L 7 AS 32/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 43 AS 149/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 32/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende darf die Vorlage von Kontoauszügen für Zeiten vor Antragstellung zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit in der Regel nicht verlangen.

2. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende darf die Vorlage einer Vermieterbescheinigung zur Feststellung der Kosten der Unterkunft ausnahmsweise nur dann verlangen, wenn der Hilfebedürftige den Nachweis nicht auf andere Weise erbringen kann.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 aufgehoben und der Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner (Ag) verweigert dem Antragsteller (Ast) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung, dass dieser sich weigere vollständig und lückenlos Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung sowie eine von seinem Vermieter ausgefüllte Bescheinigung vorzulegen.

Der im Jahre 1961 geborene Ast stand bis zum 24. Februar 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 39,61 Euro. Am 9. Februar 2005 stellte er beim Ag den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei gab er an, über Aktienbesitz im Wert von 5.555,00 Euro sowie einen Deka-Fond im Wert von 1.114,20 Euro zu verfügen; letztere Anteile seien gemäß Vermögensbildungsgesetz gesperrt bis zum 31. Dezember 2008. Sein Girokonto befinde sich mit 938,82 Euro im Soll, an Bargeld verfüge er über 35,00 Euro. Er bewohne eine 1-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 29,17 qm zu einer Kaltmiete von 217,30 Euro monatlich, zusätzlich fielen 22,61 Euro monatlich an Heizkosten und 52,19 Euro monatlich an sonstigen Nebenkosten an. Dem Antrag beigefügt war die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2003 der Hausverwaltung W. vom 10. Dezember 2004, der die von der Firma K. erstellten Berechnungen beigefügt waren; im Schreiben der Hausverwaltung wurde der Ast aufgefordert, die Vorauszahlungen um 16,46 Euro monatlich auf 62,70 Euro "= gesamt 280,00 Euro" zu ändern.

Der Ag verlangte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 2005 unter Hinweis auf § 60 des Sozialgesetzbuchs – Erstes Buch (SGB I) noch die Kopie seines Personalausweises, den Mietvertrag, eine von seinem Vermieter auszufüllende Vermieterbescheinigung, Kontoauszüge der letzten drei Monate (vollständig und lückenlos), Bescheinigung des Geldinstitutes über alle Kontoverfügungen, den Vertrag mit der Deka-Investment-Fond sowie den Vertrag über das Aktien-Depot-Konto. Der Ast legte daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2005 die Kopie seines Personalausweises und seines Mietvertrages vor; die Kontoauszüge der letzten drei Monate besitze er nicht, ebenso wenig eine Bescheinigung seiner Bank über alle seine Kontoverfügungen. Ferner existiere ein Vertrag im Sinne eines Dokumentes über die Deka-Investment-Fonds nach seinem Kenntnisstand nicht, ebenso wenig ein Vertrag im Sinne eines Dokumentes über das Depot-Konto. Er bestreite die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen. Für die Leistungsgewährung sei es nicht erforderlich, dass er seinen Vermieter von seiner unverschuldet eingetretenen Arbeitslosigkeit in Kenntnis setze.

Daraufhin teilte der Ag mit Schreiben vom 16. Februar 2005 mit, die Vermieterbescheinigung diene der Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bemesse sich 1. nach der Wohnungsgröße in Abhängigkeit von der Zahl der Haushaltsangehörigen und 2. nach dem Mietzins unter Berücksichtigung der Lage, Bezugfertigkeit und Ausstattung der Wohnung. Diese Angaben seien zumeist nicht im Mietvertrag enthalten und hinsichtlich des Mietzinses häufig nicht auf dem aktuellen Stand. Des Weiteren seien dem Mietvertrag keine Daten über eine etwaige Sanierung oder Wertverbesserung zu entnehmen, die aber für die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses von Bedeutung sein könnten. Die Höchstmieten, die als angemessen nach dem SGB II gelten würden, beinhalteten den Nettomietzins zuzüglich Umlagen, jedoch ohne Heizkosten. Aus diesem Grund verwende der Hochtaunuskreis die Vermieterbescheinigung zur Überprüfung der angemessenen Unterkunftskosten. Sie werde von jedem Antragsteller angefordert und sei neutral formuliert, so dass daraus nicht ersichtlich sei, dass ein Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gestellt worden sei. Nach Erkenntnissen des Ag habe dies bei noch keinem Leistungsempfänger zu Problemen mit dem Vermieter geführt. Die Bewilligung der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 19 SGB II sei insoweit von der Vorlage der Vermieterbescheinigung abhängig, als dass eine Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für die Unterkunft nur erfolgen könne, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft dem Träger der Leistung bekannt seien. Vorher könne eine Bewilligung lediglich auf die Regelleistungen begrenzt werden. Der Ast habe als Kontoinhaber im Übrigen jederzeit die Möglichkeit, bei seiner Bank Zweitausfertigungen der Auszüge des Girokontos anzufordern und sei deshalb in der Lage, die angeforderten Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Bescheinigung der Bank über alle Kontoverfügungen stelle eine Auflistung aller Konten, Unterkonten sowie Sparkonten dar, die ebenfalls von der kontoführenden Bank auf Nachfrage ausgestellt werde. Diese Unterlagen dienten gemäß § 11 und § 12 SGB II der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast und seien im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I als entscheidungserheblich zu betrachten. Wenn der Ast erkläre, keine Vertragsunterlagen zu den Depot-Konten zu besitzen, könne es im vorliegenden Fall damit sein Bewenden haben, weil durch die Depotwerte die Vermögensfreigrenze ohnehin nicht überschritten werde.

Der Ast antwortete mit Schreiben vom 18. Februar 2005, in welchem er darauf hinwies, er habe die Angaben zur Wohnung, Miete und Nebenkosten detailliert nachgewiesen, ebenso sei ein aktueller Kontostand Bestandteil seines Antrags gewesen. Die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen über drei Monate hinweg rückwirkend beinhalte nach seiner Ansicht einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Unter dem 14. März 2005 wies der Ag erwidernd darauf hin, dass hinsichtlich der Miethöhe bislang lediglich der Mietvertrag aus dem Jahre 1984 vorliege, welcher eine Gesamtmiete in Höhe von 390,00 DM ausweise. Das Erhöhungsschreiben der Hausverwaltung vom 10. Dezember 2004 enthalte mit dem Gesamtbetrag von 280,00 Euro eine Summe, welche nicht mit den Einzelangaben im Antrag übereinstimme, weshalb ein aktueller Nachweis der tatsächlichen Mietbelastung notwendig sei, zumal hierüber kein Kontoauszug vorliege. Dem Ast werde im Übrigen angeboten, die Kontoauszüge im Rahmen einer persönlichen Vorsprache direkt zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Ast erwiderte mit Schreiben vom 15. März 2005: Der Mietbetrag in Höhe von 280,00 Euro sei rechnerisch tatsächlich um 2,10 Euro an Nebenkosten zu niedrig, die Rundung auf 280,00 Euro sei wohl aus Gründen der Einfachheit erfolgt. Einen Online-Bankauszug betreffend die Ausführung eines Mietdauerauftrages vom 29. März 2005 über Miete und Nebenkosten in einem Gesamtbetrag von 280,00 Euro und dem nächsten Ausführungstermin 29. März 2005 fügte der Ast ebenso bei wie einen aktuellen Kontoauszug mit einem Soll-Saldo von 1.334,25 Euro.

Mit Bescheid vom 24. März 2005 lehnte der Ag den Antrag vom 9. Februar 2005 ab. Der Ast sei einer aufgrund §§ 60 - 62 SGB I bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er sich fortdauernd weigere, entscheidungserhebliche Unterlagen "(Girokontoauszüge und die Vermieterbescheinigung)" vorzulegen. Aufgrund der fehlenden Vermieterbescheinigung seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ungeklärt. Der Ast habe durch sein Verhalten die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Da die Voraussetzungen für die beantragten Leistungen nicht nachgewiesen seien, mache der Ag von der Möglichkeit Gebrauch, den Antrag ohne weitere Ermittlungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I abzulehnen; auf diese Folge sei der Ast mit Schreiben vom 10. Februar 2005 entsprechend § 66 Abs. 3 SGB I bereits hingewiesen worden.

Der Ast widersprach am 4. April 2005: Der Bescheid sei inhaltlich falsch, weil er dem Ag mehrfach Duplikate seines Kontostandes ebenso wie seines Dauerauftrages über die Höhe seiner Zahlungen an den Vermieter habe zukommen lassen; die angeforderte Vermieterbescheinigung verstoße gegen Datenschutzrecht, die Mietkosten seien mittels Kopie des Mietvertrages, der Nebenkostenabrechnung 2003 sowie der Kopie des Dauerauftrages für die Miete nachgewiesen. Die behauptete Abweichung von 2,10 Euro berechtige nicht zur Ablehnung seiner Unterkunftskosten. Der Ag schrieb hierauf am 8. April 2005 zurück, die entscheidungserheblichen Unterlagen lägen ihm immer noch nicht vor. Die Unterlagen seien zur Bearbeitung notwendig und falls er seinen Widerspruch aufrechterhalten wolle, werde der Ast gebeten, die angeforderten Unterlagen bis zum 25. April 2005 zu übersenden.

Am 12. April 2005 hat der Ast beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) einen Eilantrag gestellt, mit welchem er die Gewährung der vollständigen Leistungen sowie Schadensersatz für die ihm entstandenen Zinszahlungen für den Dispokredit verlangte. Er habe keinerlei Einkommen und lebe vom Wohlwollen seiner Bank. Obdachlosigkeit drohe bei Aufkündigung des Dispokredits durch sein Kreditinstitut, ferner besitze er keinerlei Krankenversicherungsschutz infolge der Ablehnung seines Antrags. Falls es zur Kündigung des Dispokredites oder sogar des Girovertrages komme, hätte er wegen fehlender Bonität erhebliche Probleme. Seine Bank weigere sich bereits, Daueraufträge für die Miete auszuführen. Seine Miete liege zusammen rd. 100 Euro unter den Kosten vergleichbarer Wohnungen und überhaupt sei das Verhalten des Ag mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel unvereinbar. Warum die Vorlage der Kontostände ab dem 1. Dezember 2005 entscheidungserheblich sei, habe der Ag nicht begründet. Unstreitig sei jedenfalls, dass sein Konto überzogen und er deshalb gezwungen sei, den Dispokredit in Anspruch zu nehmen. Ob er im Dezember einen Versicherungsbeitrag gezahlt habe oder – zynisch gesprochen – womöglich eine Forderung bei Beate Uhse beglichen oder etwa sogar einen Mitgliedsbeitrag an eine politische Partei habe abbuchen lassen, sei nicht entscheidungserheblich, weshalb auch eine Mitwirkung hierzu nicht verlangt werden könne.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Juni 2005 zurückgewiesen. Schon der Anordnungsgrund sei zweifelhaft, denn wenn der Ast in der Sache im Verwaltungsbereich mitwirken würde, hätte der Ag seit geraumer Zeit eine Entscheidung in der Sache treffen können und müsse sich nicht auf die fehlende Mitwirkung des Ast berufen. Es könne nicht sein, dass sich der Ast in der Sache zögerlich verhalte bzw. die angeforderten Unterlagen nicht beibringe, bei Gericht jedoch dann die Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit reklamiere. Auch dem Gericht habe der Ast keinen aktuellen Stand seiner finanziellen Lage vorgelegt. Im Übrigen sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und gegeben, denn der Ablehnungsbescheid sei in der Sache selbst rechtmäßig. Der Ag habe dem Ast im Verwaltungsverfahren nämlich ausführlich dargelegt, weshalb er die angeforderten Unterlagen benötige. Bei der dem Eilverfahren eigenen summarischen Prüfung sei das Verhalten des Ag nicht zu beanstanden, Anhaltspunkte für schikanöses oder böswilliges Verhalten seien auf keinen Fall erkennbar. Der Ag verwalte öffentliche Gelder, müsse deshalb prüfen, ob Gelder ausgezahlt werden könnten und dürften. Er sei dabei an Recht und Gesetz gebunden. Der Ast müsse die Überprüfung seines Antrags im Einzelnen ertragen. Die vom Ag angeforderten Unterlagen seien notwendig, um eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II herbeizuführen. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz seien nicht erkennbar. Der Ast wäre gut beraten, die angeforderten Unterlagen alsbald dem Ag vorzulegen, damit in der Sache selbst eine Entscheidung seitens der Verwaltungsbehörde herbeigeführt werden könne. Auf den Beschluss, der am 21. Juni 2005 zugestellt worden ist, im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der am 21. Juni 2005 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerde verfolgt der Ast sein Begehren weiter. Die vom ihm verlangte Vermieterbescheinigung sei angesichts der unstreitigen Tatsache, dass seine Wohnungsmiete rd. 100 Euro unter der vergleichbarer Wohnungen liege, irrelevant. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 30. Juni 2005). Der Ast weist mit Schreiben vom 27. Juli 2005, dem eine Kopie seiner kontoführenden Bank S. vom 4. Juli 2005 über eine Lastschriftenrückgabe beigefügt war, darauf hin, dass seine Bank zwischenzeitlich keine Daueraufträge bzw. Überweisungen mehr durchführe, da es an der Deckung fehle. Der Wohnungsverlust sei nur noch eine Frage der Zeit.

Der Antrag des Ast geht sinngemäß dahin,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner einstweilig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Zurückweisung der Beschwerde.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Ferner legt er die Beurteilungsrichtlinien zu § 12 Bundessozialhilfegesetz (Angemessenheit der Unterkunftskosten/Stand: August 1996) vor.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen. Eine telefonische Rückfrage am 22. August 2005 beim Ag (H.G.) ergab, dass ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).

Die summarische Prüfung des vorliegenden Sachverhalts ergibt, dass die Erfolgsaussichten einer Klage des Ast kaum zweifelhaft sind, da sein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes außer Frage steht. Zugleich droht ihm ohne einstweiligen Rechtsschutz ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil, wie er unter Hinweis auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz und die drohende Obdachlosigkeit sowie den Bonitätsverlust ebenfalls glaubhaft gemacht hat, weshalb auch der erforderliche Anordnungsgrund vorliegt. Soweit das SG im angefochtenen Beschluss anderer Auffassung ist, vermag der Senat dort rechtliche Erwägungen, welche die Gesetzeslage einbeziehen, nicht zu erkennen.

Entscheidungsgrundlage für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 19 ff. SGB II ist grundsätzlich der nach den Vorgaben des Gesetzgebers formularmäßig gestellte Antrag vom 8. Februar 2005. Hierin hat der Ast alle ihm gestellten Fragen beantwortet und – soweit dies im Formular gefordert ist – zugleich die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis vorgelegt, woraus sich zugleich die Erfüllung der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II ergibt; weitere Voraussetzungen sind ohnehin unstreitig erfüllt. Danach ist der Ast berechtigt im Sinne des § 7 SGB II, er verfügt über kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen und erhält die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen; selbst der Ag behauptet nichts anderes.

Der Ast hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. SGB I verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehen Formular (§ 60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate bzw. die Bankbescheinigung sowie die angeforderte Vermieterbescheinigung vorzulegen, ist unschädlich, denn entgegen der Auffassung des Ag sind diese Urkunden weder "leistungserheblich" noch "erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.

Der Ag selbst vermag nicht darzulegen, weshalb zurückliegende Kontobewegungen etwas an der aktuellen Bedarfslage des Ast zu ändern vermögen, welche dieser in seinem Antrag unter Beifügung von Ausdrucken seines Online-Kontos dargestellt hatte. Ebenso wenig hat der Ag konkrete Anhaltspunkte benannt, welche einen Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch und im Einzelfall vielleicht ein solches Ansinnen begründen könnten. Der Antragsteller stützt sich demgegenüber zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen. Um solche Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Ast (Sozialdaten) geht es jedoch vorliegend. Sie dürfen gemäß § 67 a Abs. 1 SGB X nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist, und sind vom Grundsatz her gemäß § 67 a Abs. 2 SGB X beim Betroffenen zu erheben. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG, und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lässt Einschränkungen nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen (Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 15. Dezember 1983 BVerfGE 65, 1 ff.). Eine derartige Rechtsgrundlage ist vom Ag nicht dargetan worden und für den Senat im Übrigen nicht ersichtlich. Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber u. a. den automatisierten Datenabgleich gemäß § 52 SGB II und besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch dem Ag keinerlei Handhabe für sein Verlangen auf Vorlage der Kontoauszüge bieten, das vorliegend also auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Leistungsmissbrauchs jeglicher Legitimation entbehrt. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor (dazu vgl. Schoch, in: Münder, a.a.O, § 60 Rdnr. 11).

Was schließlich die Kosten der Unterkunft anbetrifft, liegt zunächst eine Verletzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nahe, wonach – im Sinne einer befristeten Bestandsschutzregelung (Berlit, in: Münder (Hg.), Sozialgesetzbuch II, Lehr- und Praxiskommentar, Baden-Baden 2005, § 22 Rdnr. 44) – der Ag selbst für den Fall, dass die Kosten unangemessen sein sollten, sie gleichwohl so lange (in der Regel längstens für sechs Monate) zu berücksichtigen hat, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Schon deshalb dürfte sich die Versagung der Leistung wegen der Nichtvorlage der Vermieterbescheinigung zumindest in den ersten Monaten als rechtswidrig erweisen. Auch für die verlangte, vorliegend mit der Sanktion der Nichtleistung bewehrte Vorlage der Bescheinigung des Vermieters vermag der Senat im Übrigen eine Rechtsgrundlage allein deshalb nicht zu erkennen, weil die Angemessenheit der Kosten seiner Unterkunft auf der Hand liegt: Hinsichtlich letzterer folgt nämlich schon aus den vom Ag selbst vorgelegten Beurteilungsrichtlinien, dass für einen Haushalt mit einer Person eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm Wohnfläche und – je nach Datum der Bezugsfertigkeit und der Ausstattung – ein Mietpreis von bis zu 731 DM als angemessen gilt. Angesichts der Tatsche, dass dieser Rahmen ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus dem August 1996 stammt, sowie ferner der Tatsache, dass aus dem vom Ast vorgelegten Mietvertrag ersichtlich ist, dass die Wohnung über ein Bad/einen Duschraum verfügt und die Wohnungsgröße von 29 qm nur etwa 60 % der noch für angemessen gehaltenen Wohnfläche ausmacht, ferner ausweislich der Heizkostenabrechung eine Sammelheizung besteht, liegen die Unterkunftskosten des Ast bei weitem unterhalb der Grenze, die von dem Ag selbst als angemessen anerkannt wird, denn in Frage kommen nach den Angaben für August 1996 insoweit Beträge zwischen 419 und 588 DM. Weshalb der Ag bei dieser Sachlage auf einer Vermieterbescheinigung besteht, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus macht der Ast auch insoweit zu recht eine Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts geltend, denn alle leistungserheblichen und damit i.S.d. 67 a Abs. 1 SGB X "erforderlichen" Tatsachen sind von ihm beigebracht und durch die Beweismittel Mietvertrag, Schreiben der Hausverwaltung nebst Abrechnungen sowie Kopie des Dauerauftrags nachgewiesen worden. Das Beharren des Ag auf einer Bescheinigung des Vermieters ist zudem mit § 67 a Abs. 2 SGB X, welcher im Grundsatz die Erhebung der Sozialdaten beim Betroffenen fordert, unvereinbar. Dass der Ast selbst die Bescheinigung vorlegen soll, ändert wegen der fehlenden Freiwilligkeit angesichts des drohenden Leistungsverlusts hieran nichts.

Die Beschwerde erweist sich nach alledem hinsichtlich der begehrten Grundsicherung als begründet. Soweit der Ast darüber hinaus Schadensersatz begehrt, fehlt es hierfür an der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Art. 34 GG, 839 BGB) und darüber hinaus an einem Anordnungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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