S 12 AS 213/21 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 213/21 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Arbeitsuchenden steht zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zu, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen.
2. Den Trägern der Grundsicherung bleibt unbenommen, anstelle dieser Sachleistung im Wege der Geldleistung ein um kalendermonatlich 129,- € höheres Arbeitslosengeld 2 zur Deckung des Mehrbedarfs zu gewähren.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller als Zuschuss zu dem durch Bescheid vom 02.12.2020 bewilligten Arbeitslosengeld 2 rückwirkend zum 25.01.2021 und bis 20.06.2021 hinaus sowie längstens bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 22.01.2021, vorläufig als Sachleistung kalenderwöchentlich 20 Atemschutzmasken ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen. Der Antragsgegner kann diese Verpflichtung nach seiner Wahl auch dadurch erfüllen, dass er dem Antragsteller als Zuschuss zu dem durch Bescheid vom 02.12.2020 bereits bewilligten Arbeitslosengeld 2 rückwirkend zum 25.01.2021 und bis 20.06.2021 hinaus sowie längstens bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 22.01.2021, vorläufig weitere - 30,- EUR für den Bewilligungszeitraum 25.01. bis 31.01.2021 nachzahlt, - 129,- EUR für den Bewilligungsmonat Februar 2021 nachzahlt, - 129,- EUR für den Bewilligungsmonat März 2021 im Voraus auszahlt, - 129,- EUR für den Bewilligungsmonat April 2021 im Voraus auszahlt, - 129,- EUR für den Bewilligungsmonat Mai 2021 im Voraus auszahlt und - 90,- EUR für den Bewilligungszeitraum 01.06. bis 20.06.2021 im Voraus auszahlt. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

I.

Anlässlich der Ende Januar 2021 wegen der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Pandemie) verschärften Pflicht zur Tragung bestimmter Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNBen) begehrt der Antragsteller vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die mehrbedarfsweise Gewährung entsprechender Masken.

Seit vielen Jahren bezieht der 1980 geborene, alleinstehende, erwerbsfähige, nicht berufstätige und – aus seinen hier bereits zuvor insgesamt 81 angestrengten erstinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren – gerichtsbekanntermaßen dauerhaft vermögens- wie einkommenslose Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts vom Antragsgegner laufend Arbeitslosengeld 2.

Aufgrund der Corona-Pandemie führte das Land Baden-Württemberg 2020 eine Pflicht zur Tragung von MNBen ein, welche ursprünglich nicht für den professionellen Gebrauch in Medizinberufen konstruiert worden waren (nonmed. MNBen). Der Antragsteller brachte beim Sozialgericht Karlsruhe anschließend einen ersten Eilantrag wegen seiner Mehrkosten zur Selbstbeschaffung solcher nonmed. MNBen an. Diesen lehnte das Gericht mit der Begründung ab, trotz deren pandemiebedingter Beschaffung bestehe kein Mehrbedarf. § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) verpflichte nicht zum Tragen einer bestimmten Art von MNB. Das bloße Tragen von Alltagsmasken oder vergleichbaren nonmed. MNBen genüge. Deren Vorhaltung sei aus dem pauschalierten Regelbedarf nach § 20 SGB II finanzierbar. Es bereite keinen nennenswerten finanziellen Mehraufwand, einen Schal oder ein getragenes Bekleidungsoberteil nach oben über Mund und Nase hoch zu ziehen (Sozialgericht Karlsruhe, 10.06.2020, S 12 AS 1310/20 ER).

Den ihm unter Hinweis auf den Ablauf des letzten Bewilligungszeitraumes übersandten Vordruck zur Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld 2 füllte der Antragsteller zwar nicht aus. Er teilte dem Antragsgegner aber per Telefax vom 15.11.2020 wörtlich mit: "Ich beantrage die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld 2. Ich habe keinen [sic!] Einkommen und kein Vermögen, in meinen wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen gab es keine Änderung."

Der Antragsgegner bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 02.12.2020 für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 Arbeitslosengeld 2 in einer Gesamthöhe von monatlich 756,50 EUR in der Gestalt von Regelbedarfsleistungen in Höhe von (i.H.v.) 446,- EUR nebst Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 310,50 EUR (hiervon für Grundmiete: 203,50 EUR; für Heizkosten: 42,- EUR; für sonstige Nebenkosten: 65,- EUR).

Am 19.01.2021 kamen die Bundeskanzlerin und die Regierungschef:innen der Bundesländer auf einem sog. Bund-Länder-Gipfel zusammen. Sie wollten ihre Maßnahmen gegen die fortschreitende Ausbreitung seit Dezember 2020 auch in der Bundesrepublik Deutschland festgestellter und als besonders gefährlich eingestufter Virusvarianten abstimmen. Sie kamen überein, der Allgemeinheit für eine Vielzahl von Örtlichkeiten das Tragen medizinischer bzw. ursprünglich für den professionellen Einsatz in Medizinberufen konstruierter MNBen (med. MNBen) verbindlich vorzuschreiben. Diese doppelte Verschärfung der Maskenpflicht sollte sowohl in Bezug auf den Schutzstandard der (nunmehr medizinischen) MNBen als auch hinsichtlich ihres erweiterten räumlichen Anwendungsbereiches – d. h. in jeweils näher bestimmten öffentlichen und privaten geschlossenen Räume sowie teilweise sogar unter freiem Himmel – gelten.

Drei Tage später – am 22.01.2021 – sandte der Antragsteller an den Antragsgegner ein unterschriebenes Telefax mit dem Wortlaut: "Ich beantrage Corona Schutzmasken".

Am 23.01.2021 setzte die Regierung des Landes Baden-Württemberg den Beschluss des Bund-Länder-Gipfels vom 19.01.2021 durch den Erlass ihrer Fünften Verordnung zur Änderung der Corona-VO mit Wirkung zum 25.01.2021 um. Sie führte hierzu eine bußgeldbewährte Pflicht zur Tragung med. MNBen in zahlreichen, einzeln geregelten sozialen Kontexten ein und differenzierte hierbei hinsichtlich der Art vorgeschriebener med. MNBen. Unter anderem werden seither für den Besuch von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, etc. solche med. MNBen verbindlich vorgeschrieben, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (FFP2-Masken). Med. MNBen des geringeren Schutzstandards bloßer sog. Operations-Masken nach der DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) müssen an vielen anderen, aufgezählten Örtlichkeiten getragen werden.

Unter Beifügung einer Kopie seines an den Antragsgegner gerichteten Antrags vom 22.01.2021 reichte der Antragsteller am 25.01.2021 beim Sozialgericht Karlsruhe ein unterschriebenes, an das Gericht adressiertes und eine Begründung entbehrendes Telefax folgenden Wortlauts ein:

"Ich beantrage, dass das Gericht vorläufig über meinen Antrag vom 22.01.2021 entscheidet."

In Erwiderung hierauf hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat die beigezogene Behördenakte – im telefonisch vorab vom Gericht eingeholten Einvernehmen – nur betreffend den aktuellen Bewilligungszeitraum (S. 851 bis 867) vorgelegt. Er meint, der Eilantrag sei bereits als unzulässig anzusehen. Der Antragsteller beschreite zur Anspruchsdurchsetzung nicht einen – vom Antragsgegner aber nicht näher benannten – einfacheren Weg. Vor der Anrufung des Gerichts habe der Antragsteller dem Antragsgegner auch nicht ausreichend Zeit zur Bearbeitung seines Überprüfungsantrags vom 22.01.2021 zugebilligt. Überdies sei der Eil-Antrag in Ermangelung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Die neue Pflicht zum Tragen med. MNBen bedinge in Baden-Württemberg keinen besonders erheblichen finanziellen Mehrbedarf. Anders als in Bayern genüge zu ihrer Einhaltung hier der Einsatz bloßer OP-Masken. Diese seien im Vergleich zu FFP2-Masken viel günstiger. Mithin sei der Mehrbedarf nach med. MNBen nicht so erheblich, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste.

Bei der Bemessung der dem Antragsteller gewährten Leistungen seien neben den Leistungen Dritter auch Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen selbst zu berücksichtigen. Durch die Kosten von med. MNBen entstehe im Hinblick auf vorhandene Einsparmöglichkeiten kein vom Regelbedarf ungedeckter, besonderer unabweisbarer Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es sei zumutbar, einen höheren Bedarf im Lebensbereich der Gesundheitsfürsorge durch Einsparungen in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Über die konkrete Verwendung der Summe des pauschalierten Regelbedarfs entscheide jeder Arbeitsuchende in eigenverantwortlicher Weise. Zugunsten der Finanzierbarkeit med. MNBen seien hier anderweitige Einsparungen in solchen Lebensbereichen zumutbar, in denen die Ausgaben unter den derzeitigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie nicht oder in nur unterdurchschnittlicher Höhe anfielen. Die Höhe der derzeit maßgeblichen Regelbedarfspauschale beruhe auf statistischen Erhebungen und Auswertungen zu durchschnittlichen privaten Verbrauchsausgaben aus der Zeit vor der Corona-Pandemie. Von den insgesamt zwölf Abteilungen betreffe die sechste Abteilung der Verbrauchsermittlung die durchschnittlichen Ausgaben zur Gesundheitsfürsorge. Diesbezügliche Mehrausgaben für med. MNBen könnten konkret ausgeglichen werden durch Einsparungen bezüglich der im sog. "Lockdown" nur noch in unterdurchschnittlicher Höhe benötigten folgenden Regelbedarfsanteile von jeweils: - 5,39 EUR für Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte beim Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen bzw. Einrichtungen, - 4,87 EUR für Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte beim Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. Einrichtungen, - 1,47 EUR für Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen bzw. - 10,85 EUR für Dienstleistungen für die Körperpflege und Friseurdienstleistungen.

Gemessen an diesen Einsparmöglichkeiten könne durch andere Anteile des Regelbedarfs der Bedarf des Antragstellers an OP-Masken bzw. FFP2-Masken gedeckt werden. Für eine Person reichen ca. sieben FFP2-Masken monatlich aus. Dies zeige die Broschüre des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ("BfArM") "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendungen von FFP2-Masken für den Privatgebrauch" vom 11.01.2021. Danach könnten FFP2-Masken in Privathaushalten für sieben Tage getrocknet und anschließend wiederverwendet werden, obwohl sie eigentlich zum lediglich einmaligen Gebrauch in Medizinberufen und gerade nicht für die Wiederverwendung in Privathaushalten konstruiert und produziert werden.

Der nicht berufstätige Antragsteller benötige innerhalb eines Tages jedenfalls nicht mehr als eine FFP2-Maske. Die Verrichtung jedweder maskenpflichtigen Erledigung (z. B. Einkauf, Arztbesuch, Nahverkehrsfahrt bzw. Gottesdienstbesuch) dauere maximal 75 Minuten. Für maximal 75 Minuten könnten FFP2-Masken ohne Ausatemventil laut der "Empfehlung organisatorischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2, sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 07.05.2020 ohne Unterbrechung getragen werden. Erst danach müssten sie für mindestens 30 Minuten abgesetzt werden. FFP2-Masken seien ausweislich der ins Verfahren eingeführten Online-Angebote zu einem Stückpreis von unter 2,00 EUR erhältlich. Eine lediglich kurzfristige FFP2-Masken-Mehrbedarfs-Spitze sei ungeachtet dessen ohnehin nicht durch einen Zuschuss zu decken. Zur Überbrückung einer Mehrbedarfsspitze genüge in Anbetracht der Befristung der baden-württembergischen Maskenpflicht bis zum 15.02.2021 eine darlehensweise Leistungsgewährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antragsteller kann den Erlass der von ihm sinngemäß begehrten einstweiligen Regelungsanordnung beanspruchen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Gemessen hieran ist der vorliegende Eilantrag sachdienlich auszulegen und hiernach sowohl zulässig als auch begründet.

1. Die Auslegung des Eilantrags richtet sich nach § 123 SGG i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG und § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in seiner im Sozialgerichtsverfahren entsprechenden Anwendung. § 123 SGG bestimmt, dass das Gericht aber über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die wörtliche Fassung der von ihm formulierten Anträge gebunden zu sein. Der Vorsitzende hat § 106 Abs. 1 SGG zufolge darauf hinzuwirken, dass das Gericht über sachdienliche Anträge entscheidet. Gemäß § 133 BGB analog ist bei der Auslegung der Prozesserklärung des Antragstellers sein wirklicher Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des gewählten Ausdrucks zu haften. Ein seitens eines juristischen Laien ohne fachkundige Beratung wörtlich formulierter Antrag ist nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen. Dabei geht das Gericht von dem aus, was der Rechtsbehelfsführer erreichen möchte, wobei er im Zweifel denjenigen Antrag stellen will, der ihm am besten zum Ziel verhilft (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 123 Rn. 3).

Bei der hiernach gebotenen einzelfallbezogenen Würdigung des Eilbegehrens des Antragstellers muss im vorliegenden Fall zuvörderst der Streitgegenstand des durch ihn bereits angesichts der Ersteinführung der Maskenpflicht vormals angestrengten Eilverfahrens S 12 AS 1310/20 ER besondere Berücksichtigung finden. Ebenso ist zugrunde zu legen, mit welcher Begründung das nun zum wiederholten Mal angerufene Gericht bereits am 10.06.2020 seinen ersten Eilantrag durch einen unanfechtbaren Beschluss als unbegründet abgelehnt hatte. Gerade im Hinblick hierauf sind ferner die wesentlichen Änderungen im besonders engen inhaltlichen wie zeitlichen Kontext zur jetzigen Geltendmachung des Antragsbegehrens nicht zu vernachlässigen. Danach veranlasste die extrem große mediale Aufmerksamkeit über die am 19.01.2021 bundesweit vereinbarte, am 23.01.2021 für Baden-Württemberg beschlossene und hier am 25.01.2021 in Kraft getretene Verschärfung der Maskenpflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Antragsteller am 22.01.2021 zur wiederholten Beantragung von "Corona Schutzmasken" beim Antragsgegner bzw. zur Einleitung dieses sich hieran am 25.01.2021 nahtlos anschließenden vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe.

Infolge all dessen sind zur sachgerechten Fassung seines Eilantrags ergänzend auch diejenigen Bestimmungen heranzuziehen, welche die vom Antragsteller sinngemäß in Bezug genommene und seine Mehrkosten auslösende verschärfte Pflicht zum Tragen von med. MNBen in Baden-Württemberg inhaltlich ausgestalten. In Anbetracht des diesbezüglichen Wortlautes von Art. 1 Nr. 4 und 5 sowie Art. 3 Abs. 1 der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23.01.2021 ist nach alldem der vorliegende Eilantrag sachgerecht dahingehend zu fassen, dass der Antragsteller sinngemäß beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über das mit Bescheid vom 02.12.2020 bewilligte Arbeitslosengeld 2 hinaus rückwirkend zum 25.01.2021 für eine vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Dauer bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 22.01.2021 vorläufig als zusätzliche Sachleistung in einer vom Gericht zu schätzenden Anzahl und Regelmäßigkeit Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen in einer Qualität, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards (hilfsweise: des Standards einer Operations-Maske der DIN EN 14683:2019-10) entspricht,

und hilfsweise, für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der Sachleistungsform, vorläufig höheres Arbeitslosengeld 2 unter Berücksichtigung eines finanziellen Mehrbedarfs in einer vom Gericht zu schätzenden Höhe zu zahlen für die Selbstbeschaffung medizinischer Mund-Nasen-Bedeckungen in einer nach Rechtsauffassung des Gerichts seinen aufgrund der Corona-Pandemie bestehenden Mehrbedarf deckenden Qualität und Quantität.

2. In dieser Gestalt ist der vorliegende Eilantrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe in formwirksamer Weise angebracht worden und auch im Übrigen zulässig.

Eine Begründung von Eilanträgen ist nicht vorgeschrieben (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn. 9b).

Auch liegt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers vor.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn. 26b). Das Rechtsschutzinteresse kann zu verneinen sein, wenn der Antragsteller anderweitig die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn. 26b). Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht deshalb auch in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte (LSG Baden-Württemberg, 24.06.2019, – L 7 AS 1916/19 ER-B). Ausnahmsweise kann aber bereits ohne förmlichen Antrag auf die Leistung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden (LSG Baden-Württemberg, 09.09.2015, – L 1 AS 3579/15 B).

Gemessen hieran ist der Antragsteller rechtsschutzbedürftig. Ein anderweitiger und für den Antragsteller einfacherer Weg zur qualitativ und quantitativ hinreichenden Deckung seines hier geltend gemachten Bedarfes an med. MNBen des FFP2-Standards in angemessenem Umfang ist vom Antragsgegner nur behauptet, aber nicht dargelegt, worden. Er ist für das Gericht auch nicht von Amts wegen ersichtlich.

Dem Antragsteller war auch das Abwarten der (Widerspruchs-) Bescheidung seines außergerichtlichen Überprüfungsantrags vom 22.01.2021 seitens des Antragsgegners vor einer Anrufung des Sozialgerichts nicht zuzumuten. Sein Begehren nach med. MNBen war bereits am 25.01.2021 zu eilig, um mit der Befassung des Gerichts länger zuzuwarten. Ein Abwarten einer vorherigen Bescheidung seines Überprüfungsantrags hätte vorliegend einen nicht hinnehmbar langen Zeitraum von gerichtsbekanntermaßen im Fall der Sachbearbeitung des Antragsgegners üblicherweise zumindest mehrerer Wochen in Anspruch genommen.

Aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens der erst am 19.01.2021 vereinbarten, am 23.01.2021 beschlossenen Verordnungsänderung zum 25.01.2021 vermochte der Antragsteller die übliche Dauer eines Überprüfungsverfahrens nach §§ 44, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auch nicht zu überbrücken. Es ist nicht ersichtlich, wie ihm ab dem 25.01.2021 bzw. zu Beginn der letzten Woche des ablaufenden Bewilligungsmonats Januar 2021 noch ein über einen hierfür ausreichenden Anteil seines bereits Ende Dezember 2020 (d. h. vier Wochen zuvor) im Voraus ausgezahlten Arbeitslosengeldes 2 für Januar 2021 zur Verfügung gestanden haben sollte, dessen Verwendung nicht zur Deckung anderweitiger existenzsichernder Bedarfe nötig gewesen wäre. Das dem Antragsteller für Januar 2021 überwiesene Arbeitslosengeld 2 hatte nämlich lediglich existenzsichernde Funktion und erlaubte ihm keine Rücklagenbildung "ins Blaue hinein" für einen nicht vorhersehbaren Mehrbedarf.

Der Antragsteller konnte hier zudem aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, für sein Begehren bei der Verwaltung kein außergerichtliches Gehör zu finden. Der Antragsgegner hatte seinem Begehren nach "Corona Schutzmasken" bereits in der Vergangenheit ablehnend gegenübergestanden. Der Antragsgegner war in dieser Rechtsauffassung auch durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 10.06.2020 bestätigt worden. Es lag daher aus Sicht des Antragstellers am 25.01.2021 nahe, anzunehmen, dass der Antragsgegner im Nachgang hierzu bei der (Widerspruchs-) Bescheidung seines Überprüfungsantrags vom 22.01.2021 nicht zu seinen Gunsten von der bisherigen Rechtsauffassung des zuständigen Sozialgerichts Karlsruhe abweichen würde.

Dessen ungeachtet zeigt sich selbst rückblickend, dass der Antragsteller zur Durchsetzung seines vorliegenden Begehrens nach "Corona Schutzmasken" das Sozialgericht jedenfalls anrufen muss(te). Eben dies wäre ihm auch durch das hypothetische Abwarten einer außergerichtlichen Sachentscheidung des Antragsgegners im Überprüfungs- und/oder diesbezüglichen Widerspruchsverfahren nicht erspart geblieben. Der Antragsgegner steht dem Antragsbegehren nämlich weiterhin ablehnend gegenüber. Dies folgt aus dessen Sachantrag im Verfahren S 12 AS 231/21 ER, den Eilantrag des Antragstellers (als unzulässig sowie als unbegründet) abzulehnen. Ausweislich der hierzu vorgebrachten Antragserwiderung erkennt der Antragsgegner den erneut geltend gemachten Mehrbedarfsanspruch auch nach einer sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich geänderten Sach- und Rechtslage weiterhin nicht an.

3. Der demnach insgesamt zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist auch bereits in seiner vorrangig gestellten Form mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Glaubhaftmachung bedeutet das Bestehen abgesenkter Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung des Vorliegens von materiellem Anspruch und von Eilbedürftigkeit. Während sich das Gericht in der Hauptsache von prozessualen und materiellen Voraussetzungen die volle Überzeugung, also die Überzeugung von der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der beweispflichtigen Tatsachen, verschaffen muss, reicht im Eilverfahren die Überzeugung aus, dass der materielle Anspruch und die Eilbedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich sind. Verbleibende Zweifel sind also unschädlich, ein offener Ausgang reicht hingegen nicht aus (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.01.2021], Rn. 415).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat sowohl ein besonderes Eilbedürfnis an der Gewährung der streitbefangenen existenzsichernden Leistungen als auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache glaubhaft gemacht hat.

Der Antragsteller ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Er bezieht bereits laufend Leistungen der Arbeitslosengeld 2 unter Berücksichtigung seiner hier nicht streitigen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und seines hier ebenfalls unstreitigen Regelbedarfes nach § 20 SGB II. Der Antragsgegner bewilligte diese dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 02.12.2021 für den Bewilligungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021.

Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller vom Antragsgegner über die hiermit bereits außergerichtlich gewährten Geldleistungen hinaus auch die hier streitbefangene Sachleistung dem Grunde nach beanspruchen kann.

Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch des Antragstellers ist § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Bedarfs an FFP2-Masken dem Grunde nach glaubhaft gemacht.

Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II besteht unter anderem für solche laufend individuell anfallenden dritt- oder allgemeinnützigen Aufwendungen, welche dem Arbeitsuchenden aufgrund der Einführung eines – in Bezug auf die jeweils letzte Verbraucherstichprobe – neuen dritt- oder allgemeinnützigen rechtsverbindlichen Gebotes in nicht unerheblicher Höhe durch gebotskonformes Verhalten durchschnittlich entstehen, solange und soweit der Sozialgesetzgeber zwecks grundsicherungsrechtlicher Berücksichtigung eben dieser Mehrbelastung weder eine spezielle Anspruchsgrundlage geschaffen noch die Regelbedarfshöhe angepasst hat. Der Grundsicherung bedarf ein Arbeitsuchender nämlich nicht nur, soweit er oder ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft eigene existentielle Bedürfnisse befriedigen muss. Stattdessen bedarf ein einkommens- und vermögensloser Arbeitsuchender der Sicherung seines Existenzminimums auch, soweit er aufgrund eines neuen dritt- oder allgemeinnützigen Gebotes rechtsverbindlich zu bestimmten dritt- oder allgemeinnützigen Aufwendungen verpflichtet ist und die ihm hierdurch entstehende individuelle Mehrbelastung erheblich ist.

Ein eben solches Verständnis des in § 21 Abs. 6 SGB II verwendeten Begriffes "Bedarf" gebietet eine systematische Auslegung des SGB II. Es erkennt die Notwendigkeit fremdnütziger Aufwendungen zugunsten der Bedarfsgemeinschaft nicht zugehöriger Personen oder der Allgemeinheit regelmäßig dann als anspruchserhöhend an, wenn das uneigennützige, kostenaufwändige Verhalten des Arbeitsuchenden der Erfüllung ihm unveräußerlicher Rechtspflichten dient. Systematisch betrachtet muss die Erfüllung gesetzlicher Pflichten im Grundsicherungsrecht schon wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung als erforderlich angesehen und folgerichtig auch bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Auch ließen es teleologische Erwägungen nicht zu, den Beziehern existenzsichernder Leistungen abzuverlangen, mit eben diesen sehr begrenzten Mitteln in mehr als nur unerheblichem Umfang die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz Dritter zu finanzieren.

Exemplarisch zeigt sich eine eben solche Auslegung des diesbezüglich erklärten Willens des Sozialgesetzgebers zur Drittschutzpflichtbezogenheit des grundsicherungsrechtlichen Bedarfsbegriffs unter anderem in den bereits bestehenden Regelungen zur Absetzbarkeit dritt- oder allgemeinheitsbezogener Aufwendungen vom leistungsmindernden Einkommen in § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 mindert sich nach dessen Nr. 1 nicht in der Höhe der zu entrichteten Steuern. Ferner bleibt gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II Einkommen für die Grundsicherungsleistungshöhe außer Betracht, soweit Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag erfolgen. Gleichermaßen reduziert sich der Anspruch auf Arbeitslosgengeld 2 § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB II zufolge auch nicht in Höhe des nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigten Betrages bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, soweit ihr Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird.

Gemessen hieran ist die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Regelbedarf nicht erfassten, atypischen Bedarfslage nach FFP2-Masken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Die jüngste Verschärfung der allgemeinen Pflicht zum Gebrauch bestimmter Hygieneartikel begründet einen auf die grundsicherungsrechtliche Bewertung der Frage nach einem Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II durchschlagenden normativen Wandel. Wegen der Kosten für FFP2-Masken ist ein im Einzelfall der Corona-Pandemie ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf glaubhaft gemacht, denn auch Arbeitsuchende kommen nicht umhin, die rechtsverbindlichen Vorgaben der Fünften baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23.01.2021 bzw. §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) zu beachten.

Nach der 5. ÄnderungsVO der CoronaVO besteht in Baden-Württemberg seit dem 25.01.2021 für eine Vielzahl öffentlicher Örtlichkeiten des täglichen Lebens eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Gestalt einer FFP2-Maske (DIN EN 149:2001) respektive KN95/N95-Maske und/oder zumindest einer OP-Maske (DIN EN 14683:2019-10): Gemäß § 1h Abs. 1 und 2 CoronaVO ist der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf nur (nach vorherigem negativen Antigentest und) mit einem Atemschutz zulässig, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Daneben ordnet § 1i Satz 1 CoronaVO eine allgemeine Pflicht zum Tragen MNBen an für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, im Einzelhandel, in Arbeits- und Betriebsstätten sowie an Einsatzorten und während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Verstöße gegen diese Vorgaben werden durch § 19 Nr. 7 und § 1h Abs. 1 und 2 CoraonaVO i.V.m. dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO in der Fassung vom 26.01.2021 (CoronaBußgeldKat) ab dem 27.01.2021 mit einem Bußgeld von 100,- EUR bis 500,- EUR geahndet. Bei Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken bei der Nutzung des öffentlichen oder touristischen Personenverkehrs droht ab dem 27.01.2021 ein Bußgeld von 100,- EUR bis 250,- EUR (§ 19 Nr. 8, § 1i und § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoraonaVO i.V.m. CoronaBußgeldKat). Zuwiderhandlungen gegen die Medizin-Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8, § 19 Nr. 8 i.V.m. § 1i i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 CoronaVO werden ab dem 27.01.2021 mit einem Bußgeld von 50,- bis 250,- EUR geahndet. Mit einer Sechsten ÄnderungsVO vom 30. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Fünfte ÄnderungsVO vom 23.01.2021 nochmal hinsichtlich der Maskenpflichten §§ 1h und 1i CoronaVO verschärft, insbesondere auch für Veranstaltungen bei Todesfällen das Tragen med. MNBen vorgeschrieben und Krankhäuser verpflichtet, ihren Besuchern die erforderliche Durchführung der Antigenschnelltests kostenlos anzubieten.

Für die Berücksichtigung des streitbefangenen Mehrbedarfs an FFP2-Masken nach § 21 Abs. 6 SGB II spricht überdies auch eine historische Gesetzesauslegung. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesmaterialien mit der Härteregelung des § 21 Abs. 6 SGB II unter anderem einen dauerhaft erhöhten Hygienebedarf bezogen auf schwere Erkrankungen ausgleichen wollen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 [Stand: 06.01.2021], Rn. 120). Nach allgemeiner Auffassung ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II deshalb eröffnet in Fällen der Notwendigkeit besonderer Hygieneartikel zum Schutze Dritter vor der Ansteckung mit einem gefährlichen Virus. Unter anderem wird das Bestehen eines grundsicherungsrechtlichen Mehrkostenaufwandes nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt, soweit Hygienemittel zur Abwehr der Gefahr der Ansteckung Dritter mit dem "Humane Immundefizienz-Virus" (abgekürzt: "HIV" oder "HI-Virus") genutzt werden (vgl. Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 67, UPD November 2020, § 21, Rn. 66). Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen.

Nach alldem besteht daher seit dem Inkrafttreten der auf eine Vielzahl öffentlicher und privater Räume ausgeweiteten und bußgeldbewährten Maskenpflicht ab 25.01.2021 dem Grunde nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein grundsicherungsrechtlich gemäß § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennender Mehrbedarf an solchen MNBen, welche die Allgemeinheit gegen eine weitere Verbreitung von SARS-CoV-2 durch den jeweils mehrbedarfsberechtigten Arbeitsuchenden schützen.

Die nähere Bestimmung des Inhalts und der Grenzen dieses Mehrbedarfsanspruchs findet ihren Ausgangspunkt im Wortlaut ihrer Rechtsgrundlage: Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 SGB II liegt ein Mehrbedarf nur vor, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Hygienebedarf an MNBen besteht. Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II bestimmt, dass bei einmaligen Bedarfen weitere Voraussetzung ist, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Unter Zugrundelegung der zuletzt zitierten Vorschrift lässt sich der Mehrbedarfsanspruch auf MNBen aus § 21 Abs. 6 SGB II inhaltlich zunächst in Bezug auf die Leistungsform konkretisieren. Die Gewährung des Mehrbedarfs an MNBen muss danach zuschussweise erfolgen. Nach dem Wortlaut der Norm müssen sich Arbeitsuchende zur Finanzierung ihrer MNBen nicht auf Darlehen der Träger der Grundsicherung verweisen lassen. Ihre Mehrkosten für MNBen fallen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur einmalig an, sondern laufend. Es ist gerade nicht davon auszugehen, dass eine einmalige Maskenbeschaffung ausreicht. Vielmehr bleibt derzeit unklar, wie lange die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gültige Tragepflicht noch gelten bzw. verlängert oder abgeändert wird (vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/c110436, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021).

Der Inhalt des Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs an Hygieneartikeln in Gestalt von MNBen lässt sich dahingehend konkretisieren, dass er durch solche Exemplare zu decken ist, welche mindestens den besonderen Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen.

Auf nonmed. MNBen (auch: "Alltagsmasken", "DIY-masken", "Behelfs-Mund-Nasen-Masken" oder "Community-Masken") müssen sich Arbeitsuchende ab dem 25.01.2021 nicht mehr verweisen lassen. Dies folgt bereits aus einer insofern gebotenen normativen Betrachtungsweise nach Maßgabe von § 1h und 1i CoronaVO. Den dortigen Geboten würden Arbeitsuchende durch das bloße Tragen nonmed. MNBen zuwiderhandeln, sobald sie eine der darin aufgezählten unterschiedlichen privaten oder öffentlichen Örtlichkeiten in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel ohne eine infektionsschutzspezifisch höherwertige med. MNB aufsuchten. Auf ein verbotenes und zudem mit empfindlichen Bußgeldern bewährtes Verhalten können Arbeitsuchende von staatlichen Stellen wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung aber nicht verwiesen werden. Die im Tatbestand widergegebene, hierzu widersprüchliche Kammer-Rechtsprechung (Sozialgericht Karlsruhe, 10.06.2020, S 12 AS 1310/20 ER) ist seit dem Inkrafttreten der 5. Änderung der CoronaVO am 25.01.2021 (und auch nach dem Inkrafttreten der 6. Änderung der CoronaVO am 01.02.2021 noch) überholt. Das gleiche gilt für die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der gleichermaßen veralteten Maskenpflicht nach der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit SARS-CoV-2 für das Land Nordrhein-Westfalen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020, L 7 AS 625/20 B ER).

Auch ein uneingeschränkter Verweis auf OP-Masken der DIN EN 14683:2019-10 würde gegen Recht und Gesetz verstoßen. Arbeitsuchende würden hierdurch in ihrem verfassungskräftigen Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe aus Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt. Sozialverwaltung und Sozialgerichtsbarkeit müssen den generalklauselhaften Auffangtatbestand des § 21 Abs. 6 SGB II aber im Lichte der das einfache Recht prägenden Wertungsvorgaben des Grundgesetzes auslegen. Wenn ihre existenzsichernden Leistungen ohne Rücksicht auf ihren Bedarf an FFP2-Masken bemessen würden, könnten Arbeitsuchende wegen der gleichzeitigen Pflicht zur Verwendung von FFP2-Masken aus § 1h CoronaVO Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen im Gegensatz zu wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungskreisen nicht mehr aufsuchen. Durch die ihnen für den Fall einer Zuwiderhandlung vorgesehene Androhung eines Bußgeldes von mindestens 100,- EUR und bis zu 500,- EUR werden der Besuch von Angehörigen in Krankenhaus und stationären Pflegeeinrichtung sowie die Inanspruchnahme einer ihnen dort ggfs. persönlich zustehenden (ambulanten) Leistungsgewährung nach dem SGB V bzw. SGB XI unangemessen erschwert. Als Ausgleich hierfür darf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Vorliegen eines grundsicherungsrechtlichen "Bedarfs" an FFP2-Masken jedenfalls nicht kategorisch verneint werden. Grundrechtskonform ausgelegt ist § 21 Abs. 6 SGB II so zu verstehen, dass ein Mehrbedarf an FFP2-Masken jedenfalls anlässlich des Zutritts eines Arbeitssuchenden zu einem Krankenhaus oder zu einer stationären Pflegeeinrichtung vorliegt.

Darüber hinaus ist ein solcher Mehrbedarf an FFP2-Masken auch außerhalb von Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, den sonstigen in § 1h CoronaVO genannten und anderen Örtlichkeiten glaubhaft gemacht. Auch dort genügen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloße OP-Masken der DIN EN 14683:2019-10 nicht zur Deckung des streitbefangenen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass Arbeitsuchende auch außerhalb von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen für einen effektiven Schutz gegen eine respiratorische Ansteckung von sich selbst und Dritten mit SARS-Cov-2 solcher med. MNBen bedürfen, welche mindestens den besonderen Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen. Ohne die Gewährung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs an FFP2-Masken liefen Arbeitsuchende nämlich bei der Verrichtung ganz alltäglicher Erledigungen laufend Gefahr, gegen strafbewährte Verbotsgesetze aus § 223, § 224 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. II, § 23 Abs. 1 StGB zu verstoßen.

Indessen kann gegen die Bejahung eines Bedarfs an FFP2-Masken außerhalb von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen nicht eingewandt werden, dass gemäß § 1h CoronaVO nur an diesen Örtlichkeiten FFP2-Masken vorgeschrieben sind und die Maskenpflicht nach § 1i CoronaVO an anderen öffentlichen Orten außer FFP2-Masken auch OP-Masken genügen lasse. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken an den in § 1i CoronaVO genannten Örtlichkeiten kann nicht als Erlaubnis zum Tragen von OP-Masken verstanden werden, soweit das dortige Tragen von OP-Masken gegen das höherrangige Verbot von Gesundheitsschädigungen nach den §§ 223 ff. StGB verstößt. Die baden-württembergische CoronaVO regelt insofern nicht speziell oder abschließend, welcher Art von MNBen es an welchen Örtlichkeiten bedarf. Der grundsicherungsrechtliche Bedarf richtet sich daneben stattdessen auch nach den bundesgesetzlichen Maßstäben in §§ 223 ff. StGB.

Zwar ist die baden-württembergische Landesregierung ist vom Bund durch § 32 i.V.m. §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermächtigt worden, für Baden-Württemberg die Infektionsschutz-Maßnahmen gegen SARS-Cov-2 in einer Infektionsschutzverordnung zu regeln. Die Landesregierung ist deshalb insbesondere auch befugt, eine Maskenpflicht vorzuschreiben, diese auf bestimmte Örtlichkeiten und Kontexte zu begrenzen und unterschiedliche Maskenstandards hiernach differenzierend festzulegen. Die Landesregierung wäre aber allein deswegen nicht befugt, für das Land Baden-Württemberg für irgendwelche (in § 1h CoronaVO) bestimmte Örtlichkeiten zu erlauben, dort lediglich OP-Masken zu tragen, soweit hierdurch gegen §§ 223 ff. StGB verstoßen wird. Soweit die CoronaVO gegen das höherrangige Strafgesetzbuch verstieße, wäre sie grundsätzlich nichtig, denn das gilt für alle Rechtsfehler, einschließlich der inhaltlichen Überschreitung der Grenzen der Ermächtigung (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, 92. EL August 2020, GG Art. 80 Rn. 137). Es ist dem Landesverordnungsgeber verwehrt, Regelungen zu erlassen, welche die Grenzen der Ermächtigung missachten und in der Sache auf eine Korrektur der Entscheidung des Gesetzgebers hinausliefen (vgl. BeckOK GG/Uhle, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 80 Rn. 29a).

Vorliegend hat der Bundestag durch den Erlass des Strafgesetzbuches von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht aus Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG bereits bundesweit Gebrauch gemacht. Er hat das vorsätzliche und das versuchsweise sowie das fahrlässige Schädigen der Gesundheit anderer Personen (mittels einer lebensgefährdenden Behandlung) durch den Erlass von §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1 und § 224 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 229 StGB bereits gesetzlich verboten. Vor diesem bundesgesetzlichen Hintergrund wäre die Landesregierung nicht befugt gewesen, durch den Erlass einer baden-württembergischen Infektionsschutzverordnung solche Handlungen für Baden-Württemberg zu erlauben, die als Körperverletzungen nach dem bundesweit einheitlich geltenden Strafgesetzbuch bereits verboten sind.

Gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt. Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes, gleichgültig, auf welche Art und Weise er verursacht wird und ob das Opfer dabei Schmerz empfindet. Bei schweren Infektionskrankheiten bedeutet schon die Ansteckung eine solche Abweichung (Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 5). Nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht. Für eine lebensgefährdende Behandlung genügt nach der Rechtsprechung die objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung, sodass im Nachgang der Tathandlung keine konkrete Gefahr eingetreten zu sein braucht. Auch ungeschützter Verkehr trotz Infektion mit einem lebensgefährliche (hier: HI-) Virus gehört unterfällt dieser Tatbestandsvariante (vgl. Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 224 Rn. 8). Gemäß § 223, § 224 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. II, § 23 Abs. 1 StGB ist es bereits als Versuch strafbar, nach seiner Vorstellung von der gefährlichen Gesundheitsschädigung zu deren Verwirklichung unmittelbar anzusetzen. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB). Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, so ist § 227 Abs. 1 StGB die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Gemessen an diesen normativen Vorgaben bedürfen Arbeitsuchende auch außerhalb von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen der Bereitstellung von FFP2-Masken. Ohne diese setzen Arbeitsuchende zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar an, sobald sie beim Straßenbahnfahren oder Einkaufen (etc.) trotz Bewusstsein um einen möglicherweise präsymptomatischen oder asymptomatischen eigenen Infektionsverlauf nur eine OP-Maske tragen, ohne diese Örtlichkeiten (Supermarkt, Treppenhaus, Wartezimmer, Leichenhalle, etc.) stets sofort binnen kürzester Zeit wieder zu verlassen, dort fortwährend mindestens 1,5 m Abstand zu Mitmenschen einzuhalten, unentwegt zu lüften und hierdurch respiratorische Ansteckungen von sich selbst und den Mitmenschen mit SARS-Cov-2 auch ohne das Tragen einer neue FFP2-Maske zuverlässig zu vermeiden.

Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der bloße Gebrauch von OP-Masken weder die eigene Gesundheit von Arbeitsuchenden noch die ihrer Mitmenschen ausreichend vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 schützt. Dies schlussfolgert das Gericht aus den verfügbaren epidemiologischen Erkenntnismitteln unter ergänzender Berücksichtigung der anlässlich des Auftretens der gefährlicheren Virusvarianten in Baden-Württemberg zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen der Infektionsschutzbestimmungen. Es ist danach möglich und allgemein bekannt, dass sich beim längeren Aufenthalt von asymptomatisch oder präsymptomatisch infizierten Personen in geschlossenen Räumen virushaltige Aerosole von SARS-Cov-2 in einer so hohen Konzentration unbemerkt ansammeln können, dass es zu Ansteckungen von Arbeitsuchenden und/oder Dritter kommen kann, es sei denn, es werden funktionstüchtige FFP2-Masken getragen. Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, beim Besuch humanmedizinischer Praxen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, des Einzelhandels, von Veranstaltungen der Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, u. a. bei Todesfällen oder bei der Pflege persönlicher Bindungen kann das bloße Tragen einer OP-Maske seitens eines asymptomatischen oder präsymptomatischen Arbeitsuchenden nicht verhindern, dass er sich und/oder andere Personen mit dem teilweise lebensgefährlichen Virus infiziert.

Diese Glaubhaftmachung stützt sich auf die inzwischen öffentlich zugänglichen Erkenntnisse über SARS-CoV-2, seine Verbreitungswege, den unterschiedlichen Nutzen verschiedenartiger MNBen sowie die Risiken durch die im Dezember nach Deutschland gelangten, noch gefährlicheren Virusvarianten aus Groß-Britannien, Südafrika und Brasilien.

SARS-CoV-2 ("severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2") ist ein neues Beta-Coronavirus, das Anfang 2020 als Auslöser von COVID-19 identifiziert wurde. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine MNB kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend (Robert-Koch-Institut (RKI), Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25.01.2021). Bis einschließlich 10.02.2021, 00:00 Uhr, sind in Deutschland insgesamt 2.299.996 Menschen an SARS-CoV-2 erkrankt und 62.969 Menschen sind an oder mit dem Virus gestorben (RKI: COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Fallzahlen.html; zuletzt aufgerufen am: 10.02.2021).

Bezüglich der Ansteckungen mit SARS-CoV-2 wird generell wird danach unterschieden, ob eine ansteckende Person zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erkrankt (symptomatisch) war, ob sie noch keine Symptome entwickelt hatte (präsymptomatisches Stadium) oder ob sie auch später nie symptomatisch wurde (asymptomatische Infektion). Eine große Bedeutung haben die Übertragungen von infektiösen Personen, wenn sie bereits Krankheitszeichen (Symptome) entwickelt haben. Dabei können diese Symptome relativ subtil sein, wie z. B. Kopf- und Halsschmerzen. Eine solche Phase mit leichteren Symptomen kann einer späteren Phase mit "typischeren" Symptomen, wie z. B. Fieber oder Husten, um ein oder zwei Tage vorausgehen. "Typischere" Symptome können aber auch ausbleiben. Darüber hinaus steckt sich ein relevanter Anteil von Personen bei infektiösen Personen innerhalb von 1-2 Tagen vor deren Symptombeginn an. Wie groß dieser Anteil ist, kann nicht genau beziffert werden, da in vielen der Studien der "Symptombeginn" nicht oder nicht gut definiert wurde. Die Dauer von der Ansteckung (Infektion) bis zum Beginn der eigenen Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität) ist genauso variabel wie die Inkubationszeit. Aus Einzelbeobachtungen lässt sich jedoch schließen, dass auch sehr kurze Intervalle bis zum Beginn der Ansteckungsfähigkeit möglich sind, d. h. eine Ansteckung anderer Personen am Tag nach der eigenen Infektion, möglicherweise sogar am selben Tag. Schließlich gibt es vermutlich auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung) (Robert-Koch-Institut (RKI), Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25.01.2021).

Gegenüber SARS-CoV-2-erregerhaltigen Aerosolen bieten OP-Masken (oft auch "Operationsmasken", "Medizinische Gesichtsmasken", "Mund-Nasen-Schutz" oder "MNS" genannt) dem Träger weniger Schutz als FFP-Masken. OP-Masken sind für den Fremdschutz entwickelte Medizinprodukte, die vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers schützen und z.B. eingesetzt werden, um zu verhindern, dass (vergleichsweise größere) Tröpfchen aus der Atemluft eines Arztes in offene Wunden eines Patienten gelangen, wegen ihrer Form und ihren Sitz aber einen Teil der Atemluft an den Rändern vorbei strömen lassen, sodass vor allem bei der Einatmung durch den sog. "Leckstrom" ungefilterte Atemluft angesogen wird (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken, Stand: 22.01.2021).

FFP-Masken (Englisch für: "Filtering Face Piece"; zu Deutsch: "Partikelfiltrierende Halbmasken") sind hingegen so gestaltet, dass sie an den Rändern dicht dem Gesicht anliegen, und bestehen aus mehreren Lagen, in deren Mitte sich meistens 2-3 Lagen eines Filtervlies (sog. Meltblown Vlies) befinden, welches eine elektrostatische Ladung aufweist und es ermöglicht, feinste Aerosole festzuhalten, die durch die reine Faserdichte des Gewebes einer OP-Maske nicht aufgefangen werden (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 2). FFP-Masken sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), die klare Anforderungen von Gesetzen bzw. technischen Normen – insbesondere zur Aerosol-Filterleistung des Maskenmaterials – einhalten müssen, wobei Masken des FFP2-Standards mindestens 94 % der Aerosole sowie Partikel und Tröpfchen filtern und bei sachgemäßer Einmalverwendung nachweislich einen wirksamen Fremd- und Eigenschutz bieten (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken, Stand: 2201.2021). Indessen genügen hierfür FFP2-Masken mit Ausatemventil nicht, weil sie nur die eingeatmete Luft filtern und kaum Fremdschutz bieten (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 2).

Die Erkenntnis, dass OP-Masken für den SARS-CoV-2-Infektionsschutz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in derzeit nicht sicher genug sind, hat zum Erlass der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2" des Bundesministeriums der Gesundheit vom 14.12.2020 geführt, derentwegen einige Risikogruppen bereits jetzt Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken erhalten.

Seit Mitte Dezember 2020 wird aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende Verbreitung der SARS-CoV-2 Linie B.1.1.7 (VOC 202012/01; VOC: variant of concern) berichtet, die sich durch eine ungewöhnlich hohe Zahl an Mutationen insbesondere im viralen S-Protein auszeichnet. Man geht mittlerweile davon aus, dass diese Variante erhöhte Übertragbarkeit aufweist, die in einer höheren Reproduktionszahl resultiert. Ebenfalls im Dezember 2020 wurde erstmals vom vermehrten Auftreten einer SARS-CoV-2 Variante in Südafrika berichtet, die acht Aminosäureaustausche im S-Protein aufweist. Diese Variante, 501Y.V2, gehört zur Linie B.1.351. Auch diese Variante hat andere Varianten verdrängt, so dass erhöhte Transmissibilität denkbar ist. In vitro experimentelle Untersuchungen deuten darauf hin, dass zumindest zwei der kennzeichnenden Aminosäureänderungen (K417N und E484K) die Wirksamkeit bestimmter neutralisierender Antikörper verringern. In praxi kann dies bedeuten, dass eine Komponente der Immunantwort gegen Viren weniger wirksam ist, die diese Änderung aufweisen. Ebenfalls unter Beobachtung steht die kürzlich aus Brasilien berichtete Virusvariante B.1.1.28.P1 (auch: 501Y.V3) mit 10 Änderungen im S-Protein, von denen einige mit den o.g. S-Protein- Mutationen der 501Y.V2 Variante nahezu übereinstimmen (K417T, E484K, N501Y). Auch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit diesen Varianten bekannt geworden: Am 24.12.2020 berichtete das Land Baden-Württemberg erstmals über einen Nachweis von B.1.1.7, inzwischen sind Fälle in mehreren Bundesländern und einzelne Ausbrüche mit der Variante bekannt. Am 12.1.2021 berichtete Baden-Württemberg erstmals über einen Nachweis von B.1.351, auch hier sind inzwischen Fälle und Ausbrüche in mehreren Bundesländern bekannt. Am 22.1.2021 berichtete das Land Hessen erstmals über einen Nachweis der Variante B.1.1.28 P.1. Weitere Fälle und Ausbrüche werden erwartet. Derzeit ist der Verbreitungsgrad der neuen Varianten in Deutschland noch nicht genau erfasst, die molekulare Surveillance wird derzeit ausgebaut. Derzeit ist noch unklar, wie sich diese neuen Varianten auf die Situation in Deutschland auswirken werden, aber bei erhöhter Übertragbarkeit der neuen Virusvarianten besteht die Möglichkeit, dass noch mehr Menschen an SARS-Cov-2 erkranken und sich die Lage weiter verschärft. Deshalb ist es umso wichtiger, die bekannten Regeln – mindestens 1,5 Meter Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Masken tragen und lüften – konsequent einzuhalten, um generell eine Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern, die Ausbreitung der neuen, noch leichter übertragbaren Variante einzudämmen und damit der Überbeanspruchung der Krankenhäuser und Gesundheitsämter entgegenzuwirken (RKI, Übersicht und Empfehlungen zu neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, Stand: 25.01.2021).

Die neuste Erkenntnis, dass OP-Masken zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Verbreitung in Anbetracht der noch gefährlicheren, inzwischen auch in Deutschland angekommenen Virusvarianten des SARS-CoV-2 unzureichend sind, bedingt derzeit eine weitere Überarbeitung der bisherigen Strategien in der Gestalt einer Verschärfung der bisherigen Corona-Schutzvorschriften. Zu diesen gehört das oben ausführlich dargestellte bußgeldbewährte Verbot zum Tragen bloßer OP-Masken in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aus § 1h CoronaVO vom 23.01.2021. Zur Begründung der 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO führt die Landesregierung auch ausdrücklich aus, dass FFP2-Masken und die vergleichbaren Standards bei Erwachsenen einen deutlich besseren Infektionsschutz darstellen (Begründung zur 5. ÄnderungsVO vom 23. Januar 2021 zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020, Seite 8, letzter Absatz).

Aus der Sorge über die mögliche Ausbreitung von Virusvarianten durch Arbeitsuchende in Deutschland kündigten Bundesarbeitsminister Heil und Bundesgesundheitsminister Spahn am 28.01.2021 bereits gemeinsam an, künftig auch für Menschen in der Grundsicherung kostenlose FFP2-Masken bereit zu stellen, weil man die gesamte Gesellschaft im Blick behalten müsse und Schutzmittel, die jetzt notwendig seien, keine Frage des Geldbeutels sein dürften (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kostenlose-masken-1846278; zuletzt aufgerufen am 31.01.2021).

Gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Mehrbedarfs an MNBen aus § 21 Abs. 6 SGB II entsprechend den Anforderungen der FFP2-Standards kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit Erfolg eingewandt werden, entsprechende Aufwendungen wären bereits durch den Regelbedarf nach § 20 SGB II gedeckt. Dem Antragsgegner ist zwar in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass die Bejahung eines Mehrbedarfsanspruchs nur für denjenigen Bedarf angezeigt ist, der nicht schon von anderweitigen Bedarfen nach den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird. Ein Mehrbedarf ist gemäß der Legaldefinition in § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II nur dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. § 21 Abs. 6 SGB II ist nämlich zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in das SGB II nur deshalb aufgenommen worden, weil aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Anspruch auf Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarfe folgt, soweit die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf welcher die Höhe der Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen (BT-Drs. 17/1465 S. 8 f.). Ein atypischer Mehrbedarf der streitbefangenen Art entsteht daher nur dann, wenn er so erheblich ist, dass durch die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.).

Es ist aber glaubhaft gemacht, dass in tatsächlicher Hinsicht die für die Leistungsberechnung des Arbeitslosengeldes 2 im Jahr 2021 maßgeblichen Regelbedarfssätze nicht mehr realitätsgerecht das zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Corona-Pandemie erforderliche Minimum einschließlich der Kosten für FFP2-Masken gewährleisten. Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufenden Bedarfen des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II – insbesondere der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens – grundsätzlich alle laufenden Bedarfe, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren, einmalige oder in größeren Zeitabständen auftretende Bedarfe. Welche verbrauchsrelevanten Ausgaben konkret und in welcher Höhe umfasst sind, ergibt sich aus den Festlegungen des Gesetzgebers auf der Grundlage einer regelmäßigen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 [Stand: 06.01.2021], Rn. 37). Im Bereich der Gesundheitsfürsorge ist die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit grundsätzlich durch die Einbeziehung der Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfänger:innen in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a; 10 SGB V, §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a; 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 [Stand: 06.01.2021], Rn. 51). Zuletzt hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3159) vorgenommen.

Ein Regelbedarfsanteil für die Anschaffung von FFP2-Masken ist im Rahmen dieser letztmaligen Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben nicht ermittelt bzw. berücksichtigt worden. Damals wurde nicht vorhergesehen, das sich der entweder noch inexistente oder zumindest gänzlich unbekannte SARS-CoV-2 ab 2020 in Deutschland verbreiten würde. Erst recht wurde nicht statistisch ermittelt bzw. bei der Bedarfsfestsetzung zugrunde gelegt, welche Kosten der Gebrauch von FFP2-Masken gegen SARS-CoV-2 im Jahr 2021 auslöst. Es bestand schlechterdings noch kein Anlass, in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe statistisch zu untersuchen, in welchem Umfang FFP2-Masken privat genutzt werden. Damals wurden diese ausschließlich für Medizinberufe konstruiert und fabriziert. Infolge der erst nachträglich eingetretenen Corona-Pandemie wird durch den bisherigen Regelbedarfssatz ohne eigenen Anteil für FFP2-Masken allein nunmehr das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet. Eben deswegen ist glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Bedarf um einen im Einzelfall besonderen Mehrbedarf im Sinne der Norm handelt.

Die Kosten von FFP2-Masken weichen schließlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so erheblich von einem durchschnittlichen Regelbedarf ab, dass sie selbst unter Berücksichtigung anderweitiger Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten und Zuwendungen Dritter nicht zu decken sind. Im Jahr 2021 entfallen auf den im Fall des alleinstehenden volljährigen Antragstellers maßgeblichen Regelbedarfssatz rechnerisch 17,02 EUR auf alle Bedarfe für die Gesundheitspflege. Dieser Betrag folgt aus dem absoluten Anteil der Abteilung Gesundheitsfürsorge entsprechend den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben laut EVS, der Höhe des auf ihrer Grundlage nach § 8 RBEG als Regelbedarf festgelegten Satzes für alle Abteilungen zusammen sowie dessen jährlicher Anpassungen nach § 2 der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Der ursprüngliche Betrag von 15,- EUR für den Bereich der Gesundheitspflege setzte sich dabei gemäß der Begründung des Entwurfs zum RBEG vom 17.10.2016 aus folgenden Verbrauchsausgaben eines Erwachsene zusammen: - pharmazeutische Erzeugnisse – für gesetzliche Krankenversicherte – mit Rezept (vor Eigenanteil/Zuzahlung): 3,56 EUR; - pharmazeutische Erzeugnisse mit/ohne Rezept (verauslagter Gesamtbetrag): 5,91 EUR; - andere medizinische Erzeugnisse – für gesetzlich Krankenversicherte – mit Rezept (nur Eigenanteil/Zuzahlung): 0,52 EUR; - andere medizinische Erzeugnisse mit/ohne Rezept (verauslagter Gesamtbetrag): 2,31 EUR; - therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile): 2,70 EUR - Summe aller für die Gesundheitspflege regelbedarfsrelevanten Ausgaben: 15,00 EUR (vgl. BT-Drs. 18/9984 S. 41).

Aus dem für sämtliche Ausgaben der Gesundheitspflege vorgesehene Regelbedarfsanteil von aktuell monatlich 17,02 EUR ist der hier streitbefangene zusätzliche Finanzierungsbedarf an FFP2-Masken in einer bedarfsgerechten Anzahl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu decken. Es ist glaubhaft, dass allein die hierfür allmonatlich anfallenden Kosten bereits für sich genommen höher sind als der für sämtliche Ausgaben der Gesundheitspflege im Jahr 2021 monatlich in Anschlag gebrachte Regelbedarfsanteil.

Es ist Arbeitsuchenden auch nicht zuzumuten, ihren vom Regelbedarfssatz für den Lebensbereich der Gesundheitsfürsorge nicht gedeckten Mehrbedarf an FFP2-Masken anderweitig auszugleichen. Zurecht weißt der Antragsgegner zwar darauf hin, dass Arbeitsuchende eigenverantwortlich über die konkrete Verwendung des pauschalierten Regelbedarfs entscheiden können. Indessen ist aber zu berücksichtigen, dass ihre Einsparobliegenheiten nur in Bezug auf ihre hiermit korrespondierenden freiwilligen Auswahlfreiheiten zwischen verschiedenen eigennützigen Konsumgütern bzw. – leistungen bestehen. Soweit für Arbeitsuchende keinen Freiraum für Auswahlentscheidungen besteht, entfällt auch die hierzu korrespondierende Einsparobliegenheit. In Bezug auf den Einsatz von FFP2-Masken gestehen §§ 1h und 1i CoronaVO sowie §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB den Arbeitsuchenden aber gerade kein freies Recht zu, die dort verbindlich und bußgeldbewährt vorgeschriebenen Hygieneartikel nicht zu gebrauchen.

Erst recht kann von den Arbeitsuchenden nicht verlangt werden, dass sie zugunsten der dem Allgemeinwohl dienenden infektionsschutzbedingten Beschaffung von FFP2-Masken solche Einsparungen vornehmen, welche sich zulasten der Befriedigung ihrer eigenen individuellen existentiellen Grundbedürfnisse in anderen Lebensbereichen auswirken. Arbeitsuchenden müssen die ihnen zur eigenverantwortlichen Verwendung für sich selbst und ihre Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft in lediglich existenzsichernder Höhe überlassenen Mittel nicht zugunsten der Allgemeinheit in fremdverantwortlicher Weise einsetzen. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II beschränkt insofern unmissverständlich die Obliegenheiten von Arbeitsuchenden in persönlicher Hinsicht auf sich selbst und die mit ihnen jeweils in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Im SGB II ist nicht die Rede davon, dass Arbeitsuchende mit ihrem Arbeitslosengeld 2 einen Beitrag zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung leisten müssten. Stattdessen haben sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur zur Bestreitung "ihres" eigenen Lebensunterhalts alle Möglichkeiten, Mittel und Kräfte in eigener Verantwortung zu nutzen. Eine Pflicht zur allgemeinnützigen Verwendung von Grundsicherungsleistungen ist dem SGB II hingegen fremd. Vielmehr decken die im SGB II vorgesehenen Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 SGB II nur den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Auch nach den oben bereits dargestellten Wertentscheidungen des Gesetzgebers in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 8 SGB II sollen rechtsverbindlich vorgeschriebene und Dritten oder dem Allgemeinwohl zugutekommende bzw. fremdnützige Aufwendungen den Arbeitsuchenden gerade nicht Einsparungen in anderen Lebensbereichen abverlangen, s. o.

Das dem Arbeitsuchenden durch die CoronaVO sowie §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB abverlangte Tragen von FFP2-Masken bezweckt vorrangig den Schutz der Allgemeinheit vor der weiteren Verbreitung des SARS-CoV-2. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Maskenpflicht in der CoronaVO ist gerade nicht das SGB II, sondern § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG. Das IfSG dient § 1 IfSG zufolge nicht der Gewährleistung des individuellen Existenzminimums sozial hilfebedürftiger Menschen, sondern der Abwehr epidemiologischen Gefahren. Nichts Anderes gilt für die o. g. Vorschriften des StGB, welche bereits das unmittelbare Ansetzen dazu, eine andere Person mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit durch eine Ansteckung mit SARS-Cov-2 zu schädigen, sogar unter eine Mindestfreiheitsstrafe stellen. Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums würde daher verletzt, wenn zu Lasten der knapp fünf Millionen sozial schwächsten Mitglieder der Gesellschaft die Einsparungsobliegenheit statuiert würde, wonach sie ihre Bedürfnisse an "Bett, Brot und Seife" in nicht mehr menschenwürdiger Art und Weise decken dürften, weil sie den wohlhabenderen Gesellschaftsschichten einen epidemiologischen FFP2-Masken-Dienst erweisen müssen und ihre Mitmenschen keine gefährlichen Körperverletzungen (in Form von ggfs. tödlich verlaufender Infektionskrankheiten) zufügen dürfen.

Ungeachtet all dessen hat der Antragsgegner mit seinen recht pauschalen Ausführungen die vermeintlich "Lockdown"-bedingten Einsparungsmöglichkeiten ohnehin nicht glaubhaft gemacht. Plausibel ist zwar, dass sich die pandemiebedingt allgemein geänderten Lebensumstände zwangsläufig auch teilweise derart auf das durchschnittliche Verbrauchsverhalten auswirken, dass in einigen Bezügen geringere Verbrauchsausgaben erfolgen als zuvor. Dass die Kosten der Lebensführung hierdurch insgesamt gesunken sind, lässt sich aber ohne eine wissenschaftlich fundierte Erhebung und Auswertung nicht seriös beurteilen. Beispielsweise spricht zwar viel dafür, dass zwar der vom Antragsgegner zur Antragserwiderung isoliert herausgegriffene Regelbedarfsanteil von ursprünglich 4,87 EUR für Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte beim Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. Einrichtungen tatsächlich unter "Lockdown"-Bedingungen wegen pandemiebedingter Betriebsschließungen im Durchschnitt nicht mehr ausgeschöpft wird. Allerdings ist umgekehrt allgemein bekannt, dass sich der Zeitvertreib daheim zu einem nicht unerheblichen Umfang auf zum Teil kostenintensive Streaming-Dienste wie z. B. "Netflix" verlagert hat, ohne dass dies verbrauchsangemessen in der EVS von 2016 Berücksichtigung gefunden hätte.

Die Nettofolgen der Corona-Pandemie auf den durchschnittlichen Grundsicherungshaushalt können ohne eine verlässliche Untersuchung nach wissenschaftlichen Maßstäben durchaus gegenteilig abgeschätzt werden als der Antragsgegner zur Antragserwiderung meint. Dergleichen wird jedenfalls von großen Teilen der Zivilgesellschaft gemutmaßt. So wurde beispielsweise am 25.01.2021 unter Hinweis auf die im Zuge der aktuellen Pandemie vermeintlich notwendigen Mehraufwendungen eine Anhebung des oben genannten Regelbedarfssatzes um 1/3 auf "mindestens 600,- EUR" gefordert. Mitgetragen wurde dieser Aufruf unter anderem von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vom AWO Bundesverband e.V., vom Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V., von der Diakonie Deutschland - Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., vom Sozialverband Deutschland e.V., vom Sozialverband VdK e.V., vom Volkssolidarität Bundesverband e.V., vom Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., vom Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., vom Deutsches Kinderhilfswerk e.V., vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, von Friends of the Earth Germany, vom Deutscher Kulturrat e.V., vom Deutscher Mieterbund e.V., vom Tafel Deutschland e.V., vom foodwatch e.V., vom BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e.V., vom Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V., vom Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., vom DEUTSCHE DIABETES FÖDERATION e.V., vom Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) e.V., vom Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., vom Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V., vom Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - DBfK Bundesverband e.V., vom Deutscher Wohlfahrtsverband für Gehör- und Sprachgeschädigte GSW e.V., vom Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS e.V.) vom PARITÄTisches Bildungswerk Bundesverband e.V., vom ADRA Deutschland e.V., von der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB), von NaturFreunde Deutschlands /, vom Advent Wohlfahrtswerk e.V., vom PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., vom Sanktionsfrei e.V., vom Sozialwerk des dfb (Dachverband) e.V., vom Verband Deutscher Schullandheime e.V. und vom Zukunftsforum Familie e.V. Die Kammer hält es es mit dieser überwältigenden Vielzahl bürgernaher Organisationen für überwiegend wahrscheinlich, dass die Sicherung des Lebensunterhalts anlässlich der Corona-Pandemie nicht billiger geworden ist, sondern teurer.

Es ist auch nicht von Amts wegen ersichtlich oder von einem Beteiligten dargetan, dass der Mehrbedarf des Antragstellers an FFP2-Masken anderweitig durch Zuwendungen ganz oder teilweise erfüllt wird. FFP2-Masken können von Arbeitsuchenden mit Sicherheit nicht selbst in Heimarbeit hergestellt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass private Dritte dem Antragsteller Masken in der erforderlichen Anzahl und Qualität laufend zur Verfügung stellen können und wollen (z. B. über Spenden).

Als Arbeitsuchender kommt er in Ermangelung eines Arbeitgebers auch nicht in den Genuss von § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller kurzfristig von seiner Gemeinde oder vom Land Baden-Württemberg oder vom Bund oder der Europäischen Union oder einer anderweitigen Behörde ausreichend ausgestattet wird. FFP2-Masken werden durch die baden-württembergische Landesregierung nur für Lehrkräfte abgegeben (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/c110436, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021). Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht bislang keine Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit FFP2-Masken vor.

Dem persönlichen Anwendungsbereich von §§ 1 und 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) unterfiel der erst 39-jährige Antragsteller mangels Zugehörigkeit zu einer der darin gelisteten sog. "Risikogruppen" anfangs nicht. Die von den Bundesministern Spahn und Heil am 28.01.2021 angekündigte Versorgung ist am 06.02.2021 in Kraft getreten. § 1 Abs. 1 und § 2 SchutzmV vom 14. Dezember 2020 wurden sodann dahingehend ergänzt, dass alle Bezieher von Arbeitslosengeld II und alle, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn FFP2-Masken haben. Es ist nicht gerichtsbekannt, ob sie im Fall des Antragstellers bereits in Vollzug gesetzt worden ist. Infolgedessen ist unklar, ob die zehn FFP2-Masken leistungsmindernd auf den diesbezüglichen Bedarf des Antragstellers im Februar oder März 2021 anzurechnen sind. Wegen des vorhersehbaren Falles der Zuwendung an den Antragsteller bis 06.03.2021 weist das Gericht indessen aber bereits hier darauf hin, dass die Bereitstellung von Sach- oder Geldleistungen für FFP2-Masken oder MNBen eines vergleichbaren Standards durch einen Dritten zu einer für den Antragsteller grundsicherungsrechtlich nachteiligen anspruchsmindernden Anrechnung derselben auf die Höhe seiner Mehrbedarfssach- oder -geldleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II führen und sich der aus dem Tenor ersichtliche Leistungsumfang dementsprechend reduziert.

Liegen nach alldem die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung in Bezug auf die Bereitstellung von FFP2-Masken vor, so steht es im Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks des einstweiligen Anordnungsverfahrens getroffen werden.

Gemäß § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Inhalt einer einstweiligen Verfügung kann daher auch sein, dass dem Gegner eine bestimmte Handlung aufzugeben.

Unter Ausübung ihres Auswahlermessens macht die Kammer hier von dieser Möglichkeit in der im Tenor ersichtlichen Weise Gebrauch. Das Gericht gibt dem Antragsgegner einstweilig auf, dem Antragsteller FFP2-Masken in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und der dort vorgesehenen Regelmäßigkeit als Sachleistung am Wohnsitz des Antragstellers (d. h. im Sinne einer Schickschuld) zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsgegner wird im Hauptsacheverfahren wegen der vom Regelfall der Geldleistungsform ausnahmsweise abweichenden Erbringung einer Sachleistung aufgrund der planwidrigen Regelungslücke für die Berücksichtigung des pandemiebedingten Mehrbedarfs an FFP2-Masken auf § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 4 und 5 SBG II in entsprechender Anwendung abstellen können, bis eine spezielle gesetzliche Regelung erfolgt.

Das Gericht stellt dem Antragsgegner zugleich aber frei, seine Leistungspflicht nach seiner Wahl (d. h.: nicht nach Wahl des Antragstellers) alternativ hierzu dadurch zu erfüllen, dass er im Rahmen der laufenden Gewährung von Arbeitslosengeld 2 zugunsten des Antragstellers einen geldwerten Mehrbedarf in der vom Gericht geschätzten Höhe für die Selbstbeschaffung der FFP2-Masken in der erforderlichen Qualität und Quantität geldleistungserhöhend berücksichtigt.

Im Rahmen der bezüglich der Auswahl der Leistungsform gebotenen Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht neben den bereits oben genannten Erwägungen insbesondere den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsuchenden. Die Kammer hat zudem die generelle und abstrakte Gefahr einer eigennützigen Zweckentfremdung eines ggfs. in Geld gewährten Mehrbedarfs für FFP2-Masken vor Augen. Die Verlockung hierzu ist im Falle der Gewährung jedes Mehrbedarfs aus fremdnützigen (hier: Infektionsschutz-) Erwägungen gerade für wirtschaftlich schwache Personen besonders hoch, da arme Menschen sich angenehme Dinge des Lebens nicht so oft leisten können wie reichere Menschen. Dies gilt allein aufgrund der ungünstigeren wirtschaftlichen Lebensumstände im Grundsicherungsbezug sogar dann, wenn – wie hier – weder in der Person des Antragstellers noch aufgrund der Lage der Akten irgendwelche konkret-individuellen diesbezüglichen Anhaltspunkte gegeben sind. Daneben trägt die Kammer dem Wirtschaftlichkeitsgebot und den Umständen Rechnung, wonach die Sachleistungsform zwar potentiell dank einer im Wege der massenhaften Maskenbeschaffung einerseits erzielbaren Einsparungen des Sozialleistungsträgers verbunden ist, andererseits aber besonders zu Beginn damit nicht unerhebliche logistische und organisatorische Herausforderungen bzw. Verzögerungen einhergehen können.

Die Anzahl des im Falle der Erbringung als Sachleistung anzuerkennenden Mehrbedarfs an FFP2-Masken ohne Ausatemventil schätzt die Kammer gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf wöchentlich durchschnittlich 20 neue Exemplare.

Grundlage dieser Schätzung kann nicht allein der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägende Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein. Danach gilt zwar bei der Bemessung von solchen Grundsicherungsleistungen, die zur eigennützigen Verwendung für Konsumgüter und -dienstleistungen bestimmt sind, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Im vorliegenden Einzelfall des § 21 Abs. 6 SGB II kann dieser Maßstab aus teleologischen Gründen zur Bemessung der Höhe des fremdnützigen Mehrbedarfs an FFP2-Masken keine uneingeschränkte Anwendung finden. Der infektionsschutzspezifische Schutzweck der Mehrbedarfsanerkennung – d.h.: die Abwendung einer allgemeinen epidemischen Gefahr – bedingt stattdessen eine teleologische Erweiterung der normativen Schätzgrundlagen.

Es ist glaubhaft gemacht, dass der mit der grundsätzlichen Anerkennung des Mehrbedarfs im Grundsicherungsrecht verwirklichte Schutzweck andernfalls nicht erfüllt würde. Dieser beschränkt sich aus den oben ausgeführten Gründen gerade nicht auf die Sicherung der Befriedigung individueller existentieller Bedürfnisse der Arbeitsuchenden selbst oder der Angehörigen ihrer Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr dient die grundsicherungsrechtliche Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach med. MNBen der Gefahrenabwehr. Sie bezweckt den Schutz der Allgemeinheit gegen eine weitere respiratorische Verbreitung von SARS-CoV-2 seitens des jeweils mehrbedarfsberechtigten Arbeitsuchenden.

Dem Infektionsschutz der Allgemeinheit wäre aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gedient, wenn die Anzahl der erforderlichen FFP2-Masken unter der (irrigen) Annahme bemessen würde, Arbeitsuchende schöpften sämtliche Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung ihres Maskenbedarfs tatsächlich aus. Ergänzend zu dieser Einsparungsobliegenheit ist zur Schätzung des Maskenbedarfs eine wertende Betrachtung dahingehend unerlässlich, inwieweit die Ausschöpfung bestehender Einsparungsmöglichkeiten beim Maskengebrauch den Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung ihrer sonstigen infektionsschutzbedingten Grundrechtseinschränkungen zuzumuten ist. Schließlich muss der hierdurch normativ erweiterte Grundsatz des Forderns auch um die Prognose ergänzt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit Arbeitsuchende in welchem Umfang von zumutbaren Einsparmöglichkeiten auch zu Gunsten der Allgemeinheit tatsächlich Gebrauch machen, soweit diese für sie individuelle Nachteile bedeuten.

Die grundsätzliche Anerkennung des Mehrbedarfs an FFP2-Masken erfüllt ihren Infektionsschutzweck ohne eine solche ergänzende Zumutbarkeitsprüfung und ohne eine solche ergänzende Prognose nicht. Übertriebene Einsparerwartungen gegenüber Arbeitsuchenden hätten vielmehr zur Folge, dass Arbeitsuchende vergleichsweise weniger FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es ist aber glaubhaft, dass – paradoxer Weise – die Bereitstellung von FFP2-Masken in zu niedriger Anzahl sogar die epidemiologische Lage verschlimmerte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden ggfs. bereits nicht mehr funktionstüchtige Exemplare weiter genutzt, durch deren Gebrauch nur der Anschein eines wirksamen Selbst- und Fremdschutzes erweckt, die jeweiligen Kontaktpersonen über das reale Ausmaß der Ansteckungsgefahr getäuscht, ein irrtumsbedingter Verzicht auf die im Umgang mit Personen ohne funktionstüchtige FFP2-Maske gebotene Vorsicht hervorgerufen und die Gefahr einer Verbreitung von SARS-Cov-2 letztlich sogar mehr erhöht würde, als wenn Arbeitsuchende schlechterdings ohne irgendeine MNB am sozialen Leben teilnehmen und Dritte infolgedessen die erhöhte Ansteckungsgefahr erkennen und sie durch die Einhaltung eines größeren Abstands von ihnen kompensieren könnten.

Eine sachangemessene Bemessung des Bedarfs an FFP2-Masken folgt richtiger Weise anhand einer Gefahrenabwehrprognose. Nach deren Ergebnis ist glaubhaft, dass die Bereitstellung von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dem Risiko einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende sachangemessen entgegenzuwirken. Erst die Verfügungsmöglichkeit über FFP2-Masken in einer solchen Anzahl und Regelmäßigkeit versetzt Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Lage, in zumutbarer Weise am Infektionsschutz mitzuwirken. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass sie mithilfe von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken im Rahmen einer pandemieadäquaten sozialen Teilhabe sowohl sich als auch andere davor schützen können, respiratorisch virushaltige Partikel beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen aufzunehmen und auszustoßen.

Der zuvörderst gefahrenabwehrrechtliche Maßstab dieser Schätzung folgt aus dem Schutzzweck des streitbefangenen Mehrbedarfs. Der Mehrbedarf an FFP2-Masken ist gemäß § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1 IfSG i.V.m. §§ 1h und 1i CoronaVO anzuerkennen, um den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer Verbreitung von SARS-Cov-2 grundsicherungsrechtlich zu flankieren (s.o.). Der spezielle Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II überlagert daher teilweise den für die Bemessung der Grundsicherungsleistungen grundsätzlich geltenden Maßstab des "Forderns". Den Gesamtmaßstab für die Verwirklichung des mit der Berücksichtigung des Mehrbedarfs an FFP2-Masken verfolgten Schutzwecks bildet sodann gleichwohl erst eine integrative Betrachtung sowohl des Infektionsschutzes als auch des verfassungsrechtlich angemessenen Umfangs sozialer Teilhabe. Erst unter Zugrundelegung des so ermittelten Schutzzielkorridors lässt sich im Rahmen der sich anschließenden Prüfung die zur Zweckverwirklichung konkret erforderliche Maskenanzahl unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Grenzen beim erstmaligen Gebrauchs von FFP2-Masken sowie der technischen Limitierungen bei ihrer Wiederverwendung ermitteln.

In rechtlicher Hinsicht hat die zur Bemessung der Anzahl der zum Ausgleich der Maskenpflichten notwendigen FFP2-Masken statthafte Gefahrenabwehrprognose insbesondere folgende gesetzeskräftige Zumutbarkeitserwägung des IfSG zu beachten: Behördliche bzw. gerichtliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-Cov-2 auch betreffend eine Verpflichtung zum Tragen einer MNB insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG zufolge können Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG nur kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von SARS-Cov-2 erforderlich ist. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-Cov-2 nicht zwingend erforderlich ist. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG sind die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften sowie die Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im des Gesundheitswesens, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen, nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von SARS-Cov-2 erheblich gefährdet wäre. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der von SARS-Cov-2 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von SARS-Cov-2 vereinbar ist. Gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG dürfen Schutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.

Um den sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen sozialen Isolation entsprechend der CoronaVO hinreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Bemessung der als angemessenen anzusehenden sozialen Teilhabe daneben besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass auch die verfassungskräftigen Vorgaben des Grundrechtskatalogs gewahrt bleiben. Die Einschränkungen der Grundfreiheiten durch die Bestimmungen der CoronaVO wirken in ihrer Gesamtheit besonders schwer. Die unter dem Schlagwort des sog. "Lockdown" zusammengefassten Maßnahmen greifen unmittelbar und insbesondere in das soziale Grundrecht auf ein menschenwürdiges Teilhabeminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des GG), in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), in das Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe (Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), in das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG), in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) sowie in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) ein.

Die besondere Schwere und Tragweite dieser kumulativen Eingriffe verlangt durch das Zusammen- und Wechselwirken der einzelnen Ge- und Verbote der CoronaVO den Arbeitsuchenden derzeit ein ganz und gar außergewöhnlich hohes Maß an sozialem Rückzug in einer Vielzahl von Lebensbereichen ab. Die Vorschriften zu den Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste (§ 1h CoronaVO) und betreffend die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen (§ 1i CoronaVO) sind bereits oben auszugsweise wiedergegeben worden. Daneben sind grundrechtsrelevante Eingriffe zu berücksichtigen durch die weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen (§ 1b CoronaVO), die Ausgangsbeschränkungen (§ 1c CoronaVO), die weitergehenden Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§ 1d CoronaVO), das Alkoholverbot (§ 1e CoronaVO), die verordneten Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen (§ 1g CoronaVO), die allgemeine Abstandsregel (§ 2 CoronaVO), die Spezialvorschriften für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen (§ 9 CoronaVO), die sonstigen Veranstaltungen, betreffend die in § 12 CoronaVO geregelten Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Veranstaltungen bei Todesfällen (§ 10 CoronaVO) und die Betriebsuntersagungen und die Einschränkungen von Einrichtungen (§ 13 CoronaVO).

Unter Zugrundelegung dieser zahlreichen, schweren und bereits über drei Monate andauernden Eingriffe ist es zur Wahrung der Grundfreiheiten sowie zur Beförderung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit verfassungsrechtlich geboten, die bis auf Weiteres andauernde infektionsschutzbedingte Notwendigkeit zur sozialen Distanzierung im größtmöglichen Ausmaß durch geeignete, auch kostspielige Maßnahmen abzumildern, um einen größtmöglichen Freiraum für soziale Kontakte aufrechtzuhalten. Zwischen Infektionsschutz und fiskalischen Erwägungen einerseits und Grundrechts- bzw. Gesundheitsschutz andererseits ist im Wege der praktischen Konkordanz die Möglichkeit zur sozialen Teilhabe unter Verwendung kostspieliger FFP2-Masken nicht nur zuzubilligen, soweit dies zur Verrichtung solcher lebenspraktischer Erledigungen erforderlich ist, welche sich in einer arbeitsteilig, kleinfamiliär und individualistisch atomisierten postmodernen Gesellschaft an sich sozialer Wesen schlechterdings nicht dauerhaft von zuhause aus bewerkstelligen lassen (z. B. Krankenpflege, Altenpflege, Eingliederung von Menschen mit Behinderung, Ausübung systemrelevanter Berufe, Beerdigung Verstorbener, Presseberichterstattung, Glaubensausübung, Pflege familiärer, ehelicher und (lebens-)partnerschaftlicher Beziehungen, Bildung etc.). Über diese im Rahmen der CoronaVO derzeit zulässigen Möglichkeiten hinaus ist es von Verfassungs wegen zur Vermeidung andernfalls in zeitlicher und qualitativer Hinsicht übermäßiger Auswirkungen auch Jedermann zuzubilligen, ergänzend zu diesen lebenspraktischen Erledigungen durchschnittlich mehrmals in der Woche grundrechtlich geschützter Freiheiten auch außerhalb der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen, nach freiem Belieben zumindest einen oder mehrere auch längere und intensivere private Kontakte zu pflegen und am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise unter Verwendung kostspieliger FFP2-Masken teilzuhaben, ohne hierdurch seine Mitmenschen respiratorisch an Leib und Leben zu gefährden bzw. gegen Strafgesetzbuch und bußgeldbewährte Maskenpflichten und zu verstoßen. Andernfalls würde entgegen § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG durch die Gesamtheit der auf Grundlage des IfSG in Baden-Württemberg seit Beginn der Corona-Pandemie erlassenen Schutzmaßnahmen nicht das Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben und diese zu einer übermäßigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen.

Eine derart bzw. dermaßen IfSG- und grundrechtskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass eine in quantitativer Hinsicht hier hinter zurückbleibende Masken-Ausstattung dazu führen würde, dass Arbeitsuchende entweder in verfassungswidriger Weise nicht in einem grundrechtskonformen gleichen Mindestausmaß wie andere Bevölkerungsanteile am sozialen Leben teilhaben könnten oder im Rahmen ihrer sozialen Teilhabe sich selbst, Dritte und die Allgemeinheit nicht durch das Tragen geeigneter MNBen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 schützen könnten bzw. an Leib und Leben gefährdeten. Es ist glaubhaft gemacht, dass Arbeitsuchende ohne mindestens 20 neue FFP2-Masken wöchentlich eine für den Infektionsschutz funktionstüchtige MNB nicht zuverlässig tragen, sondern diesen Eindruck lediglich durch das Tragen einer hierfür ungeeigneten MNB hervorrufen oder daheim übermäßig isoliert bleiben würden.

Die Anzahl von 20 FFP2-Masken entspricht indessen – ausweislich einer Inaugenscheinnahme aktueller Online-Angebote – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derjenigen handelsüblichen Packungsgröße, welche bezogen auf einen – zur Vermeidung zweckwidriger Verwendungen möglichst kurz zu haltenden – einwöchigen Mehrbedarfs-Sachleistungszeitraum ausreicht, um täglich (beinahe) über durchschnittlich drei neue FFP2-Masken verfügen zu können.

Aus der schieren Vielzahl der Örtlichkeiten, an denen Arbeitsuchende in Anbetracht der großen Ansteckungsgefahr FFP2-Masken nach dem StGB und nach der CoronaVO tragen müssen, bedarf es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehrmals in der Woche funktionstüchtiger FFP2-Masken zur Bewältigung zur Verrichtung der Erledigungen des alltäglichen Lebens. Ein Aufsuchen der in § 1 und § 1i CoronaVO genannten Kontexte in dieser Häufigkeit erscheint dem Gericht unter Abwägung des Grundsatzes des Forderns, des Infektionsschutzes und der Grundfreiheiten der Arbeitsuchenden auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Immerhin betrifft gemäß § 1i CoronaVO die Maskenpflicht u. a. die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, das Aufsuchen der Ausgaben von Getränken und Speisen von Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz zwecks Mitnehmen im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs, den Aufenthalt in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, das Betreten von Warte- und Zugangsbereichen von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten sowie diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, die Teilnahme an praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterrichten und -prüfungen, das Verweilen innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz sowie auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, den Aufenthalt in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, und schließlich den Besuch auf der Grundschule aufbauender Schulen, beruflicher Schulen, sonderpädagogischer Bildungs- und Beratungszentren umfasst. Seit der 6. Änderung der CoronaVO bzw. mit Wirkung zum 01.02.2021 erstreckt sich die Maskenpflicht auch auf Veranstaltungen bei Todesfällen. Es spricht indessen mehr dafür als dagegen, dass bei jeder dieser mehrmals in der Woche anstehenden Verrichtungen mindestens eine neue FFP2-Maske nötig ist, um im Rahmen des nach dem StGB und nach der CoronaVO zulässigen Ausmaß zur Verrichtung alltäglicher Erledigungen die eigene Wohnung zu verlassen und in § 1h und § 1i CoronaVO genannte öffentliche Orte aufzusuchen bzw. Grundfreiheiten betätigen zu können, ohne sich bzw. Dritte durch die Verwendung von nonmed. MNBen oder bloßer OP-Masken der Gefahr einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 auszusetzen.

Aus den genannten Gründen ist es Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen zusätzlich zu den genannten Verrichtungen zuzubilligen, sich ergänzend hierzu auch die weitere Freiheit zu nehmen, durchschnittlich mehrmals wöchentlich die eigene Wohnung zur Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten zu verlassen. Ihnen ist zuzugestehen, hierbei nach freiem Belieben jeweils zumindest einen auch längeren und intensiveren privaten Kontakt unter Verwendung einer FFP2-Maske zu pflegen und am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum derart entsprechenden Art und Weise teilzuhaben. Im Durchschnitt bedürfen Arbeitsuchende (kumulativ für Verrichtungen nach § 1h und § 1i CoronaVO und/oder zum freiwilligen Grundrechtsgebrauch) tagtäglich neuer FFP2-Masken.

Über diese durchschnittlich an jedem beliebigen Tag (und mithin wöchentlich sieben) erforderlichen FFP2-Masken hinaus bedürfen Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchschnittlich anlässlich jedes Maskengebrauchs zwei weitere neue FFP2-Masken, um für den Fall ihres Funktionsverlusts durchschnittlich zwei Mal täglich (bzw. abgerundet ca. 13 Mal wöchentlich) eine Ersatz-FFP2-Maske sofort aufsetzen zu können. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass FFP2-Masken bei jedem Einsatzanlass durchschnittlich ca. zwei Mal funktionslos und ersatzbedürftig werden. Es ist glaubhaft gemacht, dass Arbeitsuchende im Durchschnitt sehr häufig beim privaten Gebrauch von FFP2-Masken den sehr hohen Sorgfaltsanforderungen genügen werden, weil ein ihre Infektionsschutzwirkung erhaltender Gebrauch ganz außerordentlich anspruchsvoll ist.

Zwar können auch FFP2-, KN95- und N95-Masken unter bestimmten Umständen mehrfach verwendet werden (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/c110436, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021). FFP2-Masken sind aber als Einmalprodukt konstruiert worden und nach der Nutzung zur Vermeidung weiterer Infektionsrisiken grundsätzlich zu entsorgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 1). Obwohl FFP-Masken im Privatbereich im Alltag oft mehrfach, sogar an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, sind FFP-Masken grundsätzlich vom Hersteller als Einmalprodukte und nicht zur Wiederverwendung vorgesehen (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken, Stand: 22.01.2021).

Die Landesregierung verfolgte mit der 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO aber gerade das Ziel, die besonders ansteckenden Virusvarianten mit einer erhöhten Anforderung an den Atemschutz Rechnung zu tragen. In den von §§ 1h und 1i CoronaVO normierten Situationen, in denen engere und längere Kontakte zu anderen Menschen unvermeidbar sind – wie beim Einkaufen, in Arbeits- und Betriebsstätten, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der dazugehörenden Wartebereiche sowie in Praxen humanmedizinischer Berufe und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes – soll dem Willen der Landesregierung zufolge eine höhere Schutzwirkung im Sinne des Eigenschutzes erreicht werden, welche virenfilternde Masken der Standards FFP2, des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder CPA-Masken (Corona SARS-CoV-2 Pandemie-Atemschutzmasken) aber nur bei korrekter Verwendung besitzen (Begründung zur 5. ÄnderungsVO vom 23. Januar 2021 zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 [Corona-Verordnung – CoronaVO] vom 30. November 2020, S. 9 bis 10).

Nach der "Empfehlung organisatorischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2, sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 07.05.2020 sind FFP2-Masken zum einmaligen Gebrauch in Medizinberufen nach einer entsprechenden Schulung konstruiert und produziert worden und selbst bei sachgemäßer Behandlung nach einer maximalen Tragedauer von 75 Minuten für mindestens 30 Minuten abzusetzen. Eine Ersatz-FFP2-Maske wird daher immer spätestens dann benötigt, wenn ihr Gebrauch mehr als 75 Minuten in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Reisezeit im öffentlichen Personenverkehr für Hin- und Rückweg zum eigentlichen Ziel (einschließlich der ggfs. zusätzlichen Zeiten an Bahnsteigen und Bussteigen sowie beim Umsteigen zwischen Bussen und Straßenbahnen) ebenso vorkommen wie bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, bei einen Lebensmittelgroßeinkauf für einen Mehrpersonen-Haushalt (einschließlich der Zeiten auf Park- und Warteflächen der Einkaufszentren) oder beim Verweilen in Fußgängerzonen und in für Publikumsverkehr bestimmten Räumen einschließlich der entsprechenden Hin- und Rückwege. Derartige Vorgänge dauern nicht zuverlässig maximal 75 Minuten. Im ländlichen Raum ist dies den längeren Wegen im öffentlichen Personenverkehr geschuldet. Im urbanen Kontext sind die Wege zwar kürzer, aber aufgrund der höheren Einwohnerdichte nicht unter konsequenter Einhaltung von Corona-Mindestabständen nutzbar, sondern nur unter größerer respiratorischer Vorsicht bzw. extensivem Gebrauch von FFP2-Masken.

Indessen spricht auch mehr dafür als dagegen, dass sich diese 75-minütige Höchst-Tragedauer von FFP2-Masken auch nicht in praktikabler Weise durch das Ab- und Wiederaufsetzen durch Privatpersonen verlängern lässt. Die für eine sachgemäße Wiederverwendung von FFP2-Masken notwendigen Verhaltensregeln werden von Privatpersonen realistischer Weise unterwegs nicht zuverlässiger Weise eingehalten, da dies objektiv unmöglich oder allenfalls unter objektiv wenig praktikablen und subjektiv unzumutbaren Vorkehrungen möglich wäre. Ein zur Wiederverwendung hinreichend sorgfältiger Umgang wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur von einem sehr kleinen Bevölkerungsteil eingehalten werden.

Es ist glaubhaft gemacht, dass die FFP2-Masken hierfür professionell bzw. dermaßen aufwendig abgenommen, zwischengelagert und wieder aufgesetzt werden müssten, dass es der Allgemeinheit unterwegs regelmäßig an den hierfür geeigneten Orten, Materialien, Kenntnissen, Fertigkeiten, Freiräumen bzw. an der erforderlichen kollektiven Anpassungsbereitschaft fehlen wird. Insbesondere können FFP2-Masken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einfach mit nackten, nicht vorab desinfizierten Fingern in eine Mantel- oder Handtasche gesteckt und bei der nächstbesten Gelegenheit aus dieser wieder mit nackten, nicht vorab desinfizierten Fingern herausgeholt und wiederverwendet werden wie dies derzeit allgemeine Übung zu sein scheint. Gerade hierdurch besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die aus der Luft heraus gefilterte Viruspartikel von der Vorderseite der Maske zunächst die Finger oder die Tasche kontaminieren und später hierdurch eine Kontaminierung der Innenseite der Maske oder anderer Oberflächen mit anschließender (Selbst- oder Dritt-) Ansteckung erfolgt.

Die Glaubhaftmachung dieser Prognose beruht auch auf folgenden Regelungen für die Wiederverwendung von FFP2-Masken des Robert-Koch-Instituts: - Masken sollten so abgesetzt werden, dass dabei eine Kontamination vor allem der Innenseite verhindert wird. Masken, deren Innenfläche durch Fehler bei der Handhabung möglicherweise kontaminiert wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. - Nach dem Absetzen der Maske sind diese trocken an der Luft aufzubewahren und zwischenzulagern; hierfür ist ein abgegrenzter Bereich einzurichten, in dem eine sichere, für andere unzugängliche Masken-Ablage möglich ist; der Ort, an dem die Zwischenlagerung erfolgte, ist unmittelbar nach Entnahme der Maske zu desinfizieren. - Die bei der Aufbewahrung FFP2-Masken zu tragenden Handschuhe sollen anschließend fachgerecht entsorgt und die Hände desinfiziert werden; beim erneutem Aufsetzen sind sodann andere, zuvor unbenutzte, hygienisch einwandfreie Handschuhe zu tragen. Beim erneuten Anziehen der Schutzmaske ist darauf zu achten, dass eine Verschleppung der Erreger von der möglicherweise kontaminierten Außenfläche auf die Innenfläche verhindert wird. - Benutzte Einweg-Masken sollen nicht mit Desinfektionsmittel gereinigt werden, da dies die Funktionalität der Maske beeinträchtigen kann. (RKI, "Mögliche Maßnahmen zum Ressourcen-schonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-Erkrankung COVID-19", https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Ressourcen schonen Masken.pdf? blob=publicationFile, [zuletzt aufgerufen am 10.02.2021].

Es spricht zudem mehr dafür als dagegen, dass FFP2-Masken zum Privatgebrauch oft an öffentlich zugänglichen Orten aber nicht einmal für die Höchstdauer von 75 Minuten gebraucht werden können, da bereits zuvor ein frühzeitiger Einsatz einer Ersatzmaske erforderlich wird. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter anderem der Fall, wenn eine durchfeuchtete FFP2-Maske abgenommen und gewechselt werden muss. Eine durchfeuchtete FFP2-Maske soll gewechselt werden (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, "Im Alltag Maske tragen", https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/im-alltag-maske-tragen.html, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021]. Das Durchfeuchten einer FFP2-Maske lässt sich aber an der frischen Luft bei Regen, Schneefall oder Nebel nicht vermeiden, da die FFP2-Maske in Ermangelung entsprechender Schleusen zumindest kurz nach dem Verlassen eines maskenpflichtigen Kontextes bzw. kurz vor dessen Aufsuchen beim Wechsel von drinnen nach draußen und umgekehrt den genannten Witterungen ausgesetzt wird. Es ist auch glaubhaft, dass es überdies gerade für Brillenträger wegen des Beschlagens ihrer Brille oft nicht möglich oder zweckmäßig ist, eine Brille trotz des Verlusts des optischen Orientierungssinns für 75 Minuten ununterbrochen aufzulassen, weshalb in Ermangelung einer praktikablen Möglichkeit, die FFP2-Maske im Alltag unterwegs hygieneregelkonform abzunehmen, zwischenzulagern und wiederaufzusetzen je nach Witterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehrfach täglich Ersatz-FFP2-Masken nötig werden.

Es ist auch glaubhaft gemacht, dass aus anderen Gründen den hygienischen Ansprüchen an die Handhabung von FFP2-Masken seitens hierfür gerade nicht medizinisch geschulter Privatpersonen regelmäßig den Einsatz einer Ersatz-FFP2-Ersatz-Maske erforderlich macht. Eine richtige Handhabung bedeutet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit indessen: - Vor jedem Anlegen der Maske die Hände mindestens 20 Sekunden lang mit Seife gewaschen werden; - Während des Tragens der Maske ist es zu vermeiden, diese zu berühren oder zu verschieben; - Zum Abnehmen ist die Maske an den seitlichen Bändern anzufassen; - Nach dem Absetzen der Maske sollen die Hände sobald wie möglich gewaschen werden; (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, "Im Alltag Maske tragen", https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/im-alltag-maske-tragen.html, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021; BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken FFP-Masken, Stand: 22.01.2021).

Auch wenn an einer FFP2-Maske ihr kleines Haltebändchen reißt oder sie anderweitig defekt ist, muss sie ausgetauscht werden (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5).

Eine Ersatzmaske muss auch zum Einsatz kommen, nachdem die erste FFP2-Maske direkt angehustet oder besonders beansprucht wurde, denn dann ist die erste FFP2-Maske zu entsorgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5)

FFP2-Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte zum professionellen Gebrauch in medizinischen Berufen vorgesehen. Sie sollten ihren Gebrauchsanweisungen entsprechend regelmäßig gewechselt und nach jeder Verwendung entsorgt werden (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken, Stand: 22.01.2021).

Bei der Bestimmung der durchschnittlich zur Mehrbedarfsdeckung erforderlichen Anzahl ist ohnehin zu berücksichtigen, dass die Belastung durch Bakterien und Viren wie SARS-CoV-2 ein wichtiger Punkt bei einer Wiederverwendung von Masken ist, weil jeder Träger in der Maske Erreger der eigenen Nasen-, Rachen- und Hautflora hinterlässt, die sich mit einfachen Verfahren nicht vollständig inaktivieren lassen, sodass nur eine personenbezogene Wiederverwendung in Betracht kommt (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 1).

Um wissenschaftlich zu klären, mit welchen Möglichkeiten und Risiken eine solche Handhabung in der Praxis verbunden ist, fördert das BfArM derzeit ein Forschungsprojekt an der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Dort werden einfache Verfahren untersucht, die das Risiko einer Infektion bei der Wiederverwendung von FFP2-Masken im privaten Bereich deutlich reduzieren. Die bisherigen Ergebnisse wurden von den Projektbeteiligten in einem Informationsflyer veröffentlicht (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken, Stand: 22.01.2021).

Zur Überzeugung der Kammer rechtfertigt eine genaue Lektüre eben jener Vorschläge der Projektbeteiligten die Prognose, dass die zu ihrer Befolgung erforderlichen Sorgfaltsanforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dasjenige Sorgfaltsausmaß übersteigen, welches realistischer Weise von der Bevölkerung in den nächsten Monaten zuverlässig zu erwarten ist. Das Gericht hält es im Rahmen seiner Gefahrenabwehrprognose für glaubhaft, dass es für die Erreichung des mit der CoronaVO beabsichtigten Infektionsschutzzwecks vor SARS-Cov-2 nicht ausreichen wird, FFP2-Masken in einer Anzahl vorzuhalten, welcher die Erwartung zugrunde liegt, dass die zur sachgemäßen Wiederverwendung zwingend erforderlichen Anforderungen an den Umgang mit FFP2-Masken Arbeitsuchenden bewerkstelligt würden. Das Gericht hat massive Zweifel daran, dass sowohl ausreichend Anpassungsfähigkeit als auch ausreichend Anpassungsbereitschaft vorhanden sein werden, um die nach fachkundiger Einschätzung gebotene Disziplin, Ausdauer, Geduld, Muße und Zuverlässigkeit beim Umgang mit FFP2-Masken zu beachten, welche nötig sind, um bereits getragene Masken ohne Funktionsverlust wiederverwenden zu können.

Untersuchungen haben ergeben, dass SARS-CoV-2 auch bei Raumtemperatur auf dem porösen Maskenmaterial erst nach mehreren Tagen deutlich an Infektiösität abnimmt. Daher sollte eine FFP2-Maske nicht an aufeinanderfolgenden Tagen getragen werden (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 1). Untersuchungen haben gezeigt, dass SARS-CoV-2 erst bei Temperaturen von 80 ° C und einer Einwirkzeit von einer Stunde sicher auf und im Maskenmaterial inaktiviert werden können. Erreger der Nasen-, Rachen- und Hautflora können auf der Maske noch vorhanden sein. Um alle Erreger abzutöten, wäre eine höhere Temperatur nötig, was jedoch die Filterleistung und Stabilität der Maske beeinträchtigen kann. Die Temperatur von 80 °C trockener Hitze soll daher beim Trocknen im Backofen weder unter- noch überschritten werden (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 3). Probemessungen in verschiedenen Backöfen zeigen bei der Einstellung von 80 °C zeitliche Temperaturschwankungen zwischen 65 °C und 135 °C (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 6). Gemessen hieran ist nicht zu erwarten, dass die Masken zuverlässig in Backöfen getrocknet werden können.

FFP2-Masken sollten zum Trocknen aber auch nicht auf/über die Heizung gelegt oder gehängt werden. 30 °C bis 40 °C sind für viele Bakterien und Pilze in feuchten Masken optimale Wachstumsbedingungen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 2).

Auch mit anderen häuslichen Hilfsmitteln (Kochtopf/Wasserdampf; Mikrowelle; Spülmaschine; Waschmaschine; UV-Lampe) kann im Privatgebrauch keine Inaktivierung der SARS-CoC-2-Erreger erfolgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4).

SARS-CoV-2 ist auch bei Raumtemperatur über einen langen Zeitraum auf Maskenmaterialien infektiös. Unter der Annahme, dass eine Reduktion um über 95% das mögliche Risiko einer Infektion auf ein vertretbares Maß minimiert, sollten FFP2-Masken frühestens ab dem siebten Tag wieder getragen werden (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4). Für das häusliche Trocknen von FFP2-Masken bei Raumluft ist das Aufhängen an Nägeln oder Haken wie folgt vorzubereiten: Pro Aufhängungsreihe sind sieben Nägel/Haken bereit zu legen und ein trockner, von weiteren Gegenständen freier Platz zu suchen, der von der Breite und Höhe für sieben nebeneinander hängende Masken ausreicht (z. B. Flur, Wohnzimmer, Büro - nicht Küche oder Bad wegen der Luftfeuchtigkeit). Mit der ersten 7er-Reihe für die erste Person ist genügend Abstand zu der Reihe für die nächste Person zu halten. Die jeweilige Person und die Wochentage sind zu kennzeichnen, damit immer genau zu sehen ist, welche Maske als nächste getragen werden darf. Es ist darauf zu achten, dass der Aufbewahrungsort unzugänglich für Kinder ist. Die Inaktivierung der Viren braucht einige Zeit und die Masken können in dieser Zeit infektiös sein. Die FFP2-Maske ist nach dem Tragen vorsichtig abzunehmen – ohne die Vorderseite zu berühren. Diese ist zum Trocknen z.B. an den "Montags-Haken" aufzuhängen und muss nun z. B. bis zum nächsten Montag dort hängen bleiben und trocknen, bis sie wieder getragen wird. Am nächsten Tag ist eine neue Maske zu verwenden, welche im Anschluss an den zweiten Haken – z. B. den "Dienstags-Haken" – zur 7-Tages Trocknung hängen. So ist eine ganze Woche zu verfahren bis am darauffolgenden "achten" Tag (hier der Montag) wieder die "Montags-Maske" getragen werden kann. Danach ist wie in der Woche zuvor weiter zu verfahren. Dieser "Trockenzyklus" sollte nur fünf Mal wiederholt werden. Jeweils zum fünften Mal getragene Masken sind im Hausmüll zu entsorgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5).

Unter Zugrundelegung dieser Sorgfaltsanforderungen geht die Kammer in freier richterlicher Beweiswürdigung davon aus, dass ein sehr großer Anteil der Bevölkerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sachangemessen getrocknete (bzw. zum Infektionsschutz gegen SARS-Cov-2 geeignete) FFP2-Maske, sondern eine regelmäßig durchschnittlich dutzende Male getragene Maske tragen würde, falls er nicht so viele FFP2-Masken zur Verfügung gestellt bekäme, dass er durchschnittlich mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken nutzen könnte, und sich um die Wiederbeschaffung neuer FFP2-Masken nicht sorgen müsste. Es ist glaubhaft gemacht, dass im Falle einer hier hinter zurückbleibenden Bereitstellung neuer FFP2-Masken dem Infektionsschutz der Allgemeinheit ein Bärendienst erwiesen würde, da sodann bereits verwendete und ggfs. mit virushaltigen Partikeln kontaminierte Masken in Besitz und Verwendung behalten würden, anstatt sie im Hausmüll zu entsorgen. Es spricht – nach alldem – mehr dafür als dagegen, dass ohne eine allgemeine zuverlässige Beachtung der zum Trocknen bei Raumtemperatur notwendigen oben dargestellten Hygiene-Routinen in der Öffentlichkeit sodann viel zu viele FFP2-Masken getragen werden würden, welche nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes wecken, in Wirklichkeit aber infolge ihres unsachgemäßen (Wieder-) Gebrauchs über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz vollkommen ungeeignet sein würden, wobei der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken dem Infektionsschutz aber nicht zuträglich, sondern abträglich wäre, weil er dazu führte, dass massenhaft zu wenig Abstand gehalten würde zu (vermeintlich un-) gefährlichen FFP2-Masken-Trägern.

Die im Falle der Erbringung als Geldleistung fällige Höhe des Mehrbedarfs schätzt das Gericht auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf 129,- EUR monatlich, ohne dass es hierbei die schwankende Anzahl von Monatstagen berücksichtigen dürfte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierbei legt die Kammer die im Online-Handel diesbezüglich derzeit vorliegenden Angebote zugrunde. Es scheint hiernach überwiegend wahrscheinlich, in der Größenordnung von 20 Exemplaren zum Stückpreis von 1,50 EUR FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken auch ohne zusätzliche Lieferkosten beschaffen zu können. Bei durchschnittlich 4,3 Wochen je Kalendermonat resultiert rechnerisch ein Mehrbedarf an 86 FFP2-Masken zu einem geschätzten Gesamtpreis von 129,- EUR. Aus dieser für die vier vollständigen Bewilligungsmonate Februar 2021 bis Mai 2021 maßgeblichen kalendermonatlichen Geldleistungshöhe ergibt sich im hier vorliegenden Eilverfahren für die eine streitbefangene Bewilligungswoche des Monats Januar 2021 (d. h. Kalenderwoche 4) ein anteiliger Mehrbedarf von 30,- EUR (rechnerisch: 20 Masken zu 1,50 EUR) und für die drei (letzten) Bewilligungswochen im Juni 2021 (d. h.: Kalenderwochen 22 bis 24) ein rechnerischer Mehrbedarf von 90,- EUR (nämlich: 3 Mal 20 Masken zu 1,50 EUR).

Die Kammer berücksichtigt indessen, dass Arbeitsuchende in Anbetracht ihrer schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse nur auf die Möglichkeit einer kleinen Vorratsbeschaffung verwiesen werden können, um durch den gleichzeitigen Erwerb einen geringeren Stückpreis aufwenden zu müssen als bei einem sukzessiven Erwerb einzelner Masken im Einzelhandel.

Der Antragsgegner kann als solventer Träger der Grundsicherung einen großen Vorrat FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken zu einem viel günstigeren Stückpreis pro Maske beschaffen, von seinem Wahlrecht zur Sachleistungsform Gebrauch zu machen und sämtlichen Arbeitsuchenden in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich von Amts wegen sogar unter stillschweigender und sie begünstigender Abänderung der entgegenstehenden Bewilligungsentscheidungen (nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1., Abs. 4 SGB X) wöchentlich je 20 FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken versenden.

Die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II setzt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II gerade keine gesonderte Beantragung voraus. Die Voraussetzungen einer Abänderung der laufenden Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft gemäß §§ 44 bzw. 48 SGB X liegen zugunsten Arbeitsuchender regelmäßig – und auch hier – vor. In Anbetracht des bei deren Erlass ggfs. unter Vernachlässigung des Mehrbedarfs an FFP2-Masken unrichtig angewandten Rechts können die insofern die Arbeitsuchenden jeweils nicht begünstigenden anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakte bzw. in Anbetracht einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakte vorbehaltlich der geltenden Fristen unproblematisch zugunsten der Arbeitsuchenden abgeändert werden.

Aus alldem folgt: Arbeitsuchenden steht zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zu, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen. Den Trägern der Grundsicherung bleibt unbenommen, anstelle dieser Sachleistung im Wege der Geldleistung ein um kalendermonatlich 129,- EUR höheres Arbeitslosengeld 2 zur Deckung des Mehrbedarfs zu gewähren.

Die Kammer hält es für sachgerecht, den Mehrbedarf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für nicht mehr als 21 Wochen vorläufig zuzusprechen. Das Fortbestehen des Mehrbedarfs ist über den 20.06.2021 hinaus derzeit nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach derzeitigem Sach- und Streitsand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die pandemische Lage das Tragen von FFP2-Masken zur Einhaltung einer diesbezüglichen Pflicht aus der CoronaVO oder zur Vermeidung gefährlicher respiratorischer Körperverletzungen noch danach gebieten wird. Bis dahin wird absehbar sein, wie sehr sich das Infektionsgeschehen trotz der gefährlichen Virusvarianten vor dem Hintergrund zunehmender Impfungen und saisonaler Entspannung im Frühjahr weiterentwickelt. Es spricht derzeit mehr dafür als dagegen, dass sich ein indirekter Schutz mit sogar exponentiell sinkenden Infektionszahlen Weise mehr und mehr verstärken wird, sobald mehr und mehr durch Infektion oder Impfung geschützte Mitmenschen den selbst nicht immunisierten Anteil in der Population indirekt schützen, weil die immunen Personen die Infektionsketten unterbrechen (sog. Herdeneffekt).

Die mit dieser Entscheidung ggf. verbundene Vorwegnahme der Hauptsache hält die Kammer im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für hinnehmbar.

Da der Eilantrag bereits ist in der vorrangig gestellten Form zulässig und begründet ist, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung über die sinngemäß nur hilfsweise gestellten Anträge (bezüglich des niedrigeren OP-Masken-Standards und der lediglich darlehensweisen Leistungsform) bedarf.

4. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG in einer im Eilverfahren gebotenen analogen Anwendung und ergeht unter Berücksichtigung des Obsiegens des Antragstellers.

5. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich die Beschwerde nur statthaft, soweit nichts Anderes bestimmt ist, wobei nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Hier bedürfte eine Entscheidung in der Hauptsache der Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung nur, wenn der Beschwerdewertgegenstand einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Im Hinblick auf die hier im Eilrechtsverfahren vorläufig zugesprochene Gesamtsumme von (30,- EUR + 129,- EUR + 129,- EUR+ 129,- EUR+ 129,- EUR+ 90,- EUR) nur 636,- EUR bzw. einer diesem Wert entsprechenden Sachleistung, belastet dieser Eilrechtsbeschluss den Antragsgegner in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang um nicht mehr als 636,- EUR und der Beschwerderechtszug ist nicht eröffnet.
Rechtskraft
Aus
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