L 20 AL 53/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 569/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AL 53/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 2/21 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Prämie für die Teilnahme am ersten Teil einer sog. gestreckten Abschlussprüfung, zu deren Vorbereitung sie eine von der Beklagten nach §§ 81 ff. SGB III geförderte Weiterbildung durchlaufen hat.

Die 1974 geborene Klägerin ist gelernte Buchhändlerin und war nach Abschluss ihrer Ausbildung von 2003 bis Mitte 2005 in Vollzeit sowie von April 2009 bis März 2010 in einem Umfang von sechs Wochenstunden in ihrem erlernten Beruf beschäftigt. Anschließend erledigte sie bis Mai 2017 u.a. Büroarbeiten (z.B. Erstellung von Rechnungen, telefonische Beratung) in dem kartografischen Verlag ihres Ehemannes.

Am 12.06.2017 meldete die Klägerin sich bei der Beklagten arbeitslos und stellte sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Noch am gleichen Tag händigte die Beklagte ihr einen Bildungsgutschein mit dem Ziel einer externen Prüfung als Kauffrau für Büromanagement aus. Durch Bescheid vom 06.07.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung zur Vorbereitung auf die kaufmännische (Externen-)Prüfung als Kauffrau für Büromanagement an der L Wirtschaftsfachschule - X-Gruppe - GmbH vom 17.07.2017 bis zum 24.04.2018 nach §§ 81 und 83 ff. SGB III. Die Klägerin nahm erfolgreich an der Maßnahme teil. Die Prüfung bestand laut Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer zu L vom 26.06.2018 aus zwei Teilen (Teil 1: Informationstechnisches Büromanagement, Teil 2: Kundenbeziehungsprozesse, Wirtschafts- und Sozialkunde, Fachaufgabe in der Wahlqualifikation und Assistenz und Sekretariat). Die Klägerin legte Teil 1 der sog. gestreckten Abschlussprüfung am 01.03.2018 (am PC) und Teil 2 am 25.04.2018 (schriftlich) sowie am 26.06.2018 (mündlich-praktisch) erfolgreich ab.

Für das Bestehen der Abschlussprüfung zahlte die Beklagte der Klägerin eine Prämie von 1.500 EUR aus. Ihren Antrag vom 07.05.2018 auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung i.H.v. 1.000 EUR lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 jedoch ab. Bei der von der Klägerin absolvierten beruflichen Weiterbildung handele es sich um einen Lehrgang, der auf die externe Prüfung zur Kauffrau für Bürokommunikation vorbereitet habe. Teilnehmer eines solchen Vorbereitungslehrgangs könnten lediglich eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten (§ 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Eine Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung i.S.v. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III komme hingegen - anders als bei Umschulungen - nicht in Betracht. Das gelte auch, wenn die Prüfung in einem Beruf stattfinde, bei der die Abschlussprüfung (wie hier) in zwei Teilen erfolge.

Dagegen hat die Klägerin am 30.08.2018 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Ihr stehe auch für das Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie zu, obwohl in § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III nur von einer Zwischenprüfung die Rede sei. Sie habe - ebenso wie Umschüler oder Auszubildende im dualen System - sämtliche Prüfungen abgelegt, die zu dem Ausbildungsberuf "Kauffrau für Büromanagement" gehörten. Nach § 48 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sei während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Dies gelte zwar nicht, sofern die Abschlussprüfung - wie in ihrem Fall - nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werde (Abs. 2). Nach dem BBiG ersetze der erste Teil der Abschlussprüfung die Zwischenprüfung jedoch als gleichwertig. § 44 BBiG stelle zudem klar, dass beide zeitlichen Prüfungsmodelle mit unterschiedlicher Zeitabfolge gleich zu bewerten seien. Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung sei überdies nur zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen habe. Schließlich gehöre zu den Auszahlungsbedingungen der Prämie auch nach den fachlichen Weisungen der Beklagten, dass in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 zu verurteilen, eine Prämie für eine abgelegte Zwischenprüfung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.

Durch Urteil vom 26.03.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Zahlung einer Prämie für den erfolgreichen Abschluss des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung abgelehnt. § 131a III sehe eine solche Prämie nur für erfolgreich abgelegte Abschluss- und Zwischenprüfungen, nicht hingegen für den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung vor. Beide Prüfungen seien zudem nicht miteinander vergleichbar. Das Berufsbildungsgesetz unterscheide klar zwischen Zwischenprüfungen und in Teile auseinanderfallenden Abschlussprüfungen (vgl. §§ 43 Abs. 3, 44 und 48 BBiG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das am 24.04.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.05.2019 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, eine Zwischenprüfung sei laut Definition eine Prüfung während der Ausbildungszeit. Auch Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung finde aber während der Ausbildungszeit statt. Zudem ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 131a Abs. 3 SGB III (BT-Drs. 18/8042, Seite 27), dass der erste Teil der Abschlussprüfung bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werde. Der Wille des Gesetzgebers sei im Rahmen der Auslegung des § 131a Abs. 3 SGB III zu berücksichtigen und habe - abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten - auch im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden; denn § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III sehe die in Rede stehende Prämie nach Bestehen "einer in diesen Vorschriften" geregelten Zwischenprüfung vor. Zu diesen Vorschriften gehöre aber auch § 44 BBiG, der die Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen regle. Abgesehen davon sei die Beklagte an ihre fachlichen Weisungen gebunden. Diese sähen ebenfalls vor, dass der erste Teil der Abschlussprüfung mit der Zwischenprüfung gleichzusetzen sei. Der Umstand, dass sie (die Klägerin) den ersten Teil ihrer Abschlussprüfung bereits am 01.03.2018, also ca. acht Monate nach Beginn der (Weiterbildungs-)Maßnahme abgelegt und die Abschlussprüfung bereits nach zehn Monaten absolviert habe, sei unschädlich. Die Ausbildungsdauer für den Beruf der Kauffrau für Büromanagement möge zwar - wie bei Ausbildungsberufen üblich - drei Jahre betragen. Der Zeitrahmen für eine Person wie sie mit beruflicher Vorbildung sei jedoch ein anderer. § 131a Abs. 3 SGB III lege ohnehin nicht fest, innerhalb welchen Zeitraums eine berufliche Weiterbildung absolviert werden müsse, um in den Genuss einer Prämie von 1.000 EUR für die Zwischenprüfung zu kommen. Dies sei wegen der individuellen Vorbildung jeder einzelnen Person auch nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2019 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 zu verurteilen, ihr für die am 01.03.2018 abgelegte Prüfung eine Prämie i.H.v. 1.000 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Eine gestreckte Abschlussprüfung sei rechtlich als einheitliche Abschlussprüfung zu werten, obwohl sie in zeitlich auseinanderfallenden Teilen abgelegt werde. Auch wenn der erste Teil einer solchen Abschlussprüfung die bisherige Zwischenprüfung ersetze, nehme sie als Teil der Abschlussprüfung definitionsgemäß nur an den Regelungen teil, welche die Abschlussprüfung beträfen. Ohnehin ersetze die gestreckte Abschlussprüfung die Zwischenprüfung mit einer anderen Zielrichtung: Die Zwischenprüfung (auch) im Rahmen der Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Büromanagement diene lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BüroMKfAusbV), während das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung in die Gesamtbewertung der Abschlussprüfung einfließe (§ 5 Abs. 1 BüroMKfAusbVErprV). Zudem rechtfertige der Zweck des § 131a SGB III die Gewährung einer Prämie für das Ablegen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung nicht. Hintergrund der Prämienregelung sei nach der Gesetzesbegründung, Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmer zu honorieren; dies deshalb, weil die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen stelle. Dauere die gesamte geförderte Maßnahme - wie hier - weniger als die Hälfte der Zeit, die bei regulärer Dauer der Ausbildung bis zum Ablegen des ersten Teils der Abschlussprüfung veranschlagt sei, bedürfe es aber keiner besonderen Anforderungen an das Durchhaltevermögen. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 131a Abs. 3 SGB III (BT-Drs. 18/8042 S. 27) ausgeführt werde, dass der erste Teil der Abschlussprüfung bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werde, habe dieser (vermeintliche) Wille im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden und könne daher als Auslegungskriterium nicht herangezogen werden. Da der Wortlaut des § 131a Abs. 3 SGB III eindeutig sei, sei die Vorschrift ohnehin nicht auslegungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A) Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin eine Prämie von 1.000 EUR für das Bestehen des ersten Teils ihrer Abschlussprüfung zur Kauffrau für Bürokommunikation begehrt, ist unbegründet.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin - über die bereits gewährte Prämie von 1.500 EUR für das Bestehen der Abschlussprüfung hinaus - eine weitere Prämie von 1.000 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III, der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt, sind nicht erfüllt (dazu unter I.). Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet ebenfalls aus (dazu unter II.).

I. Nach § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III in der hier maßgeblichen, seit August 2016 geltenden Fassung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt. Gemäß § 444a Abs. 2 SGB III muss die Weiterbildung zudem nach dem 31.07.2016 begonnen haben.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1. Zwar hat die Klägerin als Arbeitnehmerin (vgl. zu diesem Begriff i.S.d. §§ 81 ff. SGB III Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 81 SGB III, Stand: 25.06.2020, Rn. 37 m.w.N.) vom 17.07.2017 bis zum 24.04.2018 und damit innerhalb des genannten Zeitrahmens (vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2020) an einer von der Beklagten nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme teilgenommen, für die ihr ein Bildungsgutschein nach § 81 Abs. 4 SGB III erteilt worden war. Die Maßnahme selbst und der Träger waren zugelassen.

2. Auch handelte es sich bei dem geförderten Lehrgang zur Vorbereitung auf die kaufmännische (Externen-)Prüfung als Kauffrau für Büromanagement um eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 Abs. 1 SGB III. Dabei mag offen bleiben, ob schon die bestandskräftige Bewilligung der Beklagten (durch Bescheid vom 06.07.2017) im Rahmen des § 131a Abs. 3 SGB III Bindungswirkung erzeugt, oder ob die materiellen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 SGB III erfüllt sein müssen. Denn nach den objektiven Kriterien sowie dem Charakter der Maßnahme (vgl. zur Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 7/7a AL 68/06 R Rn. 10 ff. und Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R Rn. 23 f.) baute der Vorbereitungslehrgang auf dem bereits vorhandenem beruflichen Wissen auf, das die Klägerin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Buchhändlerin sowie ihrer Bürotätigkeit im Unternehmen des Ehemannes (von 2003 bis 2005 sowie von 2010 bis 2017) erworben hatte (vgl. zur mindestens 4,5jährigen einschlägigen Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung der Externenprüfung in einem kaufmännischen Beruf die homepage der L Wirtschaftsfachschule unter www.X.de).

3. Schließlich ist für den Beruf des Kaufmanns/der Kauffrau für Büromanagement nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt. Nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (BüroMKfAusbV) vom 11.12.2013 i.d.F. vom 16.06.2014, gültig ab 01.08.2014) dauert die Ausbildung insgesamt drei Jahre. Dass die von der Klägerin absolvierte (eigentliche) Weiterbildungsmaßnahme selbst lediglich ca. neun Monate, bis zum letzten Teil der Abschlussprüfung annähernd 11,5 Monate und damit weniger als zwei Jahre dauerte, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 131a Abs. 3 SGB III das Maßnahmeziel, nicht die Dauer der Maßnahme selbst.

4. Die Klägerin hat jedoch keine Zwischenprüfung i.S.v. § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III bestanden, die in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist.

a) Eine Zwischenprüfung ist eine Prüfung, die während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes stattfindet (vgl. § 48 Abs. 1 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung, für den die Klägerin eine Prämie begehrt, fand zwar während ihrer Weiterbildung, nämlich am 01.03.2018, statt. Die Prüfung war jedoch Teil der Abschlussprüfung, die in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wurde - mit der Folge, dass die Zwischenprüfung entfiel (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).

Nach den bei Absolvierung der Weiterbildung (und aktuell weiter) geltenden, auf der Grundlage des § 6 BBiG erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften für die Ausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Büromanagement war/ist eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen. Maßgeblich sind insofern die Regelungen der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanangementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbVErprV) vom 11.12.2013, die zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist. Nach dieser Verordnung soll innerhalb einer Erprobungszeit, die ursprünglich zum 01.08.2020 enden sollte, im Mai 2020 jedoch bis zum 01.08.2025 verlängert wurde (vgl. § 9 BüroMKfAusbVErprV in der Fassung vom 29.05.2020), u.a. untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für diesen Ausbildungsberuf ist (§ 1 Abs. 1 Satz BüroMKfAusbVErprV). § 1 Abs. 2 BüroMKfAusbVErprV regelt insofern ausdrücklich, dass §§ 6 bis 8 der Verordnung über die Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (BüroMKfAusbV) nicht anzuwenden sind. Eine Zwischenprüfung, wie sie § 6 BüroMKfAusbV vorsah, findet also innerhalb des Erprobungszeitraums nicht statt. Vorgesehen ist lediglich eine Abschlussprüfung, die aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen besteht (§ 2 Abs. 2 BüroMKfAusbVErprV). Dabei soll Teil 1 der Abschlussprüfung zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres (§ 3 Abs. 1 BüroMKfAusbVErprV) und Teil 2 der Abschlussprüfung am Ende der Berufsausbildung (§ 4 Abs. 1 BüroMKfAusbVErprV) stattfinden. Beide Prüfungsbereiche fließen in die Abschlussprüfung ein, wobei Teil 1 (= informationstechnisches Büromanagement) mit 25 % gewichtet wird (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 BüroMKfAusbVErprV).

Auch das BBiG unterscheidet - hierauf hat die Klägerin selbst hingewiesen - zwischen einer Zwischenprüfung und eine gestreckten Abschlussprüfung. Dies ergibt sich unmissverständlich aus § 48 BBiG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 jedoch keine Anwendung (Abs. 2 der Vorschrift).

b) Einer erweiternden Auslegung in dem von der Klägerin gewünschten Sinn, dass § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den ersten Teil einer Abschlussprüfung erfasst, ist die Vorschrift nicht zugänglich; denn der (eindeutige) Wortlaut einer Vorschrift ist Grenze jeder Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R Rn. 16). Ein Teil einer Abschlussprüfung kann aber schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 Rn. 19).

Zwar wird in den Gesetzgebungsmaterialien ausgeführt, dass bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung einer Zwischenprüfung gleichgestellt wird (so ausdrücklich BR-Drucks. 65/16 S. 24 f. und BT-Drucks. 18/8042 S. 27). Findet der (vermeintliche) Wille des Gesetzgebers (vgl. zum wirklichen Willen des Gesetzgebers noch weiter unten) - wie hier - im Wortlaut einer gesetzlichen Regelung jedoch keinen Niederschlag, lässt der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung also nicht zu, so kommt es auf das Ergebnis sonstiger Auslegungskriterien (wie den Willen des Gesetzgebers, Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Systematik des Gesetzes) von vornherein nicht an.

2. Die Klägerin kann ihr Begehren ferner nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung des § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III stützen. Eine Analogie erfordert zum einen eine ungewollte Regelungslücke, zum anderen eine vergleichbare Interessenlage.

a) Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen "Plans" im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R Rn. 17). Von einer vom Gericht auszufüllenden Regelungslücke ist nur in folgenden Konstellationen auszugehen: (1.) Der Gesetzgeber wollte es der Rechtsprechung überlassen, das Recht in Detailfragen zu finden; (2.) das Schweigen in der gesetzlichen Regelung beruht auf einem Versehen oder Übersehen eines Tatbestandes oder (3.) die Lebensverhältnisse haben sich nach Erlass des Gesetzes verändert, so dass der Gesetzgeber diese noch nicht berücksichtigen konnte (BSG, Urteil vom 07.10.2009, a.a.O., Rn. 19). Die hier allein in Betracht kommende zweite Konstellation liegt jedoch nicht vor (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 Rn. 20 ff.; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 Rn. 23 ff.).

aa) Es ist schon zweifelhaft, dass der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen hat, die Zuerkennung einer Prämie von 1.000 EUR auch für das Bestehen des ersten Teils einer sog. gestreckten Abschlussprüfung zu regeln; denn ausweislich der Gesetzesbegründung waren ihm Aus-/Weiterbildungen mit derartigen Prüfungsmodalitäten bekannt; anderenfalls wäre dort nicht ausgeführt, dass der erste Teil einer solchen Abschlussprüfung einer Zwischenprüfung gleichgestellt wird (s.o.). Ein Versehen kann dem Gesetzgeber daher allenfalls insofern unterlaufen sein, als er irrtümlich davon ausging, dass § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III entsprechend erweiternd auszulegen ist, es einer ausdrücklichen Regelung in dem Sinne, dass eine Prämie von 1.000 EUR auch bei Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung gezahlt wird, daher nicht bedurfte.

Unabhängig davon lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen, dass das Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein sollte und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III aufgenommen worden ist.

Wie bereits ausgeführt, kommt in den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 65/16 S. 24 f. und BT-Drucks. 18/8042 S. 27) zwar zum Ausdruck, dass bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt wird. Auch sollte mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung - generell - die Möglichkeit erhöht werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen (so wörtlich BR-Drucks 65/16 S. 24 f. und BT-Drucks 18/8042 S. 27). Jedenfalls von dem in der Gesetzesbegründung beschriebenen Ziel, eine berufliche Weiterbildung aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen, ist auch die von der Klägerin absolvierte Ausbildung erfasst, wobei der erfolgreiche Abschluss bereits durch die ihr bewilligte Prämie von 1.500 EUR honoriert wurde. Allerdings soll die Prämienzahlung neben der Lernbereitschaft auch das Durchhaltevermögen der Teilnehmenden honorieren (BR-Drucks. 65/16 S. 24 f. und BT-Drucks 18/8042 S. 27). Dabei ging der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass die Teilnahme an einer "mehrjährigen", abschlussbezogenen Weiterbildung für erwachsene Teilnehmer und Teilnehmerinnen hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen stellt (vgl. BR-Drucks. und BT-Drucks., a.a.O.). Er hatte daher offensichtlich Weiterbildungen, deren Dauer der eigentlichen Ausbildungsdauer in dem Beruf entspricht, für den die Weiterbildung erfolgt, zumindest aber mehrjährige Weiterbildungen im Blick. Mehrjährig sind aber nur Maßnahmen, deren Dauer mindestens zwei Jahre beträgt. Dass eine Gleichstellung mit der Zwischenprüfung auch bei der Teilnahme an nur kurzen Vorbereitungslehrgängen gewollt wäre, lässt sich der Gesetzesbegründung hingegen nicht entnehmen. Ob § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III daher sogar teleologisch in dem Sinne zu reduzieren ist, dass eine (bestandene) Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift nur dann mit einer Prämie von 1.000 EUR zu honorieren ist, wenn sie im Rahmen einer mehrjährigen Weiterbildung (erfolgreich) abgelegt wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

bb) Selbst wenn dennoch zugunsten der Klägerin eine unbeabsichtigte Regelungslücke unterstellt würde, fehlte es jedenfalls an der für eine Analogie ferner notwendigen vergleichbaren Interessenlage. Allein die Tatsache, dass die Klägerin am 01.03.2018 den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung zur Kauffrau für Bürokommunikation bestanden hat, genügt insofern nicht, wenn man Sinn und Zweck der Regelung des § 131a Abs. 3 SGB III in den Blick nimmt.

(a) Wie bereits ausgeführt, sollte mit der Erfolgsprämie für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung die Möglichkeit gefördert werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene mehrjährige berufliche Weiterbildung aufzunehmen und durchzuhalten. Die von der Kläger absolvierte Weiterbildung zur Vorbereitung auf die kaufmännische (Externen-)Prüfung als Kauffrau für Büromanagement (vom 17.07.2017 bis zum 24.04.2018) dauerte jedoch lediglich ca. neun bzw. bis zum letzten (mündlichen) Teil der Abschlussprüfung 11,5 Monate. Dabei hat die Klägerin den ersten Teil der (gestreckten) Abschlussprüfung, für den sie vorliegend eine Prämie begehrt, bereits am 01.03.2018, also schon ca. 7,5 Monate nach Beginn der Ausbildung, abgelegt. Die Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen bis zur Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung, das mit der Prämie ggf. ("rückwirkend") honoriert werden sollte, waren daher weitaus geringer als bei Ablegung einer Zwischenprüfung. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BüroMKfAusbV, der bis zum 31.07.2014 Anwendung fand, sollte die Zwischenprüfung für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres, also erst nach anderthalb Ausbildungsjahren, stattfinden. Gleiches gilt für den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung, die bei einer regulären dreijährigen Ausbildung ebenfalls zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres erfolgen soll (§ 3 Abs. 1 BüroMKfAusbVErpV in der Fassung ab 01.08.2014). Die Klägerin hatte bis zur Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung jedoch nur für die Hälfte dieses Zeitraums an der Weiterbildung teilgenommen.

(b) Ebenso wenig bedarf es noch einer besonderen Motivation, die Weiterbildung nach Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung (zukünftig) fortzusetzen und abzuschließen, wenn - wie hier - weniger als zwei Monate zwischen Teil 1 der Abschlussprüfung (am 01.03.2018) und deren zweitem Teil ( schriftliche am 25.04.2018) bzw. nur annähernd vier Monate zwischen Teil 1 (am 01.03.2018) und der endgültigen (mündlichen) Abschlussprüfung (am 26.06.2018) liegen, während die Ausbildungsverordnung für die hier in Rede stehende Ausbildung einen Zeitraum von ca. anderthalb Jahren zwischen Ablegung der Zwischenprüfung/des ersten Teils der Abschlussprüfung und der Abschlussprüfung bzw. deren zweitem Teil vorsieht (vgl. § 4 Abs. 1 BüroMKfAusbVErpV; vgl. zu dieser Argumentation auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 Rn. 24 und 25).

(c) Dass der erste Teil der Abschlussprüfung die Zwischenprüfung nach dem BBiG als gleichwertig ersetzt und beide Prüfungsmodelle gleich zu bewerten sein mögen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung; denn das BBiG legt (u.a.) Regeln für die Berufsbildung fest und verfolgt einen gänzlich anderen Zweck als § 131a Abs. 3 SGB III.

3. Aus den fachlichen Weisungen der Beklagten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu § 131a SGB III (Stand: 20.04.2017) lässt sich der geltend gemachte Anspruch schließlich ebenfalls nicht mit Erfolg herleiten. Danach wird in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung zwar gleichgestellt (vgl. Ziffer 2 Abs. 2, S. 29). Selbst wenn dies uneingeschränkt auch für nur kurze Weiterbildungsmaßnahmen gelten sollte, sind norminterpretierende Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen, in denen - wie hier - das Recht nach Meinung der Verwaltung ausgelegt wird, jedenfalls nicht geeignet, die gesetzlichen Regelungen außer Kraft zu setzen; sie binden die Gerichte nicht (vgl. zu alledem und zur Abgrenzung von ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften, die - in § 131a Abs. 3 SGB III nicht eingeräumte - Beurteilungs- oder Ermessensspielräume ausfüllen, BSG, Urteil vom 30.0.2009 - B 9 VS 3/09 R Rn. 34 m.w.N.).

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

C) Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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