L 9 AS 43/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 AS 551/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 43/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung einen höheren Regelleistungsbedarf als der gesetzlichen Betrag von 345 € (West) monatlich begehrt, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

2. Ein unabweisbarer Zusatzbedarf von pauschal 19 % der Regelleistung ist jedenfalls im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass die bei einer Bedarfsunterdeckung von 20 % liegende Grenze des zum Leben Unerlässlichen nicht erreicht ist.

3. Eine Aussetzung des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungspauschale und/oder des Fehlens einer Öffnungsklausel zur Sicherung des individuellen Existenzminimums kommt jedenfalls im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens dann nicht in Betracht, wenn weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Verfahrensziel ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer um mindestens 19 % erhöhten monatlichen Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 wurden ihm für den Zeitraum 1. Juli 2005 – 30. November 2005 monatlich zustehende Leistungen in Höhe von zuletzt 657,79 EUR bewilligt. Wegen der Leistungshöhe erhob der Antragsteller am 18. November 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (S 1 AS 550/05), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Durch Bescheid vom 15. November 2005 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab 1. Dezember 2005 in Höhe von 657,79 EUR und durch Änderungsbescheid vom 9. Januar 2006 für den Zeitraum 1. Februar 2006 – 31. Mai 2006 in Höhe von 665,29 EUR weiterbewilligt, - darin: 345,00 EUR Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 35,79 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für kostenaufwändige Ernährung und 284,50 EUR anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Antragsteller hat am 18. November 2005 bei dem Sozialgericht Kassel die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer angemessen erhöhten Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu verpflichten. Zur Eilbedürftigkeit hat er auf die drohende Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit und die sonstigen fortschreitenden Nachteile, insbesondere die Erschwerung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hingewiesen. Zur Begründung eines diesbezüglichen Leistungsanspruchs hat er geltend gemacht, die in § 20 SGB II definierte Regelleistung verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Sozialstaatsgebot sowie das Gebot der Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 GG, weil 1. das Verfahren zur Festsetzung der Regelleistung nicht den Anforderungen entspreche, die an die Festsetzung einer Leistung zur Mindestexistenzsicherung zu stellen seien, 2. die durch Gesetz festgesetzten Beträge der Regelleistung generell nicht ausreichten, um Hilfeempfängern ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche, 3. es im Gesetz an ausreichenden Öffnungsklauseln fehle, die im Einzelfall eine Hilfeleistung ermöglichten, die dem Menschenwürdegebot entspreche. – Zur Festsetzung der Regelleistung: Der Gesetzgeber, dem in Ausgestaltung und Umfang existenzsichernder Leistungen ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen sei, sei anderseits gefordert, die existenzsichernde Regelleistung nach dem SGB II nicht willkürlich festzusetzen, sondern ein plausibles und nachvollziehbares Verfahren zu wählen, das dem Maßstab des Art. 1 GG standhalte. Der Regelsatz-Betrag von 345 Euro (West) sei erkennbar eine fiskalische Festlegung, die unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung nicht überprüft worden sei. In der Gesetzesbegründung werde lediglich apodiktisch behauptet, dass die im Gesetz vorgesehenen Leistungen dem Bedarf der Hilfebedürftigen und ihrer Angehörigen gerecht würden (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 55). Es sei nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber sich für die Bezugnahme auf die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 entschieden und wie er diese zu einem Regelsatz von 345 Euro (West) verarbeitet habe; dazu erstellte Gutachten seien der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden. Die Inflationsrate habe von 1998 bis 2004 7,6 % betragen. Von Anfang an habe eine Deckungslücke in Höhe der Preissteigerungsrate von 18 Monaten bestanden, weil das Preisgefüge am 1. Juli 2003 Grundlage für die ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungen sei. Zudem seien die erweiterten Zuzahlungsregelungen nach dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 4. November 2003 nicht berücksichtigt. Um die Mehrausgaben von Hilfebedürftigen für Gesundheitsleistungen herauszusparen, seien die Anerkennung der in der EVS nachgewiesenen Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel von 100 % auf 96% und die Anerkennung der Ausgaben für Bekleidung und Schule von 92 % auf 89 % abgesenkt worden. - Zum Bedarfsdeckungsprinzip: § 20 Abs. 1 SGB II enthalte eine nicht abschließende Aufzählung derjenigen Bedarfe, die aus der Regelleistung zu decken seien. Der Antragsteller hat die Anteile der im Gesetz genannten einzelnen Bedarfe (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt, Teilnahme am kulturellen Leben) unter Auswertung von Schrifttum näher beschrieben. Bereits aus der Festsetzung des Regelleistungsbetrags ergebe sich jedoch, dass diese dem Gebot der Bedarfsdeckung nicht entspreche und nicht so bemessen sei, dass sie in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdecke. Der Paritätische Wohlfahrtsverband, B., habe in seiner Expertise "Zum Leben zu wenig " vom 17. Dezember 2004 nachgewiesen, dass die Regelleistung um mindestens 19 % höher hätte festgelegt werden müssen. Auch nach der Dokumentation seiner eigenen Ausgaben im November 2005 ergebe sich eine Unterdeckung selbst bei sparsamster Haushaltsführung. - Zur Öffnungsklausel: Die pauschalierte Regelleistung könne vor dem Grundgesetz nur dann Bestand haben, wenn es eine Öffnungsklausel für den Fall gäbe, dass die unzureichend festgesetzte Pauschale im Einzelfall das nach Art. 1 und 20 GG gebotene Maß unterschreite. Weil es daran im Unterschied zu § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (nachfolgend zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz – BSHG -) fehle, verstoße das Regelwerk des SGB II auch gegen Art. 3 GG. Die Möglichkeit einer Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II sei ungenügend. Lediglich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei § 23 Abs. 1 SGB II ein gangbarer Weg (Bezugnahme auf Sozialgericht Lüneburg vom 11. August 2005 - S 30 AS 328/05 ER). – Er rege einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BverfG) gem. § 100 Abs. 1 GG an.

Die Antragsgegnerin hat dagegen das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes wie eines Anordnungsanspruchs verneint, weil dem Antragsteller die Regelleistung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gem. § 20 Abs. 2 SGB II von 345 Euro bereits gewährt sei. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren könne nicht geklärt werden, ob die Höhe der Regelleistung zu niedrig sei.

Das Sozialgericht Kassel hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2005 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein im Hauptsacheverfahren zu klären sei, ob die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II dem verfassungsrechtlich verankerten Bedarfsdeckungsprinzip entspreche. Es sei dem Antragsteller auch zumutbar, den Ausgang des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Existenzminimum bei einer äußerst bescheidenen Lebensführung nicht auch in seinem Fall gewahrt wäre. Soweit der Antragsteller im Einzelnen substantiiert dargelegt habe, dass die ihm monatlich ausbezahlte Pauschale zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreiche, bleibe ihm unbenommen, jeweils konkrete Anträge zur Deckung eines evtl. Bedarfs bei der Antragsgegnerin zu stellen (Bezugnahme auf HLSG vom 25. Oktober 2005 – L 9 AS 58/05 ER).

Gegen den ihm am 6. Januar 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 hat der Antragsteller am 1. Februar 2006 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, der das Sozialgericht am 2. Februar 2006 nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller weiter die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer angemessen erhöhten Regelleistung für die Zeit ab 18. November 2005. Zur Begründung der Anordnungsvoraussetzungen hat er vorgetragen, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien zumindest offen, weshalb im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden sei, in die seine verfassungsrechtlichen Belange einzubeziehen seien. Die Grundsicherung müsse stets das verfassungsrechtlich garantierte individuelle Existenzminimum gewährleisten. Reiche die Regelleistung für einen individuell anzuerkennenden Bedarf nicht aus, sei sie verfassungswidrig. Das SGB II entbehre einer Öffnung für die individuelle Bedarfssituation. Der Antragsteller stützt seine Zweifel an der Bedarfsdeckungsfunktion der Grundsicherung darauf, dass seit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die der Berechnung der SGB II-Regelleistung zugrunde gelegt sei, die Differenz aus Teuerungsrate und Sozialhilfeanstieg bis heute fortgeschritten sei. Mehrbelastungen aus der Gesundheitspflege seien ohne Regelsatzerhöhung hinzugekommen. Die EVS 1998 bedürfe einer Aktualisierung (Bezugnahme auf Verwaltungsgericht Bremen vom 27. Januar 2006 – S 3 K 427/05 und S 3 K 639/05). Die Expertise von Dr. R. M., Paritätischer Wohlfahrtsverband, B., vom 17. Dezember 2004, weise nach, dass die Regelleistung um mindestens 19 % hätte höher festgelegt werden müssen. Seine Ausgabendokumentation beweise den vollständigen Verbrauch seiner Regelleistung nach der Hälfte eines Monats. Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren sei ihm unzumutbar, da dieses keine ausreichende Abhilfe biete und das Existenzminimum möglicherweise für längere Zeit nicht gedeckt sei, was gegen das Gegenwärtigkeitsprinzip der Sozialhilfe (Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, in: BVerwGE 79, 46; 69, 5 und BVerfG vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05) verstoße. Mit monatlichen Einzelanträgen sowie Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz werde die ausstehende Entscheidung nur hinausgezögert. Die Gerichte hätten eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Würde des Menschen, auch wenn sie nur möglich erscheine oder zeitweilig andauere, zu verhindern (BVerfG, wie vor). Der Antragsteller regt erneut einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG an.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die ihm gewährte Regelleistung für die Zeit ab 18. November 2005 bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig angemessen zu erhöhen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin erachtet die Beschwerde als nicht begründet; sie sieht sich an einer anderweitigen Festsetzung der Höhe der Regelleistung gehindert, da sie gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei. Die Verfassungswidrigkeit des § 20 SGB II sei bisher nicht festgestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakte L 9 AS 111/05 ER und L 9 AS 44/06 ER verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG -) und insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt; das Sozialgericht hat der Beschwerde am 2. Februar 2006 nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 ist nicht aufzuheben oder abzuändern; das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zutreffend verneint. Die begehrte Anordnung hat auch im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.

Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund, das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach herrschender Meinung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Rdnr. 26c zu § 86b) einen Anordnungsanspruch, das ist: ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdnr. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a. a. O.).

In dem anhängigen Verfahren spricht nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs zugunsten des Antragstellers. Eine Notwendigkeit zur Regelung des zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses durch einstweilige Anordnung ist nach Würdigung aller Umstände nicht zu bejahen.

Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Die der Beurteilung zugrunde zu legende Bedarfslage zur Sicherung des Lebensunterhalts seit Antragstellung bei dem Sozialgericht Kassel am 18. November 2005 begründet keine Notlage von solchem Gewicht, dass eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig erscheint.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine angemessene, mindestens um 19 % erhöhte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Die monatliche Regelleistung beträgt gem. § 20 Abs. 2 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 Euro, in den neuen Bundesländern 331,00 Euro. Der in dem alten Bundesland Hessen wohnende Antragsteller bezog seit Antragstellung bei dem Sozialgericht Kassel am 18. November 2005 von der Antragsgegnerin aufgrund der Bescheide vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 15. November 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Januar 2006 monatlich 345,00 Euro Regelleistung. Für die seitens des Antragstellers begehrte Erhöhung der pauschalierten Regelleistung enthält das SGB II weder in § 20 SGB II, noch in § 23 SGB II eine Grundlage.

Die Voraussetzungen eines Sonderregelbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nicht glaubhaft gemacht. Die Agentur für Arbeit erbringt den Bedarf bei entsprechendem Nachweis als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Vorliegend hat der Antragsteller keine unabweisbaren Einzelbedarfe dargelegt, sondern eine generelle Unterdeckung seines Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend gemacht: Seine Regelleistung sei nach ca. der Hälfte eines Monats vollständig aufgebraucht (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2006). Ausgehend von einem seitens des Antragstellers vorgestellten höheren Bedarf von 19 % (345,00 Euro + 19 % = 410,55 Euro) – entsprechend einer generellen Bedarfsunterdeckung in der Größenordnung von 16 % (410,55 Euro – 345,00 Euro = 65,55 Euro = 16 % von 410,55 Euro) - würde dies die Grenze des zum Leben Unerlässlichen, die im Schrifttum bei einer 20 %-tigen Bedarfsunterdeckung gesehen wird (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 23 Rdnr. 23 – 32 m.w.N.), noch nicht in entscheidungserheblichem Maße überschreiten. Ungeachtet dessen sind konkret darzulegende Bedarfe in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. Bewerbungskosten im Parallelverfahren L 9 AS 111/05 ER; Familienfeierkosten im Parallelverfahren L 9 AS 44/06 ER).

Nach alledem ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine pauschale Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile schon deshalb nicht nötig, weil der Antragsteller jeweils einzelne Sonderregelleistungsbedarfe, die er für unabweisbar erachtet, unter den Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 SGB II geltend machen kann, was er nach eigenen Angaben auch verschiedentlich parallel zu den hier anhängigen Verfahren getan hat.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Einholung der Entscheidung des BverfG sind nicht erfüllt. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. - Auf die Gültigkeit der vorzulegenden Norm muss es in der abschließenden Entscheidung des Gerichts ankommen (Sachs, GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 100 Rdnr. 15). Das BVerfG legt an die Entscheidungserheblichkeit einer Verfassungswidrigkeit einen strengen Maßstab an (Jarass/Pieruth, GG, Kommentar, 7. Auflage, Art. 100 Rdnr. 11); es wägt diese auch im Lichte des Justizgewährungsanspruchs, der von dem Richter fordert, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des BVerfG nach Möglichkeit vermieden werde (BVerfGE 86, 71/76 f.). Die Entscheidungserheblichkeit ist demnach eng an die prozessualen Umstände des Ausgangsverfahrens gebunden. Bei Zwischenentscheidungen besteht eine Entscheidungserheblichkeit nur, wenn dies für den weiteren Ablauf des Ausgangsverfahrens dringend geboten erscheint (BVerfGE 63, 1/21 f.). In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das der Fall, wenn die vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnimmt oder gar kein Hauptsacheverfahren mehr stattfindet (BVerfGE 63, 131/141). Das BverfG hat durch Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einer sozialhilferechtlichen Sache nach folgenden Kriterien beurteilt: Zulässig ist eine solche Verfassungsbeschwerde dann, wenn der Beschwerdeführer gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt, wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet oder wenn dem Beschwerdeführer die Bescheidung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist. Nach diesen Kriterien ist dem Antragsteller hier die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs nicht unzumutbar. In dem anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine einstweilige, keine endgültige Entscheidung zu treffen, und die hier im Einzelfall getroffene Entscheidung nimmt die noch ausstehende Hauptsacheentscheidung im Verfahren S 1 AS 550/05 bei dem Sozialgericht Kassel nicht vorweg. Die pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II lässt zusammen mit der Öffnungsklausel nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren nicht unzumutbar erscheinen; denn die vom Hilfebedürftigen erwartete Ansparung in Höhe von 16 % der Regelleistung für notwendige Anschaffungen (Hofmann in LPK - SGB II, Kommentar, § 23 Rdnr. 7) könnte nötigenfalls zugunsten der aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts ausgesetzt und ggf. mit der Beantragung von Leistungen wegen unabweisbarer Bedarfe kombiniert werden. Eben diesen Weg geht der Antragsteller nach eigenem Vorbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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