B 13 RJ 3/99 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 3/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Vorrangig stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers.

Im Dezember 1994 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag, den diese ablehnte (Bescheid vom 1. Juni 1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1995). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Speyer (SG) durch Urteil vom 16. April 1997 ab. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Kläger mit eingeschriebenem Brief übersandt, der vom SG am 19. Juni 1997 zur Post gegeben wurde.

Am 4. Juli 1997 ging dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) eine sechs Seiten umfassende und mit Anlagen versehene Berufungsschrift zu. Davon waren fünf Seiten Ablichtungen eines handschriftlichen Schreibens des Klägers. Auf der ersten Seite der Fotokopien war das Datum (03.07.1997) handschriftlich eingetragen. Die zweite Seite der Berufungsschrift lag im handschriftlichen Original bei. Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 15. Juli 1997, in dem dieser auf seine Berufungsschrift Bezug nahm, wurde ebenfalls als Fotokopie übersandt. Die Briefumschläge dieser Schreiben wurden vom Berufungsgericht nicht aufbewahrt.

Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 3. Februar 1998 als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich eingelegt worden sei. Letzteres sei hier der Fall. Gemäß § 151 Abs 1 SGG sei die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Die vom Kläger einzuhaltende Berufungsfrist habe nach § 64 Abs 2 SGG am 22. Juli 1997 geendet. Innerhalb dieser Frist habe er die Berufung nicht schriftlich eingelegt. Nach § 126 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müsse, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben sei, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Das gelte auch für die in § 151 Abs 1 SGG geforderte Schriftform (Bezug auf Meyer-Ladewig, SGG mit Erl, 5. Aufl, § 151 Anm 4). Deshalb müsse eine Berufungsschrift im sozialgerichtlichen Verfahren eigenhändig unterzeichnet zum Gericht gelangt sein. Einer Erklärung, die keine handschriftliche Unterschrift enthalte, sei nicht eindeutig und klar zu entnehmen, von wem sie herrühre, ob sie einen rechtserheblichen Willen wiedergeben solle oder nur einen Entwurf darstelle, ob sie nur durch ein Versehen des angeblichen Urhebers oder gar ohne dessen Mitwirkung an das Gericht gelangt sei.

Die Anforderungen an die Schriftlichkeit der Berufung seien auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Oktober 1996 (SozR 3-1500 § 151 Nr 2) herabzusetzen. Danach sei für die Schriftform eines bestimmenden Schriftsatzes maßgeblich, ob sich hieraus oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergäben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müsse. Solche Umstände lägen hier jedoch nicht vor, da aus dem im wesentlichen als Fotokopie vorliegenden Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 1997 nicht hinreichend sicher dessen Urheberschaft und Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hervorgingen. Insbesondere reiche diesbezüglich nicht aus, daß das zweite Blatt des Berufungsschriftsatzes, welches weder eine Absenderangabe noch eine Unterschrift enthalte, als einziges im Original an das Gericht gelangt sei. Gleiches gelte für das weitere Schreiben des Klägers vom 15. Juli 1997, das noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei, da auch dieses lediglich in Ablichtung vorliege. Das erste vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit handschriftlich unterzeichnete Schriftstück sei erst am 16. Oktober 1997, dh nach Ablauf der Berufungsfrist, bei Gericht eingegangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Dieser rügt als Verfahrensfehler ua einen Verstoß gegen §§ 151 und 158 SGG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:

Er habe mit seiner Berufungsschrift das Schriftformerfordernis erfüllt. Es handele sich bei dem Berufungsschriftsatz nicht um eine vollständige Kopie, da das Datum handschriftlich eingesetzt sei und außerdem die Seite, die im Original vorliege, den Sachantrag und die eindeutige Darstellung enthalte, daß er, der Kläger, mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden sei. Auf das Schriftformerfordernis könne im übrigen nicht entscheidend abgestellt werden, da auch die Berufungseinlegung durch Telefax zulässig sei und bei einem solchen noch weniger Gewißheit darüber bestehe, daß der Schriftsatz von dem Berufungsführer selbst stamme. Im übrigen sei nach der Entscheidung des erkennenden Senats das Schriftformerfordernis auch dann erfüllt, wenn der Berufungsschriftsatz zwar keine eigenhändige Unterschrift trage, aber detaillierte Angaben zum Rechtsstreit enthalte und dem Gericht in einem Umschlag zugehe, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild mit einer handschriftlichen Absender- und Empfängerangabe versehen worden sei (Bezug auf BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 3). Da er, der Kläger, nicht nur den Briefumschlag an das Gericht selbst beschriftet, sondern auch einen Teil der Berufungsschrift als Original eingereicht habe, sei das Schriftformerfordernis gewahrt.

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1998, das Urteil des SG Speyer vom 16. April 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte hat von einer Äußerung zur Revisionsbegründung des Klägers abgesehen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil das Berufungsverfahren an einem vom Kläger ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (vgl §§ 162, 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das LSG hat die §§ 151, 158 SGG verletzt, indem es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, statt eine Sachentscheidung zu treffen.

Zu Unrecht hat das LSG die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 SGG bejaht, wonach eine nicht schriftlich oder nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Das Urteil des SG gilt gemäß § 63 Abs 2 SGG iVm § 4 Abs 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit dem dritten Tage nach der am 19. Juni 1997 erfolgten Aufgabe zur Post, also am 22. Juni 1997, als zugestellt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung begann nach § 64 Abs 1 SGG mit dem Tage nach der Urteilszustellung (also am 23. Juni 1997) und endete nach § 64 Abs 2 SGG am 22. Juli 1997. Der Berufungsschriftsatz des Klägers ist am 4. Juli 1997, folglich innerhalb der Berufungsfrist, beim LSG eingegangen.

Das Schreiben des Klägers vom 3. Juli 1997 entsprach auch dem Erfordernis der Schriftform iS des § 151 Abs 1 SGG. Was unter dem Begriff "schriftlich" zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Die Vorschrift des § 126 BGB, die zunächst nur für das bürgerliche Recht gilt, kann wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden (vgl Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) vom 30. April 1979, BGHZ 75, 340, 352 mwN; aA Meyer-Ladewig, SGG mit Erl, 6. Aufl, § 151 RdNr 3). Entscheidend für das Merkmal der Schriftlichkeit im Prozeßrecht ist, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15, 288, 292). Durch das Schriftformerfordernis soll gewährleistet werden, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340 f). Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar wird dem Schriftformerfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen (BSGE 37, 279, 280 mwN; auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erl, 6. Aufl, § 151 RdNr 4; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 151 SGG RdNr 83), da dies das typische Merkmal ist, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 2). Jedoch sind insoweit in der Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen anerkannt.

So wird das Telegramm heute allgemein als rechtswirksam bestimmender Schriftsatz anerkannt, auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht - eigenhändig und handschriftlich - unterzeichnet werden kann. Maßgeblich ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer "Urschrift" beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist. Selbst eine telefonische Telegrammaufgabe wird deshalb allgemein zugelassen. Dieselben Grundsätze sind für einen mittels Fernschreibens übermittelten bestimmenden Schriftsatz anerkannt. Auch hier veranlaßt der Absender im Wege der elektrotechnischen Nachrichtenübermittlung, daß die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Vorausgesetzt wird allerdings, daß das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibstelle des Gerichts aufgenommen wird, daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Prozeßordnung an bestimmende Schriftsätze stellt und daß es abschließend - als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt. Auch wird die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als zulässig angesehen, weil sich dieses Verfahren von der Übermittlung im Telefaxdienst der Deutschen Post nicht wesentlich unterscheidet (vgl GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340 f mwN).

Im Hinblick auf die Übermittlung von Schriftsätzen durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts ist anerkannt, daß auch dies dem Schriftformerfordernis entspricht (vgl GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000, aaO; BSG SozR 1500 § 151 Nr 2). Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht die beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewährleistet sein.

Aus den vorgenannten Entscheidungen wird deutlich, daß dem Bedürfnis der Rechtssicherheit ausnahmsweise auf andere Weise als durch eine eigenhändige Unterschrift genügt (BVerwGE 10, 1, 2) und auf die Urheberschaft und das bewußte In-den-Verkehr-Bringen im Einzelfall auch mittels anderer Umstände geschlossen werden kann (vgl BSG 3-1500 § 151 Nrn 2, 3). Insbesondere reicht es aus, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 3 mwN). So kann das Schriftformerfordernis einer Berufung nach § 151 Abs 1 SGG ua erfüllt sein, wenn der Schriftsatz zwar keine eigenhändige Unterschrift, aber detaillierte Angaben zum Gegenstand des Rechtsstreits enthält und dem Gericht in einem Umschlag zugeht, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild von dem Berufungskläger selbst mit einer handschriftlichen Absender- und Empfängerangabe versehen worden ist (BSG SozR 1500 § 151 Nr 3). Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist nach der Auffassung des erkennenden Senats vorliegend ebenfalls gegeben.

Zum einen gibt es in der Berufungsschrift des Klägers vom 3. Juli 1997, die ohne (Original-)Unterschrift beim LSG eingegangen ist, mehrere Anhaltspunkte, die einen sicheren Rückschluß auf die Urheberschaft des Klägers zulassen, so daß dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. So ist die Berufungsschrift nicht ausschließlich in Form von Ablichtungen eingereicht worden, sondern umfaßt auch eine handschriftlich gefertigte Originalseite, auf der ein genauer Sachantrag des Klägers unter Bezugnahme auf konkrete Bescheiddaten gestellt worden ist. Des weiteren enthält die Berufungsschrift detaillierte Angaben zum Gegenstand des Verfahrens, die den Umständen nach nur vom Kläger selbst gemacht werden konnten. Diese beziehen sich ua auf den ihm benannten Verweisungsberuf, von ihm unternommene Bewerbungen bei verschiedenen Firmen, sein Restleistungsvermögen, die Dauer seiner Arbeitslosigkeit und einen konkreten Kontakt mit dem Arbeitsamt.

Weitere eindeutige Anhaltspunkte für die Urheberschaft des Klägers können den seinem Berufungsschreiben beigefügten Anlagen entnommen werden, bei denen es sich um eine an ihn persönlich gerichtete Bewerbungsabsage einer Firma bzw ein ebenfalls an ihn gerichtetes Schreiben des Leiters eines Werksärztlichen Dienstes handelt, die sich mit den Voraussetzungen einer konkret für ihn möglichen Verweisungstätigkeit beschäftigen. Auch diese Schreiben konnten nur vom Kläger selbst übersandt worden sein.

Da für die Frage, ob der Schriftlichkeit iS von § 151 Abs 1 SGG genügt ist, alle bis zum Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Umstände berücksichtigungsfähig sind (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 3; BSGE 5, 110, 114; 6, 256, 260), ist insoweit auch das weitere (ebenfalls in Kopie) innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Schreiben des Klägers vom 15. Juli 1997 beachtlich. Der darin gestellte konkrete Beweisantrag kann als ein weiterer Beleg für die Urheberschaft des Klägers angesehen werden.

Zum anderen gibt es auch für die Bejahung der zweiten Voraussetzung einer Schriftlichkeit iS des § 151 SGG ausreichend gewichtige Anhaltspunkte. Das beim LSG in wesentlichen Teilen als Kopie eingegangene Berufungsschreiben stellt erkennbar nicht nur einen Entwurf dar, der ohne Wissen und Wollen des Klägers in den Verkehr gekommen ist. Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß es sich bei dem Berufungsschreiben nicht ausschließlich um eine Kopie gehandelt hat, die ein Dritter gefertigt haben könnte, sondern ein Blatt als eigenhängig gefertigte Originalseite eingeschoben ist. Zudem läßt der Umstand, daß die erste Seite der Ablichtungen mit einem handschriftlichen Datum (3. Juli 1997) versehen ist, das innerhalb der Berufungsfrist und kurz vor dem Zugang des Schreibens beim LSG lag, den Willen des Klägers erkennen, das Schreiben nicht nur als Entwurf, sondern als endgültige Rechtsmittelschrift anzusehen.

Ferner spricht für ein bewußtes und gewolltes In-den-Verkehr-Bringen der Berufungsschrift das innerhalb der Rechtsmittelfrist - wenn auch ebenfalls als Kopie - nachgereichte Schreiben des Klägers vom 15. Juli 1997, da er in diesem auf die vorherige Berufungseinlegung Bezug nimmt. Daraus folgt, daß er selbst davon ausgegangen ist, bei seiner Berufungsschrift vom 3. Juli 1997 handele es sich nicht um einen Entwurf, sondern um einen fristwahrenden Schriftsatz.

Angesichts dieser Gegebenheiten kann dahinstehen, ob das LSG nicht bereits deshalb von einer Verwerfung der Berufung als unzulässig hätte absehen müssen, weil die Umschläge der bei ihm innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen Schreiben nicht aufbewahrt worden waren. Damit sind für die Beurteilung der Schriftlichkeit bedeutsame Unterlagen im Verantwortungsbereich des LSG abhanden gekommen. Dies hätte dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Denn die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze darf nicht auf den Bürger abgewälzt werden, wenn die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1991, NJW 1991, 2076 f; vgl auch BVerfGE 52, 203, 212; 69, 381, 386). Das gilt für den ersten Zugang zum Gericht und für die Wahrnehmung aller weiteren Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (vgl BVerfGE 40, 272, 274 f; 44, 302, 305) unter dem Aspekt der rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung iVm dem Rechtsstaatsgebot und dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes (vgl BVerfGE 88, 118, 123 ff; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, NVwZ 1994, 62 f; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1993, FamRZ 1994 S 223 f).

Nach alledem hätte das LSG die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen; vielmehr war es gehalten, in der Sache über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu entscheiden. Dies kann der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht nachholen, da es insoweit an hinreichenden berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen fehlt (vgl § 163 SGG). Mithin ist es geboten, gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Rechtskraft
Aus
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