L 9 B 10/05 SO ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 14/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 10/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.Februar 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) vom 28.04.2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 29.04.2005), ist zulässig. Zwar ist die Beschwerde des Ast gegen den ihm am 02.03.2005 zugestellten Beschluss erst am 28.04.2005 und damit außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden. Ihm war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nach § 67 SGG zu gewähren. Der Ast war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, da er durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr. O vom 28.04.2005 glaubhaft gemacht hat, dass er wegen der bei ihm vorliegenden chronischen depressiven Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, selbst den Verrichtungen des täglichen Lebens nachzukommen.

Die Beschwerde ist jedoch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung in vollem Umfang anschließt, nicht begründet. Unabhängig davon, dass der Ast auch im Beschwerdeverfahren nicht durch Vorlage aussagekräftiger medizinischer Unterlagen die Eilbedürftigkeit der geringfügigen Sehstärkenkorrektur auf der Grundlage der bereits im Juli 2004 ausgestellten Verordnung nachgewiesen hat, ist – bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum jetzigen Erkenntnisstand – ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht glaubhaft. Aufgrund des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit dem 01.01.2005 ist davon auszugehen, dass der Ast einen Betrag für den Erwerb der neuen Brille ansparen konnte. Zu berücksichtigen ist insofern, dass der pauschalierte Regelsatz des § 20 SGB II auch einen monatlichen Zuschlag von knapp 17% auf den bisherigen durchschnittlichen Regelsatz als Betrag für (bisherige) einmalige Leistungen enthält. Entsprechend verbleibt ein Betrag iHv 750 Euro für notwendige Anschaffungen bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt (§ 12 Abs 2 Nr 4 SGB II). Wegen der geringen Kosten der Brillengläser kann der Ast auf den Einsatz dieses bereits seit 01.01.2005 möglichen Ansparbetrages verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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