L 9 AS 479/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2309/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 479/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Übernahme von Tilgungsleistungen auf Immobiliendarlehen als Kosten der Unterkunft eines selbst bewohnten Hausgrundstücks.
2. Erklärungen über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits, wie die Angaben zu den geltend gemachten Kosten der Unterkunft, entbinden Verwaltung und Gerichte von weiteren Ermittlungen, wenn weitere oder abweichende Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht ersichtlich sind (im Anschluss an BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R -).
Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 unter Berücksichtigung von Tilgungszahlungen auf zwei Immobiliendarlehen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die am 05.07.1962 geborene, ledige, alleinstehende, erwerbsfähige Klägerin Ziffer 1 ist die Mutter der 1992 geborenen Klägerin Ziffer 2 (A.), der 1994 geborenen Klägerin Ziffer 5 (B.), der 1998 geborenen Klägerin Ziffer 3 (C.), und der 2004 geborenen Klägerin Ziffer 4 (D.). Sie ist Alleineigentümerin der Hof- und Gebäudefläche, E. Str., Wohnhaus, Scheuer, Stall, Schuppen, E. Str., Wohnhaus, Grünland, Wasserfläche zu 12.481 m² in F ... Durch notariellen Vertrag vom 23.06.2005 erwarb sie zunächst einen 83/100-Miteigentumsanteil an dem landwirtschaftlichen Hausgrundstück, ihr damaliger Lebenspartner und Vater der Klägerinnen Ziffer 2 bis 5, Herr G. H. (im Folgenden: K.), einen 17/100-Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von insgesamt 279.000 Euro. Nach zwischenzeitlicher Vermietung wohnten die Klägerinnen und K. seit 2007 in dem Wohnhaus E. Str ... Nach der Trennung der Klägerin Ziffer 1 von K. im Jahr 2009 wohnten zunächst alle weiter auf dem gemeinsamen Anwesen, die Klägerinnen im Wohnhaus E. Str., K. zuletzt in der Altenteilswohnung im Gebäude E. Str ... Mit notariellem Vertrag vom 25.10.2012 erwarb die Klägerin den 17/100-Anteil des Hausgrundstücks von K. gegen Zahlung von 34.000 Euro. Gleichzeitig vermietete sie dem K. einen Lagerraum mit einer Fläche von 27 m² in dem an das Wohnhaus E. Str. angebauten Scheunen-/Stallgebäude zu einem monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten in Höhe von 60 Euro.

Zur Ablösung der Verbindlichkeiten aus dem bisherigen Wohnbaufinanzierungsdarlehen i. H. v. 38.705 Euro, zur Zahlung des Kaufpreises an K. i. H. v. 34.000 Euro und im Übrigen (4.927 Euro) für Renovierungsmaßnahmen am Gebäude E. Str. nahm die Klägerin Ziffer 1 am 25.10.2012 bei der I. J. K. ein über eine eingetragene Buchgrundschuld gesichertes Wohnbaufinanzierungsdarlehen mit einem Gesamtbetrag von 80.000 Euro mit einem Sollzinssatz von 2,45 % jährlich auf (Darlehensvertrag Nr. xxx). Hierauf leistet die Klägerin Ziffer 1 seit Oktober 2012 eine monatliche Rate für Zins und Tilgung in Höhe von 400 Euro. Darüber hinaus nahm sie ein KfW-Darlehen in Höhe von 10.000 Euro auf (Darlehensvertrag Nr. xxx), das im November 2013 zur Auszahlung kam. Hierauf leistet sie seit Dezember 2013 eine monatliche Rate für Zins und Tilgung in Höhe von 47,26 Euro.

Nachdem ihr Antrag auf Kinderzuschlag vom Dezember 2011 mit Bescheid vom 02.04.2012 abgelehnt wurde, beantragten die Klägerinnen im April 2012 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei und in der Folge gab die Klägerin Ziffer 1 jeweils an, dass das von ihnen bewohnte Haus E. Str. über eine Wohnfläche von 181 m² verfüge (Anlage KDU, Bl. 21/22 d. Verwaltungsakte Bd. I; Anlage VM Bl. 45 d. Verwaltungsakte Bd. I; Anlage VM Bl. 180 d. Verwaltungsakte Bd. II; Anlage KDU Bl. 217 der Verwaltungsakte Bd. II; Anlage VM Bl. 329 d. Verwaltungsakte Bd. IV; Anlage KDU Bl. 368 der Verwaltungakte Bd. IV). Der Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2013 wegen vorhandenem Vermögen in Form u.a. zweier Lebensversicherungen, Aktiendepots, zweier Kfz und Bankguthaben ab. Die gegen diese Entscheidungen beim Sozialgericht Konstanz (SG) geführten Klageverfahren blieben erfolglos bzw. endeten durch Klagerücknahme (S 4 AS 872/13, S 4 AS 1771/13 und S 3 AS 896/14).

Am 28.06.2013 und 31.12.2013 stellte die Klägerin Ziffer 1 die vorliegend streitgegenständlichen erneuten Anträge auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und die Klägerinnen Ziffer 2 bis 5. Zuvor hatte sie am 26.06.2013 einen Verwertungsausschluss für ihre Lebensversicherung Nr. xxx bei der L. M. AG vereinbart, die weitere Lebensversicherung dort teilweise gekündigt und sich auszahlen lassen und einen Teil der Bankguthaben verbraucht, u.a. durch Auszahlung der letzten Teilzahlung an K. in Höhe von 4.340 Euro (6.000 Euro abzgl. Lagermiete, Nebenkosten und Nutzungsentschädigung für verspätete Räumung).

Das Immobiliendarlehen Nr. xxx hatte am 01.06.2013 einen Stand von 77.844,29 Euro im Soll und am 27.06.2014 einen Stand von 74.919,10 Euro im Soll. Die monatliche Rate hierauf belief sich auf 400 Euro, der monatliche Zinsanteil im Juni 2013 auf 158,96 Euro und verringerte sich jeweils monatlich bis auf 153,49 Euro im Mai 2014. Der monatliche Tilgungsanteil belief sich im Juni 2013 auf 241,04 Euro und erhöhte sich entsprechen bis Mai 2014 auf 246,51 Euro. Das Darlehen Nr. xxx wurde erst am 06.11.2013 ausbezahlt und hatte damit einen Stand von 10.000 Euro im Soll. Am 29.06.2014 hatte es einen Stand von 9.753,53 Euro im Soll. Die monatliche Rate belief sich auf 47,26 Euro, der monatliche Zinsanteil im Dezember 2013 auf 6,25 Euro und verringerte sich bis Mai 2014 auf 6,12 Euro. Der Tilgungsanteil belief sich im Dezember 2013 auf 41,01 Euro und erhöhte sich bis Mai 2014 auf 41,14 Euro. An Kosten der Unterkunft fielen für die Klägerinnen im streitigen Zeitraum Grundsteuer, Gebäudeversicherung für beide Gebäude (E. Str. und E. Str.), Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Kosten für Wasser und Abwasser, Heizkosten (Strom und Holz), Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung (Strom), im Zeitraum bis September 2013 monatlich insgesamt in Höhe von 484,63 Euro, von Oktober 2013 bis Mai 2014 in Höhe von monatlich insgesamt 450,63 Euro an.

Im streitigen Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014 bezogen die Klägerinnen Einkommen in Form von Wohngeld, die Klägerinnen Ziffer 2 bis 5 darüber hinaus in Form von Kindergeld und Kindesunterhalt, die Klägerin Ziffer 4 Leistungen nach dem UVG und die Klägerin Ziffer 2 aufgrund einer Ausbildung zur Erzieherin Leistungen nach dem BAföG. Die Klägerin Ziffer 1 erzielte schwankendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, die sie u.a. als Probandin, im Bereich Research, Verkauf von Naturkost, Architektur und Diverses/Alles ausübte, aus zeitweise ausgeübten abhängigen Beschäftigungen als Architektin und aus einem zeitweise ausgeübten Minijob. Hierzu wird auf die Berechnungsbögen als Anlage zu den Bewilligungsbescheiden vom 04.08.2014 und vom 22.12.2014 Bezug genommen.

Ab 24.09.2013 leistete die Klägerin Ziffer 5 einen Bundesfreiwilligendienst in Freiburg ab und zog deshalb dorthin um. Sie hielt sich seither nur noch an manchen Wochenenden und in Ferienzeiten im Haushalt der Klägerin Ziffer 1 auf.

Zunächst bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 (Bescheide vom 22.08.2013, Änderungsbescheide vom 05.11.2013 und vom 21.11.2013, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2013 und für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 (Bescheid vom 29.01.2014).

Endgültige Leistungen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014, geändert durch Bescheid vom 04.08.2014 für die Klägerinnen Ziffer 1 bis 5 für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.09.2013 und für die Klägerinnen Ziffer 1 bis 4 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013: Leistungen für Juni 2013 von insgesamt 1.008,21 Euro, für Juli 2013 von insgesamt 1.008,24 Euro und für August 2013 von insgesamt 1.028,24 Euro. Für September 2013 bewilligte der Beklagte keine Leistungen wegen übersteigendem Einkommen, für Oktober 2013 solche in Höhe von insgesamt 662,27 Euro und für November 2013 in Höhe von insgesamt 164,58 Euro, wobei ab Oktober 2013 die Klägerin Ziffer 5 nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde. Als Unterkunftsbedarf legte der Beklagte für die Klägerinnen Ziffer 1 bis 5 für die Zeit bis September 2013 einen monatlichen Betrag von insgesamt 434,61 Euro (160,92 Euro Zinsen, 65,88 Euro Nebenkosten, 63,46 Grundsteuer und Gebäudebrandversicherung, Warmwasser 29,98 und Heizkosten Holz 114,37 Euro) und für die Zeit ab Oktober 2013 für die Klägerinnen Ziffer 1 bis 4 einen solchen von 400,63 Euro (160,92 Euro Zinsen, 55,26 Euro Nebenkosten, 63,46 Euro Grundsteuer und Gebäudebrandversicherung, 22,94 Euro Warmwasser und Heizkosten Holz 98,05 Euro) zugrunde. Zur Höhe der Individualansprüche der Klägerinnen, den vom Beklagten berücksichtigten Bedarfen aller Klägerinnen und der jeweils erzielten und anrechenbaren Einkommen wird auf die Berechnungsbögen zum Bescheid vom 04.08.2014 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 03.09.2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (S 9 AS 2309/14).

Mit Bescheid vom 11.11.2014, geändert durch Bescheid vom 22.12.2014, hat der Beklagte die Leistungen für die Klägerinnen Ziffer 1 bis 4 für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014 endgültig festgesetzt auf insgesamt 461,15 Euro für Dezember 2013, auf insgesamt 493,91 Euro für Januar 2014, auf insgesamt 343,25 Euro für Februar 2014, auf insgesamt 813,92 Euro für März 2014, auf insgesamt 348,16 Euro für April 2014 und auf insgesamt 44,89 Euro für Mai 2014. Hierbei hat er weiterhin einen Unterkunftsbedarf in Höhe von insgesamt 400,63 Euro monatlich berücksichtigt. Zur Höhe der Individualansprüche der Klägerinnen, den vom Beklagten berücksichtigten Bedarfen aller Klägerinnen und der jeweils erzielten und anrechenbaren Einkommen wird auf die Berechnungsbögen zum Bescheid vom 22.12.2014 Bezug genommen. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2015 nach Erlass des Änderungsbescheides im Übrigen zurück.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 29.01.2015 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 218/15). Das SG hat das Verfahren zum Verfahren S 9 AS 2309/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.03.2016 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei der Einkommensberechnung im September 2013 lediglich einmal Fahrtkosten in Höhe von 229 Euro vom Einkommen abgesetzt worden seien, obgleich sie in diesem Monat zwei Einkommen ausbezahlt bekommen habe. Außerdem würden ihr Heizkosten auch in Form von Stromkosten entstehen, wofür 50 Euro monatlich anzusetzen seien. Hierauf hat der Beklagte sich bereit erklärt, für den streitigen Zeitraum Juni 2013 bis Mai 2014 weitere Fahrtkosten in Höhe von 229 Euro und Heizstromkosten in Höhe von insgesamt 600 Euro an die Klägerinnen auszubezahlen, was in der Folge auch geschehen ist. Im Erörterungstermin hat die Klägerin Ziffer 1 weitere Angaben gemacht. Insbesondere hat sie angegeben, dass sie sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen für die Darlehen durchgängig an die Bank erbracht habe. Eine Aussetzung der Tilgung sei im Hinblick darauf, dass das Haus der Alterssicherung dienen solle, nicht erfolgt. Im Termin und im Nachgang dazu haben die Klägerinnen über ihren damaligen Bevollmächtigten klargestellt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten im Termin vom 23.03.2016 alle Bedarfe und Einkommen zutreffend berechnet und die Bedarfe gedeckt wurden, lediglich noch die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe der angefallenen Tilgungsraten begehrt werde.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG die verbundenen Klagen der Klägerinnen mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2017 abgewiesen. Sie seien zwar zulässig, aber unbegründet. Zwar habe nur die Klägerin Ziffer 1 Klage erhoben, jedoch sei das Klagebegehren nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dahingehend auszulegen, dass auch die Klägerinnen in das Rubrum aufzunehmen seien. Die geltend gemachten Ansprüche auf Kosten der Unterkunft seien Individualansprüche der Klägerinnen. Die Klägerin Ziffer 1 habe auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beim Beklagten Leistungen beantragt, auch der Beklagte habe die Klägerinnen Ziffer 2 bis 5 in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Zwar sie die Klägerin Ziffer 1 zwischenzeitlich durch einen Prozessbevollmächtigten und damit einen Sachkundigen vertreten, jedoch habe zuvor die Klägerin Ziffer 1 selbst ohne Vertretung Klage erhoben und ihr Vorbringen sei dahingehend auszulegen, dass sie die Klagen auch für ihre Töchter erhoben habe. Die Klagen seien aber nicht begründet. Sie seien zulässigerweise auf die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 begrenzt worden. Hierbei ginge es den Klägerinnen um die Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen. Zu den Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II für die Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten grundsätzlich nicht die von den Klägerinnen geltend gemachten Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben könne. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall habe der Beklagte zu Recht die Übernahme der Tilgungsleistungen als weitere Kosten der Unterkunft abgelehnt. Zwar dürften selbst bei Übernahme weiterer monatlicher Kosten von 286,04 Euro, wie von den Klägerinnen vorgetragen, die abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung nicht überschritten werden. Die Klärung dieser Frage könne aber letztlich offen bleiben. Denn das Gericht gehe davon aus, dass vorliegend kein Ausnahmefall gegeben sei, in dem ausnahmsweise die Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden könnten. Als Ausnahmefall habe das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 67/06 R) die Konstellation geschildert, dass es sich zum einen um langjährig bewohntes und schon fast abbezahltes Wohnungseigentum handle, also nur noch eine Restschuld abzutragen sei, und zum anderen die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar seien, der Hilfebedürftige also unzumutbare Anstrengungen nachweise, eine Stundung oder Reduzierung der Tilgungsraten beim Kreditgeber erfolglos zu erreichen versucht habe und der Verlust der Immobilie drohe. Eine solche Situation sei vorliegend nicht gegeben. Von der Klägerin Ziffer 1 sei im streitigen Zeitraum mehr als nur eine Restschuld abzutragen gewesen. Noch im Mai 2016 habe trotz der stetigen und ausnahmslos erfolgten Abbezahlung der Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 447 Euro monatlich durch die Klägerin Ziffer 1 noch eine Restschuld von 77.900 Euro bestanden. Es werde damit auch danach noch Jahre dauern, bis die Klägerin Ziffer 1 ihre Darlehensverbindlichkeiten vollständig getilgt habe. Dem entsprechend beliefen sich die Zinszahlungen auch auf 160,92 Euro monatlich, wohingegen in dem vom BSG in der Entscheidung vom 18.06.2008 angenommenen Ausnahmefall ein Tilgungsanteil von knapp 80% bei einem Zinsanteil von noch 2,78 Euro bestanden habe. Darüber hinaus habe die Klägerin bis zuletzt keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe und der Verlust der Immobilie drohe. Eine Aussetzung der Tilgung hätte nur ihr und ihrem Bankberater als nicht sinnvoll erschienen.

Hiergegen richtet sich die am 08.02.2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerinnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin Ziffer 1 ihr Vorbringen aus den Widerspruchs- und Klageverfahren. Das Hausgrundstück sei Teil ihrer Altersvorsorge, es sei weitgehend abbezahlt, der Tilgungsanteil für beide Darlehen belaufe sich auf ca. 300 Euro monatlich, der Zinsanteil auf ca. 147 Euro, in der Summe liege dies weit unterhalb der Mietobergrenze. Die Nichtberücksichtigung der Tilgung verletze sie in ihren Grundrechten.

Die Klägerinnen beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 11. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 23. März 2016 zu verurteilen, ihnen in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen auf die Darlehen der Klägerin Ziffer 1 Nr. xxx und Nr. xxx bei der I. J. K. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seinen Vortrag in erster Instanz und die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids. Dass die Klägerin Ziffer 1 im streitgegenständlichen Zeitraum Anstrengungen zur Stundung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen unternommen habe oder der Verlust der Immobilie drohe, sei nicht ersichtlich. Auch liege kein Ausnahmefall vor, in dem Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Die Immobilie sei noch lange nicht abbezahlt. Im Übrigen hätten den Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur keine höheren, sondern überhaupt keine Leistungen zugestanden, da sie aufgrund des vorhandenen, berücksichtigungsfähigen Vermögens in Form des Hausgrundstücks nicht hilfebedürftig gewesen seien.

In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13.11.2019 hat die Klägerin Ziffer 1 angegeben, dass sie es weiterhin für nicht gerechtfertigt erachte, die Tilgungsleistungen nicht zu übernehmen. Die bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen des BSG würden nur Einzelpersonen betreffen. In ihrem Falle bestehe aber die Besonderheit, dass sie mit mehreren Kindern betroffen sei. Sie halte sich und ihre Kinder durch die Entscheidung des Beklagten und des SG für diskriminiert und in ihren Rechten aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Obwohl sie arbeite, müsse sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragen, da sie angesichts des Lebensalters der Kinder keine Unterhaltsvorschussleistungen erhalte und vom Kindesvater der Mindestunterhalt nicht gezahlt werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.11.2020 hat die Klägerin im Rahmen einer informatorischen Anhörung angegeben, dass sie weiterhin die monatlichen Raten auf die Darlehen ohne Rückstände geleistet habe und aktuell auch leiste. Sie hat ausdrücklich nochmals erklärt, dass weitere Bedarfe nicht mehr ungedeckt sind, die Klägerinnen daher nur noch die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen auf die beiden Darlehen begehren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der beigezogenen Akten aus den zwischen den Beteiligten beim SG geführten Verfahren S 4 AS 872/13, S 4 AS 1771/13 und S 9 AS 896/14 und dem beim Senat geführten Berufungsverfahren L 9 AS 495/17 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen ist statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG einen weiteren Leistungsanspruch der Klägerinnen für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 verneint. Insbesondere sind die monatlichen Zahlungen der Klägerin Ziffer 1 zur Tilgung ihrer Darlehen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als Unterkunftsbedarf gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen.

1. Zwar hat wiederum nur die Klägerin Ziffer 1 Berufung eingelegt und dabei ausdrücklich nur sich selbst als Klägerin bezeichnet, allerdings lässt sich auch insoweit, wie bereits ihrem Vorbringen in den Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren hinreichend deutlich entnehmen, dass die Klägerin Ziffer 1 auch mit der Berufungseinlegung die Ansprüche aller Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum geltend machen möchte. Für die minderjährige Klägerin Ziffer 4 ist sie insoweit angesichts ihrer alleinigen elterlichen Sorge als gesetzliche Vertreterin tätig, die volljährigen Töchter haben hierzu eine Vollmacht für ihre Mutter vorgelegt.

2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerinnen, ihnen für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 höhere Leistungen unter Anerkennung ihrer monatlichen Tilgungszahlungen als Bedarf für die Unterkunft zu gewähren. Die übrigen, ursprünglich mit den verbundenen Klagen geltend gemachten Streitpunkte sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, insofern haben die Klägerinnen ihr Begehren bereits im Klageverfahren beschränkt. Eine Beschränkung des Streitgegenstands auf die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist zulässig (stRspr.; siehe Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R –, Juris und Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 55/13 R –, Juris). Darüber hinaus haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass mit den ergangenen Bewilligungsentscheidungen und der auf das Teilanerkenntnis vom 23.03.2016 erfolgten weiteren Leistungsgewährung unter zutreffender Berechnung und Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens alle tatsächlich angefallenen Bedarfe im streitigen Zeitraum gedeckt wurden, als weitere Bedarfe nur noch die Tilgungsleistungen auf die beiden Darlehen bei der I. J. e.G. in Betracht kommen und diese im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden.

Die Klägerinnen haben aber neben den bereits vom Beklagten bewilligten bzw. anerkannten und ausbezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum keinen weiteren berücksichtigungsfähigen Unterkunftsbedarf und damit keinen weiteren Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum. Grundsätzlich sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, Urteil vom 10.02.2010 – B 4 AS 5/09 R -, Juris Rn. 10). Hier muss die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung aber keiner weiteren Überprüfung unterzogen werden. Denn Erklärungen über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits entbinden Verwaltung und Gerichte von weiteren Ermittlungen, wenn Anhaltspunkte für weitere oder abweichende Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht ersichtlich sind (BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R -, Juris m. w. N.). In den Erklärungen der Beteiligten im Termin des SG vom 23.03.2016 und in der Senatssitzung vom 17.11.2020 sind solche übereinstimmenden Erklärungen über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits zu sehen, und zwar im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Tilgungsleistungen selbst und bezogen auf die neben den Tilgungsleistungen angefallenen weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung, für die vom Beklagten Leistungen bereits erbracht wurden, für die insoweit angerechneten Einkommen und inzident auch der einzelnen Bedarfe der Klägerinnen, auf die das zu berücksichtigende Einkommen vorrangig anzurechnen war. Insoweit legt der Senat die Berechnung in den Berechnungsbögen der Änderungsbescheide vom 04.08.2014 und 22.12.2014 zugrunde. Es liegen auch keine Umstände vor, die insoweit Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin Ziffer 1 bzw. ihrem Bevollmächtigten bei der Antragstellung vor dem SG vorgenommene Bezifferung der monatlichen Tilgung auf einen Betrag von 286,08 Euro insoweit fehlerhaft ist, als der Tilgungsanteil in jedem Monat steigt, während der Zinsanteil in jedem Monat sinkt, so dass sich der Tilgungsanteil zu Beginn des streitigen Zeitraums im Juni 2013 auf 241,04 Euro und 41,16 Euro, insgesamt auf 282,20 Euro, am Ende des streitigen Zeitraums im Mai 2014 auf 246,51 Euro und 41,14 Euro, insgesamt 287,65 Euro belief. Sachdienlich ausgelegt begehren die Klägerinnen höhere Leistungen in Höhe der jeweiligen Tilgungsanteile.

3. Die insoweit allein noch geltend gemachten monatlichen Tilgungsleistungen der Klägerin Ziffer 1 auf die beiden Kredite finden im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Berücksichtigung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 14/11 R –, Juris Rn. 23 unter Hinweis auf BSG, Urteil 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R –, Juris m. w. N.). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG, a. a. O.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall sind die monatlichen Tilgungsleistungen auf die beiden Darlehen der Klägerin Ziffer 1 nicht als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Diese führen zur Mehrung des Vermögens der Klägerin Ziffer 1. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles, bei dem auch die Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor. Zu Beginn des hier streitigen Zeitraums am 01.06.2013 beliefen sich die auf dem zu einem Kaufpreis von insgesamt 279.000 Euro gekauften Hausgrundstück lastenden Kreditverbindlichkeiten der Klägerin Ziffer 1 für das Darlehen Nr. xxx noch auf 77.844, 29 Euro. Am Ende des streitigen Zeitraums beliefen sich die Kreditverbindlichkeiten noch auf 74.919,10 Euro. Von einer bereits weitgehend abgeschlossenen Finanzierung kann hier nicht die Rede sein. Mit den vereinbarten Zahlungen erfolgt eine jährliche Tilgung von knapp 3.000 Euro, so dass die Abzahlung bei gleichbleibender monatlicher Rate auch noch auf viele Jahre angelegt ist. Das Darlehen Nr. xxx über 10.000 Euro wurde erst innerhalb des streitigen Zeitraums aufgenommen, diente nicht zur Finanzierung des Eigentumserwerbs, sondern zu dessen Modernisierung/Sanierung und hatte überdies am 29.06.2014 noch einen Stand von 9.753,53 Euro. Es war damit ebenso nicht kurz vor der Abbezahlung.

Überdies hat die Klägerin Ziffer 1 erst nach Beantragung von Leistungen nach dem SGB II den Miteigentumsanteil des K. an dem bebauten Grundstück gekauft und zur Begleichung dieser Kaufpreisschuld das bereits zuvor bestehende Immobiliendarlehen wesentlich aufgestockt. Damit geht es aber vorliegend erst recht nicht um den Erhalt von langjährig bewohntem, außerhalb des Leistungsbezugs erworbenem Wohneigentum, dessen Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen war. Zwar wurden den Klägerinnen für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2013 tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II gewährt wegen insoweit noch vorhandenem anderem Vermögen. Aber Leistungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt und es war bereits absehbar, dass – jedenfalls nach dem teilweisen Verbrauch des anderweitigen Vermögens – aufgrund der geringen Einnahmen der Klägerin Ziffer 1 aus ihrer beruflichen Tätigkeit und der geringen Unterhaltsleistungen des K. für die Klägerinnen Ziffer 2 bis 5 die Klägerinnen ihren Lebensunterhalt nicht ohne ergänzende Leistungen würden decken können.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin Ziffer 1 sprechen die vorliegenden Umstände des Einzelfalls auch nicht für die Annahme eines weiteren Sonderfalles, in dem ausnahmsweise die Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden könnten. Ein solcher Sonderfall kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass der klägerischen Bedarfsgemeinschaft mehrere Kinder angehören und diese vom Kindsvater Unterhalt in einer weit unter dem Mindestunterhalt liegenden Höhe erhalten. Dass aufgrund dieser Umstände kein Ausnahmefall zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft angenommen wird, stellt nach Auffassung des Senats keine Diskriminierung von Familien und keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar. Entgegen dem Vortrag der Klägerin Ziffer 1 betreffen die bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim als Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Familien. So hat das BSG beispielsweise mit Urteil vom 12.12.2019 (- B 14 AS 26/18 -, Juris) in Bezug auf eine Klägerin, die zwar anwaltlich vertreten nur für sich alleine Klage erhoben hatte, aber im streitigen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit zwei minderjährigen Kindern wohnte, nochmals bestätigt, dass zu den - im Rahmen der Angemessenheit - anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei Eigenheimen insbesondere die zu dessen Finanzierung geleisteten Schuldzinsen zählen, dem Grundsatz nach jedoch nicht Tilgungsleistungen. Auch in diesem Fall war eine alleinerziehende Mutter mit mehreren Kindern betroffen. Auch hier hat das BSG ausgeführt, dass die Leistungen nach dem SGB II sich auf die aktuelle Existenzsicherung beschränken und weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen sollen, so dass nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Tilgungsleistungen nicht berücksichtigungsfähig sind, angezeigt seien, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.

Dass die Klägerin Ziffer 1 es als ungerecht empfindet, wenn sie einerseits K., dem Vater ihrer vier Töchter, einen Kaufpreis von 34.000 Euro für seinen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück zahlt und zur Finanzierung dieser Kaufpreisschuld höhere Kreditverbindlichkeiten eingehen muss und dementsprechend Tilgungsleistungen in größerem Umfang bzw. über einen längeren Zeitraum leisten muss, K. aber weiterhin für die vier gemeinsamen Töchtern nur einen geringen Anteil des Mindestunterhalts zahlt, kann der Senat nachvollziehen. Der Schluss der Klägerin Ziffer 1, dass deshalb die Rückführung des bei schon absehbarer Hilfebedürftigkeit aufgestockten Darlehens über Leistungen nach dem SGB II erfolgen müsste, ist für den Senat aber nicht nachvollziehbar. Dies wäre eine Vermögensbildung, deren Grundlage auch während des Leistungsbezugs bzw. nach erfolgter Leistungsbeantragung erfolgt ist.

4. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Leistungsanspruch der Klägerinnen bereits dem Grunde nach auch im streitigen Zeitraum bereits daran scheitert, dass sie über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen verfügten. Insoweit wird auf das Senatsurteil vom 17.11.2020 – L 9 AS 495/17 – Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von einer Wohnfläche von 181 m² im selbst bewohnten Haus E. Str. diese auch die Angemessenheitsgrenze für einen im streitigen Zeitraum noch bis 24.09.2013 bestehenden Fünf-Personen-Haushalt mit 150 m² um mehr als 10 v. H. übersteigt.

Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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