S 6 AS 572/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 572/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 199/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. September 2005 und 13. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2005 und gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Januar 2006 sowie der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2006, soweit diese Bescheide auf dem Sanktionsbescheid der Beklagten vom 2. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2005 beruhen, wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 790,50 EUR streitig.

Mit Bescheid vom 08.08.2005 bewilligte die Beklagte dem am 1950 geborenen Kläger vom 01.07. bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 970,33 EUR. Der Kläger ist seit März 2002 arbeitslos gemeldet. Am 04.07.2005 ließ die Beklagte den Kläger amtsärztlich untersuchen. Nach dem Untersuchungsergebnis ist dem Kläger die vollschichtige Ausübung mittelschwerer Tätigkeiten zumutbar. Am 04.08.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs als Gemeindearbeiter bei dem Markt W. zu bewerben. Hierbei belehrte die Beklagte den Kläger über die Rechtsfolgen bei Nichtaufnahme der Tätigkeit. Auf dieses Stellenangebot hin hat sich der Kläger bei dem Markt W. weder beworben noch gemeldet. Mit Schreiben vom 07.08.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nun eine geringfügige Beschäftigung angetreten habe. Es handele sich dabei um Verpackungs-/Versandarbeiten bei der Fa. S. in B ... Die Arbeitszeit betrage ca. 1/2 Stunde pro Tag bei freier Zeiteinteilung. Bruttolohnhöhe sei 3,50 EUR pro Stunde.

Mit Bescheid vom 02.09.2005 senkte die Beklagte ihre bewilligten Leistungen für den Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 um 30 % ab und hob insoweit ihren Bewilligungsbescheid vom 08.08.2005 auf. Mit Bescheid vom 13.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 686,71 EUR.

Gegen den Bescheid vom 02.09.2005 legte der Kläger am 12.09.2005 Widerspruch durch seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Kürzung unrechtmäßig erfolgt sei. Zum einen sei die Beklagte ihrer sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebenden Vermittlungsaufgabe nicht ausreichend nachgekommen. Zudem sollte der Kläger eine Tätigkeit ausüben, die einen wöchentlichen Umfang von bis zu 30 Stunden hatte. Dies sei im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aber nicht zulässig. Vielmehr dürften die in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten den Hilfebedürftigen vom zeitlichen Umfang her nicht vollschichtig in Anspruch nehmen. Da sie gerade keine regulären Arbeitsverhältnisse darstellten, müssten die Hilfebedürftigen ausreichend Zeit haben, entsprechend ihren Obliegenheiten nach § 2 SGB II, nämlich Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu suchen, nachkommen zu können. Abzustellen sei auf das im Einzelfall zumutbare Maß von 15 Stunden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt eine Tätigkeit auf dem "ersten Arbeitsmarkt" aufgenommen und dies auch entsprechend mitgeteilt hätte. Diese Arbeitsstelle erfordere ein hohes Maß an Flexibilität, da Arbeitszeit und -umfang täglich neu festgelegt werden müssten. Darüber hinaus sei auch nicht festzustellen, dass die dem Kläger angebotene Arbeit "zusätzlich" im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sei. Nicht zusätzlich seien bei öffentlichen Trägern Arbeiten, die zur Einsparung normaler Arbeitskräfte dienten bzw. wegen haushaltsbedingten Personalmangels nicht im notwendigen Umfang durchgeführt würden, obwohl sie eigentlich zu den Aufgaben des Trägers gehörten. Dazu gehören z.B. das regelmäßige Reinigen von Haltestellen und öffentlichen Gebäuden, der winterliche Räumdienst oder auch das Verrichten leichter Büroarbeiten in der öffentlichen Verwaltung. Bei den dem Kläger angebotenen Tätigkeiten handele es sich durchaus um eine vergleichbare Tätigkeit dieser Art. Zudem sei der Kläger entsprechend der Beklagten bereits vorliegender Atteste auch körperlich nicht in der Lage, diese Arbeiten auszuführen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 zurück. Dem Kläger sei am 04.08.2005 durch seinen Arbeitsvermittler unter Belehrung über die Rechtsfolgen eine Arbeitsgelegenheit als Gemeindearbeiter bei der Marktgemeinde W. angeboten worden. Diese beinhaltete die Reinigung von Grünanlagen, Waldpflegearbeiten, Verschönerung des Dorfbildes. Die Waldarbeiten beschränkten sich dabei auf das Umwickeln junger Laubbäume mit Wildschutzfolie, ansonsten sollten die dörflichen Denkmäler gepflegt werden (Reinigen und Rasen mähen). Bei diesen angebotenen Tätigkeiten handele es sich um Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 30 Stunden betragen. Diese Tätigkeit hätte im Falle einer tragfähigen Arbeitsaufnahme auch jederzeit abgebrochen werden können. Die vom Kläger dagegen angetretene Nebentätigkeit habe dessen Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt und auch kaum gemindert. Im August habe er lediglich ein Bruttoarbeitsentgelt von 86,25 EUR erzielt. Nach dem vorliegenden Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur hätte der Kläger die geforderten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen verrichten können. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Arbeitsgelegenheit bei der Marktgemeinde W. stünde dem Kläger daher nicht zur Seite.

Dagegen hat der Kläger am 09.12.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Am 24.01.2006 hat in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Augsburg ein Erörterungstermin stattgefunden. Hierin ist die Beklagte aufgefordert worden Nachweise dafür vorzulegen, dass es sich bei den von der Gemeinde W. angebotenen Arbeiten um zusätzliche Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gehandelt habe. Mit Schriftsatz vom 23.02.2006 hat die Beklagte dem Gericht die Angaben des ersten Bürgermeisters D. in seinem Antrag vom 10.06.2005 vorgelegt. Danach sollten bei dem Markt W. ab 16.06.2005 Waldpflegearbeiten, das Reinigen von Parkanlagen und Grünflächen und öffentlichen Straßen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden durchgeführt werden. Zweck dieser Arbeiten seien die Pflege und die Erhaltung des Waldes im Hinblick auf die Erholungs- und Klimaschutzfunktion des Waldes für die Allgemeinheit. Die Reinhaltung von öffentlichen Anlagen diene der Allgemeinheit und trage zu einem positiven Stadtbild bei. Für derartige Aufgaben stünde kein Personal zur Verfügung. Es sei auch nicht beabsichtigt, hierzu jemanden anzustellen. Darüber hinaus würden vom vorhandenen Personal nur sporadisch und aus bestimmten Anlässen (z.B. nach Festen) diese Arbeiten durchgeführt. Eine regelmäßige Reinigung erfolge nicht. Des Weiteren ist vorgelegt worden ein Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 07.11.2005, in dem die ursprünglich bis 17.12.2005 befristete Bewilligung von Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bis 30.09.2006 beantragt wurde. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2005 eine Verlängerung der Förderung bis 17.03.2006 bewilligt.

Mit Bescheid vom 26.10.2005 in Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2006 sowie in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 bewilligte die Beklagte für den Kläger sodann Arbeitslosengeld II in Höhe von 525,36 EUR für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.11.2005 und für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 534,00 EUR. Gegen diese Bescheide ist ebenfalls ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Augsburg anhängig unter dem Az. S 6 AS 231/06. Über diesen Rechtsstreit ist noch nicht entschieden.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2006 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,

die Bescheide vom 02.09.2005 und 13.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 und die Bescheide vom 26.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 aufzuheben, soweit diese auf dem Sanktionsbescheid vom 02.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 beruhen, und dem Kläger ab 01.11.2005 bis 31.12.2005 ungekürzte Leistungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage richtet sich auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.09.2005, da dieser den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 erfasst und die Bewilligungshöhe für diesen Zeitraum nochmals abänderte (Anrechnung von Einkommen für den Monat Oktober 2005), so dass dieser Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 geworden ist. Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind sodann auch die weiter ergangenen Bescheide der Beklagten vom 26.10.2005 und vom 17.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 gemäß § 96 SGG, soweit diese den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 erfassen und auf dem Sanktionsbescheid vom 02.09.2005 beruhen.

Die Klage gegen die genannten Bescheide ist jedoch unbegründet.

Der Sanktionsbescheid der Beklagten vom 02.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei den Arbeiten, die dem Kläger am 04.08.2005 angeboten worden sind, handelt es sich nämlich um zusätzliche im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Unstreitig liegen die bei dem Markt W. durchzuführenden Waldschutzarbeiten, Arbeiten zur Pflege und Reinigung der Grünanlagen/Grünflächen und öffentlichen Straßen im öffentlichen Interesse. Zusätzlich sind solche Arbeiten, wenn sie nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rnr 218). Aus der Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten in dem Antrag des ersten Bürgermeisters des Marktes W. ergibt sich für das Gericht, dass diese Arbeiten insoweit zusätzlich waren, als diese zwar grundsätzlich von der Gemeinde ausgeführt werden, aber nicht in diesem Umfang. Die Pflegearbeiten bezüglich des Waldes und der Grünflächen des Marktes W. wären durch den Einsatz des Klägers nicht nur sporadisch oder zu bestimmten Anlässen gereinigt worden, sondern kontinuierlicher. Überzeugend ergibt sich dies auch aus der Stellenbeschreibung vom 04.08.2005 des Marktes W. (Bl. 72 der Verwaltungsakte), in der eine zusätzliche Unterstützung des Gemeindearbeiters angefordert wird. Insgesamt ist das Gericht daher überzeugt, dass die angebotenen Arbeiten über das Ausmaß der von der Gemeinde W. abzuverlangenden Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten an den öffentlichen Anlagen hinausgingen. Es handelt sich also damit um zusätzliche Arbeiten. Im Hinblick auf das Verbot der Konkurrenz zum ersten und zum zweiten Arbeitsmarkt wird als weitere ermessensbeschränkende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung gefordert, dass der Umfang der angebotenen Arbeit erheblich hinter dem eines normalen Arbeitsverhältnisses zurückbleiben muss (siehe etwa Kramer in LPG BSHG, § 19 Rnr 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu formuliert, dass die angebotene Arbeit keine "vollschichtige" sein dürfe (Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 68, 91 ff; 67, 1, 7; 69, 91, 96). Aus dieser Rechtsprechung ist gefolgert worden, dass deswegen eine Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden oder sogar von nur unter 15 Stunden zulässig sei (siehe Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rnr 227, München LPG-SGB II, § 16 Rz 22). Nach Ansicht des Gerichts sind diese zeitlichen Vorgaben mit der Zielsetzung des SGB II nicht vereinbar. Zielsetzung dieses Gesetzes ist es nämlich, den Hilfebedürftigen Arbeitsgelegenheiten zu beschaffen, mit denen auch eine Eingliederung in den ersten Arbeismarkt wieder ermöglicht werden kann bzw. vorbereitet wird. Dies kann effektiv jedoch nur dann erfolgen, wenn die Arbeitsgelegenheiten sich auch zeitlich an der Arbeitswirklichkeit orientieren, um so dem eingesetzten Hilfebedürftigen die Möglichkeit zu geben, sich an die Belastungen eines regulären Arbeitsverhältnisses zu gewöhnen bzw. seine Belastbarkeit unter Beweis zu stellen. Nur unter solchen Bedingungen kann dann auch ein reelles Profiling durch die Beklagte aufgestellt werden. Darüber hinaus hat die gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu schaffende Arbeitsgelegenheit und die damit verbundene Leistungskürzung bei Nichtannahme nur dann ihre Rechtfertigung, wenn die Arbeitsgelegenheit mit einer tatsächlich sinnvoll durchführbaren Arbeit verbunden ist. Dies kann aber dann nicht erreicht werden, wenn sich der Hilfebedürftige nur etwa 3 Stunden täglich an einem Arbeitsplatz aufhält. Eine sinnvolle und damit für den Hilfebedürftigen förderliche Einweisung in eine Arbeit kann damit nicht erreicht werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Angebot des Marktes W. vom 04.08.2005 auf eine befristete Beschäftigung des Klägers für den Zeitraum vom August 2005 bis 17.12.2005 bezog. Auch durch diese Befristung ist nach Überzeugung des Gerichts sichergestellt, dass hierdurch keine Konkurrenz zum ersten Arbeitsmarkt entstehen konnte. Tatsächlich hat die Beklagte auch die beantragte Verlängerung des Marktes W. weiter lediglich um drei weitere Monate verlängert, also insgesamt dafür gesorgt, dass durch den zeitlich befristeten Einsatz unterschiedlicher Hilfebedürftiger diese nicht anstelle einer regulären Arbeit einem Ein-Euro-Job nachgehen. Nach Auffassung des Gerichts bleibt dem Kläger bei einer 30-stündigen Wochenarbeitszeit auch noch ausreichend Gelegenheit, seinen Verpflichtungen aus § 2 SGB II, nämlich sich um einen bleibenden Arbeitsplatz zu bemühen, nachzukommen. Zum einen bestand auch nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten jederzeit die Möglichkeit, die Arbeitsgelegenheiten abzubrechen bzw. zu unterbrechen, um ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Auch schränkt ein 6-stündiger Arbeitstag den Kläger zeitlich derart nicht ein, dass nicht noch Stellenanzeigen ausgewertet oder Bewerbungen geschrieben werden könnten. Auch arbeitslos gemeldeten Hausfrauen mit Kindern, die über keine geregelte Arbeitszeit verfügungen, werden die Verpflichtungen aus § 2 SGB II abverlangt.

Die von der Beklagten angesetzte wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche entspricht daher insgesamt dem im SGB II geltenden Grundsatz des Forderns und Förderns.

Dass die Beklagte ihrem gesetzlichen Auftrag zur Vermittlung des Klägers in den ersten Arbeitsmarkt nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, dafür gibt es keine begründeten Anhaltspunkte. So haben seit dem 16.04.2004 nach der vorgelegten Akte der Beklagten kontinuierliche Beratungsgespräche stattgefunden. Zusätzlich sind dem Kläger am 04.08.2005 neben den Arbeiten bei dem Markt W. auch Arbeiten in einem Senioren- und Altenpflegeheim angeboten worden.

Die von dem Markt W. angebotenen Arbeiten waren dem Kläger auch zumutbare im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II. Zwar behautpet der Kläger zu diesen Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, was eine Unzumutbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 begründen würde. Diese Behauptung ist jedoch durch das amtsärztliche Gutachten der Beklagten vom 04.07.2005 nach Überzeugung des Gerichts widerlegt. Dieser Leistungseinschätzung hat im Übrigen der Kläger in dem Beratungsgespräch am 04.08.2005 selbst zugestimmt (Bl. 102 der Verwaltungsakte). Darüber hinaus sind im Klageverfahren keine diesem Gutachten widersprechenden Atteste vorgelegt worden, so dass das Gericht sich unter diesem Gesichtspunkt auch nicht dazu gedrängt sah, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Insgesamt erfüllt damit das Verhalten des Klägers, die Gemeindearbeiten bei dem Markt W. nicht ausgeführt zu haben, den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II.

Dem Kläger steht auch kein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Seite. Kein solcher wichtiger Grund stellt nämlich die Arbeitsaufnahme als Bürohilfskraft bei der Fa. S. Versandhandel in B. dar. Abgesehen davon, dass nicht davon auszugehen ist, dass es angesichts des geringen zeitlichen Arbeitseinsatzes bei dieser Firma nicht möglich gewesen wäre, diese nicht auch neben der zeitlich befristeten Tätigkeit bei dem Markt W. durchzuführen, war diese Tätigkeit wie auch die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit des Klägers nennenswert zu verringern geschweige denn zu beenden. Damit war die Beklagte verpflichtet, insbesondere auch im Hinblick auf das Alter des Klägers und seiner seit März 2002 bestehenden Arbeitslosigkeit alle möglichen Instrumentarien des SGB II auszuschöpfen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu beenden. Hierzu zählt insbesondere die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Nach den oben ausgeführten Darlegungen war der realitätswirklichere Einsatz des Klägers bei dem Markt W. für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers und die damit verbundenen Einsatzmöglichkeiten geeigneter als die von ihm durchgeführten Arbeiten. Daran ändert auch nichts der Sachvortrag des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass die vom Kläger jetzt ausgeübte Tätigkeit bei der Fa. J. auf die Tätigkeit bei der Fa. S. zurückzuführen sei. Zum einen ist dies nicht substanziiert dargelegt worden, zum anderen ist genauso denkbar, dass der Kläger durch die Heranziehung zu den gemeinnützigen Arbeiten insgesamt seine Bewerbungsbemühungen verstärkt hat.

Der Sanktionsbescheid der Beklagten vom 02.09.2005 und der damit zusammenhängende Bewilligungsbescheid vom 13.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 sowie die Bescheide vom 26.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2006 sowie in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006, soweit diese Bescheide auf dem Sanktionsbescheid der Beklagten beruhen, waren daher rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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