S 22 AS 2045/20 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 AS 2045/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen ein Darlehen in Höhe von 799,98 Euro zur Anschaffung je eines internetfähigen Laptops sowie eines Druckers und einer Druckerpatrone zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An¬ord¬nung abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antrag-stel¬lerinnen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

Die im August 2005 geborene Antragstellerin zu 1 und die im Juni 2007 geborene Antrag¬stel¬le-rin zu 2, die beide die 7. bzw. 8. Klasse einer Stadtteilschule besuchen und mit ihrer be¬rufs¬tä-tigen Mutter im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Le¬bens¬un-terhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen, begehren mit ihrem Eil-antrag vom 1.7.2020 die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen die Kosten für die An-schaffung je eines internetfähigen Laptops in Höhe von 333,00 Euro, eines gemeinsam zu nutzenden Druckers in Höhe von 79,99 Euro und einer Druckerpatrone in Höhe von 53,99 Eu-ro, zusammen also 799,98 Euro als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.

I.

Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt es mit Blick auf das Begehren, vom Antragsgegner wenigstens ein Darlehen zur Anschaffung der be¬gehr-ten Ge¬gen¬stän¬de zu erhalten, nicht deswegen am erforder¬lichen Rechts¬schutz¬be¬dürf¬nis, weil elektronische Ge¬räte wie Laptops und Drucker üblicherweise auch per Ratenkauf er¬wor¬ben wer¬den können. Denn jedenfalls den Antragstellerinnen als einkommens- und auch sonst mit-tel¬¬lo¬sen Schülerinnen dürfte es selbst mit der nach § 107 BGB erforderlichen Einwilligung ihrer Mutter unmöglich sein, einen Ratenkaufvertrag mit einem Elektronik-Händler abzuschließen und sich die begehrten Gegenstände auf diese Weise selbst zu beschaffen, und auf die hypo-the¬tische Möglichkeit der Mutter, dies für ihre Kinder zu tun, kommt es rechtlich nicht an; im Üb¬rigen wäre auch hier nicht ausgemacht, dass eine alleinerziehende und im Bezug von SGB II-Leis¬tungen stehende Mutter von zwei Schülerinnen von einem Händler einen Kredit über knapp 800,00 Euro er¬¬hält, um zwei Laptops, einen Drucker und eine Druckerpatrone zu er¬wer-ben. Das Rechts¬¬schutz¬bedürfnis würde daher nur dann fehlen, wenn die konkrete Mög¬lich¬keit zu einem entsprechenden Ratenkauf bestünde, was hier nicht ersichtlich ist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, die das Begehren der Antragstellerinnen unzulässig machen: Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die An¬-tragstellerinnen gegenwärtig oder in naher Zukunft Laptops und Drucker zu welchen Be¬din-gungen auch immer (kostenlose oder -pflichtige Leihe, ratenweiser "Miet"-Kauf usw.) über ihre Schu¬len beziehen können. Dies trägt auch der Antragsgegner nicht vor. Er meint nur, es ob-liege den Schulen, für eine digitale Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler zu sorgen; der Bund habe hierfür Gelder in Höhe mehrerer hundert Millionen Euro zu Verfügung gestellt. Das mag so sein. Nur scheint diese Obliegenheit bisher noch nicht ausreichend erfüllt worden zu sein (die Schulen der Antragstellerinnen können ihnen jedenfalls derzeit offenbar keinen Computer bzw. Laptop an¬bie¬ten), und auf die entfernte Möglichkeit, dass dies in Zukunft an-ders sein könnte, müssen sich die Antragstellerinnen nicht verweisen lassen.

II.

Der zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerinnen können zur Anschaffung der benötigten Geräte zwar nicht die Gewährung eines Zuschusses, wohl aber die Gewährung eines Darlehens in begehrter Höhe beanspruchen. Der für den Erlass einer einstweiligen An¬ord¬nung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich – bei dogmatisch rich¬ti-ger Ein¬ordnung des zuerkannten Bedarfs als zur Regelleistung ge¬hö¬rend und einmalig ent¬ste-hend, nicht laufend anfallend – aus § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der da¬ne¬¬¬ben erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich dann konsequenterweise aus der exis¬tenz¬sichernden Funk¬tion der be¬willig¬ten (Regel-)Leis¬tun¬gen. Dieses Ergebnis bedarf näherer Ausführungen nur in Be-zug auf den An¬ord¬nungsanspruch.

Die Kosten der Anschaffung eines Computers bzw. Laptops einschließlich zugehöriger Pe¬ri-phe¬riegeräte (hier: eines Druckers) können – selbst wenn die Anspruchssteller, wie hier, Schü-le¬rin¬nen sind und überwiegend eine schulbedingte Nutzung der Geräte planen – nicht den Be-darfen für (schulische) Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II zugeordnet werden; insbe¬son-dere stellen sie keinen persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II dar, weil hiervon langlebige Gebrauchsgüter, wie z.B. ein Schulaufgabenschreibtisch oder -stuhl, ebenso wenig erfasst werden wir höherwertige elektronische Geräte für den Schul¬unterricht, etwa PCs oder Tablets (Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 28 Rn. 111 m.w.N.; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 28 SGB II in BT-Drs. 17/3404, S. 105, die unter per¬sön¬-lichem Schulbedarf neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichen¬ma¬te¬ria¬li¬en versteht, wie etwa Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geo¬drei¬eck, Hef¬te und Map¬pen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial und Knetmasse). Die Kosten der Anschaffung sind vielmehr aus dem nach § 20 Abs. 1 SGB II gewährten Re¬gel-bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestreiten (Hengel¬haupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 185). Schließlich umfasst dieser Regelbedarf nach der Kon¬zeption des Ge¬set¬¬zes neben der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, dem Hausrat und der Haus¬haltsenergie auch die per¬sön¬lichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in ver¬tret¬barem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ge¬hört (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB II). Ein internet¬fä¬hi¬ger Computer dient, selbst wenn er von Schülerinnen an¬ge¬schafft und überwiegend schul¬be¬dingt genutzt werden soll, diesen persönlichen Bedürfnissen des täglichen Le¬bens in Form einer Teil¬ha¬be am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-schaft. Dementsprechend wur¬den bzw. werden bei der Bemessung des Regel¬be¬darfs nach dem Re¬gel¬bedarfs-Ermitt¬lungs¬gesetz (RBEG) für Leistungsbezieher aller Al¬ters¬gruppen in der Rubrik "Freizeit, Un¬ter¬hal¬tung und Kultur" auch Ver¬brauchsausgaben zur Anschaffung von Da-ten¬verar¬bei¬tungs¬ge¬rä¬ten (sprich Com¬putern) und Software be¬rück¬sich¬tigt (vgl. (BT-Drs. 17/3404, S. 61, 72, 78, 85; BT-Drs. 18/9984, S. 44, 57, 66, 77).

Das bedeutet, dass die Anschaffung eines Computers sowie eines Druckers grundsätzlich aus den laufend gewährten Regelleistungen zu bestreiten ist. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die in einem Monat gewährte Regelleistung niemals ausreichen wird, um auf der einen Seite seinen laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten und auf der anderen Seite gleichzeitig noch ein langlebiges Gebrauchsgut, wie etwa einen Computer, zu kaufen. Der Regelbedarf wird näm¬lich ge¬mäß § 20 Abs. 1 S. 3 u. 4 SGB II als monatlicher Pau¬schal¬be¬trag gewährt, über des¬sen Ver¬wen¬dung die Leistungsberechtigten eigenverantwort¬lich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu be¬rück¬sich¬ti¬gen, d.h. Rücklagen zu bilden für sporadisch auftretende kostspielige Bedarfslagen. In der Gesetzesbegründung zum RBEG heißt es hierzu (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 51):

"Die Entscheidung, ob bei der Ermittlung von Regelbedarfen Verbrauchsausgaben beispiels-weise für einen Computer mit Internetanschluss als regelbedarfsrelevant berücksichtigt wer-den, hat Auswirkungen auf die Höhe der Summe der berücksichtigten Verbrauchsausgaben und damit auch der Regelbedarfe. Die Frage, ob Leistungsberechtigte über einen Computer verfügen und deshalb hierfür Ausgaben anfallen, ist davon zu trennen. Die Leistungs¬be¬rech-tigten können mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Budget einen Computer kaufen, sie kön-nen davon aber auch Bücher oder andere Güter kaufen. Entscheidend ist, dass sie ver¬ant¬wor-tungsvoll wirtschaften müssen, um alle notwendigen Ausgaben aus dem begrenzten Bud¬get finanzieren zu können. Die Logik des Statistikmodells (Anm. des Gerichts: Hiernach wer¬den die Re¬gel¬be¬darfe auf der Grundlage von empirisch ermittelten Verbrauchsausgaben und den Entschei¬dungen des Gesetzgebers über deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwür¬digen Exis¬tenzminimums für die einzelnen zu betrachtenden Haushaltskon¬stel¬la-tionen ermittelt) liegt ge¬rade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regel-be¬darfs¬relevanten Ver¬brauchs¬ausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tat-säch¬lichen Verbrauchs¬aus¬gaben im Einzelfall davon abweichen.

Entscheidend ist deshalb allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Ver¬brauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleis-ten. Dabei müssen sich zwangsläufig Mehrausgaben im Vergleich zu den eingerechneten Durch¬schnittsausgaben durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgleichen. Ferner ist zu be¬rücksichtigen, dass die individuelle Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen und wegen der unausweichlichen Notwendigkeit von Prioritä-tensetzungen von Monat zu Monat unterschiedlich ist. Mit dem Prinzip ist auch eine Anspar-kon¬zeption verbunden, die in die Erwartung mündet, dass für nicht regelmäßig anfallende Be-dar¬fe Anteile des Budgets zurückgelegt werden, da das Budget auch für größere und nur in län¬geren Abständen anfallende Anschaffungen monatliche Durchschnittswerte berücksichtigt. Erst in der Summe dieser als Teilzahlungen aufzufassenden Durchschnittswerte über viele Monate hinweg ergeben sich die für Anschaffungen erforderlichen Aufwendungen."

Für die Anschaffung von Computern aus den gewährten Regelleistungen gilt somit das An-spar¬modell, welches grundsätzlich ver¬fas¬sungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – juris Rn. 119 ff.).

Allerdings gibt es Konstellationen, in denen den Leistungsbeziehern keine Ansparreserve zur Verfügung steht. Dies trifft etwa auf den hier zu entscheidenden Fall zu, in welchem die An-trag¬stellerinnen erst seit kurzem im Leistungsbezug stehen und deshalb noch keine ausrei-chen¬de Zeit hatten, um eine Ansparreserve zu bilden. Dann muss das menschenwürdige Exis-tenz¬minium durch andere Leistungsansprüche gesichert werden (zu dieser verfassungs¬recht-lichen Vorgabe BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – Leitsatz 2.). Diesem Zweck dienen die Vorschriften § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II. Sie ermöglichen es, zur Befriedigung ungedeckter Regelbedarfe entweder eine Bei¬hilfe bzw. einen Zuschuss oder aber ein zurückzuzahlendes Darlehen zu gewähren, je nach¬¬dem, ob es sich bei dem ungedeckten Bedarf – hier: um einen Computer und Periphe¬rie¬ge¬räte bzw. Zu¬be-hör – um einen laufenden, nicht nur einmaligen oder aber um einen ein¬ma¬ligen Bedarf han¬delt. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II etwa wird bei Leistungsberechtigten ein Mehr¬¬bedarf (als Beihilfe bzw. Zuschuss) an¬er¬kannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, lau¬fender, nicht nur ein-maliger besonderer Be¬darf besteht. Und nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II wird, wenn im Ein¬zel¬fall ein vom Regel¬be¬darf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Um¬stän¬den unabweis¬ba¬rer (ergänze: einmaliger) Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei ent¬spre¬chen¬dem Nachweis der Be¬darf als Sachleistung oder als Geldleistung er¬bracht und dem Leis¬tungs¬be-rech¬tigten ein entsprechendes Darlehen gewährt.

Von diesen Anspruchsgrundlagen greift vorliegend nur § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ein, weil mit der Anschaffung eines internetfähigen Computers samt Drucker kein "laufender, nicht nur ein¬ma-liger" Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II gedeckt wird, sondern ein einmaliger Be¬darf im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB II (wie hier: SG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2020 – S 41 AS 1144/20 ER; ferner SG Karlsruhe, Urteil vom 29.1.2019 – S 15 AS 354/19 – juris Rn. 29). Ein laufender Bedarf liegt vor, wenn er innerhalb eines Be¬willigungszeit¬raums (§ 41 Abs. 3 SGB II: 1 Jahr) voraussichtlich nicht nur einmalig auftritt bzw. wenn er prog¬nos¬tisch typischerweise nicht nur ein einmaliger ist (BSG, Urteil vom 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R, juris Rn. 29). Dies ist bei einem Laptop/Computer nicht der Fall, denn ein solcher ist – anders als Schulbücher, bzgl. derer das BSG (vgl. nochmals das Urteil vom 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R, juris Rn. 24ff., insbes. Rn. 29) einen laufenden Bedarf angenommen hat – nicht immer wieder laufend (jähr-lich oder gar halbjährlich) während des Schulbesuchs neu anzuschaffen; er ist vielmehr pro¬g-nos¬tisch typischerweise nur alle 5 bis 7 Jahre (wenn überhaupt) an¬zu¬schaf¬fen, und damit ist er eindeutig kein laufender, sondern ein einmaliger Bedarf.

Darauf, dass die Antragstellerinnen den Computer während der kommenden Schuljahre wie-der¬holt, oft wohl täglich, und zudem dauerhaft nutzen werden, kommt es zur Überzeugung des Gerichts nicht an. Denn der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Computers entsteht nur einmal, im Zeitpunkt seiner Beschaffung. Insofern ist der Kauf eines Computers der Beschaffung eines Passes vergleichbar, bei dem auch nur einmal, im Zeitpunkt seiner Beschaffung, Kosten ent-ste¬hen, sodass es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt (zu dieser Einordnung der Passbeschaffung BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 33/17 R – juris Rn. 38). Der teilweise von anderen Gerichten vertretenen Auffassung, es handele sich bei einem Computer um einen laufenden Bedarf, weil er über einen längeren Zeitraum benötigt bzw. benutzt werde und die Bedarfslage eine dauerhafte sei, auch wenn deren Deckung durch eine ein¬ma¬li¬ge Anschaffung erfolge (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.1.2019 – L 6 AS 238/18 B ER – https://sozialberatung-kiel.de/2019/05/05/geld-vom-jobcenter-fuer-die-anschaffung-eines-computers/; ferner SG Gotha, Urteil vom 17.8.2018 – S 26 AS 3971/17 – juris, Rn. 20; jüngst auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B – juris Rn. 15ff.), folgt das Gericht nicht. Denn mit dem Argument der dauerhaften Nut¬zung könnte man praktisch jede einmalige An¬schaf¬fung zu einem laufenden Be¬darf er¬klä¬ren. Eine klare Grenzziehung zwischen einmaligem und laufendem Bedarf wäre dann nicht mehr möglich, und § 24 Abs. 1 SGB II liefe weit¬ge¬hend leer. Dies dürfte vom Ge¬setz¬geber nicht beabsichtigt gewesen sein (so zu¬tref¬fend auch SG Karlsruhe, Urteile vom 29.1.2019 – S 15 AS 354/19 – juris Rn. 29 und S 15 AS 627/18 – juris Rn. 29). Insofern spielt es bei langlebigen Gebrauchsgütern entgegen einer anderslautenden Entscheidung (vgl. noch¬mals LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B – juris Rn. 221) aus grund¬siche¬rungsrechtlicher Sicht eben doch eine Rolle, ob der Bedarf durch eine ein¬¬malige An¬schaf¬fung (Kauf) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Raten¬zah¬lungskauf mit Eigentumsvorbe¬halt, Miete, Leasing) gedeckt wird: Nur in den letzten Kon¬stel¬lationen liegt – in Bezug auf die je¬weiligen Kaufpreis-, Miet- oder Leasingraten – ein lau¬fen¬der Bedarf vor, in der ersten geht es aber um einen einmaligen Bedarf.

Der Bedarf ist auch nach den Umständen unabweisbar im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB II. Un-abweisbar ist ein Bedarf, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter, durch Einsparmög¬lich¬kei-ten, durch Ausweichen auf andere Bedarfslagen oder durch geringfügige eigene Aufwen¬dun-gen gedeckt werden kann und wenn er seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Be¬¬darf abweicht (Beh¬rend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. § 21 Rn. 91ff., § 24 Rn. 40). Diese Vo¬raussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Bedarf wird nicht – jedenfalls im Moment nicht – durch Dritte, et¬wa die Schule, ge¬deckt, er ist für die Antragstellerinnen auch nicht durch Einspar¬mög¬lich¬kei¬ten oder Aus¬wei¬chen auf andere Bedarfslagen zu decken, und er weicht erheblich von dem¬je¬ni¬gen durch¬schnitt¬lichen Bedarf ab, der sonst zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnissen des täglichen Le¬bens in Form einer Teil¬ha¬be am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein¬schaft üblicher¬weise aufgewendet wird.

Auf das Argument, dass die Antragstellerinnen auch aus schulischen Gründen dringend auf einen internetfähigen Computer angewiesen sind – dies hat die coronapandemiebedingte Schul¬schließung im vergangenen Schuljahr gezeigt, die sich leicht in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten wiederholen kann –, kommt es bei diesem Verständnis des unab¬weis-ba¬ren Bedarfs und vor allem bei einer Einordnung des Bedarfs als zum Regelbedarf, nicht zum Schulbedarf gehörend, nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. Das Teilunterliegen der Antragsteller in Bezug auf ihren Hauptantrag führt dazu, dass der An¬trags-gegner ihnen nur die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten muss.
Rechtskraft
Aus
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