S 12 AS 2707/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2707/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) die in § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II verwendete Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" ist als "abstrakt förderungsfähig" zu verstehen. Es besteht daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn das BAföG die konkrete Ausbildung überhaupt - unter welchen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig ansieht. Ein tatsächlicher Bezug von BAföG Leistungen ist nicht erforderlich. Es ist unerheblich, wenn ein individueller Versagungsgrund eingetreten ist, z. B. wegen fehlender Mitwirkung oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer. 2.) Kann jedoch nach der für die Auslegung des BAföG maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das außerhalb eines Studienganges im Anschluss an eine Hochschulausbildung allein mit dem Ziel der Promotion betriebene Studium (Promotionsstudium) "grundsätzlich" nicht nach dem BAföG gefördert werden, so kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" besteht.
1.) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 verurteilt, dem Kläger auf dessen Antrag vom 26.04.2005 dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. 2.) Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.

Der ... geborene Kläger absolvierte am 29.10.2004 die Magisterprüfung an der Fakultät für Philosophie und Geschichte der ... Der Kläger schrieb sich hiernach für das Sommersemester 2005 und für Wintersemester 2005 / 2006 zur Promotion im Fach Geschichte erneut an ... ein (14 bzw. 15 Studiensemester / 1. bzw. 2. Fachsemester).

Am 25.04.2005 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Bl. 1 ff der Verwaltungsakte).

Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger eine Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung / Studentenwerk ... vor, worin bestätigt wird, dass der Kläger momentan keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Der Kläger habe in der Zeit von Oktober 1998 bis März 2003 Leistungen nach dem BAföG erhalten. Mit Ablauf des Monats März habe seine Förderungshöchstdauer geendet. Zudem habe der Kläger bereits ein abgeschlossenes Hochschuldstudium und sei somit nach § 7 Abs. 2 (BAföG) nicht berechtigt Förderung für ein zweites Studium zu erhalten (Bl. 19 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 04.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei Auszubildender und als solcher im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig (Bl. 21 der Verwaltungsakte).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.07.2005 Widerspruch ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er sein Studium bereits abgeschlossen habe, er sei Doktorand (Bl. 25 der Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei Auszubildender und als solcher dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig (Bl. 28 ff der Verwaltungsakte).

Hiergegen richtet sich die am 10.08.2005 erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er nehme als Doktorand überhaupt nicht an Vorlesungen und Prüfungen teil. Nach dem BAföG sei der Besuch einer Hochschule förderungsfähig. Unter Besuch werde die Teilnahme an einem Studiengang verstanden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die Immatrikulation reiche für eine Förderungsberechtigung nach dem BAföG nicht aus. Der Kläger macht weiterhin geltend, er sei zumindest seit Antragstellung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Er habe darüber hinaus bei der studentischen Arbeitsvermittlung um Arbeit nachgesucht und habe auch diverse Nebentätigkeit aufnehmen können, die allerdings nur Aushilfstätigkeiten im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung waren. Des Weiteren teilte der Kläger mit, dass er sich Ende Dezember 2005 exmatrikuliert habe und bei der Beklagten einen neuen Antrag gestellt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger dem Grunde nach auf seinen Antrag vom 26.04.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Ergänzend führt die Beklagte aus, der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum im Studiengang Geschichte immatrikuliert gewesen. Dieser Studiengang sei dem Grunde nach BAföG förderungsfähig. Unerheblich sei, ob die Immatrikulation zum Zwecke der Promotion erfolgt sei. Unstreitig sei, dass der Kläger seit der Beendigung des BAföG Bezuges, also seit März 2003, seinen Lebensunterhalt während des Studiums aus eigenen Kräften sichergestellt habe. Dies sei dem Kläger auch während der Promotion, z.B. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe auch während der Promotion nicht. In der mündlichen Verhandlung teilte die Beklagte mit, dass dem Kläger nach seiner zwischenzeitlich erfolgten Exmatrikulation Leistungen bewilligt worden seien, der Kläger jedoch mittlerweile verzogen sei.

Am 22.11.2005 erhielt der Kläger von der Wohngeldstelle der Stadt ... für die Zeit ab dem 01.10.2005 bis 31.03.2006 Wohngeld in Höhe von 174 EUR bewilligt.

Vom Kläger wurde als Nachweis dafür, dass er sich bemüht seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen, eine Vielzahl an erfolglosen Bewerbungen vorgelegt (Bl. 49 - 90 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist erfolgreich, da sie zulässig und begründet ist.

I.

Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.

II.

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Entscheidung der Beklagten, mit der diese Leistungen nach SGB II ablehnte, weil der Kläger zum Zwecke Promotion immatrikuliert war, erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in dessen Rechten. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Personen, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2) erwerbsfähig sind, (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Der Kläger ist insbesondere erwerbsfähig und hilfebedürftig. Der Kläger ist gem. § 8 SGB II erwerbsfähig, da er nicht wegen Krankheit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger ist auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gem. § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Dies ist beim Kläger der Fall. Zur Zeit der Antragstellung erzielte der Kläger kein ausreichendes Einkommen und verfügte auch nicht über ausreichendes Vermögen, um seinen Bedarf zu decken. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er müsse durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit seine Bedürftigkeit beseitigten. Der Kläger hat durch Vorlage einer Vielzahl erfolgloser Bewerbungen eindeutig dokumentiert, dass er sich tatsächlich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht. All dies ist zwischen den Beteiligten letztendlich unstreitig.

Kernproblematik des Rechtsstreits ist vielmehr die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Beklagte beruft sich darauf, dass diese Regelung dem Leistungsanspruch des Kläger entgegensteht, da dieser an einer Hochschule immatrikuliert gewesen sei. Dieser Auffassung vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar teilt auch die Kammer hier gewisse Bedenken an dem Ergebnis, dass mit steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen eine Promotionsförderung erfolgt. Die Kammer erachtet jedoch den Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II für eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich. Maßgeblich ist allein die Frage der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit nach dem BAföG. Die bloße Tatsache der Immatrikulation an einer Hochschule erfüllt hingegen den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht.

Mit der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II , der insoweit § 26 des zum 01.01.2005 aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und § 22 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) entspricht, bezweckt der Gesetzgeber, die Grundsicherung für Arbeitssuchende ebenso wie die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten. Die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, ist außerhalb der SGB II und XII sondergesetzlich (z.B. durch das BAföG) abschließend geregelt. Das bedeutet, dass entsprechende Leistungen während der Ausbildung grundsätzlich nicht aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe erbracht werden können; denn diese beiden Sozialleistungsbereiche sollen keine "versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene" ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az.: 5 C 16/91 , BVerwGE 94, 224 ff; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rdnr. 4.). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG interpretierte die schon dort verwendete Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" in der Bedeutung von "abstrakt förderungsfähig" (BVerwG Beschluss vom 13.05.1993, Az.: 5 B 82/92, MDR 1994 418 - 419; Urteil vom 12. 02.1981, Az.: 5 C 51.80, BVerwGE 61, 352 ,354 = FEVS 29, 353/355). Es besteht daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn das BAFöG die konkrete Ausbildung überhaupt - unter welchen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig ansieht. Ein tatsächlicher Bezug von BAföG Leistungen ist nicht erforderlich. Es ist unerheblich, wenn ein individueller Versagungsgrund eingetreten ist, z.B. wegen fehlender Mitwirkung oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer (Valgolio in Hauck / Noftz, SGB II, § 7 Rn. 32). Deshalb wäre beispielsweise nach Ablauf der Höchstförderungsdauer oder auch nach einem Studienwechsel auf jeden Fall der Ausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II einschlägig, da die konkreten Ausbildungen weiterhin grundsätzlich förderungsfähig sind und nur aus individuellen Gründen nicht gefördert werden. Es ist in einer solche Fallkonstellation unbeachtlich, dass dem jeweils Betroffenen aus individuellen Gründen keine Förderung nach dem BAföG zusteht.

Ein neues Studium in einer anderen Fachrichtung ist grundsätzlich förderungsfähig, da nur die Tatsache, dass es sich für den konkreten Studenten, um ein Zweitstudium handelt - in bestimmten Fällen - der Förderung entgegensteht. Es handelt sich mithin um einen individuellen Versagungsgrund, der der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nicht entgegensteht. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch dadurch von einer regulären Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium, dass das Promotionsstudium nach Abschluss eines Magisters im Fach Geschichte grundsätzlich, d.h. unabhängig von individuellen Voraussetzungen des einzelnen Studenten, nach dem BAföG nicht förderungsfähig ist. Nach der für die Auslegung des BAföG maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann nämlich das außerhalb eines Studienganges im Anschluss an eine Hochschulausbildung allein mit dem Ziel der Promotion betriebene Studium (Promotionsstudium) grundsätzlich nicht nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden.(so wörtlich OVG NRW, Urteil vom 17.02.1994, Az.: 16 B 22/94; VGH Mannheim, Urteil vom 05.12.1995, Az.: 7 S 2963, 94, jeweils veröffentlicht in JURIS). Der VGH Mannheim führt im zuvor genannten Urteil aus, dass ein Studium, welches nach Abschluss der Hochschulausbildung der Vorbereitung einer Promotion dient nicht berufszielorientiert sei. Nach § 7 Abs. 2 BAföG sei weder eine allgemeinbildende Ausbildung noch eine fachliche Vertiefungsausbildung ohne zumindest qualifikationssteigernden Abschluss förderungsfähig. Deshalb könne die Vorbereitung auf eine Promotion nach einem Abschlussexamen grundsätzlich nicht gefördert werden, es sei denn, die Promotion dient ausnahmsweise der Herbeiführung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (BVerwG, Urt. v. 14.7.1977, BVerwGE 54, 186; VGH Mannheim a.a.O, m.w.N.). Vorliegend dient die Promotion nicht der Herbeiführung eines berufsqualifizierenden Abschlusses, einen solchen hat der Kläger vielmehr bereits mit dem Abschluss der Magisterprüfung erreicht. Dies entspricht im Übrigen auch Ziffer 7.2.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 7 BAföG (veröffentlicht unter: http://www.bafoeg.bmbf.de /gesetze bafoeg kap02 06.php), wonach die Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluss keine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG ist (und deshalb nie gefördert werden kann).

Ist nach alledem das vom Kläger betriebene Promotionsstudium nach Abschluss des Geschichtsstudiums mit einem Magister nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht förderungsfähig, so kann nach Auffassung der Kammer auch nicht davon gesprochen werden, dass hier eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach besteht. Insbesondere lässt der eindeutige Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II keine Interpretation dahingehend zu, dass allein der Besuch einer der in § 2 I BAföG genannten Bildungsstätten - oder wie die Beklagte meint, die Immatrikulation - ausreicht. Im Gesetz ist gerade nicht formuliert, dass von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, wer eine der in § 2 I BAföG genannten Bildungsstätten besucht, sondern es wird eindeutig darauf abgestellt, wer dem Grunde nach förderungsberechtigt ist.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger dem Grunde nach auf seinen Antrag vom 26.04.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (§ 130 Abs.1 S. 1 SGG). Da der Kläger nach eigenen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum diverse Nebentätigkeiten ausgeübt hat, bleibt die Art und Höhe der zu bewilligenden Leistungen einem Ausführungsbescheid der Beklagten überlassen. Je nach Ergebnis der Berechnungen kann dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder ein Zuschuss zu freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung analog § 26 Abs.2 SGB II zustehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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