L 12 AS 2023/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 507/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2023/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelleistung nach § 20 SGB II enthält auch die Kosten für die Haushaltsenergie (Kochenergie, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte) sowie für die Warmwasseraufbereitung. Diese Kosten dürfen nicht bei der Erstattung von Heizkosten nach § 22 SGB II ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Lässt sich der Betriebskostenabrechnung keine Differenzierung dieser beiden Bereiche entnehmen, ist es zulässig, dass ein pauschaler Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung vorgenommen wird.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.

Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 EUR) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,- EUR beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,- EUR zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 EUR Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 EUR (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.

Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 EUR monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,- EUR zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 EUR begrenzt.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 EUR auf 549,- EUR aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,- EUR monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,- EUR die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,- EUR für die Wassererwärmung und 10,28 EUR Stromkosten (1.234,02 EUR: 12 Monate: 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.

Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,- EUR monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.

Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt würden, soweit sie angemessen seien. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 57,- EUR monatlich nicht angemessen seien. Die demnach geschuldeten Nebenkosten seien nicht bereits zum Teil durch die Gewährung der Regelleistung abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stelle insoweit eine bereichsspezifische Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, nach der alle Aufwendungen, die mit der Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stünden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich seien, im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen seien. Die Kosten für Warmwassererwärmung und die Stromkosten gehörten zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Nutzung der Mietwohnung verbunden sei. Sofern die Beklagte auf die Regelsatzverordnung (RSV) verweise, sei diese lediglich für die Sozialhilfe und nicht für die Gewährung von Leistungen nach SGB II relevant. Sofern die RSV im übrigen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung vornehme, finde diese auch im SGB XII keine Stütze, weswegen die RSV insgesamt insoweit nicht anzuwenden sei. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Die Beklagte hat am 19.05.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es sei unbestritten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten sei. Durch die Anwendung der RSV werde verhindert, dass diese Kosten doppelt erstattet werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim hinsichtlich der Erhöhung der zu zahlenden Unterkunfts- und Heizkosten aufzuheben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.

Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als "Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).

Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):

"Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)

Zu Absatz 1

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."

Zu Absatz 2

Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.

Zu Absatz 3

Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.

Zu Absatz 4

Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

( ...)

Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)

Zu Absatz 1

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.

Zu Absatz 2

Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."

Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.

Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.

Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).

Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.

Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.
Rechtskraft
Aus
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