwiesen. Dementsprechend ist vorliegend auf den Zeitpunkt des Erb-falls, also den 30. April 2016, abzustellen, sodass die Gesetzesänderung zum 1. Au-gust 2016 insoweit unerheblich ist.

Zum anderen hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in dem Beschluss zur Pro-zesskostenhilfe vom 31. März 2020 darauf hingewiesen, dass die Gesetzesänderung auch deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Fall unerheblich ist, weil die Gut-schrift des Verkaufserlöses auf dem Konto der Klägerin entgegen ihrer Ansicht keine Einnahme "in Geldeswert" im Sinne des § 11 SGB II darstellt, sondern eine Einnah-me in Geld i.H.v. 10.000 EUR. Einnahmen "in Geldeswert" sind nur solche, die nicht unmittelbar in Bar- oder Buch-geld bestehen, aber einen in Geld zu bemessenden wirtschaftlichen Wert haben und sich daher in Geld tauschen lassen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II Rn. 160). Hierzu gehören vor allem zuwachsende Forderungen und Rech-te sowie Sacheinnahmen (vgl. zu einer während des Leistungsbezugs vorgenomme-nen Zuwendung eines Kfz: Meißner in GK-SGB II, § 11 Rz 41.2, Stand V/2018; LSG Sachsen-Anhalt 26. 8. 2015 - L 4 AS 83/14 Rz 30 ff.) einschließlich Gutscheine, als "Währung" in Tauschringen verwendete Gutschriftsysteme, Dienst- oder Naturalleis-tungen, insbesondere freie Wohnung oder Verpflegung, Deputate und Mitarbeiterra-batte. Im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 wird es i. d. R. um bereitgestellte Verpfle-gung und die Nutzungsmöglichkeit betrieblicher Einrichtungen gehen (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 11 Rz 41; BT-Drucks. 18/8041, S. 32 f. zu Art. 1 Nr. 8; s. o. Rz 41).

Demgegenüber stellt die erhaltene Kontogutschrift auch nach der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung des § 11 SGB II eine Einnahme "in Geld" dar. Das Merkmal "in Geld" bedeutet nicht zwingend, dass der Zufluss in bar erfolgen muss. Er kann auch unbar (z. B. durch Überweisung, Scheckhingabe) bewirkt werden. Zwar stellt sog. "Buchgeld" rechtlich lediglich eine Forderung gegen das Geldinstitut dar. Diese kann aber ohne Zwischenschaltung einer weiteren Verwertungshandlung (Umwand-lung in Geld) zum Zwecke der Zahlung übertragen werden (vgl. Hengelhaupt, a.a.0., § 11 Rn. 156, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Eine Relevanz der Gesetzesänderung ergibt sich auch dann nicht, wenn auf den Zeitpunkt des Erbanfalls des Grundstücks im April 2016 abgestellt würde. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre auch das Grundstück nach der damals geltenden Fassung des § 11 SGB II als Einnahme selbst dann anzusehen, wenn das Erbe eines Grund-stückes als Einnahme in Geldeswert angesehen wird. Ist allerdings schon im April 2016 von einer Einnahme auszugehen, so ändert die erst später (nach der Geset-zesänderung) erfolgte Verwertung nichts an dieser Qualifizierung. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (ständige Rechtsprechung Bundessozi-algericht, unter anderem Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 76/12 R, mit weite-ren Nachweisen, zitiert nach Juris).

Stellt damit aber der im Mai 2017 zugeflossenen Erlös aus der Veräußerung des im Rahmen der Erbschaft April 2016 erhaltenen Grundstückes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, so ist es gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf die sechs Folge-monate nach Zufluss der Einnahme zu verteilen. Bei dem am 15. Mai 2017 zugeflos-senen Verkaufserlös für das Grundstück erstreckt sich mithin der Verteilzeitraum auf die Monate Juni bis November 2017.

Auch rechnerisch ist die erfolgte Anrechnung nicht zu beanstanden. Mit Wider-spruchsbescheid vom 28. November 2017 hat der Beklagte unter Änderung des Be-scheides vom 21. August 2017 zu berücksichtigende Einnahmen i.H.v. 3686,96 EUR aus dem Verkaufserlös des Grundstücks zutreffend berücksichtigt. Umgerechnet auf den Verteilzeitraum von sechs Monaten gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II sich ein mo-natlicher Anrechnungsbetrag von 614,49 EUR, um den der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu reduzieren war. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf die Berechnungen im oben genannten Widerspruchsbescheid Bezug ge-nommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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