L 5 B 396/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 AS 1377/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 396/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ham¬burg vom 18. November 2005 geändert und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 insofern angeordnet, als der Bescheid auch die darlehnsweise Weitergewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen hat. Des Weiteren wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 30. November 2005 hinaus vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darlehnsweise zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Kosten ihrer Rechtsverfolgung zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 18. November 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist auch weitgehend begründet.

Die Gewährung des vom Antragstellern begehrten vorläufige Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Weiterzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) über den 31. Oktober 2005 hinaus zu verpflichten, richtet sich für die Zeit vom 1. bis 30. November 2005 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, darüber hinaus nach § 86b Abs. 2 SGG.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 4. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. November 2005 bewilligt und diese Bewilligung durch Bescheid vom 29. September 2005 mit Wirkung vom 1. November 2005 aufgehoben. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diese Maßnahme kann der Antragsteller, da Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) keine aufschiebende Wirkung haben, nur in der Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines vom Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid eingelegten Rechtsmittels gewährt werden. Für eine solche Anordnung war hier insofern Raum, als der Antragsteller nach der Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2005 Anfechtungsklage erhoben hat. Sein am 8. November 2005 – also innerhalb der Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage – zu Protokoll der Antragsstelle des SG erklärtes Ersuchen um gerichtliche Überprüfung beinhaltet nicht nur den dort ausdrücklich angesprochenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern – was das SG bisher übersehen hat – auch die Erhebung einer Klage gegen den von ihm vorgelegten Aufhebungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005.

Das Gericht der Hauptsache kann in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage – wie hier gemäß § 39 SGB II die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung des Alg II mit Wirkung zum 1. November 2005 – keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Im Rahmen der gebotenen Abwägung des Interesses des Antragstellers am Fortbestand der Bewilligung mit dem Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Rücknahme (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (ML/K/L), SGG 8. Auflage, § 86b Rdnr. 12) ist vordringlich auf die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Rücknahme der Bewilligung abzustellen. Diese beurteilt der Senat anders als das SG positiv. Die Antragsgegnerin hat die zuletzt durch Bescheid vom 4. August 2005 vorgenommene Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu Unrecht ohne Einschränkung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Gerechtfertigt war lediglich eine teilweise Aufhebung insofern, als die Leistungen als Zuschuss, nicht als Darlehen gewährt worden waren, bzw. eine entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheides; denn nur insofern war diese Bewilligung rechtswidrig. Der am XX.XXXXXXXX 1967 in L./Peru geborene Antragsteller hat als Auszubildender, dessen Ausbildung an der Staatlichen Fremdsprachenschule in Hamburg – der Besuch der Zweijährigen Berufsfachschule für die kaufmännische Assistenz, Fachrichtung Fremdsprachen - gemäß § 2 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Dass er tatsächlich keine Förderung nach dem BAföG erfährt, weil er bei Beginn der Ausbildung bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte (§ 10 Abs. 3 BAföG), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Jedoch hat er entgegen der Auffassung des SG Anspruch auf Gewährung dieser Leistungen als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, da die Verweigerung der Weiterzahlung für ihn eine besondere, d. h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte beinhalten würde. Dieser Bestimmung zufolge können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 16.91 –, BVerwGE 94, S. 224 ff., 226-228) besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Ein "besonderer" Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Diese recht unbestimmten Grundsätze hat die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) der Länder durch die Bildung von Fallgruppen ausgefüllt – mit dem Ziel, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995 – 4 M 5332/95 –, FEVS 46, S. 422 ff.). So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Vorliegen einer besonderen Härte u. a. in solchen Fällen für möglich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, wieder "zu seinem Geld zu kommen", und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg a. a. O.). Dieser Rechtsprechung haben sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14. April 2005 – L 8 AS 36/05 –, FEVS 56, S. 511 ff., 514 f., für eine 2004 begonnene, zu einem Drittel absolvierte Ausbildung) und das Hessische LSG (Beschluss vom 11. August 2005 – L 9 AS 14/05 ER –, ZFSH/SGB 2005, S. 672 ff., 676, für eine ab dem Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004 stehende Studierende eines sechs Semester umfassenden Studienganges) für den Geltungsbereich des SGB II angeschlossen. Es könne nämlich nicht Sinn des Gebotes sein, die Arbeitskraft zur Selbstbeschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, gleichzeitig bedürftige junge Menschen daran zu hindern, allgemeine Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Integration zu schaffen. Auch der erkennende Senat hat sich diese Grundsätze bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2005 – L 5 B 256/05 ER – zu Eigen gemacht. Es sei nochmals besonders hervorgehoben, dass in der heutigen Zeit einem qualifizierten Ausbildungsabschluss für die Arbeitsmarktintegration besondere Bedeutung zukommt. Dem Erreichen der Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können und bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II), muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. Der Senat hält einen durch Verweigerung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erzwungenen Abbruch des Schulbesuchs für den Antragsteller für unzumutbar. Dieser konnte bei Beginn der Ausbildung von einer gesicherten finanziellen Grundlage ausgehen. Er bezog seinerzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von 305,10 EUR monatlich. Die Bundesagentur für Arbeit hatte seine Verfügbarkeit im Sinne des § 120 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Dauer der am 5. August 2004 beginnenden Ausbildung bejaht, nachdem er im Juli 2004 seine Bereitschaft erklärt hatte, die Ausbildung jederzeit abzubrechen. Die Antragsgegnerin hat ihm nach dem Inkrafttreten des SGB II in Kenntnis der in seinem Antrag vom 29. September 2004 angegeben Ausbildung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Gesetz bewilligt bzw. weiterbewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 4. August 2005. Der Antragsteller hatte schon bei dieser Bewilligung die Hälfte der Ausbildung im Bereich "Kaufmännische Assistenz - Fachrichtung Fremdsprachen" zurückgelegt, im Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen am Ende des Monats Oktober 2005 15 Monate von 24 Monaten, so dass nur noch neun Monate verblieben. Es handelt sich dabei um eine beruflich verwertbare Qualifikation, die seine Vermittlungsaussichten verbessert. Dem vorliegenden Beratungsvermerk vom 26. September 2005 zufolge hat die Antragsgegnerin selbst Anlass gesehen, Möglichkeiten zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten des Antragstellers zu prüfen und ihn in diesem Zusammenhang an die Stiftung Berufliche Bildung (SBB) verwiesen. Nur am Rande sei vermerkt, dass die Antragsgegnerin für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten bei diesem – oder einem vergleichbaren – Träger von Bildungsmaßnahmen Lehrgangskosten aufzuwenden hätte, während der Besuch der Staatlichen Fremdsprachenschule schulgeldfrei ist. Gleichwohl war die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Bescheid vom 4. August 2005 nicht uneingeschränkt rechtmäßig; denn wenn auch in der Ablehnung dieser Leistungen für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II gelegen hätte, hätte die Antragsgegnerin sie ihm dieser Bestimmung zufolge doch nicht als Zuschuss, sondern nur als Darlehen gewähren dürfen. Hierzu wäre sie allerdings auch verpflichtet gewesen; denn angesichts des Vorliegens eines Härtefalls sind Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Ausübung des Ermessens zu Lasten des Antragstellers und damit eine Verweigerung auch der darlehnsweisen Gewährung begründen könnten, nicht ersichtlich. War mithin die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Juli 2005 durch Bescheid vom 4. August 2005 von Beginn an jedenfalls insofern rechtswidrig, als sie nicht ein Darlehen, sondern einen Zuschuss zum Gegenstand hatte, war zwar nicht ihre vollständige, wohl aber ihre teilweise Aufhebung bzw. ihre Reduzierung auf eine darlehnsweise Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – und § 330 Abs. 2 SGB III gerechtfertigt. Ein schützeswertes Vertrauen des Antragstellers in die uneingeschränkte Fortzahlung stand dem nicht entgegen; denn die Beschränkung auf eine darlehnsweise Gewährung hätte die Fortsetzung des Schulbesuchs nicht in Frage gestellt, zumal die aufgehobene Bewilligung ohnehin bis zum 31. Oktober 2005 befristet war. Vorläufiger Rechtsschutz in der Form einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 31. Oktober 2005 hinaus war dem Antragsteller in der Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Demnach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Dies ist im Falle der Antragsteller geschehen. Zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verweist der Senat auf seine Ausführungen zur teilweisen Rechtmäßigkeit zumindest der letzten Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Anordnungsanspruch folgt aus der Mittellosigkeit des Antragstellers.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Beschränkung des Erfolgs der Beschwerde auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehnweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht so wesentlich, dass sie sich in der Kostenentscheidung auswirken müsste. Entscheidend dürfte für den Antragsteller gewesen sein, die Fortsetzung des Studiums finanziell zu sichern. Dies geschieht auch mit der von ihm erreichten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehnsweisen Gewährung von Leistungen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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