L 8 AS 1692/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 291/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1692/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Anmietung von Gewerberäumen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über die bewilligten Regelleistungen in Höhe von monatlich 345 EUR hinausgehend Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren, die ihm von der Antragsgegnerin mit dem vorliegend relevanten Bescheid vom 01.02.2006 für die Zeit ab 01.12.2005 mit der Begründung versagt wurden, Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht nachgewiesen. Der vom Antragsteller am 23.01.2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des SG vom 16.03.2006 abgewiesen. Seiner gegen diesen Beschluss am 05.04.2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegten Beschwerde half das SG mit Beschluss vom 24.04.2006 nicht ab und legte sie am 03.05.2006 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung wieder vor.

Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jeweils form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11).

In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je m² der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15/04 -). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)).

Hiervon ausgehend ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht, denn sein Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.02.2006, mit dem dem Kläger ab 01.12.2005 lediglich Regelleistungen in Höhe von monatlich 345 EUR bewilligt wurde, dürfte voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.

Der Antragsteller hat Kosten für von ihm gemietete Gewerberäume (Fläche 123 m², Mietzins monatlich 315 EUR zuzüglich Vorauszahlungen für Nebenkosten in Höhe von monatlich 50 EUR ohne Mehrwertsteuer) zu tragen. Die Anmietung der Gewerberäume erfolgte zum Betrieb und Verkauf von Wasserbecken, Marmorheizungen und offenen Kaminen unter der Firma des Antragstellers " H. B. C. W. HBC". Die Übernahme der Kosten für Gewerberäume sieht das SGB II jedoch nicht vor.

So weit der Antragsteller geltend macht, er nutze mit Zustimmung des Vermieters 45 m² der gewerblichen Räume als private Wohnräume, weshalb er einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunftskosten und Heizung habe, dürfte dem voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gefolgt werden können. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob allein der Umstand, dass es sich um gewerbliche Räume handelt, einem Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entgegensteht. Offen bleiben kann auch, wie ggf. die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Falle des Antragstellers zu berechnen wäre. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers, die - bei der derzeitigen Sachlage - voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, ihm die beantragten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu versagen.

Zwar hat der Antragsteller gleich bleibend geltend gemacht, die von ihm angemieteten Gewerberäume teilweise zu privaten Wohnzwecken zu benutzen. Einen Beleg für die Richtigkeit dieses Vorbringen hat der Antragsteller jedoch nicht erbracht. Dabei kommt es nicht relevant darauf an, ob sein Vorbringen zutrifft, ihm werde eine entsprechende Meldebestätigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt verweigert. Denn es fehlt auch sonst jeglicher Beleg dafür, dass das Vorbringen des Antragstellers tatsächlich zutrifft.

In dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Vermieters der Gewerberäume vom 27.02.2006 wird lediglich die widerrufliche Erlaubnis zur Nutzung einer Teilfläche zu privaten Wohnzwecken erteilt. Eine Bestätigung, dass der Antragsteller eine Teilfläche zu Wohnzwecken tatsächlich benutzt, enthält dieses Schreiben nicht. Auch der vom Antragsteller vorgelegte "Wohnraum - Mietvertrag" vom 01.12.2005 (45 m²; Mietzins monatlich 207 EUR; Betriebskosten monatlich 115 EUR) ist nicht geeignet, einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Diesen Mietvertrag schloss der Antragsteller - nach seinen Angaben - mit sich selber. Zudem fällt auf, dass Gegen-stand des vorgelegten Mietvertrages 2 Zimmer, Küche und Bad sind. Dagegen steht der Mietvertrag über die Gewerberäume, nach dem Mietgegenstand lediglich 5 Räume mit 2 WCs sind, was gegen das Vorhandensein einer Küche und eines Bades spricht. Dass Gewerberäume über eine Küche und/oder ein Bad verfügen ist auch fernliegend. Der nachträgliche Einbau einer Küche bzw. die Einrichtung eines Bades ist nicht ersichtlich. Dies lässt sich auch dem Mietvertrag vom 01.12.2005 nicht entnehmen. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Gewerberäume nach ihrer Ausstattung teilweise zu privaten Wohnzwecken nutzbar sind. Hinzukommt, dass sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin geweigert hat, Kontoauszüge vorzulegen, mit der Begründung, er habe nach mehreren Kontopfändungen sein eigenes Konto gekündigt, er lasse sich Gelder nunmehr auf das Konto von "Frau B." überweisen, die das aus Freundschaft zulasse, und aus Gründen des Datenschutz dürfe er Kontoauszüge nicht an Dritte weitergeben. Dieses Verhalten des Antragstellers nährt den Verdacht auf weitere Gemeinsamkeiten (z. B. Wohngemeinschaft). Auch deswegen begegnen dem Vorbringen des Antragstellers, er nutze die gewerblichen Räume teilweise zu privaten Wohnzwecken, erhebliche Zweifel. Diese Zweifel werden zudem dadurch verstärkt, dass der Antragsteller in der von ihm der Antragsgegnerin vorgelegten Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2005 Raumkosten der von ihm angemieteten Gewerberäume (Miete, Gas, Strom, Wasser) in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt hat, was auch nach dem Verständnis des Antragstellers (steuerrechtlich) nicht zulässig wäre, sollten die Gewerberäume tatsächlich teilweise zu privaten Wohnzwecken benutzt worden sein. Im Hinblick auf diese Unstimmigkeiten ist die Auffassung der Antragsgegnerin, Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht nachgewiesen, nicht zu beanstanden.

Dass die Antragsgegnerin an den Antragsteller Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 erbracht hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Hieraus kann der Antragsteller für die Zeit ab 01.12.2005 keine Ansprüche auf weitere Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ableiten. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass einmal bewilligte Leistungen ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit auch für die Zukunft weiter erbracht werden.

Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved