L 3 AL 187/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 776/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 187/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Kurzarbeitergeld (Kug) für die Beigeladene.

Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in G ... eine Zahnarztpraxis. Seit Januar 2000 beschäftigte er nur noch die Beigeladene. Als wöchentliche Arbeitszeit waren 40 Stunden vereinbart; der Kläger zahlte der Beigeladenen zuletzt ein monatliches Festgehalt von 2.000,00 DM. Die Beigeladene ist ledig und hat auf ihrer Lohnsteuerkarte keine Kinder-freibeträge eingetragen.

Mit Bescheid vom 24.01.2000 erkannte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kug für die Beigeladene in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.06.2000 an.

Am 04.02.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Kug für den Monat Januar in Höhe von 860,79 DM. Mit Bescheid vom 09.02.2000 bewilligte die Be-klagte Kug für den Monat Januar in Höhe von 715,32 DM. Hiergegen legte der Kläger am 22.02.2000 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2001 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit teilweise ab, als sie Kug für den Monat Januar in Höhe von 739,17 DM bewilligte; im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 15.05.2001 teilte die Beklagte mit, dass sie den Widerspruchsbescheid hin-sichtlich zweier Sätze der Begründung korrigiere, weil insofern offensichtliche Unrichtig-keiten vorgelegen hätten. Mit Schreiben vom folgenden Tag übersandte sie den Wider-spruchsbescheid samt Berichtigung an den Kläger. Mit Bescheid vom 28.05.2001 erhöhte sie ? unter der Überschrift "Nachzahlung gemäß Bescheid vom 15.05.01" ? die Bewilligung von Kug für den Monat Januar auf 739,17 DM und setzte einen Nachzahlungsbetrag von 23,85 DM fest.

Bereits mit Bescheid vom 24.03.2000 bewilligte die Beklagte Kug für den Monat Februar in Höhe von 572,33 DM und mit Bescheid vom 05.04.2000 Kug für den Monat März in Höhe von 691,50 DM. Mit Bescheid vom 10.05.2000 bewilligte sie Kug für den Monat April in Höhe von 715,32 DM. Mit Bescheid vom 08.06.2000 bewilligte sie Kug für den Monat Mai in Höhe von 762,99 DM. Mit Bescheid vom 07.07.2000 bewilligte sie Kug für den Monat Juni 2000 in Höhe von 453,18 DM. Nach Aktenlage hat der Kläger gegen kei-nen der Bescheide Widerspruch erhoben.

Am 17.05.2001 beantragt der Kläger die Überprüfung der Berechnungen für das Kug für die Zeit vom Februar bis Juni 2000. Mit Bescheid vom 29.05.2001 teilte die Beklagte mit, dass es bei dem bewilligten Kug verbleibe. Den hiergegen am 08.06.2001 eingelegten Wi-derspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2001 als unbegründet zurück.

Bereits am 13.06.2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dresden Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2001 erhoben. In der Klagschrift hat er ausgeführt, dass sich die Berechnung auch noch auf die Monate Februar bis Juni 2000 beziehe; weder der Bescheid vom 29.05.2001 noch der Widerspruchsbescheid vom 22.06.2001 oder die ein-zelnen Bewilligungsbescheide für diese Monate sind vom Kläger im Verfahren bezeichnet oder vorgelegt worden.

Mit Beschluss vom 14.08.2001 hat das Sozialgericht die Arbeitnehmerin beigeladen. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Kläger den Arbeitsvertrag der Beigeladenen und die Verdienstbescheinigungen für die Monate Januar bis Juni 2000 vorgelegt.

Zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2003 ist der Kläger nicht erschienen und hat dem-zufolge auch keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Im Tatbestand hat es festgestellt, dass der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 09.02.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.05.2002, vom 24.03.2000, vom 05.04.2000, vom 10.05.2000, vom 08.06.2000 und vom 07.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 beantrage. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein weitergehender Anspruch des Klägers auf Kug bestehe, weil die Beklagte die Leistungen richtig berechnet habe.

Gegen das ihm am 04.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.07.2003 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass ihm höheres Kug zu zahlen sei. Denn die Berechnung der Beklagten weise zwei Fehler auf. Zum einen müsste auch die Direktversicherung, die er als Lohnbestandteil für die Beigeladene zahle, zumindest nach Sinn und Zweck der Kug-Regelungen berücksichtigt werden. Zum anderen sei bei der Berechnung des Ar-beitsausfalles von einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 173,33 Stunden und nicht von der tatsächlich im Monat zu leistenden Arbeitszeit auszugehen. Denn die erstgenannte Arbeitszeit werde auch bei der Berechnung des Arbeitslohnes zugrunde ge-legt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24.06.2003 aufzuheben, den Be-scheid vom 09.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, Kug für den Mo-nat Januar 2000 in Höhe von 806,79 DM zu gewähren sowie den Bescheid vom 29.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 24.03.2000, vom 05.04.2000, vom 10.05.2000, vom 08.06.2000 und vom 07.07.2000 abzuändern und für die Monate Februar bis Juni 2000 Kug in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; sie ist auch gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt.

Der Kläger ist als Arbeitgeber auch klagebefugt. Denn er handelt in gesetzlicher Pro-zessstandschaft für die anspruchsberechtigte, aber nicht klagebefugte Arbeitnehmerin (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.08.1974, Az: 7 RAr 35/72, abgedruckt in BSGE 38, Seiten 98 ff., und vom 25.05.2005, Az.: B 11 AL 15/04 R, noch nicht veröffent-licht), deren Beiladung deshalb auch nicht erforderlich war.

I.

Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Weder Bescheid vom 09.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2001 noch der Bescheid vom 29.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 ist rechtwidrig oder verletzt den Kläger in seinen Rechten.

1. Der Bewilligungsbescheid für den Monat Januar ist rechtmäßig. Denn nach der Abände-rung der Bewilligung durch den Widerspruchsbescheid ist Kurzarbeitergeld (Kug) in kor-rekter Höhe bewilligt worden. Die bewilligten 739,17 DM sind 60 v. H. von 1.231,95 DM. Denn das Kug beträgt 60 v. H. der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, § 178 Ziff. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III); die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt, § 179 Abs. 1 SGB III. Die Netto-entgeltdifferenz liegt im Januar 2000 bei 1.231,95 DM.

Als pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Sollentgelt ist 1.509,97 DM festzusetzen; dem liegt ein Sollentgelt in Höhe von 2.000,00 DM zugrunde. Nicht zu berücksichtigen ist bei dem Sollentgelt nämlich die Direktversicherung, weil hierfür keine Beiträge zur Arbeitslo-senversicherung abgeführt wurden. Aus den §§ 179 Abs. 1 Satz 6, 134 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergibt sich, dass nur beitragspflichtiges Einkommen bei den Entgelten zu berück-sichtigen ist (Niesel, Kommentar zum SGB III, § 179, Rz. 6). Nicht zuletzt ausweislich der Verdienstbescheinigung für den Monat Januar 2000 ist nur eine Steuerpauschale, aber kei-ne SV-Beiträge auf die Direktversicherung abgeführt worden. Zur rechtlichen Herleitung wird auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.

Das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Istentgelt ist mit 278,02 DM festzusetzen. Denn das Istentgelt beträgt 357,80 DM; dieser Betrag hat der Kläger als Bruttoentgelt der Beige-ladenen laut Verdienstbescheinigung im Monat Januar ausgezahlt. Insofern ist der vom Kläger ausgezahlte Restlohn bindend als Istentgelt heranzuziehen. Denn Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, § 179 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Dass dieses - wohlmöglich wegen einer falschen Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten – fehlerhaft berechnet worden ist, ändert nichts daran, dass es als tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt an die Beigeladene ausgekehrt worden ist. Auf die vom Kläger dargelegte Betrachtungsweise hinsichtlich der Stundenlöhne kommt es folg-lich nicht an.

Sie ist auch nicht für die Höhe der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt maßgeblich. Denn seit In-Kraft-Treten der Regelungen des SGB III zum 01.01.1998 1998 ersetzt das Kug nicht mehr den Lohn der ausgefallenen Arbeitsstunden, sondern die im Monat einge-tretene Entgelteinbuße (Niesel, a. a. O., Rz. 3). Diese ist – ohne dass es auf den Stunden-lohn ankäme - nach dem vereinbarten Festlohn und dem jeweils gezahlten Restarbeitsent-gelt zu berechnen.

2. Der Bescheid vom 29.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Monate Februar bis Juni 2000. Die Beklagte hat vielmehr Kug in korrekter Höhe bewilligt, wie sich anhand der Leistungstabellen (Anlage 1 zur LVO 2000) und aus den bereits ausgeführten Gründen ergibt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG gegeben sind. Insbesondere liegt - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Sozialgerichtes - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG) vor, weil die Klagabweisung auf einfacher Gesetzesanwendung beruht, die nicht weiter klärungsbedürftig ist.
Rechtskraft
Aus
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