L 3 AS 94/19

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AS 205/17
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 94/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 82/20 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. Januar 2019 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie des Änderungsbescheides vom 20. März 2017 verurteilt, bei den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe von 577,50 EUR zuzüglich Heizkosten im Februar 2017 in Höhe von 182,80 EUR sowie vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 155,93 EUR dem Grunde nach zu berücksichtigen und das Heizkostenguthaben in Höhe von 273,52 EUR auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im April 2017 anzurechnen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu zahlenden Kosten der Unterkunft (KdU) für die von den Klägern bewohnte Wohnung in der W. Straße in M. in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017.

Die 1983 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 2007 [L.], 2009 [F.] und 2014 [M.] geborenen Kinder, die Kläger zu 2) bis 4) stehen seit Februar 2014 im Leistungsbezug des Beklagten.

Die Klägerin zu 1) begann am 21. Oktober 2013 eine Ausbildung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik. Nach Unterbrechung der Ausbildung aufgrund der Schwangerschaft beantragte sie am 28. Februar 2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnte sie seit dem 30. September 2013 gemeinsam mit dem 1976 geborenen S. K. und den Klägern zu 2) und 3) in einem Haus mit 5 Zimmern und einer Wohnfläche von 170 m² in der W. Straße in M ... Die Grundmiete betrug 650,00 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 50,00 EUR. Der monatliche Heizkostenabschlag betrug ab 15. April 2016 174,10 EUR und ab dem 15. April 2017 148,50 EUR. Im März 2017 war keine Heizkostenvorauszahlung zu leisten.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) zur Senkung der Mietkosten auf und gab an, dass für einen 4-Personenhaushalt eine Bruttokaltmiete bis zu einer Höhe von 404,60 EUR zuzüglich Heizkosten für angemessen erachtet werde und kündigte an, ab dem 1. Juli 2014 lediglich die angemessenen KdU zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 11. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. April 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 3) Leistungen unter Berücksichtigung der kopfanteiligen KdU (162,50 EUR) und anteiligen Heizkosten (30,00 EUR) für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 und im Monat Juli 2014 abgesenkten kopfanteiligen KdU in Höhe von 101,15 EUR zuzüglich Heizkosten (30,00 EUR). Im Folgezeitraum nahm der Beklagte den Lebensgefährten der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 4), S. K., sowie die Klägerin zu 4) ab September 2014 in die Bedarfsgemeinschaft auf und berücksichtigte ab dem 1. Oktober 2014 KdU für einen 5-Personenhaushalt in Höhe von 414,80 EUR. Am 13. März 2015 zog S. K. aus der Wohnung aus.

Die Klägerin zu 1) setzte ab dem 1. September 2015 ihre zuvor aufgrund der Schwangerschaft unterbrochene Ausbildung – FS Sozialpädagogik - fort und nahm nach deren Abschluss im Jahr 2018 ein Pädagogik-Studium auf.

Der Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 ist Gegenstand des Parallelverfahrens L 3 AS 92/19. Der sich anschließende Bewilligungszeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 ist Gegenstand des Verfahrens L 3 AS 93/19. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Senats vom 19. Mai 2020 Bezug genommen.

Mit (Änderungs-)Bescheid vom 29. September 2016 gewährte der Kreis Dithmarschen der Klägerin zu 1) zuschussweise Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017. Dabei berücksichtigte er, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über den Leistungsbezug nach dem SGB II seit dem 1. August 2016 erfolgten. Der Förderbetrag betrug vom 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 1012,00 EUR (Grundbedarf nach § 12-14 BAföG: 622,00 EUR, Kinderbetreuungszuschlag 390,00 EUR) und ab dem 1. Juni 2017 882,00 EUR (Grundbedarf 622,00 EUR, Kinderbetreuungszuschlag 260,00 EUR).

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 16. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern mit vorläufigem Bescheid vom 22. Dezember 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2017 unter Anrechnung von Einkommen aus BAföG (nur Grundbedarf 622,00 EUR), Kindergeld (582,00 EUR) und Unterhaltsvorschuss (388,00 EUR) und Berücksichtigung eines individuellen Freibetrages für die Klägerin zu 1) in Höhe von 100,00 EUR. Im Rahmen der Leistungsberechnung legte der Beklagte KdU für 4 Personen in Höhe 414,80 EUR und Heizkosten in Höhe von 175,16 EUR zugrunde. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass KdU für 4 Personen berücksichtigt und nach Beschluss der neuen Mietobergrenze die Miete automatisch angepasst werde. Vor diesem Hintergrund erfolge eine vorläufige Leistungsgewährung. Mit Änderungsbescheid vom 6. Januar 2017 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses auf 402,00 EUR. Den Widerspruch vom 12. Januar 2017, mit dem die Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten begehren, wies der Beklagte nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 10. Februar 2017, mit dem die KdU an die neue Mietobergrenze in Höhe von 487,05 EUR [Leistungsberechnung 487,04 EUR] angepasst und der Heizkostenabschlag zuzüglich der Pauschale für den Betriebsstrom der Heizungsanlage in Höhe von 182,80 EUR Berücksichtigung fand, mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 zurück.

Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung vom 2. März 2017, die eine Gutschrift in Höhe von 279,62 EUR enthielt sowie einen zukünftigen Heizkostenabschlag ab dem 15. April 2017 in Höhe von 148,50 EUR auswies, verrechnete der Beklagte das Heizkostenguthaben in Höhe von 273,52 EUR (Differenz der tatsächlichen Heizkostenabschläge vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 iHv 2.089,20 EUR./. tatsächlicher Heizkosten iHv 1.815,68 EUR) im April 2017 mit den Unterkunftskosten. Mit Änderungsbescheid vom 20. März 2017 änderte er den Leistungsanspruch ausschließlich für den Monat April 2017 und berücksichtigte im April 2017 eine Grundmiete in Höhe 163,52 EUR [437,04 EUR./. 273,52 EUR] zuzüglich Nebenkosten 50 EUR und Heizkosten 182,80 EUR. Die veränderten, geringeren Heizkostenabschläge fanden weder im April 2017 noch in den Folgemonaten Berücksichtigung.

Bereits am 2. März 2017 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung haben sie ausführlich dargelegt, dass der Beklagte nicht über ein den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechendes Konzept zur Bestimmung der angemessenen KdU verfügt.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie den Änderungsbescheid vom 20. März 2017 abzuändern und den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 700,00 EUR zzgl. Heizkosten zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit ausführlicher Begründung verteidigt er sein Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten. Eine vom Sozialgericht Itzehoe im Verfahren S 17 AS 254/17 veranlasste Zusatzauswertung vom 3. August 2018 sei für einen 4-Personenhaushalt zu einem Wert von 469,20 EUR bruttokalt gekommen, der unterhalb des von dem Beklagten ermittelten und angesetzten Angemessenheitswertes von 487,50 EUR bruttokalt liege. An der Schlüssigkeit des Konzeptes bestehe vor diesem Hintergrund kein Zweifel.

Nach mündlicher Verhandlung am 29. Januar 2019 hat das Sozialgericht mit Urteil vom selben Tag die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Januar 2017 und 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie der Änderungsbescheid vom 20. März 2017 seien rechtswidrig, verletzten die Kläger hingegen nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 einen Anspruch auf Gewährung von KdU in Höhe von 469,20 EUR zuzüglich Heizkosten. Da tatsächlich KdU in Höhe von 487,04 EUR gewährt worden seien, ergebe sich kein Zahlungsanspruch. Die Kläger seien im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II. Dieser Leistungsanspruch umfasse gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II neben dem Regelbedarf auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Kläger hätten ihr Begehren zulässig auf die KdU begrenzt. Der Anspruch der Kläger auf höhere KdU folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" aus Januar 2017 (im Folgenden: Konzept 2016) erfülle zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG, insbesondere habe der Beklagte den Vergleichsraum, der das gesamte Kreisgebiet D. umfasse, zutreffend bestimmt. Auf Grundlage des Konzeptes seien nach Durchführung einer auf Veranlassung anderer Kammern des hiesigen Gerichts im August 2018 erfolgten Nachberechnung für einen Vier-Personen-Haushalt in M. KdU von 469,20 EUR angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Nachberechnung werde das Konzept 2016 von der Kammer für schlüssig erachtet. Gegenüber der "Mietwerterhebung Kreis D., Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte, August 2012 (im Folgenden: Konzept 2012) zugrunde gelegten 4 Wohnungsmarkttypen (Cluster), die sich vor allem durch eine Zusammenfassung sämtlicher Ämter im Wohnungsmarkttyp I auszeichneten, seien nunmehr 5 Wohnungsmarkttypen gebildet worden. Hierbei sei eine Aufteilung der nördlich gelegenen Ämter und der südlich gelegenen Ämter des Kreises D. in jeweils einen eigenen Wohnungsmarkttyp erfolgt; im Übrigen sei es bei der bereits im Konzept 2012 erfolgten Clusterbildung verblieben. Die vorgenommene Clusterung, d.h. die Zusammenfassung von Wohnräumen nach bestimmten, vorher festgelegten Kriterien, begegne keinen Bedenken. Sie erscheine notwendig, um der Anforderung des BSG an einen ausreichend validen Datensatz gerecht zu werden. Gerade im ländlichen Raum sei der Mietmarkt regelmäßig geringer ausgeprägt als in Großstädten. Um dieser Situation hinreichend Rechnung tragen zu können, bestehe im Rahmen der Datenauswertung die Notwendigkeit der Zusammenfassung einzelner Gemeinden mit denselben strukturellen Gegebenheiten. Auch die weiteren Anforderungen an ein schlüssiges Konzept seien erfüllt. Entgegen dem Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 15. Januar 2018, - L 3 AS 5/16 -) vermöge die Kammer eine Doppelberücksichtigung von Wohnraum nicht zu erkennen. Zwar seien Daten von Vermietern erhoben und gleichzeitig Daten des Beklagten verwendet worden, so dass es hierdurch tatsächlich zu einer zweifachen Erfassung von Wohnungen gekommen sei. Allerdings seien diese doppelt erfassten Datensätze dergestalt bereinigt worden, dass alle Datensätze des Beklagten aus dem Datensatz herausgenommen worden seien, sofern diese eine bereits durch die Vermieterbefragung bekannte Anschrift aufwiesen. Dies habe der als Zeuge geladene Mitarbeiter der Firma A. & K. (im Folgenden A & K), Herr W., in der mündlichen Verhandlung der 17. Kammer am 13. August 2018 mitgeteilt. Die Kammer gehe davon aus, dass dieses Verfahren auch für das hiesige Konzept Anwendung gefunden habe; dem Bericht ließen sich keine Anhaltspunkte für eine insoweit erfolgte Änderung der Auswertungsroutinen entnehmen. Zudem habe die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen W. sachlich unzutreffend seien. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend repräsentativ. Um dem zu genügen, müsse jedenfalls eine ausreichende Datengrundlage, die 10 % des gesamten Mietwohnungsmarktes umfasse, vorhanden sein. Unter Berücksichtigung von im Kreisgebiet D. grundsätzlich vorhandenen 49.400 Wohnungen, darunter 24.340 vermietete Wohnungen, habe der Beklagte 8.145 Datensätze erhoben. Nach Extremwertkappung und weiteren Bereinigungen seien 6.792 Mietwertdaten verblieben, somit 13,74 % des Wohnungsbestandes. Der Repräsentativität stehe nicht entgegen, dass Bestandsmieten berücksichtigt worden seien, deren Begründung oder Änderung länger als vier Jahre zurücklägen. Nur für reine Bestandsmietenkonzepte habe das Bundessozialgericht eine Beschränkung der Daten auf die letzten vier Jahre vorgegeben. Gegen die Repräsentativität der Datenerhebung spreche auch nicht, dass Datensätze von Leistungsbeziehern nach dem SGB II berücksichtigt worden seien. Da Leistungsempfänger auf Wohnungen des einfachen Segmentes verwiesen werden könnten, spreche nichts dagegen, die diesem Segment zuzurechnenden Wohnungen in die Datenerhebung und Auswertung einzubeziehen. Da außerdem Vermieter befragt worden seien und es hierbei nicht auf den Leistungsbezug des jeweiligen Mieters angekommen sei, werde sichergestellt, dass auch Wohnungen höheren Standards erfasst worden seien. Eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Berücksichtigung von Wohnungen von Leistungsempfängern für die Datenerhebung und -auswertung könne die Kammer der Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen. Die vom LSG in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 zitierte Entscheidungen des BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - beziehe sich nicht auf ein dem hiesigen Konzept vergleichbares Konzept. Während im dortigen Fall ein Konzept ausschließlich auf der Grundlage von Bestandsmieten der Leistungsbezieher erstellt und sodann hieraus noch ein Durchschnittswert gebildet worden sei, würden im hiesigen Konzept Angebots- und Bestandsmieten von Leistungsempfängern und Nichtleistungsempfängern erhoben und ausgewertet. Soweit Datensätze von SGB II- Leistungsbeziehern einfließen würden, müsse sichergestellt sein, dass hierbei nicht auf nach einer Kostensenkungsaufforderung reduzierte Mietzahlungen durch den Beklagten, sondern die tatsächlich zu zahlende Miete abgestellt werde, damit es nicht zu einer Absenkung des tatsächlich bestehenden Mietenniveaus nach unten komme. Da die Firma A & K "ausschließlich die durch das Jobcenter erfassten Werte zu tatsächlich anfallenden Netto-Kaltmieten" in die Berechnungen einfließen lasse (vgl. Stellungnahme der Firma A. & K. im Verfahren L 3 AS 21/17 B ER), werde eine für die Leistungsbezieher nachteilhafte Absenkung des bestehenden Mietniveaus ausgeschlossen. Allerdings führe die Berücksichtigung von Datensätzen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II in dem hier erfolgten Umfang bei der Datenauswertung dazu, dass tendenziell geringere Miethöhen abgebildet werden. Infolge dessen sei es erforderlich, dass das Perzentil ausreichend groß bemessen werde, damit tatsächlich auch Wohnraum zu den so ermittelten angemessenen Mietwerten verfügbar sei. Mit den vorliegenden Nachberechnungen vom 29. September 2017 und 3. August 2018 seien die Perzentile erhöht worden. Danach ergebe sich, dass für einen Vier-Personen-Haushalt des Wohnungsmarkttyps V ein Bestandsmietenperzentil von 47 % ausreichend, aber auch notwendig sei, damit 20% der erfassten Neuvertragsvermietungen anmietbar seien. Die angemessenen Kosten der Unterkunft seien deshalb auf den Betrag von 469,20 EUR zu bemessen. Da der Beklagte den Klägern tatsächlich 487,05 EUR als Kosten der Unterkunft gewährt habe, verbleibe es bei diesem Betrag. Den Klägern sei es auch konkret zumutbar gewesen, die Kosten der Unterkunft zu senken. Es seien weder Kostensenkungsbemühungen noch Gründe für eine tatsächliche Unzumutbarkeit des Umzugs nachgewiesen worden.

Gegen dieses ihnen am 2. Juli 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 2019 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Kläger. Zur Begründung führen sie aus: Das Sozialgericht gehe vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BSG vom 30. Januar 2019 rechtsirrig davon aus, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen KdU verfüge.

Nach Vorlage des korrigierten Konzepts seitens des Beklagten führen die Kläger ergänzend aus: Auch das korrigierte Konzept überzeuge inhaltlich nicht, insbesondere könne nicht das gesamte Kreisgebiet als Vergleichsraum herangezogen werden, da dadurch die verkehrstechnische Verbundenheit zum Erhalt des soziokulturellen Lebensmittelpunktes nicht mehr gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG und Teilen der Literatur stelle der "Tagespendelbereich" auf den öffentlichen Personennahverkehr und nicht auf Berufspendlerströme bzw. Personenindividualverkehr ab. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 15. Januar 2018 – L 3 AS 9/16 – weiche insoweit ab, stelle auf den Personenindividualverkehr als Maßstab ab und unterstelle eine hohe Mobilität im Landkreis; ein entsprechender Nachweis, dass dies auch und insbesondere für den hier betroffenen Personenkreis der Grundsicherungsempfänger gelte, bleibe die Entscheidung hingegen schuldig. Soweit der Beklagte meint, dass im Vergleichsraum keine deutlichen Unterschiede im Mietpreisniveau feststellbar seien, setze er sich in Widerspruch zu seiner früheren Wohnungsmarktanalyse sowie Veröffentlichungen der Firma e. (https://www.zeit.de/2019-11/mietpreise-steigerung-mietspiegel-wohnungsnot-gemeinden), wonach erhebliche Unterschiede beispielsweise zwischen dem Bereich Wesselburen/Büsum und dem Kreisgebiet feststellbar seien. Abschließend sei unverständlich, dass der Beklagte die kritischen Ausführungen in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. Januar 2018 hinsichtlich der Methodik und Datenermittlung bei der Überarbeitung des Konzeptes nicht berücksichtigt habe, insbesondere auch ältere Bestandsmieten außerhalb des 4-Jahreszeit-raumes berücksichtigt habe. Die Kläger beantragen,

das Urteils des Sozialgerichtes Itzehoe vom 29. Januar 2019 (S 4 AS 205/17) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie den Änderungsbescheid vom 20. März 2017 abzuändern und den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Leistungen nach dem SGB ll unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 700,00 EUR zzgl. Heizkosten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die korrigierte Fassung des schlüssigen Konzepts für 2012/2014 und 2016/2018 Bezug und führt ergänzend aus:

l. Vergleichsraum: 1. Der Beklagte habe als Vergleichsraum das gesamte Kreisgebiet gewählt und keine weitere Unterteilung vorgenommen. Er folge dabei den Kriterien des BSG in den Urteilen vom 30. Januar 2019, z.B.: BSG B 14 AS 41/18 R – sozailgerichtsbarkeit.de -. Darin habe das BSG die bisherige Rechtsprechung zusammengefasst und konkretisiert (Rn 19), dass der Vergleichsraum der Raum sei, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar sei (Rn 21). Dies werde weiter konkretisiert, dass das Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum bilde. Eine weitere Unterteilung könne aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wie Tagespendelbereiche für Berufstätige, die Nähe zu Ballungsräumen oder deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau erfolgen. Diese örtlichen Differenzierungen lägen in D. nicht vor. Ob aber eine weitere Unterteilung erfolge, sei Teil der Methodenfreiheit und bleibe dem Jobcenter vorbehalten, da Vergleichsraum und Erstellung des schlüssigen Konzeptes könnten nicht voneinander getrennt werden. Angesichts dessen sei für Flächenkreise kein Raum für eine anderweitige Unterteilung des Zuständigkeitsbereiches. Zudem gebe es keine sachliche Rechtfertigung für eine Unterteilung. a) Das BSG beziehe sich auf die zumutbaren Pendelzeiten nach § 140 Abs. 3 SGB III, mithin auf die Tagespendlerbereiche für Berufstätige. Eine Einschränkung auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe das BSG in seinen Entscheidungen zu Flächenlandkreisen gerade nicht vorgenommen. Dies sei auch sachgerecht, da es um die Beschreibung der objektiven örtlichen Gegebenheiten gehe. Auch der 3. Senat des LSG Schleswig habe insoweit bereits festgestellt, dass die Verfügbarkeit eines Pkw nicht Teil der Prüfung der abstrakt angemessenen KdU sei, sondern die konkrete Angemessenheit betreffe (LSG Schleswig, Urteil vom 15. Januar 2018, L 3 AS 109/15 Punkt 2.3.2 a.E.). Danach seien Pendelzeiten von mehr als zweieinhalb Stunden im Regelfall unverhältnismäßig. Diese würden mit dem gewählten Vergleichsraum eingehalten, denn in einer Stunde Fahrzeit sei praktisch jede Verbindung in D. zu realisieren. Und die Darstellung der Pendlerströme im 3. RNVP zeige auch Pendelbewegungen über den gesamten Bereich Dithmarschens. b) Ebenso sei in Dithmarschen auch keine Nähe zu einem Ballungsraum vorhanden. Der Ballungsraum Hamburg sei fast 100 Kilometer entfernt und habe insoweit keine Auswirkungen auf die örtlichen Gegebenheiten in Dithmarschen. c) Der Beklagte könne auch keine deutlichen Unterschiede im Mietpreisniveau feststellen. Schon beim ersten Entwurf mit Clusterbildung sei aufgefallen, dass die Mietniveaus der Cluster nahe bei einander liegen und Dithmarschen damit ein im bundesweiten Vergleich sehr homogenes Mietniveau habe. Mit den nunmehr ermittelten Werten ließen sich über das ganze Gebiet Dithmarschens, insbesondere auch in den beiden großen Städten Brunsbüttel und Heide, genügend Angebotsmieten und Neuvertragsmieten finden. Eine Segregation sei nicht zu befürchten. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass bei dieser Betrachtung auch Fallzahlen unter 10 einbezogen worden seien, da es in der Betrachtung nicht darum gehe, einen konkreten Wert zu ermitteln, sondern, ob anmietbarer Wohnraum vorhanden sei oder ob es Indizien für eine Segregation gebe. 2. Der Beklagte habe in seinen Überlegungen auch eine weitere Unterteilung des Kreises geprüft. Dabei sei eine Unterteilung entsprechend den Mittelbereichen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) vorgenommen worden, die in etwa den Zuständigkeitsbereichen der drei Geschäftsbereiche (Nord, Mitte, Süd) des Beklagten entsprächen, ohne eigenständige Vergleichsräume darzustellen. Für Dithmarschen sei festzustellen, dass Pendlerströme aber auch die Verkehrsinfrastruktur in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet seien und nicht in Ost-West-Richtung. Auch finde die Versorgung speziell im Bereich Mitte weitgehend über H. und gerade nicht M. statt. Die Tagespendelbereiche seien größer als die Mittelbereiche. Zudem würde eine solche Unterteilung die Validität der Daten in Frage stellen, da insbesondere für den Mittelbereich kaum Angebots- und Neuvertragsmieten verfügbar seien. Dies widerspräche der Vorgabe des BSG, ausreichend große Bereiche der Wohnbebauung zu wählen. Das BSG habe in der Entscheidung vom 30. Januar 2019, Az: B 14 AS 28/18 R (korrekt: B 14 AS 24/18 R), Rn 33 zudem betont, dass aus seiner Rechtsprechung zu Großstädten gerade nicht hergeleitet werden solle, möglichst kleine Vergleichsräume zu wählen, sondern dies die Rechtsprechung ins Gegenteil verkehren würde. Auch in Großstädten wie Berlin oder München habe das BSG von einer Unterteilung in Bezirke abgesehen, obwohl die mit der vorhandenen Datenlage leicht möglich gewesen wäre. Deswegen habe der Beklagte sich in Fortführung der bisherigen LSG-Rechtsprechung (LSG Schleswig aaO) dafür entschieden, den gesamten Kreis Dithmarschen als einen Vergleichsraum zu wählen. Damit werde zugleich den bisherigen Bedenken des LSG Schleswig Rechnung getragen, dass die Nachfrageanalyse nur auf Kreisebene erfolgt sei. Letztlich sei die Bestimmung des Vergleichsraumes aber Teil der dem Jobcenter allein vorbehaltenen Methodenfreiheit; eine eigenständige Vergleichsraumbildung seitens des Gerichts sei unzulässig.

Für den hier streitigen Zeitraum finde das neue Konzept 2016/2017 Anwendung, welches zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden sei. Nach der Korrektur und Nachermittlung ergebe sich nunmehr ein Wert von 502,35 EUR. Der Beklagte habe bislang lediglich 487,05 EUR anerkannt. Von einer prozessualen Erklärung werde zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen, da das LSG zu klären habe, ob das korrigierte Konzept allen Anforderungen des BSG entspreche und ob nach weiterer Korrektur ggf. ein niedrigerer Wert als angemessen angesehen werde.

Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich der der Parallelverfahrens L 3 AS 92/19, L 3 AS 93/19 und L 3 AS 95/19 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen:

• Differenzierung des Wohnungsmarktes im Kreis Dithmarschen zur Berechnung der KdU-Kosten, Expertise vom 17. Juli 2009, erstellt von A & K,. • Kreis Dithmarschen, Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen, Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte, Bericht August 2012, erstellt von A & K, • Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014, Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014, erstellt von A & K, • Kreis Dithmarschen, Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016, Bericht Januar 2017, erstellt von A & K, • A & K, Stellungnahme an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht vom 8. März 2017 zu dem Verfahren L 3 AS 21/17 B ER

Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 Sozialge-richtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch statthaft, denn das Sozialgericht hat in den Verfahren L 3 AS 92/19, L 3 AS 93/19, L 3 AS 94/19 und L 3 AS 95/19 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Senat ist nach § 144 Abs. 3 SGG daran gebunden.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts der endgültige Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie der Änderungsbescheid vom 20. März 2017. Die ursprünglich vorläufige Bewilligung im Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 wurde bereits durch die endgültige Bewilligung im Bescheid vom 10. Februar 2017 ersetzt; die vorläufige Bewilligung hat sich hierdurch erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R –, Rn. 10, juris).

Streitgegenstand sind höhere Leistungen der Kläger zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017. Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, Rn. 32, juris).

B. Die Berufung der Kläger ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin zu 1) ist volljährig sowie erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Auszubildende einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähigen Ausbildung zur Erzieherin vor dem Hintergrund der Änderung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung (9. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I 2016, 1824) nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, da sich ihr Ausbildungsbedarf als Schülerin einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst (vgl. Leopold in jurisPJK-SGB II, 5. Aufl. 2020, Stand 1. März 2020, § 7 Rn. 371). Die Kläger zu 2) bis 4) sind leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Sie leben mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger haben Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. Sie verfügten über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen. Ihr Anspruch umfasst neben dem hier nicht streitigen Regelbedarf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben sie Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Nach dieser Vorschrift sind bei den Klägern nach Überzeugung des Senats Unterkunftskosten in Höhe von 557,50 EUR bruttokalt zu berücksichtigen.

Tatsächlich waren von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum 700,00 EUR bruttokalt an den Vermieter zu zahlen. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger sind jedoch nur in einer Höhe von 557,50 EUR anteilig auf die Kläger verteilt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.

Bei dem Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar, darf jedoch nicht durch das Gericht ersetzt werden (BSG Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R -, Rn. 29, juris). Ungeachtet des Umstandes, dass die von der 17. Kammer des Sozialgerichts Itzehoe (S 17 AS 254/17) veranlasste Zusatzauswertung des Beklagten vom 3. August 2018 dem Landessozialgericht nicht bekannt und von der Vorinstanz nicht in das Verfahren eingeführt und zum Aktenbestandteilt gemacht worden ist, entspricht diese Vorgehensweise nicht der dem Gericht obliegenden Verfahrenskontrolle (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4.Auflage, 2017, § 22, Rn. 91, 104). Danach sind alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht zu bemessen und das dergestalt gefundene Ergebnis fortwährend zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Demzufolge ist der kommunale Träger verpflichtet, seine Methode und die Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit die Gerichte prüfen können, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 -, Rn. 139 ff, 143, juris).

Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das der 14. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2019 (u.a. B 14 AS 11/18 R -, Rn. 18 ff, m.w.N., juris) ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert hat: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 18/06 R –, Rn. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7 b AS 44/06 R -, Rn. 12, juris). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2014, Amtsbl. Sch.-H. 2014, S. 500) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 m² angemessen; für 2-, 3- und 4-Personenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 m², 75 m² bzw. 85 m². Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um 10 m² Wohnfläche. Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen Vierpersonenhaushalt eine angemessene Wohnfläche von bis zu 85 m², die vorliegend auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin zu 1) alleinerziehend ist, zu erhöhen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R -, juris). Die von den Klägern bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 170 m² übersteigt die hiernach als angemessen anzusehende Wohnungsgröße um das Doppelte, nämlich um 85 m².

Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG; Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R -; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R -, juris). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R -, juris). Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen u.a. ohne Heizung, ohne Bad bzw. ohne Warmwasser im Bad (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R -, Rn. 28, juris).

Der für die Ermittlung des Quadratmeterpreises maßgebliche Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (München I), Rn. 20 ff, juris). Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 11/18 R –, Rn. 22, juris).

Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer "Clusteranalyse" führt, wie das von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegte Konzept 2016, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen, denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung (BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 11/18 R - und - B 14 AS 24/18 R -mwN).

Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris). Erforderlich sind im Einzelnen überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes realitätsgerecht wiedergegeben werden (so BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R -, [Berlin], Rn. 22 f; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c, 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, juris). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 28; Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, Rn. 19, juris), wenn es mindestens die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt: - -Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - -es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - -Angaben über den Beobachtungszeitraum, - -Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - -Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - -Validität der Datenerhebung, - -Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - -Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Die Grundsicherungsträger sind zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet. Sie können vielmehr im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen. Voraussetzung ist die Einhaltung der für ein schlüssiges Konzept aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze (BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, - B 4 AS 247/16 B -, Rn. 5, juris). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine "Vielfalt an Konzepten" zur Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22 b SGB II). Als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen die Unterkunftsbedarfe hingegen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 13 mwN, juris), um dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ersatz der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleisten (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 89; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 –, juris).

Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats auch nach Erstellung eines Berichtes zur "Korrektur des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und Fortschreibung 2018", mit dem der Beklagte unter Aufgabe der im ursprünglichen Konzept 2016 enthaltenen Clusterbildung den gesamten Kreis Dithmarschens als einheitlichen Vergleichsraum zugrunde legt, nicht über ein schlüssiges Konzept.

Im Januar 2017 erstellte die Firma A & K im Auftrag des Kreises Dithmarschen das "Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft". Sie bediente sich bei der Erstellung des Konzepts einer sogenannten Clusteranalyse, sah den Kreis Dithmarschen als einheitlichen Vergleichsraum an und fasste innerhalb dieses Vergleichsraums Gebiete vergleichbarer Wohnungsmarkt- und Mietpreisstrukturen unabhängig von ihrer Lage zusammen. Für den Kreis Dithmarschen wurden fünf Mietkategorien gebildet. Die Mietkategorie I umfasste Norderdithmarschen (Kirchspielslandgemeinde Eider, Kirchspielslandgemeinde Heider Umland, Wesselburen), die Mietkategorie II die Gemeinde Büsum (incl. Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich und Warwerort), die Mietkategorie III die Stadt Brunsbüttel, die Mietkategorie IV die Kreisstadt Heide und die Mietkategorie V Süderdithmarschen (Burg-Sankt Michaelisdonn, Marne-Nordsee, Mitteldithmarschen). Durch die Firma A & K erfolgte zur Ermittlung der Bestandsmieten Datenabfragen bei großen Wohnungsunternehmen sowie eine schriftliche Befragung kleiner, privater Vermieter, die im Landkreis Wohnungen vermieten. So wurden größere Vermieter und Verwalter befragt und zufällig ausgewählte 3.000 weitere Haushalte angeschrieben, deren Adressen von der Abfallwirtschaft des Kreises zur Verfügung gestellt wurden. Durch entsprechende Filterfragen wurden Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, möblierte Wohnungen sowie Ferienwohnungen ausgeschlossen. Da A & K nicht ausschließlich die Mieten des unteren Wohnungsmarktes erhebt, sondern weitestgehend auf den gesamten Wohnungsmarkt abstellt und die Angemessenheitsgrenze für den einfachen Standard ausschließlich über die Höhe der Nettokaltmiete pro m² bestimmt, erfolgt der Ausschluss von Substandardwohnungen, dh. Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung u.ä., ausschließlich über den Preis. Die so ermittelten Bestandsmieten wurden durch Daten aus dem SGB II-Datensatz ergänzt. Die Datenerhebung erfolgte hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von Mai 2016 bis Juli 2016 zum Stichtag 1. Mai 2016. Insgesamt wurden 8.145 Bestandsmieten erhoben, von denen 7.165 Werte verwendet wurden und nach Extremwertkappung (Ausschluss besonders günstiger bzw. teurer Mieten) 6.792 Mieten für die Auswertung verblieben. Im Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2016 wurden 674 Angebotsmieten in Internetportalen, Anzeigenblättern etc. ermittelt und registriert; nach Extremwertkappung verblieben 645 Mieten. Zur Festlegung des angemessenen Marktsegmentes ermittelt A & K zunächst den Umfang der Nachfragergruppen im unteren Marktsegment, differenziert nach Haushaltsgröße und Zahl der Haushalte, die entweder Leistungen nach dem SGB II, SGB XII (Sozialhilfe), Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld beziehen sowie Geringverdiener ohne Transferleistungsbezug. Danach beträgt der Anteil der Nachfragerhaushalte im unteren Marktsegment bei Haushalten mit einer Person 45 %, mit 2 Personen 14 %, mit 3 Personen 18 und mit 4 Personen 17 %. Das Nachfragevolumen wird dann dem Angebot gegenübergestellt, wobei im Rahmen eines "iterativen Verfahrens" der Umfang des zur Verfügung stehenden Wohnungsangebotes an die Nachfrager im unteren Wohnungsmarktsegment angepasst wird, um den Angemessenheitsrichtwert zu bestimmen. Danach war ab dem 1. Januar 2017 im Gebiet des Beklagten in der von den Klägern bewohnten Mietkategorie V für einen 4-Personenhaushalt eine maximale Bruttokaltmiete in Höhe von 487,05 EUR angemessen.

Dieses von der ersten Instanz seiner Beurteilung zugrunde gelegte Konzept 2016, welches auf einer Zusammenfassung von Bereichen mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen und Ermittlung von Mietwerten für diese basierte (Clusteranalyse) beruht, erfüllt nach den Entscheidungen des BSG vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 24/18 R, B 14 AS 41/18 R) nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept. Denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden (vgl. BSG, u.a. Urteil vom 30. Januar 2019 in Sachen B 14 AS 24/18 R, Rn. 34, juris).

Der Beklagte hat daraufhin ein korrigiertes Konzept vorgelegt ("Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und der Fortschreibung 2018", Oktober 2019).

Auch dieses Konzept vermag nach Auffassung des Senats die oben dargestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht zu erfüllen. Insbesondere die nunmehr vom Beklagten vorgenommene Wahl des gesamten Kreisgebiets als Vergleichsraum und die von ihm angewandte Methodik der Bestimmung der Perzentilwerte erfüllt nicht die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept, um die Angemessenheit der Unterkunftskosten realitätsgerecht zu ermitteln. Wie das BSG in seinen neuen Entscheidungen vom 30. Januar 2019 deutlich hervorgehoben hat, kann die Bildung des Vergleichsraums nicht von der Erstellung des Konzepts, einschließlich der anzuwendenden Methode getrennt werden (Vgl. BSG a.a.O., Rn. 29). Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die (neue) Entscheidung des Beklagten, das gesamte Kreisgebiet als einen Vergleichsraum – ohne Annahme differenzierter Mietkategorien – zugrunde zu legen und die Angemessenheitswerte (Perzentilgrenzen) mittels des iterativen Verfahrens zu ermitteln, neu zu bewerten.

Für die Vergleichsraumbildung hat sich der Kreis Dithmarschen entschieden, den Kreis als einen Vergleichsraum zu belassen und einen Richtwert pro Haushaltsgröße auszuweisen. Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Datenerhebung und Auswertung, ist es beim "Konzept 2016" verblieben. Auf dieser Grundlage hat die Firma A & K für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2018 – bis zur "Fortschreibung 2018 des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016", November 2018 - nunmehr eine angemessene Bruttokaltmiete für einen 4-Personenhaushalt iHv 502,35 EUR ermittelt. Die Unterschiede zu den früheren Angemessenheitswerten ergeben sich daraus, dass eine getrennte Berechnung der Nettokaltmiete sowie der Betriebskosten in den jeweiligen fünf Mietkategorien nicht mehr erfolgt, sondern nunmehr Perzentilgrenzen für die einzelnen Haushaltsgrößen auf die Bestandsmieten des Gesamtkreises angewandt werden und dazu der Median aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgröße addiert, wobei hinsichtlich der Betriebskosten jeweils der höhere Wert aus den beiden Auswertungen (Erhebung einerseits und SGB II-Datensatz) zur Anwendung gekommen ist.

Zur Überzeugung des erkennenden Senats verfügt der Beklagte auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren vorgelegten Korrekturberichts nicht über ein schlüssiges Konzept.

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 15. Januar 2018, L 3 AS 100/15, L 3 AS 109/15 bis L 3 AS 112/15, L 3 AS 5/16 bis L 3 AS 10/16) zum Kreis Dithmarschen, nach der als Vergleichsraum das gesamte Kreisgebiet anzusehen sei, ausdrücklich auf.

Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dient, geht es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Dabei hat das BSG darauf abgestellt, dass als örtlicher Vergleichsraum in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend sei, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein müsse. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügten, könne es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen, während bei größeren Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht kommen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 10/06 R -, Rn. 24; Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 21, juris). Entscheidend sei es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R – [München I], Rn. 21; Urteil vom 10. September 2013, – B 4 AS 77/12 R – [München II], Rn. 22 juris). In diesem Sinne ist für Städte mit einer Größe von 75.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 21, juris), von 160.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R -, Rn. 14, juris), von 1.350.000 Einwohnern (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 22, juris) und von 3.404.100 Einwohnern (vgl. BSG Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R -, [Berlin] Rn. 19, juris) das Stadtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab in Betracht gezogen worden. Eine allgemeine Aussage, ob ein ganzer Landkreis einen einzigen Vergleichsraum darstellt oder in verschiedene Vergleichsräume aufzuteilen ist, kann nicht generell getroffen werden, sondern ist anhand der vom BSG herausgearbeiteten Kriterien jeweils im Einzelfall zu prüfen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R -, Rn. 17, juris). Dem entspricht auch § 22 b Abs. 1 Satz 4 SGB II, nachdem die Möglichkeit zur Einteilung eines Kreisgebietes in mehrere Vergleichsräume besteht. Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, Rn. 14 (juris) unter Hinweis auf Knickrehm, Aktuelles aus dem Bereich: Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - Stand November 2009 - in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven in DGST, Praktikleitfäden, 2010, Seite 86). So hat das BSG den 817 km² großen Saale-Holzland-Kreis mit seinerzeit 86.184 Einwohnern (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 -, Rn. 31, juris) als zulässigen Vergleichsraum angesehen, einen eigenen Vergleichsraum für eine kreisangehörige Stadt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, - B 4 AS 109/11 R -, [Stadt Heinsberg], Rn. 24, juris) angenommen und die Unterteilung eines Landkreises in verschiedene Raumschaften (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R -, [Raumschaft Freiburg] Rn. 16, juris) akzeptiert. Demnach ist der Vergleichsraum so groß zu wählen, dass einerseits eine repräsentative Datenerhebung möglich ist und andererseits das Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dadurch respektiert wird, dass die Grenzen des Vergleichsraumes nicht so weit gezogen werden, dass er ggf. gezwungen wäre, sein (weiteres) Wohnumfeld aufzugeben.

Hingegen ist nicht der eigentliche Wohnort des Leistungsempfängers maßgeblich, entscheidungserheblich ist vielmehr ein an den genannten Kriterien gemessen hinreichend großes Wohnumfeld. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG der Schutz des sozialen Umfeldes nicht im Rahmen der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises zu berücksichtigen; der Schutz des sozialen Umfeldes unterfällt vielmehr subjektiven Gesichtspunkten im Rahmen der konkreten Angemessenheit (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, [München I] Rn. 23; BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –, [Kiel] Rn. 21, 23 mwN, juris).

Bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit dürfen aber nur den einzelnen Hilfebedürftigen betreffende subjektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte (etwa familiäre Bindungen, freundschaftliche Beziehungen) ohne Berücksichtigung bleiben. Will der Leistungsträger - wie vorliegend - einen ganzen Landkreis als einheitlichen Vergleichsraum festlegen, sind Fragen der Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets bereits im Rahmen der abstrakten Angemessenheit und damit bei der Bildung des Vergleichsraums zu berücksichtigen.

Denn anders als es der Senat im Anschluss an das Vorbringen des Beklagten noch in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 angenommen hat (- L 3 AS 109/15 -, Rn. 57, 58, juris), kommt es nicht darauf an, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so bereits LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018 – L 7 AS 692/15 –, Rn. 54; Sozialgericht Itzehoe, Urteile vom 12. November 2019, - S 17 AS 64/19 - und - S 17 AS 754/19 -, Rn. 31 f. bzw. 32 f, juris). Zwar hat der erkennende Senat seine Annahme zur Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets unter Berücksichtigung der besonderen regionalen Gegebenheiten auf die Ausführungen im Dritten Regionalen Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen 2014 – 2018 gestützt, der eine hohe Motorisierung der Bevölkerung ausweist (zum Ganzen vgl. nur Urteil vom 15. Januar 2018 – L 3 AS 109/15 -, Rn. 57, juris). Empirische Nachweise dafür, dass auch Leistungsempfänger in großem Umfang über einen PKW verfügen, obwohl Ausgaben für PKW und deren Nutzung nicht regelbedarfsrelevant sind (BT, Berechnung der Hartz IV-Regelsätze, S. 9 https://www.bundestag.de/resource/blob/580576/458e62b5e2cea83557cf69fd0155f1a9/WD-6-076-18-pdf-data.pdf) fehlen hingegen. Eigene diesbezügliche Feststellungen hat der Beklagte bzw. das von ihm beauftragte Unternehmen A & K nicht getroffen.

Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 19. Oktober 2010 (- B 14 AS 65/09 R – [Berlin] Rn. 24; – B 14 AS 50/10 R –, [Berlin] Rn. 24, juris) bei der Prüfung der Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes auf die auch Berufspendlern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbaren Fahrzeiten nach § 121 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F., nunmehr § 140 Abs. 4 SGB III, abgestellt. Den wesentlichen strukturellen Unterschied zu Großstädten, wie Berlin oder München, die jeweils als ein Vergleichsraum anerkannt worden sind, machen vorliegend aber die regionalen Besonderheiten des Landkreises mit einer Fläche von 1.428,13 km² für schleswig-holsteinische Verhältnisse großflächigen, überwiegend ländlich strukturierten Kreis mit einer vergleichsweise geringen Bevölkerung (132.917 Einwohner) und einer damit einhergehenden geringen Bevölkerungsdichte (93,1 Einwohner/km²) aus. Das Kreisgebiet wird zudem begrenzt durch Nordsee, Eider, Elbe, Gieselau und den Nord-Ostsee-Kanal. Zudem wurde ein großer Teil des Kreisgebiets durch Landgewinnung aus der Nordsee gewonnen, so entfallen ca. 57.000 Hektar (ca. 570 km²) auf Marschgebiet mit einer Vielzahl von landschaftsprägenden Kögen, Deichen und Entwässerungskanälen. Diese geographischen Besonderheiten wirken sich auch auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur aus. So leben in den Siedlungsschwerpunkten (Mittelzentren) - den Städten Heide (21.529 Einwohner) und Brunsbüttel (12.801 Einwohner; vgl. Statistikamt Nord - Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein 4. Quartal 2016, Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011) – allein 25 % Prozent der Bevölkerung (Regionalplan für den Planungsraum IV - Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen und Steinburg, S. 45 ff., https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Fachinhalte/L/landes-planung raumordnung/Downloads/regional-plaene/planungs raum4/Bestellung/ regionalplan planungsraum4.html). Das Amt Marne-Nordsee (13.139 Einwohner) nimmt mit einer Fläche von 175,75 km² und einer Vielzahl Kleinstgemeinden - mit Ausnahme von Marne-Stadt (5.796 Einwohner) und Friedrichskoog (2541 Einwohner) - fast die gesamt Marschfläche Süderdithmarschens ein. Hier liegen die Stärken in der landwirtschaftlichen Nutzung (Ackerbau und Viehzucht). Das Amt Büsum-Wesselburen (12.717 Einwohner) nimmt demgegenüber mit einer Fläche von 143,97 m² einen Großteil der Marschfläche Norderdithmarschens ein, wobei der Schwerpunkt hier im Tourismus liegt. Diese besonderen naturräumlichen Gegebenheiten sowie die dünne Besiedelung spiegeln sich auch in der für ländliche Regionen typischen Verkehrsinfrastruktur wider und führen zu entsprechend langen Fahrzeiten sowohl innerhalb des Kreises als auch bezogen auf das nächste, außerhalb des Kreisgebietes liegende Oberzentrum (zu diesem Aspekt: Bundeszentrale für politische Bildung: 11 Räumliche Mobilität und regionale Unterschiede, Auszug aus dem Datenreport 2016 http://www.bpb.de/ nachschlagen/datenreport-2016/226660/ raeumliche-mobilitaet-und-regionale-unterschiede, S. 11). Diese besonderen raum- und bevölkerungsstrukturellen Bedingungen prägen die verkehrstechnischen Infrastruktur im Kreis Dithmarschen. So ist der Kreis Dithmarschen durch die Bahnlinie Hamburg-Westerland (sog. Marschbahn) in das Schienenfernverkehrsnetz mit den Bahnhöfen Burg, St. Michaelisdonn, Meldorf, Heide und Lunden sowie mit der weiteren Bahnlinie Büsum-Neumünster mit den Bahnhöfen bzw. Bedarfshaltepunkten (*) Büsum, Reinsbüttel*, Süderdeich*, Wesselburen, Jarrenwisch*, Tiebensee*, Heide, Nordhastedt und Albersdorf eingebunden (Bahnlinien in Schleswig-Holstein, https://www.bahn.de/p/view/mdb/regionalbahn sh/pdf/2016/ mdb 221943 bahnlinienkarte schleswig-holstein.pdf), wobei der regionale Nahverkehr im Kreis Dithmarschen mit dem Teilnetz Nord und Süd sowie dem Stadtverkehr in Heide daran anknüpft. Angesichts der siedlungsstrukturellen und verkehrlichen Rahmenbedingungen im Kreis Dithmarschen besteht – außerhalb des Schülerverkehrs – nur ein stark eingeschränktes Angebot im öffentlichen Personennachverkehr (ÖPNV). Mit unter 3% Verkehrsmarktanteil bildet der ÖPNV im Kreis Dithmarschen das Schlusslicht aller Kreise in Schleswig-Holstein; fast 90 % der Kreisbevölkerung nutzen den ÖPNV selten oder nie (Zum Ganzen: 3. Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen, https://www.kreis-pinneberg.de/pinneberg media/ Dokumente/Stabsstelle+015/3 + RNVP+Kreis+ Dithmarschen+2014 2018-p-1000256.pdf). Sofern der Konzeptersteller, die Firma A & K, gestützt auf die Entscheidung des BSG vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – die Fahrzeiten je Kommune mit dem ÖPNV für Fahrten zwischen 6.00 Uhr und 12.00 Uhr prüft (Tabelle 3 im ursprünglichen Konzept 2016; Tabelle 1 im Korrekturbericht zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und Fortschreibung 2018), wird dadurch gerade nicht der Nachweis der Erreichbarkeit mit dem ÖPNV innerhalb des Kreises erbracht. Denn der Landkreis verfügte – außerhalb der Schülerbeförderung – gerade nicht über einen ausreichend vorhandenen ÖPNV mit einer hohen Taktfrequenz, der den Landkreis insgesamt erschließen und vor allem auch Verbindungsmöglichkeiten am Wochenende und in den Schulferien ohne weiteres hätte gewährleisten können, so dass nicht von einer ausreichenden räumlichen Nähe und hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit aller Gemeinden im Gebiet des Beklagten ausgegangen und das sozialen Umfeldes gewährleistet werden kann.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Rahmen der Zeitgrenzen des § 140 Abs. 4 SGB III auf die Pendelzeiten motorisierter Berufspendler im Landkreis abzustellen sei. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass das BSG zwar in Bezug auf Großstädte – konkret Berlin – auf den gut ausgebauten ÖPNV abgestellt hat und sich die Frage stellt, ob die bei dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes an § 140 SGB III n.F. bzw. § 121 Abs. 4 SGB III a.F. angelehnte Prüfung allein am Maßstab des ÖPNV zu erfolgen hat. Die Dauer der Pendelzeiten nach § 140 Abs. 4 SGB III stellten in der Arbeitslosenversicherung einen personenbezogenen Grund für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung dar. Angesichts dessen wird in der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit und in der Kommentarliteratur bei der Prüfung der zumutbaren Pendelzeiten auch auf das dem Arbeitslosen zur Verfügung stehende Verkehrsmittel abgestellt (vgl. Öndül in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB III, 2. Aufl. 2019, Rn. 42 Estelmann in Eicher/ Schlegel, SGB III, Stand: August 2015, § 140 Rn. 124; für die Beurteilung der Wegefähigkeit in der Rentenversicherung: BSG, Urteil vom 11. Juni 1980 – 4 RJ 107/79 -, Rn. 10, juris), wobei streitig ist, ob die Benutzung des eigenen PKW verlangt werden kann (ablehnend Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 07/16, § 140 SGB III, Rn. 68; zweifelnd Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 140 Rn. 118; differenziert Lauer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6. Auflage 2017, § 140, Rn. 38 f). Ist kein eigener PKW verfügbar, wird die Pendelzeit unter Berücksichtigung der Verkehrszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel berechnet. Zur berücksichtigen ist aber, dass die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung eines KfZ zur Erreichung eines Arbeitsplatzes in der Arbeitslosenversicherung individuell zu beurteilen ist, während im Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bezugnahme auf § 121 SGB III a.F. bzw. § 140 SGB III n.F. der abstrakten Ebene der Bestimmung des Vergleichsraumes – verkehrstechnische Verbundenheit - zuzuordnen ist, so dass eine Übertragung der Grundsätze aus dem Bereich des SGB III in den Bereich des SGB II für die Bestimmung des Vergleichsraumes nicht möglich ist. Da die Bestimmung des Vergleichsraumes auf der abstrakten Ebene nicht von der individuellen Verfügbarkeit eines PKW abhängig gemacht werden kann, führt das aus Sicht des Senats dazu, dass in Ermangelung einer hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit des Landkreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln dieser nicht als Ganzes einen Vergleichsraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bilden kann.

Das der Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen (Konzept 2016) zugrundeliegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete und der darauf aufbauende Korrekturbericht für das Konzept 2016 aus dem Oktober 2019 genügt auch im Übrigen nicht den höchstrichterlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept.

Der Senat hat sich in mehreren Urteilen vom 15. Januar 2018 (L 3 AS 100/15, L 3 AS 109 bis 112/15, L 3 AS 5 bis 10/16) bereits ausführlich mit dem vergleichbaren Konzept des Beklagten von 2012 befasst. An den Feststellungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgebrachten Einwände sowie der Kritik des Sozialgerichts im hier zugrundeliegenden Urteil ausdrücklich fest.

Der Senat hat das ursprüngliche Konzept 2012 des Beklagten im Ergebnis nicht für eine geeignete Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten gehalten und entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die Datenerhebung nicht sachgerecht nach vertretbaren Prämissen durchgeführt worden sei und es an einer transparenten, nachvollziehbaren Darstellung (vgl. BVerfG Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris) im Methodenbericht mangele. Im Einzelnen hat der Senat Defizite bei der Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung gesehen. Dazu hat er ausgeführt, dass die fehlende Erwähnung der Einbeziehung eines Bestandsmietendatensatzes der SGB II-Empfänger mit 45,6 % des Gesamtdatensatzes und 48,3 % des Datensatzes nach Extremwertkappung gegen das Transparenzgebot verstoße und zudem nicht sichergestellt werden könne, dass der vom Beklagten bereitgestellte, anonymisierte SGB II-Datensatz zuvor um die von der beauftragten Firma A & K bei größeren und kleineren Vermietern erhobenen Bestandsdaten tatsächlich bereinigt worden sei, mithin eine Doppelerhebung im einfachen Wohnungsmarktsegment nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Zudem führe die – anders als bei qualifizierten Mietspiegeln – zulässige Einbeziehung von Wohnungen, die der öffentlichen Mietpreisbildung unterliegen (sozialer Wohnungsbau), zu einem regelmäßig niedrigeren Mietzinsniveau. Angesichts der überproportionalen Berücksichtigung von SGB II-Bestandsmieten und der Einbeziehung von Sozialwohnungen könne nicht von einer repräsentativen Erhebung des einfachen, mittleren und gehobenen Wohnungsstandards ausgegangen werden, so dass es an einer nachvollziehbaren Begründung des – mit Ausnahme der Ein-Personenhaushalte in Heide - für alle Wohnungsgrößen und Wohnungsmarkttypen gewählten 33 % Perzentil als Kappungsgrenze des einfachen für den Grundsicherungsempfänger angemessenen Standards fehle.

Die Aussagekraft der ermittelten Daten werde auch dadurch beeinträchtigt, dass der Beklagte Bestandsmieten nicht nur aus den letzten 4 Jahren bezogen auf den Neuabschluss bzw. die Änderung eines Mietvertrages erhoben habe, sondern ohne Begrenzung. Gerade bei älteren Mietverhältnissen bestehe aber die Befürchtung, dass die Miete nicht immer den üblichen Kostensteigerungen angepasst worden sei und vergleichsweise günstig sei. Jüngere Mietverträge böten daher eher die Gewähr, den aktuellen Mietmarkt realitätsgerecht abzubilden. Es sei daher zur Bestimmung des aktuellen Mietpreisniveaus im örtlichen Vergleichsraum erforderlich Altverträge, die mehr als 4 Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden seien, auszuschließen.

Aus Sicht des erkennenden Senats sei zudem die vorgenommene Ergebniskontrolle durch eine Gegenüberstellung der ermittelten Mietangebote (Angebots- und Neuvertragsmieten) anhand der jeweiligen Nettokaltmiete und der Hinzurechnung der durchschnittlichen, aus den erhobenen Bestandsmieten ermittelten Betriebskosten als Nachweis für ein ausreichendes Angebot an Wohnungen mit angemessenen Mietkosten nicht schlüssig, zumal auch die nachträglich erstellte Nachfrageanalyse den geringen tatsächlichen Bestand an wohnflächenmäßig angemessenen Mietwohnungen für die große Zahl der 1- und 2- Personenhaushalte ebenso unberücksichtigt lasse wie die hohe Eigentümerquote von 60,7 % im Kreis Dithmarschen, die für einen eingeschränkten Mietwohnbestand spreche (vgl. BMAS, Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), S. 216 https://www.bmas.de/ SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf? blob=publicationFile&v=4).

Die von dem erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 15. Januar 2018 geäußerten Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der ermittelten Daten werden durch die Korrektur des Konzeptes vom Oktober 2019 bezogen auf das Konzept 2012 nicht ausgeräumt. Damit ist das Konzept des Beklagten bzw. dessen Fortschreibung (Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014) auch in der nunmehr korrigierten Fassung vom Oktober 2019 nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft für die Zeit bis zur Erstellung des Konzepts 2016 im Januar 2017 zu definieren.

Die im korrigierten Bericht unter 3.1 dargestellte Grundgesamtheit der Datengrundlage entspricht im Wesentlichen den Ausführungen des Konzepts 2012. Die Anzahl der relevanten Mietwerte mit nunmehr 7.757 ist bis auf eine Abweichung von 17 identisch mit dem vorangegangenen Konzept; worauf diese Abweichung beruht, wird nicht erklärt. Sie dürfte aber angesichts der geringen Größenordnung nicht entscheidungsrelevant sein. Entscheidend ist aber, dass auch zum korrigierten Bericht die vom Senat schon zum Konzept 2012 geäußerte Kritik an der Erhebung der Bestandsmieten nach wie vor besteht. Dies gilt auch im Hinblick auf die systematische Einbeziehung der Angebots- und Neuvertragsmieten. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. Januar 2018 – L 3 AS 109/15, Rn. 65ff.

Soweit der Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass die von ihm angewendete Methode des "Perzentilwertverfahrens" - auch vom BSG – anerkannt sei, ist dem nicht zu widersprechen. Die Kritik geht aber dahin, dass die Bildung des auch in der Korrektur angenommenen 33% Perzentils bei undifferenzierter Heranziehung des Wohnungsbestandes der Leistungsberechtigten keine genauen Aussagen ermöglicht. Denn schon bei der Erstellung des Konzepts 2012 erfolgte keine Erhebung, wie viele Leistungsempfänger seinerzeit tatsächlich innerhalb der festgelegten 33% Perzentilgrenze der Bestandsmieten lagen, und eine solche Erhebung lässt sich auch heute nicht mehr nachholen. Der Senat vergleicht – entgegen den Ausführungen des Beklagten – auch nicht die von ihm angewandte Methode des "Perzentilwertverfahrens" mit dem "Verfügbarkeitsverfahren". In der im Urteil des Senats (aaO, Rn. 73) aufgezeigten Kritik ging es dem Senat vielmehr darum aufzuzeigen, dass die (im Dezember 2017) erfolgten Nachberechnungen zum Konzept allein anhand der Netto-Kaltmiete nicht geeignet sind, den Nachweis ausreichend vorhandenen Wohnraums unter Zugrundelegung der entscheidungserheblichen Brutto-Kaltmiete zu erbringen und in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf die im Zensus 2011 ausgewiesene Leerstandsquote nicht weiter hilft, zumal diese sich nicht allein auf vermietete Wohnungen, sondern auch auf Ferien- und Freizeitwohnungen bezieht. Nach Auffassung des Senats erfordert das Gebot der Transparenz sehr wohl die Darstellung, ob Daten von SGB II-Beziehern als Grundlage der Auswertung dienen, auch wenn die Berechnung als solche hiervon nicht berührt wird. Die Kritik des Senats ging aber weiter. Es geht nicht um die Frage, ob auch SGB II-Datensätze mitverwendet werden können – dass dies nach der vom Beklagten zitierten Gesetzesbegründung zu § 22 c SGB II möglich ist, steht nicht im Streit - sondern ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Doppelerhebung nicht erfolgt ist. Weder dem ursprünglichen Konzept, noch dem in seiner korrigierten Fassung lässt sich entnehmen, dass die im Rahmen einer Zeugenvernehmung von der Firma A & K in einem erstinstanzlichen Verfahren beschriebene systematische Filterung zum Ausschluss von Doppelungen auch tatsächlich erfolgt ist. Zudem kann bei dem SGB II-Datensatz nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard handelt. Vielmehr besteht die begründete Annahme, dass es sich insoweit um einen Rückgriff auf Daten aus dem einfachen Segment handelt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, juris). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Bestandsmieten der SGB II-Empfänger zu rund 45% des Gesamtdatensatzes und 48% des Datensatzes nach Extremwertkappung in die Berechnung eingeflossen sind. Da der Beklagte aber in der korrigierten Fassung des Konzepts auf die Gesamtheit der ermittelten Bestandsmieten ein Perzentil von 33% anwendet, besteht die Gefahr, dass nicht das untere Drittel des Wohnungsmarktes abgebildet wird, sondern ein kleinerer Teil, der ein noch niedrigeres Segment des Wohnungsmarktes abbildet. Zu dieser Kritik äußert sich der Beklagte in seinem korrigierten Konzept und begleitenden Stellungnahmen nicht, sondern verweist auf die "Nachfrageanalyse" und die Gegenspiegelung von Angebots- und Neuvertragsmieten. Die systematische Einbeziehung erhobener Angebots- und Neuvertragsmieten im Rahmen der Ableitung der Angemessenheitsgrenze jedenfalls bei Durchführung des sog. "iterativen Verfahrens" ist unverzichtbarer Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes. Das durch die den Beklagten beratende Firma entwickelte iterative Verfahren soll durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen, dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite befriedigt werden kann. Allerdings enthält bereits der Methodenbericht zum Konzept 2012 keine Ausführungen dazu, ob das iterative Verfahren im Rahmen der Konzepterstellung 2012 überhaupt zur Anwendung kam. Zudem sind dem Bericht auch keine konkreten Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung der ausgewerteten Bestandsmieten einerseits und den Angebots- und Neuvertragsmieten andererseits zu entnehmen, eine diesbezügliche Ergebniskontrolle der auf der Grundlage der Bestandsmieten abgeleiteten Ergebnisse zur Bestimmung der Mietobergrenze fehlt im Konzept 2012. Auch zu dieser Kritik des Senats am Konzept 2012 (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2018 a.a.O.) verhält sich der Beklagte nicht, sondern verweist im Korrekturbericht darauf, dass das Perzentil in 5er- Schritten angepasst worden sei. Eine Darstellung dieser Schritte erfolgt nicht. Lediglich bei Bedarfsgemeinschaften mit 5 Personen hat der Beklagte das Perzentil auf 60% angehoben. Soweit der Beklagte bezüglich der vom Senat geäußerten Kritik, dass im Konzept 2012 in die zugrunde gelegte Stichprobe auch solche Bestandsmieten eingegangen seien, die älter als vier Jahre sind und ebenso Mieten ohne jegliche Informationen zum Mietbeginn oder zur Mietänderung, unter Verweis darauf widerspricht, dass das Gesetz in § 22 c SGB II keine zeitliche Befristung enthält und auch auf Mietspiegel zurückgegriffen werden könne, ohne dass Angebotsmieten zusätzlich berücksichtigt werden müssen, greift diese Kritik zu kurz. Denn sie lässt die Feststellung des Senats, dass ältere Mietvertragsabschlüsse wegen des Zeitablaufs und zwischenzeitlicher Änderungen des Mietpreisniveaus weniger geeignet sind zu validen Rückschlüssen auf das aktuelle Mietpreisniveau beizutragen als jüngere Mietvertragsabschlüsse, nicht entfallen. Soweit der Beklagte anführt, § 558 Abs. 2 BGB sehe mittlerweile die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete aus den Abschlüssen und Änderungen der letzten 6 Jahre vor, so trifft dies zwar zu, folgt aber einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Für den Zeitraum davor stellte § 558 Abs. 2 BGB auf die letzten 4 Jahre ab. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich insoweit keine Änderungen. Auch führte eine quasi rückwirkende Anwendung des Rechtsgedankens aus § 558 Abs. 2 BGB nicht zu einer anderen Beurteilung, denn der Beklagte hat bei Erstellung des Unterkunftskostenkonzeptes 2012 ja keinesfalls eine Begrenzung der erhobenen Bestandsmieten auf solche aus den letzten 6 Jahren vorgenommen, sondern überhaupt keinen Ausschluss älterer Datensätze vorgesehen. Das Grundproblem der verminderten Aussagekraft der Daten aufgrund der Berücksichtigung älterer Mietverträge bleibt unabhängig von der Frage, ob insoweit eine Begrenzung auf 4 Jahre oder 6 Jahre rückwirkend der richtige Ansatzpunkt wäre, erhalten. Der Beklagte führt ferner aus, dass eine hohe Eigentumsquote, wie sie in Dithmarschen vorhanden ist, nicht zu einer Unterdeckung der Wohnungsnachfrage und einer erhöhten Nachfrage nach Mietwohnraum führe. Dabei führt er aus, die mittleren und hohen Einkommen würden in degressiven Märkten öfter Eigentum als Wohnform wählen, weil das Verhältnis des Kaufpreises zu Miete günstig sei. Diese Vermutung ist schlüssig und nachvollziehbar. Gleichwohl führt dies zu einer Verknappung des Gesamtangebotes für die Nachfragegruppen aus dem unteren Einkommenssegment und Transferleistungsbezieher. Während Angehörige mittlerer und hoher Einkommen im ländlichen Raum stärker noch als in Metropolregionen die Wahl zwischen Miete und Eigentum als Wohnform haben, steht diese Wahlmöglichkeit unteren Einkommensgruppen und Transferleistungsbeziehern in aller Regel nicht offen. Da der Mietmarkt, auf den Transferleistungsbezieher regelhaft beschränkt sind, bei hoher Eigentumsquote insgesamt relativ klein ist, beschränken sich das Angebot und die Auswahlmöglichkeiten, die Grundsicherungsleistungsbeziehern realistisch eröffnet sind. Die als unabänderlicher Fakt hinzunehmende hohe Eigentumsquote in Dithmarschen vermag natürlich allein nicht zur Unschlüssigkeit des vom Beklagten vorgelegten Konzepts zu führen. Da sie aber insgesamt zu einem vergleichsweise kleinen Mietmarkt führt, wiegen die aufgezeigten Fehler bei der Erhebung und Auswertung der regionalen Wohnungsdaten umso schwerer.

Der Senat verkennt nicht, dass das im streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde zulegende Konzept 2016 der gleichen Methodik folgt, gegenüber dem Konzept 2012 aber offenlegt, dass die von der Firma A & K erhobenen Mietwerte durch einen SGB II-Datensatz des Beklagten ergänzt wurde und im Weiteren von der Firma A & K um Wohnungen mit unvollständigen Angaben, Eigentumswohnungen und Wohnungen, die bereits bei größeren Vermietern und Verwaltern (Stufe 1) oder kleinen Vermietern (Stufe 2) erhoben wurden, bereinigt worden ist (Konzept 2016, S. 22). Auch hat die Firma A & K – im Gegensatz zum Bericht 2012 – ihr methodisches Vorgehen, insbesondere das sog. "iterative Verfahren" näher erläutert. Gleichwohl haften wesentliche Kritikpunkte, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 – L 3 AS 10/16 – im Einzelnen dargelegt hat, auch dem Konzept 2016 an.

Das Konzept 2016 des Beklagten ist zur Überzeugung des Senats damit auch insoweit unschlüssig, da die verwendeten Datensätze zum einen nicht repräsentativ sind und zum anderen auch nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf die abgeleiteten Angemessenheitswerte zu ziehen.

Gegenüber der "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen – Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte", August 2012, hat die Firma A & K bei den 1-Personenhaushalten den Wohnungsbestand mit einer Wohnfläche von 35 m² bis 50 m² herangezogen (Konzept 2012, Tabelle 10, S. 18). Zur Begründung hat die Firma A & K im Konzept 2012 ausgeführt, dass die Mindestgröße von 35 m² allgemein als unterste zumutbare Wohnfläche für einen 1- Personenhaushalt angesehen werde und die Mindestgröße zudem die Größenstruktur von 1-Zimmerwohnungen in Westdeutschland berücksichtige (Konzept 2012, S. 12, letzter Absatz). Demgegenüber hat der Konzeptersteller im Konzept 2016 Wohnungen mit einer Mindestgröße von 25 m² einbezogen (Konzept 2016, S. 6/7). Diese Ausweitung im Bereich der Mietwerterhebung bei 1-Personenhaus-halten beruht nicht auf Feststellungen zum Wohnungsmarkt im Kreis Dithmarschen, sondern auf der Entscheidung des BSG vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – zur Stadt Dresden (vgl. Stellungnahme A & K im Verfahren LSG Schleswig-Holstein, L 3 AS 21/17 B ER vom 8. März 2017, unter 3.). Das Sächsische Landessozialgericht hat in der dem Urteil des BSG vom 18. November 2014 zugrundeliegenden Entscheidung konkrete Feststellungen dazu getroffen, dass im Vergleichsraum der Stadt Dresden eine nicht unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen vorhanden sei, die eine Wohnungsgröße ab 26 m² aufweisen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, Rn. 26, juris). Die Bezugnahme auf Entscheidungen des BSG bzw. anderer Sozialgerichte – hier Übernahme einer Mindestwohnungsgrenze von 25 m² - ohne diesbezüglich konkrete Feststellungen des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum zu treffen, ist nicht geeignet, den Wohnungsmarkt für 1- Personenhaushalte hinreichend repräsentativ abzubilden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Firma A & K als Nachfragegruppe nach preisgünstigem Wohnraum zwar Empfänger von BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe identifiziert (Konzept 2016, S. 27); diesen Personenkreis bei der Ermittlung des Anteils der Nachfragerhaushalte im unteren Marktsegment hingegen ignoriert hat (Konzept 2016, Tabelle 10), obwohl nach den Beobachtungen des Konzepterstellers in der Kreisstadt Heide 1-Personenhaushalte überproportional bei den Bedarfsgemeinschaften vertreten sind und kleine Studentenhaushalte verstärkt als Nachfrager in der Kreisstadt in ihrer Funktion als Hochschulstandort (FH Westküste) zu berücksichtigen wären (Konzept 2012, S. 20/21).

Ferner ist das Alter der für die Ermittlung der Bestandsmieten herangezogenen Mietverhältnisse nicht geeignet, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konzeptes aktuelle Mietniveau realitätsgerecht abzubilden. Entscheidend für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist, dass die erhobenen Werte möglichst aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu ermöglichen (ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R - Rn. 29; BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 29: Erfordernis einer zeit- und realitätsgerechten Erfassung der sozialen Wirklichkeit, juris). Dieser Schritt steht im Einklang mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten eine möglichst umfassende Abbildung der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts gewährleisten wollte (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Es dürfte mithin nicht beabsichtigt gewesen sein, das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl., 2017, § 22 c, Rn. 19 unter Hinweis auf von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, 99, 103; zum Ganzen schon erkennender Senat, Urteil vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 111/15 -, Rn. 65, juris). Dafür sprechen auch die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2017 (- B 4 AS 33/16 R -, Rn. 16 mwN, juris), das seine Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte dahingehend konkretisiert hat, dass die §§ 22 a bis c SGB II bei der verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzubeziehen sind (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 1 BvL 2/15 –, Rn. 17, juris) mit der Folge, dass auch bei der Erstellung von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die Regelung des § 22 c Abs. 2 SGB II Berücksichtigung findet und eine regelmäßige Überprüfung schlüssiger Konzepte nach Ablauf von zwei Jahren gebietet. Aus der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2017 wird mithin deutlich, dass bei zeitnahem Inkraftsetzung eines KdU-Konzeptes die erhobenen Daten nach Ablauf von zwei Jahren weiterhin verwendet werden dürfen und lediglich eine Anpassung über einen Index zu erfolgen hat. Dabei nimmt das BSG u.a. auf die Regelung in § 558 d Abs. 2 BGB, wonach nach vier Jahren der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen ist, ausdrücklich Bezug. Wenn nach Ablauf der vier Jahre aber Bestandsmieten einbezogen werden, deren Mietverträge älter als vier Jahre sind und bei denen in diesem Zeitraum keine Mietpreisanpassung vorgenommen worden ist, dann wäre die Neuerstellung obsolet, da die aktuelle Wohnungsmarktlage nicht ausreichend Berücksichtigung findet.

Dass ältere Bestandsmieten nicht geeignet sind, das aktuelle Mietniveau realitätsgerecht abzubilden, zeigt sich auch bei der Betrachtung der erhobenen Neuvertragsmieten, wobei für Wohnungsgrößen ab 60 m² im Bereich Norderdithmarschen und der Gemeinde Büsum über einen Zeitraum von 9 Monaten gar keine Mietwerte erhoben werden konnten (Konzept 2016, Tab. 20, 21). Jedenfalls in den Mittelzentren Heide und Brunsbüttel sowie in Süderdithmarschen fällt auf, dass die Netto-Kaltmiete der Neuvertragsmieten über dem Niveau der erhobenen Bestandsmieten liegt (Konzept 2016, Tab. 22-24). Die insgesamt geringe Anzahl der erhobenen Neuvertragsmieten wird mit der im ländlichen Raum hohen Eigentümerquote und dem insoweit kleinen Mietwohnungsmarkt erklärt. Zudem falle die relativ geringe Teilnahmebereitschaft der auf einer freiwilligen Befragung der Vermieter beruhenden Mieterhebung ins Gewicht (Konzept 2016, S. 10). Weitergehende Schlussfolgerungen aus dieser Erkenntnis finden sich hingegen nur insoweit, als für die ursprüngliche Mietkategorie II (Gemeinde Büsum) für alle Haushaltsgrößen und für die Mietkategorie III (Stadt Brunsbüttel) für 5-Personenhaus-halte eine obligatorische Einzelfallprüfung vorgeschlagen wird (vgl. Stellungnahme im Verfahren LSG Schleswig-Holstein, L 3 AS 21/17 B ER vom 8. März 2017, Tab. 9 und 10; Konzept 2016, S. 44).

Die im Konzept 2016 verwendeten Daten spiegeln auch nicht im ausreichenden Maße die Vermieterstruktur im Vergleichsraum wider, so dass es auch deshalb an der Repräsentativität der verwendeten Daten fehlt. So hat der Konzeptersteller im Rahmen intensiver telefonischer Kontakte mit den Geschäftsführungen insbesondere die großen Wohnungsunternehmen für eine Mitwirkung an der Mietwerterhebung gewinnen können (Konzept 2016, S. 21). Zwar sind in einer zweiten Stufe auch rund 3000 kleine Vermieter und Verwalter, die nicht auf eine elektronische und professionelle Wohnungsverwaltungssoftware zurückgreifen können, angeschrieben worden. In welchem Umfang Daten der großen Wohnungsunternehmen einerseits sowie Daten kleiner Vermieter und Verwalter in die Datenerhebung eingeflossen sind, ist dem Konzept 2016 nicht zu entnehmen. Es findet sich nur der Hinweis, dass derzeit eine relativ geringe Teilnahmebereitschaft (10-20 %) bestehe, so dass die Fallzahlen entsprechend geringer ausfallen (Konzept 2016, Fußnote 10). Wird hingegen der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 – L 11 AS 52/16 –, Rn. 50, juris; bestätigt durch BSG, Urteil vom 17. September 2020, Terminbericht Nr. 30/20). Im Kreis Dithmarschen gibt es insgesamt knapp 48.900 Wohngebäude mit Wohnungen (ohne Wohnheime), davon befinden sich in 3450 Gebäuden Wohnungen mit mehr als 3 Wohneinheiten (Zensus 2011, Kreis Dithmarschen, Gebäude und Wohnungen sowie Wohnverhältnisse der Haushalte, 9. Mai 2011, S. 10). Die 48.900 Wohngebäude teilen sich hinsichtlich der Vermieterstruktur wie folgt auf: Gemeinschaft von Wohnungseigentümer*innen (1.730), Privatperson/-en (47.401), Wohnungsgenossenschaften (794), kommunale Wohnungsunternehmen (140), privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen (426), andere privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen (213), Bund und Land (45) sowie Organisation ohne Erwerbszweck (z.B. Kirche: 171). Danach befinden sich knapp 97 % der Gebäude in der Hand von Privatpersonen (Zensus 2011, S. 11), wobei 38.890 Gebäude von dem Eigentümer selbst bewohnt wird (Zensus 2011, S. 15), d.h. knapp 80 % aller Wohngebäude in Dithmarschen stehen dem Mietmarkt nicht zur Verfügung. Bei einem methodischen Ansatz, zur Bestimmung der Grenzwerte den gesamten Wohnungsmarkt zu erheben, muss die gezogene Stichprobe aber diesen widerspiegeln, also repräsentativ sein (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, juris). Dabei ist eine Auswertung nur des Wohnungsbestandes bestimmter Anbieter bei der Erstellung des Konzepts zulässig, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass hierdurch das untere Mietpreisniveau des gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes realistisch abgebildet wird. Datenerhebungen allein bei den örtlichen Wohnbaugenossenschaften sind nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (so bereits BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R – Rn. 20; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 466/16 -, Rn. 39, juris). Dass die Frage der Repräsentativität auch ein wichtiges Kriterium bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln ist, ergibt sich im Übrigen aus den Hinweisen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2014 (S. 23/24), wonach bei einer Primärerhebung auf der Basis von Zufallsstichproben sichergestellt werden müsse, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten und das Verfahren der Datengewinnung nachvollziehbar sein müsse. An dieser hinreichenden Transparenz fehlt es. Insbesondere enthält der Bericht keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der institutionellen großen Vermieter und der privaten Vermieter der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte. Auch fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhe der unterschiedlichen Vermietergruppen. Angesichts der Anzahl aller erhobenen Mietwerte (8.145) und der darin bereits enthaltenen Daten der SGB II-Empfänger (3.786), bei denen aus Datenschutzgründen eine Differenzierung zwischen institutionellen Vermieter und Privatvermieter nicht mehr möglich sein dürfte, dürfte es sich bei den verbliebenen 4.359 Mietwerten überwiegend um Mietwerte der institutionellen Vermieter handeln, wenn man die Angaben der Firma A & K zu der geringen Rücklaufquote der privaten Vermieter zugrunde legt, die auch nicht – anders als die institutionellen Wohnungsvermieter – zusätzlich telefonisch kontaktiert wurden. Weder das Konzept 2016 noch der darauf aufbauende Korrekturbericht aus Oktober 2019 enthält Ausführungen zu einer möglichen Gewichtung der erhobenen Daten im Verhältnis des jeweiligen Marktanteils der Klein- bzw. Privatvermieter und institutionellen Großvermieter. Ohne eine entsprechende Gewichtung der in die Stichprobe enthaltenen Daten bestünde angesichts der Vermieterstruktur und der differierenden Mietpreisgestaltung die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass Daten bei einigen Großvermietern eingeholt werden, deren Mietpreise eher im unteren Preisbereich des gesamten Mietwohnungsmarktes liegen und dann von diesem ermittelten Preisbereich auch noch Perzentile gebildet werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass auch Daten der Jobcenter verwendet worden sind, wobei der Umfang mit 3.786 Mietwerten von insgesamt 8.145 Mietwerten nicht lediglich 29,2 % (so aber: Stellungnahme im Verfahren LSG Schleswig-Holstein, L 3 AS 21/17 B ER vom 8. März 2017), sondern 46,48 % betrug. Betrachtet man beispielsweise nur den Anteil der SGB II-Daten für die hier interessierende Wohnungsgröße von 75 bis 85 m², so entstammen von den insgesamt erhobenen 735 Mietwerten allein 389 Mietwerte dem SGB II-Datensatz (knapp 53 %), nach Extremwertkappung beträgt das Verhältnis noch 50,1 %. Berücksichtigt man ferner, dass der Konzeptersteller sichergestellt haben will, dass es sich ausschließlich um Mietdaten handelt, die nicht bereits bei der Vermieterbefragung erhoben worden sind (Dopplerkontrolle), und sind in die Marktanalyse überproportional (günstigere) Mietwerte institutioneller Großvermieter eingeflossen, ist die Datenerhebung nicht geeignet, die Verhältnisse des Wohnungsmarktes in seiner Gesamtheit widerzuspiegeln.

Mit dem iterativen Verfahren soll zwar sichergestellt werden, dass durch Erhöhung oder Absenkung der aus den Bestandsmieten gebildeten Perzentilgrenze ausreichend Wohnraum angemietet werden kann. Das Verfahren kann aber nur dann die Grenze der Mietniveaus von Wohnungen einfachen Standards auf dem Wohnungsmarkt definieren, wenn die Verhältnisse des Mietmarktes in der Erhebungsstichprobe hinreichend abgebildet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 – L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris).

Die korrigierte Fassung des Konzepts 2016 beruht auf den gleichen Grundannahmen wie das Ursprungskonzept 2016. Anders als der Konzeptersteller im Vorwort allerdings glauben machen will, sind in der korrigierten Fassung des Konzepts 2016 bei der Methodik Änderungen vorgenommen worden. Denn die Firma A & K hat bei der Prüfung der Anmietbarkeit von Wohnraum die Neuvertragsmieten neu definiert. Hat die Firma A & K im Ursprungskonzept 2016 die Neuvertragsmieten als real abgeschlossene Bestandsmieten, die bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag, hier der Zeitraum vom August 2015 bis Mai 2016, abgeschlossen wurden, definiert (Konzept 2016, S. 30), hat A & K im korrigierten Konzept 2016 die real abgeschlossenen Mieten der letzten zwölf Monate vor dem Erhebungsstichtag, nämlich den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 1. August 2016 (Korrekturbericht 2016, Tabelle 10) zugrunde gelegt und damit insgesamt mehr Neuvertragsmieten in die Vergleichsberechnung einbezogen.

Der Senat sieht deshalb nicht, dass nunmehr von einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Der Senat ist angesichts der in seinen o.g. Urteilen gemachten ausführlichen Darstellungen und der weitestgehend vergleichbaren Methodik im Konzept 2012 einerseits und im Konzept 2016 andererseits auch nicht aufgefordert, den Beklagten nochmals im Sinne der von ihm geäußerten Kritik die Möglichkeit einzuräumen, die korrigierte Fassung des Konzepts nachzubessern. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die bereits in den o.g. Entscheidungen geübte Kritik des Senats an der unzureichenden Transparenz der vom Konzeptersteller der Mietwerterhebung zugrunde gelegten Daten sowie der Auswertungsmethodik. Der Senat ist nach der eindeutigen Aussage des BSG in seinen Urteilen vom 30. Januar 2019 auch nicht seinerseits aufgefordert, ein schlüssiges Konzept zu erstellen.

Vor diesem Hintergrund ist ein Erkenntnisausfall gegeben, der es notwendig macht, auf die Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -; Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für das Kreisgebiet Dithmarschen mit der Mietenstufe I ein Höchstwert von 525,00 EUR für einen 4-Personen-Haushalt. Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages folgt hieraus eine Mietobergrenze bei einer 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Bruttokaltmiete von 557,50 EUR.

Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten folgt entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Hiernach sind Aufwendungen für die KdU und Heizung, die den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Zwar können Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die KdU zu senken (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R –, Rn. 14; BSG, Urteil vom 22. August 2012, – B 14 AS 13/12 R -, Rn. 30 f, juris). So ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R -, Rn. 32 ff, juris). Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein. Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem Fahrrad) zurücklegen muss. Ähnliches gilt für die Lebensumstände Alleinerziehender. So kann insbesondere eine regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft sein. Ist dagegen eine solche Betreuung nicht vorhanden, wird Fremdbetreuung nur gelegentlich wahrgenommen oder ist eine entsprechende Betreuungsstruktur über den gesamten Vergleichsraum vorhanden und zugänglich, besteht eine schützenswerte Bindung an das nähere Wohnumfeld nicht (vgl. BSG Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R – Rn. 31; BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –, Rn. 31 f., juris). Ist das Vorliegen solcher Umstände im Ausgangspunkt - wie hier angesichts des Alters der Kläger zu 2) bis 4) und der Alleinerziehung durch die Klägerin zu 1) - ohne Weiteres aktenkundig, sind sie vom Träger der Grundsicherung wie von den Gerichten im Einzelnen aufzuklären und die sich daraus ergebenden Konsequenzen von Amts wegen zu beachten. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdU angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdU werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, Rn. 32, juris). Vorliegend hat die Klägerin zu 1) hingegen keine substantiierten Angaben zur konkreten Betreuungssituation ihrer Kinder, der Kläger zu 2) bis 4), gemacht und auch nicht dargelegt, warum ein Umzug in eine größenangemessene Wohnung unzumutbar sein sollte. Im Übrigen hat der Beklagte die Klägerin zu 1) bereits unmittelbar nach Eintritt in den Leistungsbezug mit Schreiben vom 11. März 2014 zur Senkung der Mietkosten aufgefordert und – entsprechend der Ankündigung – ab Juli 2014 die KdU abgesenkt. Der Umstand, dass die von dem Beklagten in der Kostensenkungsaufforderung herangezogene Mietobergrenze für einen 4-Personenhaushalt unter Berücksichtigung der Kläger zu 1) bis 3) und des Vaters der zu dem Zeitpunkt noch nicht geborenen Klägerin zu 4), S. K., nicht dem festgesellten Angemessenheitswert im Jahr 2016 entspricht, ist unschädlich. Denn eine Kostensenkungsaufforderung ist lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den Eintritt in den Dialog eröffnen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R –, Rn. 15, juris). Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der KdU für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 44, juris). Dass sich die Angemessenheitsgrenze – ggf- im Laufe des Gerichtsverfahrens - geändert hat, ist insoweit unschädlich. Entsprechendes gilt bei Änderungen in der Bewohnerzahl, zB dem Auszug eines Mitbewohners (BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R –, Rn. 18). In Fällen, in den die Unangemessenheit der KdU bei einer bestimmten Bewohnerzahl durch eine wirksame Kostensenkungsaufforderung bekannt gemacht worden ist, bedarf es für die neuerliche Kostenabsenkung nach Auszug einer Person keiner erneuten ausdrücklichen Kostensenkungsaufforderung (Berlit, jurisPR-SozR 18/2013 Anm. 2 zu BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R -, juris). Da die Klägerin zu 1) bereits seit März 2014 darüber informiert war, dass die Mietkosten für das Haus erheblich unangemessen waren, bedurfte es nach dem Auszug des S. K. im März 2015 für den vorliegend streitigen Zeitraum keiner erneuten Senkungsaufforderung.

Über die Berücksichtigung der Heizkosten in voller tatsächlicher Höhe zuzüglich Betriebsstrom für die Heizungsanlage (pauschal 5 % auf den Heizkostenabschlag) besteht kein Streit; sie sind in Höhe der jeweiligen Vorauszahlung in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen. Diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte auch zutreffend im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2017 Rechnung getragen und die tatsächlichen Heizkosten (174,10 EUR) zuzüglich der Pauschale für den Betriebsstrom der Heizungsanlage in Höhe von insgesamt 182,80 EUR im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigt. Zwar hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 20. März 2017 die veränderten, geringeren Heizkostenabschläge ab April 2017 in Höhe von 148,50 EUR nicht berücksichtigt, sondern weiterhin Heizkosten in Höhe von 182,80 EUR. Diesen Umstand hat der Senat klarstellend im Tenor Rechnung getragen. Denn die Kläger haben den Streitgegenstand zwar auf die KdU gemäß § 22 SGB II beschränkt; eine weitere Einschränkung des Rechtsstreits auf den Unterkunftskostenbedarf ohne Heizkosten ist hingegen nicht statthaft (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R –, Rn. 13, juris). Ferner hat der Senat die in der Gas-Turnusabrechnung vom 2. März 2017 ausgewiesene Heizkostengutschrift in Höhe von 273,52 EUR im Monat April 2017 gem. § 22 Abs. 3 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) berücksichtigt.

Angesichts dessen wird der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 577,50 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 182,20 EUR für Februar 2017 sowie in Höhe von 155,93 EUR – jeweils kopfanteilig - für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen haben. Entsprechend ist das Heizkostenguthaben in Höhe von 273,52 EUR auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im April 2017 anzurechnen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved