S 6 KR 152/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KR 152/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit der Klage vom 21.06.2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 fordert der Kläger Krankengeld für die Zeit vom 26.12.2003 bis zum 30.04.2004; streitig ist das Recht der Beklagten, im Rahmen der Leistungsbeschränkungs-Vorschrift des § 52 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch/Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - eigenständig die Voraussetzungen für die Annahme eines "vorsätzlichen Vergehens" zu prüfen und festzustellen.

Der 0000 geborene Kläger - bosnischer Herkunft - ist am 13.11.2003 im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Verwüstung eines Billiard-Lokals, an der er und Arbeitskollegen der Firma N. beteiligt waren, durch einen Pistolenschuss in die rechte Hand und durch Billiardstock-Schläge verletzt und vom 14.11. bis zum 27.11.2003 wegen Schussverletzung rechter Ringfinger, Platzwunde am Hinterkopf, Jochbeinfraktur und knöcherner Augenhöhlenverletzung stationär in den Universitätskliniken N. und B. behandelt worden. Arbeitsunfähigkeit ist ihm ab dem 14.11.2003 bescheinigt worden. Er hat Entgeltfortzahlung bis zum 25.12.2003 bezogen. Sein Beschäftigungsverhältnis hat am 30.04.2004 geendet. Er hat ab dem 22.01.2004 Sozialhilfe und ab dem 01.05.2004 Arbeitslosengeld bezogen.

Nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten der StA N. und Auswertung der darin enthaltenen Beschuldigten- und Zeugenaussagen lehnte die Be-klagte mit den oben genannten Bescheiden die Gewährung von Krankengeld ab dem 26.11.2003 ab, weil der Kläger ab dem 14.11.2003 aufgrund eines vorsätzlich begange-nen Vergehens arbeitsunfähig erkrankt sei; bei gewaltsamem Vorgehen gegen den Gastwirt und die Gaststätteneinrichtung habe er damit rechnen müssen, dass der Gast-wirt sich und seine Einrichtung gegen das gewaltsame Zerstören schützen werde; der Tatbestand des § 52 SGB V setze nicht ausdrücklich voraus, dass das vorsätzliche Vergehen durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt worden sei; im Rahmen des eingeräumten Ermessens würden die Krankenversicherungsleistungen auf die Sach-leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit beschränkt und die Gewährung von Krankengeld abgelehnt.

Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Leistungsbegehren weiter. Er sei nicht Täter, sondern Opfer des Gastwirtes C. N., der wegen der an ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung mittels Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei. Er habe weder Sachen noch Personen angegriffen und auch keinen dahingehenden Vorsatz gehabt. Er sei nur dabei gewesen, um auf seinen Freund, den bei der Gaststättenverwüstung vom Gastwirt getöteten C. T., mäßigend einzuwirken.

Während des Klageverfahrens ist der Kläger durch Strafbefehl des AG N. vom 00.00.0000 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu einer Geldbuße von EUR 1.000,- verurteilt worden; er sei mit einer Axt bewaffnet bei der Zerstörung von Spielgeräten, Computern und der Gaststättentheke durch die Mittätter dabeigewesen, um diese zu schützen und bei Gegenwehr eingreifen zu können. In der aufgrund des eingelegten Einspruchs durchgeführten mündlichen Ver-handlung am 23.06.2005 hat der Kläger seine Bewaffnung mit einer Axt eingeräumt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des angeklagten Klägers ist das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden, laut schriftlicher Erläuterung des Oberstaatsanwalts V. vom 12.07.2005 wegen der langwierigen Verletzungsfolgen und der Annahme, dass von einem Freispruch des Klägers nicht habe ausgegangen werden können.

Nach Ansicht des Klägers muss der angefochtene Bescheid der Beklagten schon deshalb aufgehoben werden, weil sie bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens die Verfah-renseinstellung im Strafverfahren nicht berücksichtigt habe und deshalb die vollständige Versagung des Krankengeldes ermessensfehlerhaft sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 26.12.2003 bis zum 30.04.2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt der von ihr erteilten Bescheide. Die persönlichen Umstände des Klägers - Verletzungsfolgen, Sozialhilfebedürftigkeit und Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern - habe sie durch ungekürzte Sachleistungsgewährung, insbesondere die Tragung der Krankenhausbehandlungskosten, angemessen berücksichtigt.

Es ist Beweis erhoben worden durch Beiziehung der Strafakte der StA N., die in Ablichtung auszugsweise zur Akte genommen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen und sind - soweit von Bedeutung - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - von dem ihr bei der Leistungs-beschränkung nach § 52 SGB V eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Er-mächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht; die Tatbestandsmerkmale des § 52 SGB V kann die Beklagte im Rahmen eines eigenständigen Prüfungs- und Beur-teilungsrechts feststellen.

Nach § 52 SGB V kann die Krankenkasse die Versicherten, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen haben, an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern. Die Vorschrift enthält keine Regelung, ob und in welchem Umfang die Ergebnisse eines strafrechtlichen Verfahrens bei der Feststellung eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu berücksichtigen sind. Insoweit unterscheidet sich § 52 SGB V grundsätzlich von den entsprechenden Leistungs-beschränkungs-Vorschriften des § 104 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 6. Buch/Ge-setzliche Rentenversicherung - SGB VI - und § 101 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - 7. Buch/Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VI setzt für die Leistungsbeschränkung ein strafgerichtliches Urteil voraus und räumt ein eigenes Prüfungs- und Beurteilungsrecht nur für den Fall ein, dass aus einem in der Person des Leistungsberechtigten liegenden Grund ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht; § 101 Abs. 2 SGB VII setzt ein strafgerichtliches Urteil voraus. Aus dem Umstand, dass die Leistungsbeschränkung in § 52 SGB V um den Fall der Zuziehung einer Krankheit bei einem Verbrechen oder einem vorsätzlichen Vergehen erst durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 erweitert und der Gesetzgeber den Tatbestand in Kenntnis der §§ 104 Abs. 1 SGB VI, 101 Abs. 2 SGB VII bzw. der Vorgängervorschriften §§ 1277 Abs. 2, 544 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung formuliert hat, muss nach Ansicht der Kammer geschlossen werden, das den Krankenkassen ein, von einem strafgerichtlichen Urteil unabhängiges Prüfungs- und Beurteilungsrecht eingeräumt werden sollte (so ausdrücklich: Peters-Schmidt, Krankenversicherung, Rn 2 f, 45 zu § 52 SGB V). Diese Entstehungsgeschichte schließt eine planwidrige Regelungslücke aus (Peters-Schmidt a.a.O.). Die unterschiedlichen Regelungen beruhen darauf, dass eine Versagung von Rentenleistungen einschneidendere Folgen hat als die Beschränkung von Akutleistungen der Krankenversicherung. Das eigenständige Prüfungs- und Beurteilungsrecht der Krankenkasse schließt eine Tatbestands-/Feststellungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils, das ohnehin entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 des Sozialgesetzbuches - 10. Buch/Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X - bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen ist, nicht aus. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Krankenkassen, das Verwaltungsverfahren - zur Vermeidung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG binnen sechs Monaten nach Antragstellung bzw. drei Monaten nach Widerspruchseinlegung - gemäß § 9 S. 2 SGB X einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen, das fehlende Recht der Krankenkassen, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens auszusetzen (vgl. § 114 SGG) oder durch vorläufigen Bescheid zu entscheiden, kann § 52 SGB V nur mit einem eigenständigen Prüfungs- und Beurteilungsrecht der Krankenkassen praktisch umgesetzt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber - wenn er insoweit überhaupt Vorstellungen gehabt haben sollte - die Möglichkeit zur Berücksichtigung späterer anderslautender strafgerichtlicher Beurteilungen im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X für ausreichend erachtet hat. Eine solche Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips hat der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen des Sozialrechts, insbesondere in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz, für zulässig erachtet; sie verstößt auch nicht gegen Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz, der lediglich vorschreibt, dass die Funktion der Rechtssetzung, der Vollziehung und der Rechtsprechung unterschieden und von besonderen Organen wahrgenommen werden soll.

Auch die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskon-vention steht einem eigenständigen Prüfungs- und Beurteilungsrecht der Krankenkassen nicht entgegen, denn er schützt nur davor, ohne Schuldnachweis mit einer Strafe oder einer Maßnahme, die wie eine Strafe wirkt, belastet zu werden; vor einer Vermögensbe-einträchtigung durch Versagung einer Sozialleistung schützt die Unschuldsvermutung nicht.

Die Beklagte ist zu Recht von einem vorsätzlichen Vergehen ausgegangen. Ihre dahin-gehende Würdigung der Beschuldigten- und Zeugenaussagen im Strafermittlungs-verfahren ist durch das Ergebnis des Strafverfahrens als richtig bestätigt worden. Der insoweit eindeutige Strafbefehl gegen den Kläger vom 00.00.0000 gilt zwar aufgrund des Einspruchs als nicht ergangen. Er ist hinsichtlich des Deliktsvorwurfs einer gemein-schaftlichen Sachbeschädigung - einem vorsätzlichen Vergehen, §§ 15, 303 Strafgesetzbuch - durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO - wegen geringer Schuld bestätigt worden, denn die drei Deliktsvoraussetzungen - Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld - sind nicht wegzudenkende Voraussetzungen für die Einstellung wegen geringer Schuld. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Falle des Klägers - die Einstellung wegen eines Strafmilderungsgrundes im Sinne des § 49 StGB erfolgt, der zum Ausmaß der Schuld keine Beziehung hat (vgl. LPK-Kruse, SGB V, Rn 6 zu § 52).

Der Vorsatz des Klägers musste sich nicht auf die zugezogenen Krankheit, sondern nur auf das Vergehen beziehen (Sächs. LSG Urt. v. 09.10.2002 - L 1 KR 32/02 -; LPK, a.a.O.; Krauskopf-Vay, SozKV, Rn 3 zu § 52; Rompf, Selbstverschulden und Kranken-versicherungsrecht, SGB 3/97, 105 ff., 108). Der erforderliche Ursachenzusammenhang im Sinne der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen der vorsätzlichen Sachbeschädigung und der zugezogenen Krankheit - Schuss-/Billiardstockverletzungen - ist ebenfalls gegeben. Ohne die Tatbegehung wäre es nicht zu den Angriffshandlungen von Gastwirt und dessen Mittäter gekommen. Eine andere wesentliche Ursache für die zugezogene Krankheit, welche die Tatbegehung als nur unwesentliche Ursache verdrängen könnte, ist nicht erkennbar.

Das ihr eingeräumte Handlungsermessen hat die Beklagte unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles mit dem wohlverstandenen Interesse der Versichertengemeinschaft sachgerecht ausgeübt, indem sie die Sach- und Dienstleistungen getragen und nur die Geldleistung versagt hat. Wer sich gewalt- und angriffsbereit mit einer Axt an einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung beteiligt, soll entsprechend der, ihm nach § 1 S. 2 SGB V auch im Krankenversicherungsrecht zugewiesenen Eigenverantwortung für die Vermeidung von Krankheit oder Behinderung die Folgen unverantwortlichen Handelns in sozialverträglichem Maße auch selbst tragen. Dem Kläger kann insofern allenfalls zugestanden werden, dass er zwar bewusst eine Körperverletzung, nicht aber eine Schusswaffenverletzung in Kauf genommen hat.

Die Entscheidung über die Kosten der nach alledem unbegründeten Klage folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGG, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt EUR 500,-.
Rechtskraft
Aus
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