L 3 AL 5/19

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 144/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 5/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ausbildungsbezüge, die für den gesamten Monat gezahlten werden und trotz des - abhängig vom Prüfungstermin - vor dem Monatsende endenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in voller Höhe belassen werden, sind als Arbeitsentgelt allein dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Umfang des tatsächlichen Bestehens zuzurechnen. (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 25.06.2020 - L 3 AL 156/18 -)
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in der Berufungsinstanz zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach Beendigung des Referendariats für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018.

Der 1989 geborene Kläger absolvierte vom 1. Mai 2016 bis zum 8. Mai 2018 das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Y ... im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Dieses endete am 8. Mai 2018 mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Justizausbildungsgesetzes (SächsJAG). Für den Monat Mai 2018 erhielt der Kläger – wie von Beginn an – ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.368,22 EUR.

Der Kläger meldete sich nach der am 23. April 2018 online erfolgten Meldung am 30. April 2018 persönlich arbeitssuchend und ab dem 9. Mai 2018 arbeitslos. Er beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld und zeigte die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. Juni 2018 an. Im Zeitraum vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 ging der Kläger keiner Beschäftigung nach und stellte sich der Vermittlung durch die Beklagte zur Verfügung. Innerhalb des einjährigen Bemessungsrahmens vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2018 bezog der Kläger an 334 Tagen ein Entgelt in Höhe von 18.805,42 EUR.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 2018 mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 ruhe, da vom bisherigen Arbeitgeber bis einschließlich 31. Mai 2018 Arbeitsentgelt beansprucht werde. Ab dem 1. Juni 2018 bestünde aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den Widerspruch des Klägers vom 7. Juni 2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2018 zurück.

Auf die Klage vom 10. Juli 2018 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13. August 2018 unter Abänderung des Bescheides vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 dem Grunde nach zu zahlen. Im streitbefangenen Zeitraum habe der Kläger in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zwar handele es sich bei der für die Beschäftigung im Mai 2018 gezahlten Vergütung um Arbeitsentgelt. Der Ruhenstatbestand greife indes nur für diejenigen Zeiträume ein, denen das Arbeitsentgelt rechtlich und tatsächlich zuzuordnen sei. Mangels eines vergütungsfähigen Anstellungsverhältnisses des nach § 7 Abs. 3 SächsJAG mit Ablauf des 8. Mai 2018 beendeten Vorbereitungsdienstes könne auch kein Teilbetrag der Vergütung als Arbeitsentgelt für den streitbefangenen Zeitraum angesehen werden. Dass sich die im Monat des Ausscheidens gezahlte Vergütung insgesamt als beitragspflichtige Einnahme, die sachlich und rechtlich der Beschäftigung im Anwärterverhältnis zuzuordnen sei, darstelle, stehe dem nicht zwingend entgegen (BSG, Beschluss vom 26. April 2018 – B 11 AL 75/17 B). Für eine analoge Anwendung des Ruhenstatbestandes auf Fälle wie den vorliegenden, in denen Arbeitsentgelt in irregulärer Höhe im Zusammenhang mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, aber nicht für Zeiten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Auszahlung komme, sehe die Kammer keinen Raum. Eine planwidrige Regelungslücke sei insoweit nicht ersichtlich. Ein Ruhen des versicherungsrechtlich begründeten Anspruches sei auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmetatbestände beschränkt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. Dezember 2018 zugestellte Urteil am 7. Januar 2019 Berufung eingelegt. Zwar habe das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung entschieden, dass ein Ruhen nicht in Betracht komme, weil vom Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet worden seien. Demgegenüber habe jedoch der erkennende 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts zunächst mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Az.: L 3 AL 168/10) zutreffend ausgeführt, dass der Ruhenstatbestand insbesondere der Vermeidung von Doppelleistungen diene. Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung sei solange nicht gerechtfertigt, wie dem Arbeitslosen noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustehen würden. Es werde die Zulassung der Revision beantragt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe mit Urteil vom 14. Juli 2020 (Az.: L 7 AL 121/18) zwar wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az.: L 3 AL 156/18) entschieden. Es habe jedoch die Revision zugelassen, die beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/20 R anhängig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts werde verwiesen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rechtsauffassung der Beklagten für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 neben den Sozialabgaben auch der Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegversicherung in Höhe von 139,21 EUR habe gezahlt werden müssen. Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens werde nicht zugestimmt.

Die Beteiligten haben ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.

II. Die aufgrund der erfolgten Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und zudem form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend mit Urteil vom 13. November 2018 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 dem Grunde nach zu zahlen. Der Bescheid vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 ist rechtswidrig, soweit er für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 unter Hinweis auf gezahltes Arbeitsentgelt nach § 157 Abs. 1 SGB III eine Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ablehnt.

Das Urteil des Sozialgerichts ist aus den zutreffenden Gründen seiner Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und führt lediglich ergänzend aus:

1. Der Kläger erfüllt unstreitig die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 – B 12 KR 1/09 RBSGE 104, 71 ff. = SozR 4-1500 § 75 Nr. 10 = juris Rdnr. 18; speziell zum Beamtenverhältnis auf Widerruf [Rechtsreferendariat]: BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 R 1/13 R – SozR 4-2400 § 14 Nr. 19 = juris Rdnr. 16). Der Kläger meldete sich rechtzeitig am 30. April 2018 mit Wirkung zum 9. Mai 2018 bei der Beklagten persönlich arbeitslos (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB III). Er war beschäftigungslos, bemühte sich, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stellte sich der Vermittlung sowohl subjektiv als auch objektiv zur Verfügung, war mithin arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 138 Abs. 1 SGB III. Zudem ist die Anwartschaftszeit erfüllt. Denn der Kläger stand innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i. V. m. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 143 Abs. 1 SGB III [in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung]).

2. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 nicht. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im vorliegenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 25. Juni 2020 (Az. L 3 AL 156/18, juris Rdnr. 21 ff.), dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen hat, fest. Soweit der Senat mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Az. L 3 AL 168/10 – n. v.) in einer Einzelrichterentscheidung eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, ist diese Entscheidung durch das Urteil vom 25. Juni 2020 überholt.

a) Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

Die Ruhensregelung beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat. Damit wird dem gesetzlichen Zweck der vorrangigen Existenzsicherung durch den Arbeitslosen mittels Durchsetzung ihm noch zustehender Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Rechnung getragen (so zu den Vorgängerregelungen: BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 – B 7 AL 108/01 RSozR 3-4300 § 143 Nr. 4 = juris Rdnr. 24 m. w. N.; Düe, in: Brand/Düe/Hassel/Karmanski/Kühl, SGB III [8. Aufl., 2018], § 157 Rdnr. 2; Schmitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2. Aufl., Stand: 15. Januar 2019] § 157 SGB III Rdnr. 6; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: Erg.-Lfg. Stand 6/16], § 157 Rdnr. 4). Dies hat aber zur Folge, dass § 157 Abs. 1 SGB III nur anzuwenden ist, wenn Arbeitslosigkeit vorliegt, aber noch ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche auf Arbeitsentgelt resultieren (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 KR 22/07 RSozR 4-2400 § 7 Nr. 9 = juris Rdnr. 18; Düe, a. a. O., Rdnr. 2). Es handelt sich somit um die Situation einer bestehenden Beschäftigungslosigkeit bei fortbestehendem sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis (vgl. Schmitz, a. a. O., Rdnr. 8).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht daher im Falle des § 157 Abs. 1 SGB III vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und damit – zumindest nach dieser Regelung – weder vor noch nach diesem Zeitraum.

b) Zutreffend ist zunächst, dass die Ausbildungsbezüge der Rechtsreferendare Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) sind, da sie für eine zu erbringende Arbeitsleistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis, hier zum Freistaat Sachsen, gezahlt werden und nach § 34a Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Besoldung eines Beamten um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt, weil zu einer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zählt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 12 RK 43/90SozR 3-2200 § 180 Nr. 7 = juris Rdnr. 12; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV [Stand: Erg.-Lfg. Stand 2/16], § 14 Rdnr. 24). Gleiches gilt für Anwärterbezüge, die für die Zeit der Ausübung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 1989 – 1 RA 21/88SozR 2200 § 1402 Nr. 11 = juris Rdnr. 14).

c) Die Anwendung des § 157 Abs. 1 SGB III scheidet vorliegend jedoch schon deshalb aus, weil es um ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 und damit nach der Beendigung des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geht. Denn unstreitig endete das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit Ablauf des Tages, an welchem ihm eröffnet wurde, dass er die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat (vgl. § 7 Abs. 3 SächsJAG), was vorliegend am 8. Mai 2018 der Fall war. Damit entfällt die Anwendung des § 157 Abs. 1 SGB III der – wie unter Buchstabe a ausgeführt – das Bestehen eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt.

d) Dass die für den gesamten Monat gezahlten Ausbildungsbezüge im Freistaat Sachsen trotz der – abhängig vom Prüfungstermin – früheren Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in voller Höhe belassen werden, führt trotz des Umstandes, dass es sich auch insofern um Arbeitsentgelt handelt und auch dieses Entgelt der Existenzsicherung im Monat des Ausscheidens dient, nicht zum Ruhen des Anspruchs nach § 157 Abs. 1 SGB III. Denn die für den gesamten Monat gezahlten Ausbildungsbezüge sind als Arbeitsentgelt allein dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, im Umfang des tatsächlichen Bestehens zuzurechnen (hierzu unter 1). Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht (hierzu unter 2).

(1) Für den angebrochenen Monat wird trotz Ausscheidens aus dem Dienst des Freistaates Sachsen nach § 34a SächsJAPO die volle Ausbildungsvergütung gezahlt. Es besteht – anders als zum Beispiel im Freistaat Thüringen (vgl. § 33a Abs. 2 Satz 2 ThürJAPO) – gerade kein Vergütungsanspruch nur bis zum Ende des öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Eine Zuordnung als Arbeitsentgelt zu der Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses scheitert bereits an den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden arbeitsvertraglichen (hier: dienstrechtlichen) Hauptleistungspflichten sowohl des Dienstherren als auch des Anwärters. Der trotz dieses Umstandes gesetzlich eingeräumte Besoldungsanspruch der Anwärter hat jedoch einen zureichenden Rechtsgrund in dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, der es rechtfertigt, die nach dessen Beendigung bis zum Monatsende weitergewährten Bezüge dem (bisherigen) Anwärterbeamtenverhältnis zuzuordnen. Ihre Rechtsgrundlage finden die Anwärterbezüge in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43/09 – juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45/13 – Buchholz 245 LandesBesR Nr. 4 = juris Rdnr. 16). Denn der Anwärter soll in der Prüfungszeit auch bis zum Abschluss des Monats seiner Laufbahnprüfung nicht auf die bisherige Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzichten müssen, soweit der Lebensunterhalt nicht durch ein anderes Dienstverhältnis gedeckt ist. Der Gesetzgeber geht bei Anwärtern – wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch anhand ihrer Einbeziehung in die Versicherungsfreiheit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – [SGB VI]) deutlich wird – typisierend davon aus, dass die Stellung als Anwärter mit Wahrscheinlichkeit in ein (wiederum versicherungsfreies) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergehen wird (vgl BT-Drs. 11/4124 S 150 [zu § 5 SGB VI]). Im Unterschied zur Abfindung soll mit der Weitergewährung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende kein Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten kompensiert werden, sondern die Weitergewährung der Bezüge dient (auch) als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Anwärters in der Interimsphase bis zur Berufung in ein neues Beamtenverhältnis, zu dem der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung befähigt, sodass auch insoweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum (bisherigen) Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht. Die Vergütung ist daher dem Beschäftigungsverhältnis, welches mit dem Bestehen der Prüfung endete, aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zuzuordnen und unterliegt der Nachversicherung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 2. November 2015 – B 13 R 17/14 R – SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 = juris Rdnr. 34 ff.).

Das gezahlte Arbeitsentgelt ist daher, aufgrund der geltenden landesrechtlichen Regelung vorliegend allein der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 8. Mai 2018 als Arbeitsentgelt zuzuordnen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des laufenden Monats nicht gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht, da der Kläger während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift erhalten oder zu beanspruchen hatte, da ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand (so auch: Bay. LSG, Urteil vom 19. September 2017 – L 10 AL 239/16 – Rdnr. 15 mit umfassenden Nachweisen zur damit übereinstimmenden Kommentarliteratur, wonach es sich bei den über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus gezahlten Bezügen um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 Abs. 1 SGB III handelt; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juli 2020 – L 7 AL 121/18 – juris Rdnr. 24 m. w. N.).

(2) Bei dem vorliegend für den vollen Monat gezahlten Arbeitsentgelt handelt es sich weder um eine Urlaubsabgeltung noch um eine Abfindung. Der Gesetzgeber hat jedoch allein für die Urlaubsabgeltung (vgl. § 157 Abs. 2 SGB III) und für die Entlassungsentschädigung (vgl. § 158 Abs. 1 SGB III) besondere Regelungen geschaffen. Es fehlt daher an der notwendigen gesetzlichen Regelung, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ruht. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 157 Abs. 1 SGB III zulasten der Versicherungsnehmer kommt nicht in Betracht. Für ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift allein die Ruhensregelung des § 158 SGB III (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Juni 1981 – 7 RAr 29/80 – SozR 4100 § 117 Nr. 7 = juris Rdnr. 47 – [zu den Vorgängerregelungen der §§ 157, 158 SGB III]).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

VI. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Soweit das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen im Urteil vom 14. Juli 2020 ohne Begründung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (a. a. O., Rdnr. 32), ist der Senat an diese Wertung nicht gebunden. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage liegen vor. Die Landessozialgerichte haben nunmehr auch übereinstimmend entschieden, dass die ungekürzte Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare für den letzten Ausbildungsmonat, in dem das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens des zweiten Juristischen Staatsexamens endet, kein für den Zeitraum nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Ruhenstatbestand gemäß § 157 Abs. 1 SGB III führendes Arbeitsentgelt darstellt. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2018 die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 2018 – B 11 AL 75/17 B – juris Rdnr. 4 ff.).
Rechtskraft
Aus
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