L 3 B 81/06 SO-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 31 SO 223/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 81/06 SO-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Schulbehörde, welche Schulbildung für ein behindertes Kind angemessen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist, gebunden.
2. Der Sozialhilfeträger hat jedoch auch dann in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob ein begehrter Integrationshelfer für den Grundschulbesuch als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geeignet und erforderlich ist, wenn dies zuvor schon von der Schulbehörde geprüft und verneint worden ist. Er kann dazu allerdings auf die fachpädagogischen und medizinischen Ermittlungen und Einschätzungen der Schulbehörde zurückgreifen.
3. Der tägliche Schulweg ist Teil der (angemessenen) Schulbildung und muss nicht allein von den Eltern sichergestellt werden. Der Schulweg ist deshalb in die Prüfung, ob ein Integrationshelfer (auch dafür) erforderlich ist, einzubeziehen.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16.01.2006 wird abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab Zustellung dieses Beschlus-ses bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Dresden (Az. S 9 SO 117/06), längstens jedoch bis zum Abschluss der Grund-schule (Klassenstufe 4), Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kos-ten für einen Integrationshelfer zu bewilligen, der dem Antragsteller Hilfe zur Überwindung seiner motorischen und körperlichen Defizite auf dem Weg von seiner Wohnung zur Schule und zurück sowie bei allen schulischen Unternehmungen außerhalb des Schulgeländes gibt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außerge-richtlichen Kosten in beiden Instanzen zu ¾ zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfah-rens ab Antragstellung ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von bewilligt.

Gründe:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer und Antragssteller (Bf.) begehrt – vertreten durch seine Mutter – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Beschwerde- und Antragsgegnerin (Bg.), ihm wegen seiner Behinderung einen Integrati-onshelfer für den Besuch einer regulären Grundschule ab dem Schuljahr 2005/2006 zu bewilligen sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Der am geborene, derzeit 8 Jahre alte Bf. lebt mit seinen Eltern zusammen und bezieht im Rahmen dieser Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Er leidet an einer beinbetonten zerebralen Kinderlähmung mit spastischen Bewegungsstörungen und einem mit Brille korrigiertem Strabismus (Schielen). Im Vorschulalter besuchte der Bf. deshalb einen Integrationskindergarten zur Förderung der Grob- und Feinmotorik und zur sozialen Integration bei weitgehend altergemäßer geis-tiger und sehr guter sprachlicher Entwicklung. Ursprünglich war die Erkrankung nach dem Befund einer orthopädischen Kinderklinik vom 15.10.2003 auch mit einem höchstgradigen Spitzfuß beiderseits (in Abwärtsbeugestel-lung fixierte Füße) einhergegangen, was das Fortbewegen erheblich erschwerte und nach jugend- und amtsärztlicher Beurteilung (Jugendärztliche Beurteilung vom 03.02.2004 und Amtsärztliche Begutachtung vom 04.05.2004) ein Gehen nur mittels Rollator ermöglichte. Nach erfolglosen Behandlungen mit Orthesen und Gips, wurde der Bf. deshalb im März 2004 im Knie-Fuß-Bereich operiert und nachfolgend intensiv physio- und ergotherapeu-tisch betreut, um das Gangbild zu verbessern. Vor der bereits für das Schuljahr 2004/2005 wegen Erreichens des regulären Schulalters vorgesehenen Einschulung des Bf. wurde deshalb beim zuständigen Regionalschulamt ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Bf. eingeleitet und ein Förderpädagogisches Gutachten vom 02.07.2004 eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass der Bf. derzeit nicht frei stehen, sich aber nach der Operation im März 2004 mit Fest-halten gut aufrichten und auch die Ferse aufsetzen könne. Zum Laufen benutze er zur Zeit keine Hilfsmittel mehr, während vor der Operation ein Rollator nötig gewesen sei. Ein freies Laufen werde angestrebt, was zur Zeit nur mit Festhalten an Gegenständen sehr un-sicher und sehr langsam möglich sei. Längere Strecken müsse er im Wagen gefahren wer-den oder er nutze sein Therapiefahrrad, mit dem er sich gut fortbewegen könne. Treppen steige er mit Festhalten am Geländer. Durch das Laufen ohne Hilfsmittel (ohne Rollator) müsse er sich jetzt sein Körperschema neu erarbeiten, während er sich im Kindergarten ansonsten häufig kriechend fortbewegt habe. Zur Stabilisierung der Beinstreckung habe er ein Stehbrett erhalten, das er regelmäßig im Tagesablauf nutzen müsse. Zum Sitzen ver-wende er einen Spezialstuhl mit Sitzschale. Arme und Hände seien frei beweglich und die Feinmotorik (Umgang mit Stift, Schere, Leimstift) werde gut umgesetzt. Da sich der Bf. in einer intensiven, noch viel Zeit beanspruchenden Stabilisierungsphase nach seiner Operati-on befinde, sei ein komplexes, umfangreiches förderpädagogisches Einwirken im gesamten Tagesablauf nötig. Seine selbständige Bewegungsfähigkeit sei zur Zeit noch stark einge-schränkt. Er benötige Hilfe beim Fortbewegen, vor allem beim Bewältigen von Treppen und Wegen in einem Schulgebäude, und selbst beim Aufrichten an Gegenständen eine Aufsicht. Es bestehe deshalb insgesamt ein großer Förderbedarf auf dem Gebiet "körperli-che und motorische Entwicklung", der eine Integration an einer der in Frage kommenden regulären Grundschulen unmöglich mache, es sei denn es wäre eine Begleitung durch Ein-gliederungshilfe gemäß den §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vorhanden. Angesichts dessen werde im Schuljahr 2004/2005 eine Einschulung an einer Schule für Körperbehinderte empfohlen. Das zuständige Regionalschulamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 09.07.2004 einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung fest und entschied, dass der Bf. zum Besuch einer Schule für Körperbehinder-te verpflichtet sei. Dem dagegen erhobenen Widerspruch des Bf., ihn um 1 Jahr vom Schulbesuch zurückzu-stellen, damit er nach Absolvierung der intensiven Stabilisierungsphase im nächsten Jahr an einer regulären Grundschule eingeschult werden könne, gab das Regionalschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 statt, nachdem Stellungnahmen der behandelnden Physiotherapeutin vom 05.08.2004 und des behandelnden Ergotherapeuten vom 30.07.2004 vorlagen. Diese Stellungnahmen gingen prognostisch davon aus, dass der Bf. wegen der beachtlichen Entwicklung während der täglichen Therapiemaßnahmen in etwa einem Jahr frei gehen und in eine reguläre Schule eingeschult werden könne. Im Januar 2005 wurde deshalb vom Regionalschulamt ein neues Verfahren zur Feststel-lung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet und ein weiteres Förderpädagogi-sches Gutachten vom 19.04.2005 eingeholt. Darin wird der Besuch einer regulären Grund-schule befürwortet, soweit diese die erforderlichen sächlichen und personellen Bedingun-gen erfülle. Der Bf. habe laufen und stehen gelernt und könne sich im Haus ohne Hilfsmit-tel fortbewegen. Er halte sich dabei nur noch mitunter an Gegenständen fest. Treppen be-wältige er am Geländer gehend. Hilfestellungen benötige er beim An- und Ausziehen, teilweise auf der Toilette und beim Anlegen der Orthesen. Die Angabe der Mutter, dass der Bf. 3 Stunden im Gelände laufen könne, entspreche nicht den eigenen Beobachtungen: Für längere und unebene Strecken sei fahrbares Gerät nötig. Auch bestehe wegen Koordinati-ons- und Gleichgewichtsproblemen eine erhöhte Sturzgefahr, die sich bei Gedränge und in unübersichtlichen Situationen, z.B. bei (Hof)Pausen, verstärke. Das Bewegungstempo und die Reaktionsschnelligkeit seien vermindert. Die Feinmotorik sei hingegen gut. Erhebliche Schwierigkeiten gebe es nur mit der Rechts/Links-Orientierung und beim Kreuzen der Körpermitte, wo er verstärkt personeller Unterstützung bedürfe. Behinderungsbedingt sei wegen der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit beim Frontalunter-richt ein individualisiertes Herangehen erforderlich sowie bei manuellen Arbeiten eine schädigungsspezifische Anleitung, Unterstützung und Kontrolle. Auch Maßnahmen der Hilfe zur Selbsthilfe seien nötig: Seiner eigenen Aktivität sei stets Vorrang zu geben, auch wenn Qualität und Quantität vermindert seien. Da für feinmotorische Komponenten erhöh-te Kraft und Konzentration nötig sei, müsse es zum Ausgleich Entspannungsmöglichkeiten und die Möglichkeit zum Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sowie im Bedarfs-fall auch die Möglichkeit zum Liegen geben. Insgesamt gebe es für all diese Bedürfnisse an der regulären Grundschule keine ausreichenden Bedingungen, so dass grundsätzlich eine Schule für Körperbehinderte geeigneter sei. Werde an der regulären Grundschule je-doch ein dementsprechender Zustand hergestellt – was möglich sei – werde dort die Ein-schulung empfohlen, da die reguläre Grundschule vom sozialen Standpunkt her besser ge-eignet sei. Außerdem lag dem Regionalschulamt der Entwicklungsbericht des Integrationskindergar-tens vom 25.04.2005 vor, der eine altersgerechte körperliche und geistige Entwicklung beschreibt. Jedoch benötige der Bf. bei schlechter Auge-Hand-Koordination für feinmoto-rische Aufgaben hohe Konzentration und Ausdauer. Die Grobmotorik sei begrenzt. Bei selbständiger Gehfähigkeit seien der Gang und seine Bewegungen trotzdem auffällig, we-niger in geschlossenen Räumen als im Freien, wo er auf Hilfsmittel (Dreirad, Wagen, Hilfe durch Erwachsene) angewiesen sei. Er könne keine schweren Gegenstände tragen, und benötige insbesondere beim Anlegen der Orthesen, beim An- und Ausziehen, beim An-schnallen auf dem Behindertenfahrrad (Dreirad) und in unwegsamem Gelände, wo er ge-führt werden müsse, Hilfe. Daneben bestehe trotz großer Sprachgewandtheit und altersge-rechter Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit noch ein großer Spieltrieb und ein mangelnder Selbstantrieb bei schwierigen Aufgaben. Die Grundschule, in die der Bf. eingeschult werden sollte, nahm mit Schreiben vom 11.05.2005 ergänzend dahin Stellung, dass – abgesehen von den sächlichen Mitteln, die bereits vorhanden (Rollstuhl bzw. Therapiefahrrad für Wanderungen und Exkursionen) oder noch anzuschaffen seien (Haltegriff an der Toilette, behindertengerechte Schulbank und Stuhl) – personell Betreuungs- oder Pflegepersonal nicht erforderlich sei, weil bei be-sonderen Unterrichtssituationen eine Betreuung durch die Eltern abgesichert werde. Schließlich genehmigte das Regionalschulamt am 24.05.2005 auf einem gesonderten For-mular der Grundschule für den Bf. zwei sonderpädagogische Förderstunden an der Regel-schule anstatt der von der Grundschule beantragten 5 sonderpädagogischen Förderstunden. Zuletzt stellte das Regionalschulamt mit Bescheid vom 25.05.2005 beim Bf. einen sonder-pädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwick-lung fest und entschied, dass der Bf. an der von ihm nunmehr tatsächlich besuchten Grund-schule gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Schulintegrationsverordnung (SächsSchI-VO) integrativ, jedoch nach dem regulären Lehrplan zu beschulen sei, da die Vorausset-zungen einer integrativen Unterrichtung gemäß § 2 SächsSchIVO beim Bf. gegeben seien und diese Grundschule nach ihren personellen, räumlichen und sächlichen Mitteln die Be-dingungen für eine solche integrative Beschulung gemäß § 4 SächsSchIVO erfülle. Der Widerruf dieses Integrationsbescheides werde jedoch vorbehalten. Der Bf. besucht aufgrund dessen seit 29.08.2005 als Integrationsschüler die 1. Klasse der regulären Grundschule, ohne dass ihm ein Integrationshelfer zur Seite steht, da den Eltern das Vorschießen der Kosten als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitssuchende nach dem SGB II unmöglich ist. Am 09.06.2005 beantragte der Bf. – vertreten durch seine Mutter – zuerst telefonisch und nachfolgend am 29.07.2005 schriftlich bei der Bg. einen Integrationshelfer für 40 Stunden wöchentlich. Von einem eingetragenen Verein, der auch sonst Integrationshelfer bereit-stellt, wurde dazu am 07.07.2005 eine Leistungsbeschreibung für einen Integrationshelfer nebst Kostenvoranschlag über 28,77 EUR pro Integrationshelfer-Stunde vorgelegt, wonach der Bf. voraussichtlich für die nächsten 4 Schuljahre einen Integrationshelfer zur Absicherung des Schulbesuchs benötige. Der Integrationshelfer werde lebenspraktische Hilfestellungen geben (An- und Ausziehen, Toilettengang, Gehwege, Esseneinnahme, Hilfsmittelbereitstellung, Pausenbetreuung usw.), pädagogisch tätig sein (soziale und lernbezogene Förderung des Bf.) und mit der Schule, den Mitschülern und den Eltern zusammenarbeiten bzw. Kontakt halten. Diesen Antrag lehnte die Bg. mit Bescheid vom 02.08.2005 ab. Zwar gehöre der Bf. zum Kreis der Leistungsberechtigten gemäß § 53 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Jedoch habe das zuständige Regionalschulamt in seinem Bescheid vom 25.05.2005 festge-stellt, dass der bestehende sonderpädagogische Förderbedarf des Bf. im Wege des integra-tiven Unterrichts an der von ihm zu besuchenden Grundschule nach deren personellen, räumlichen und sächlichen Mitteln gedeckt werde. Ergänzender Leistungen des Sozialhil-feträgers bedürfe es daher nicht. Der dagegen am 29.08.2005 erhobene Widerspruch, mit dem zusätzlich klargestellt wurde, dass der Integrationshelfer dringend auch für den Hortbesuch als Eingliederungshilfe benö-tigt werde, weil der Hortbesuch wegen der dort nicht zur Verfügung stehenden Betreu-ungskräfte nur durch dauerhafte Begleitung seiner Mutter möglich sei, wurde inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 zurückgewiesen. Dagegen hat der Bf. am 10.07.2006 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben (Az. S 9 SO 117/06), die noch an-hängig ist. Bereits am 07.10.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht Dresden beantragt, die Bg. im Wege einer einstweilige Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm ab Zustellung der gerichtli-chen Entscheidung die Kosten für einen Integrationshelfer für den Schul- und den Hortbe-such für insgesamt 40 Stunden wöchentlich zu gewähren. Das Sozialgericht hat daraufhin eine Stellungnahme des Regionalschulamtes vom 08.12.2005 eingeholt, wonach im Schulalltag des Bf. Treppensteigen organisatorisch auf ein Minimum reduziert sei und wenn, dann mit Hilfe einer Lehrkraft bewältigt werde. Der Toilettengang auf die Toilette gegenüber dem Klassenzimmer erfolge selbständig. Am Sportunterricht nehme der Bf. teilweise teil, dann aber mit einer persönlichen Lehrkraft. Der Bf. erhalte hier auch beim Bekleidungswechsel Hilfe. Seinen Schulranzen packe er selbständig ein und aus, müsse ihn aber nicht tragen, da er zur Schule gebracht und wieder abgeholt werde. Die Mahlzeiten nehme er selbständig ein, benötige aber beim Tragen des Tellers zum Platz Hilfe. Besondere Auffälligkeiten gebe es – abgesehen von nicht behinde-rungsbedingten Eigenwilligkeiten – nicht. Der Schulalltag funktioniere insgesamt dank großem Aufwand der Lehrkräfte. Jedoch würde eine Hilfe die Situation sehr erleichtern. Im Hortbereich sei dringend Hilfe nötig. Sodann hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16.01.2006 abgelehnt. Der Beistand durch einen Integrationshelfer sei we-der geeignet noch erforderlich, um den Schulbesuch zu ermöglichen. Nach den Mitteilun-gen des Regionalschulamtes und der Grundschule werde der Schulalltag mit Unterstützung der Lehrer und Eltern bewältigt. Im Übrigen sei es den Eltern des Bf. zuzumuten, den Bf. selbst zur Schule zu bringen und wieder abzuholen. Dies sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht ungewöhnlich und die Pflicht der Eltern. Der Integrationshelfer führe eher zur Ausgrenzung des Bf. im Schulalltag und sei auch deshalb ungeeignet. Zudem ver-füge der Bf. bzw. seine Eltern über einsetzbares Vermögen, welches vorrangig zur De-ckung des Bedarfs an einem Integrationshelfer einzusetzen sei. Seit der Umwandlung des Hortes der Grundschule in einen Integrationshort bestehe dort auch kein Bedarf mehr für einen Integrationshelfer. Gegenteiliges habe der Bf. jedenfalls nicht substantiiert vorge-bracht. Schließlich fehle der Anordnungsgrund, weil der Bf. erst am 07.10.2005 und damit selbst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die einstweilige Anordnung beantragt habe und nicht ersichtlich sei, dass ohne Integrationshelfer die Beschulung in der regulären Grundschule gefährdet sei. Mit seiner dagegen am 06.02.2006 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und am 02.03.2006 dem Sächsischen Landessozialge-richt vorgelegt hat, macht der Bf. unter Einbeziehung seiner erstinstanzlichen Ausführun-gen geltend, dass der von der Grundschule im Wege des integrativen Unterrichts abgedeckte Förderbedarf nur wenige Förderstunden umfasse, sein Hilfebedarf aber deutlich höher sei, weil zwischen den genehmigten Förderstunden und dem Bedarf an einem Integrationshelfer ein Unterschied bestehe. Letzterer decke nicht nur den Unterricht, sondern auch den weiteren Schulbesuch ab. Denn er benötige Hilfe anderer bei allen notwendigen Gehstrecken, insbesondere beim mehrfach täglich nötigen Treppensteigen (Eingangstreppe, Treppe zum Pausenhof und zum Sportunterricht, Kellertreppe zum Werkunterricht und zum Speiseraum), in den Pausen allgemein, beim Toilettengang, beim An- und Ausziehen nicht nur zum Sportunterricht, sondern mehrfach am Tag (Schuhe und Straßenkleidung), beim Essen (Teller tragen nicht möglich), bei Wandertagen und anderen schulischen Unternehmungen sowie bei sozialen Kontakten. Wegen des nur in der Lehrertoilette vorhandenen Haltegriffs könne er nur diese Toilette nutzen, wofür er immer erst den Schlüssel holen und dazu häufig im ganzen Schulgebäude nach einem Ansprechpartner suchen müsse. Auch könne er nicht allein zur Toilette, sondern benötige dabei beim Anziehen und Händewaschen Hilfe. Auch während des Unterrichts sei eine ständige Kontrolle von Körper- und Stifthaltung nötig. Ohne Hilfe könne er den Anschluss an seine Klassenkameraden nicht halten. Hierzu lege er eine detaillierte, dies bestätigende, eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 13.10.2005 vor (Blätter 23 ff. der Akte des Sozialgerichts). Der Bescheid des Regionalschulamtes vom 25.05.2005 sei aufgrund dessen kein Indiz für einen fehlenden Hilfebedarf, da sich aus dieser eidesstattlichen Versicherung glaubhaft das Gegenteil ergebe. Durch die Förderpädagogischen Gutachten aus 2004 und 2005 werde sein Hilfebedarf ebenso belegt, wie durch das Ärztliche Zeugnis vom 12.01.2006, welches zur Übernahme der Hortbetreuung durch die Bg. im Wege der Eingliederungshilfe geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe zudem bereits entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kosten eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs in einer integrativen Regelklasse zu tragen habe, wenn die Hilfe für die integrative Beschulung nötig sei (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, Az. 5 C 20/04, Blätter 50 ff. der Akte des Sozialgerichts). Genauso sehe das auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht, welches zudem entschieden habe, dass es im Freistaat Sachsen keinen Anspruch auf einen Integrationshelfer gegenüber dem Schulträger gebe (SächsOVG, Beschl. v. 07.06.2002, Az. 4 BS 114/02, Blätter 42 ff. der Akte des Sozialgerichts). Außerdem habe das LSG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Schulbehörde, die statt einer sonst erforderlichen Sonderbeschulung eine integrative Unterrichtung an einer Regelschule erlaube, damit zugleich eingeschätzt habe, dass dies nur mit Hilfe eines Unterstützers, mithin eines Integrationshelfers, möglich sei (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2006, Az. L 23 B 1050/05 SO-ER, Blätter 11 ff. der Beschwerdeakte). Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts komme es nach der klaren Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII auf einsetzbares Vermögen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nicht bzw. nur insoweit an, als es um die Kosten für den Lebensunterhalt, nicht aber für einen Integrationshelfer gehe. Schließlich stehe ihm ein Anordnungsgrund zur Seite, weil seine schulische Integration gefährdet sei. Seine Mutter könne ihn nicht ständig begleiten, so dass der Abbruch der in-tegrativen Beschulung befürchtet werden müsse. Es könne nicht erwartet werden, dass er erst dann eine einstweilige Anordnung beantrage, wenn sich die Lehrer wegen des großen Aufwandes weigern, wie bisher Hilfe zu leisten. Der Bf. hat die Beschwerde am 10.04.2006 insoweit teilweise für erledigt erklärt und Kos-tenantrag gestellt, als das Sozialgericht einen Integrationshelfer für den Hortbesuch abge-lehnt hat, weil die Bg. mit Bescheid vom 13.02.2006 rückwirkend ab 02.01.2006 die Betreuung des Bf. im Hort im Wege der Eingliederungshilfe als Einzelintegration gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übernommen hat, nachdem der Schulhort bereits mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales Dresden vom 20.10.2005 zum Integrationshort umge-wandelt worden war. Zu diesem Kostenantrag trägt der Bf. unter Bezugnahme auf sein bisheriges, diesbezügliches Vorbringen vor, dass im Hort von Anfang an dringend die Hil-fe eines Integrationshelfers nötig gewesen sei. Er habe den Hort bis zur Kostenübernahme durch die Bg. nur besuchen dürfen, weil seine Mutter seine individuelle Betreuung dort allein sichergestellt habe. Die Umwandlung des Hortes zum Integrationshort mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales Dresden vom 20.10.2005 habe noch keine Abdeckung seines dortigen Bedarfs bewirkt, weil seine Mutter ihn habe trotzdem ständig weiter betreuen müssen. Die Dringlichkeit der Hilfe im Hort sei auch vom Regionalschulamt aus-drücklich bestätigt worden. Im Übrigen sei nach § 2 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) die Integration von Kindern auch im Hort zu fördern, weil der Hort vielfältige Erfahrungsmöglichkeiten biete. Der Bf. beantragt danach nur noch, die Bg. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 16.01.2006 zu verpflichten, ihm vorläufig ab Zustellung der gerichtlichen Entschei-dung Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für den Schulbesuch zu bewilligen. Die Bg. beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16.01.2006 zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass es zwar zutreffe, dass es für die Bewilligung eines Integrationshelfers auf einsetzbares Einkommen und Vermögen nicht ankomme. Jedoch sei ein Integrations-helfer für den Schulbesuch des Bf. nicht notwendig. Dass das Regionalschulamt statt der beantragten 5 Förderstunden sogar nur 2 Förderstunden bewilligt habe, lege vielmehr nahe, dass der Integrationsbedarf durch die vorhandenen sächlichen, räumlichen und personellen Mittel der Grundschule abgedeckt sei, wie sie dies in ihrem Ablehnungsbescheid ange-nommen habe. Auch habe die Grundschule im Antragsverfahren beim Regionalschulamt angegeben, dass kein zusätzlicher Betreuungs- und Pflegebedarf bestehe, da sich die Eltern bereit erklärt hätten, in besonderen Unterrichtssituationen die Betreuung abzusichern. We-gen der freiwilligen Übernahme der Betreuung durch die Eltern fehle es deshalb an einem Anordnungsgrund. Im Übrigen sei sie als Sozialhilfeträger nur nachrangig gegenüber dem Schulträger zur Sicherstellung der integrativen Unterrichtung zuständig. Zum Kostenantrag hinsichtlich des Integrationshelfers für den Hortbesuch trägt die Bg. vor, dass ein Hort zwar zu den Kindertageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 SächsKitaG gehöre, die gemäß § 2 Abs. 1 SächsKitaG die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie ergänzen. Jedoch bestehe auf den Hortbesuch kein Anspruch. Es sei vielmehr zu-mutbar, darauf zu verzichten, solange es dort keine hinreichende Betreuung für den Bf. gebe. Viele Kinder seien nicht in einem Hort untergebracht. Im Übrigen habe es sich an-fangs nicht um einen sog. Integrationshort gehandelt, der entsprechende Betreuungskräfte bereit halte. Mit der Umwandlung zum Integrationshort entfalle jedoch das Bedürfnis für einen Integrationshelfer. Dem Senat liegen zur Entscheidung neben den erstinstanzlich vorhandenen Unterlagen das Ärztliche Zeugnis zur Beurteilung einer für den Hortbesuch nötigen Eingliederungshilfe vom 12.01.2006 sowie eine vom Senat eingeholte Stellungnahme des Regionalschulamtes vom 06.07.2006 einschließlich eines diese Stellungnahme ergänzenden Telefonvermerks vom 11.07.2006 und der reguläre, zum Schuljahresende gefertigte Entwicklungsbericht der Grundschule vom 10.07.2006 vor. Das ärztliche Zeugnis vom 12.01.2006 beschreibt – bei Normalbefunden im Übrigen – eine ausgeprägte Bein- und Fußfehlbildung und -stellung (deutliche Unterschenkeldystrophie beiderseits, X-Bein-Stellung der Kniegelenke beiderseits, Füße deutliche klein, plump, in erheblich einwärts gedrehter Stellung mit Zehenfehlstellung). Freies Stehen sowie Gehen kurzer Strecken sei möglich, der Gang dabei aber schwerfällig und erheblich ataktisch (un-sicher, breitbeinig, ausfahrende Beinbewegungen, übertriebenes Anheben und hackendes Aufsetzen der Füße). Leicht ataktisch sei auch die Fingerkoordination. Dadurch sei jegli-che Mobilität erheblich beeinträchtigt und für größere Wegstrecken Rollstuhltransport nö-tig. Innerhalb der Schule und außerhalb des Unterrichts sei bei allen körperlichen Aktivitä-ten individuelle Rücksicht und Hilfe erforderlich. Als Hilfe im Rahmen der Schulbildung werde deshalb eine Heilpädagogik außerhalb des Unterrichts zur Ermöglichung der Hort-betreuung teilstationär im Hort der Grundschule empfohlen. Der aktuelle Zustand werde voraussichtlich bis zum Ende der Grundschulzeit andauern und deshalb eine Nachbegut-achtung in 4 Jahren vorgeschlagen. Nach der Stellungnahme des Regionalschulamtes vom 06.07.2006 einschließlich des er-gänzenden Telefonvermerks vom 11.07.2006 wird der Bf. derzeit auf Grundlage des För-derpädagogischen Gutachtens vom 19.04.2005 erfolgreich integrativ beschult. Aufgrund der Prüfung gemäß § 4 SächsSchIVO sei festgestellt worden, dass eine zusätzliche Betreu-ung durch eine Hilfskraft nicht zwingend erforderlich sei. Es werde insoweit stets umfas-send (also einschließlich Pausenzeiten usw.) geprüft, ob eine integrative Beschulung mög-lich sei. Eine solche werde erst dann genehmigt, wenn alle Voraussetzungen der integrative Beschulung gegeben seien, was auch die – vorherige – Bewilligung eines Integrationshel-fers durch einen anderen Träger (z.B. den Sozialhilfeträger) einschließe, falls der Integrati-onshelfer für eine integrative Beschulung nötig sei. Praktisch sei dies jedoch noch nicht vorgekommen, sondern immer erst nach der Genehmigung der integrativen Beschulung ein solcher Bedarf an einem Integrationshelfer geltend gemacht worden. Dann werde aber we-gen der großen Schwierigkeiten im Schulalltag typischerweise auf einen Wechsel an eine Förderschule hingewirkt, so dass nur für die Übergangszeit ein Integrationshelfer benötigt werde. Ausnahmefälle seien aber denkbar (z.B. bei Erkrankung eines Kindes an Krebs). Beim Bf. stelle sich ein solches Problem aber nicht. Der Schulleiter der Grundschule habe in einem Gespräch am 05.07.2006 mitgeteilt, dass der Bf. eine positive Entwicklung ge-nommen habe, im schulischen Tagesablauf gut zurecht komme und eine zusätzliche Hilfe nicht erforderlich sei. Dies habe auch die Fachberaterin und Betreuungslehrerein, welche die Schule im Juni 2006 besucht und ein ausführliches Gespräch mit der Klassenleiterin und dem Schulleiter geführt habe, bestätigt. Der Entwicklungsbericht der Grundschule vom 10.07.2006 führt aus, dass der Bf. Proble-me habe, die Arbeitsmittel richtig zu benutzen (z.B. Füllerhaltung u.ä.). Durch Hilfestel-lung und ständiges Überprüfen der richtigen Füllerhaltung schreibe der Bf. jetzt aber ziem-lich gleichmäßig. Das Ein- und Auspacken des Ranzens sei ihm schwer gefallen und berei-te nach wie vor Mühe. Zu Schuljahresbeginn habe er sich nicht allein an- und ausziehen können, was ihm jetzt (außer Schuhe und Hose) fast ohne Hilfe gelinge, wenn auch teil-weise sehr langsam. Die Sitzhaltung des Bf. sei sehr schlecht, aber durch ständige Korrek-turen und Hilfestellungen sowie ein keilförmiges Sitzkissen, das er jetzt benutze, verbes-sert worden. Es sei aber die ständige Aufmerksamkeit des Lehrers nötig, da der Bf. nicht selbst auf seine Sitzhaltung achte und Hinweise zur richtigen Haltung (am Stuhl anlehnen / freie Hände) nicht gern annehme. Nach anfänglichen Verhaltensproblemen bei der Integra-tion in die Klasse sei es nun gelungen, dass der Bf. die gleichen Dinge tue, wie seine Mit-schüler. Er füge sich jedoch nur schwer in die Gruppe ein, was zukünftig im Mittelpunkt der Arbeit stehen müsse. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der zugezo-genen Akte des Regionalschulamtes Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren. II. 1. Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist – soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde – zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Das Sozialgericht hat den zulässigen Antrag des Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung in der Sache zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Rege-lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einst-weilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfah-ren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Für den Senat ist der Anordnungsanspruch nur zum Teil hinreichend glaubhaft. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufi-gen, summarischen Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahr-scheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies un-ter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver-fahren, 4. Auflage 1998, Rn. 152, 338; jeweils m.w.N.). Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Bf. in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren im tenorierten Umfang voraussichtlich Erfolg haben würde. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch einer Grundschule bilden gegenüber der Bg. die §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO). Danach erhalten – unter anderem – körperlich behinderte Kinder (Eingliederungs-)Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dass der Bf. körperlich behindert im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist, räumt die Bg. selbst ein. Hieran bestehen angesichts der vorlie-genden medizinischen Unterlagen auch für den Senat keine Zweifel. Dass darüber hinaus der Integrationshelfer eine der nach § 12 Nr. 1 EinglHVO in Betracht zu ziehenden Maß-nahmen zum Ermöglichen oder Erleichtern des Schulbesuchs ist, indem der Integrations-helfer dem behinderten Kind zum Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile im Schulalltag – über den reinen Unterricht hinausgehend – unterstützend und begleitend zur Seite steht, wie dies in der vom Bf. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbe-schreibung ausführlich dargestellt wird, ist bereits nach dem BSHG (dort gemäß den §§ 39, 40 BSHG) anerkannt gewesen und wird gleichfalls von der Bg. nicht in Frage gestellt. Schließlich weist der Bf. zu Recht darauf hin, dass es entgegen dem Sozialgericht für die Gewährung einer solchen Eingliederungshilfe nicht auf das Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen bzw. seiner Eltern ankommt, weil gemäß 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII behinderten Menschen, die Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erhalten, die Aufbringung der Mittel nur für den Lebensunterhalt zuzumuten ist. Auch dies hat die Bg. bereits eingeräumt. In Streit steht damit allein die Frage, ob der Integrationshelfer geeignet und erforderlich ist, eine angemessene Schulbildung des Bf. zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies ist im tenorierten Umfang zu bejahen. Dabei steht aufgrund des Bescheides des Regionalschulamtes vom 25.05.2005 bindend fest, dass die integrative Unterrichtung des Bf. an der regulären, öffentlichen Grundschule die für den Bf. angemessene Schulbildung ist. Denn welche Schulbildung jeweils ange-messen ist, stellt nicht der Sozialhilfeträger fest, sondern die zuständige Schulbehörde nach dem jeweiligen Landesrecht, hier nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG). Dies war bereits nach dem – zum SGB XII diesbezüglich inhaltgleichen – BSHG und nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt (u.a. BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, Az. 5 C 20/04, NJW 2005, 3160 f.; Säch-sOVG, Urt. v. 14.03.2006, Az. 4 B 188/05, und Urt. v. 07.12.2005, Az. 4 B 131/05, jeweils zitiert nach JURIS; BayVGH, Urt. v. 06.06.2005, Az. 12 BV 03.3176, ZFSH/SGB 2006, 26 ff.; HessVGH, Beschl. v. 10.11.2004, Az. 7 TG 1413/04, NVwZ-RR 2005, 189 ff.), ohne dass ein Grund besteht, davon unter Geltung des SGB XII abzuweichen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2005, Az. L 23 B 1035/05 SO ER, und Beschl. v. 21.12.2005, Az. L 23 B 1064/05 SO ER, jeweils zitiert nach JURIS). Es geht mithin lediglich darum, ob ein Integrationshelfer geeignet und erforderlich ist, den Besuch der regulären Grundschule mit integrativer Unterrichtung des Bf. zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dafür ist beim Bf. zwar ein Integrationshelfer geeignet, jedoch bei der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht im beantragten, sondern nur im tenorierten Umfang erforderlich. Ausgangspunkt ist insoweit die durch das Regionalschulamt bestätigte Tatsache, dass be-reits die zuständige Schulbehörde im Freistaat Sachsen im Rahmen ihrer Prüfung, ob der Besuch der regulären Grundschule mit integrativer Unterrichtung eine angemessene Schulbildung vermittelt, umfassend prüft, welche Maßnahmen im einzelnen notwendig sind, damit die Unterrichtung eines behinderten Kindes in einer regulären Schule insge-samt (einschließlich Pausenzeiten, Essenseinnahme, notwendigen Gehstrecken zwischen den Unterrichtseinheiten usw.) erfolgen kann. Sie prüft mithin nicht allein den sonderpä-dagogischen Förderbedarf während der unmittelbaren Unterrichtszeiten, sondern insbeson-dere auch, ob ein Integrationshelfer, z.B. im Wege der Eingliederungshilfe nach dem BSHG bzw. nunmehr dem SGB XII, erforderlich ist und trotzdem eine integrative Unter-richtung an einer Regelschule für das behinderte Kind die angemessene Schulbildung dar-stellt. Die Zuweisung eines behinderten Kindes an eine Regelschule erfolgt in diesem Fall deshalb erst dann, wenn ein solcher Helfer tatsächlich bewilligt und die angemessene Schulbildung damit sichergestellt wurde. Dass eine solche Prüfung, ob ein Integrationshel-fer neben einem etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarf erforderlich ist, von der Schulbehörde tatsächlich vorgenommen wird, lässt sich dem Förderpädagogischen Gutach-ten vom 02.07.2004 entnehmen, wo für das Schuljahr 2004/2005 ausdrücklich eine Be-schulung in einer regulären Grundschule nur mit Begleitung durch Eingliederungshilfe gemäß den §§ 39 und 40 BSHG für möglich gehalten wurde. Ob eine solche umfassende Prüfung durch die Schulbehörde rechtlich zulässig ist, bedarf im Sozialhilfeverfahren hingegen keiner Klärung, weil die Bg. als Sozialhilfeträger ledig-lich an die Entscheidung der Schulbehörde über die angemessene Schulbildung, nicht aber an deren Einschätzung der Erforderlichkeit konkreter, weiterer Maßnahmen der Eingliede-rungshilfe gebunden ist, über die der Sozialhilfeträger in eigener Verantwortung und Zu-ständigkeit nach dem SGB XII entscheidet. Deshalb kann insbesondere dahinstehen, ob die Feststellung im Bescheid vom 25.05.2005, dass die Grundschule nach ihren personellen, räumlichen und sächlichen Mitteln die Be-dingungen für eine integrative Beschulung gemäß § 4 SächsSchIVO erfüllt, auch den per-sonellen Bedarf an einem Integrationshelfer außerhalb der Unterrichtszeiten (Pausen, Es-senseinnahme, Schulweg) in rechtlich zulässiger Weise erfasst. An der rechtlichen Zuläs-sigkeit der Prüfung des personellen Bedarfs für einen Integrationshelfer außerhalb der Un-terrichtszeiten bestehen hinsichtlich des Freistaates Sachsen insbesondere deshalb Zweifel, weil gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchIVO personelle Voraussetzung für eine Genehmi-gung der integrativen Unterrichtung neben dem Vorhandensein der erforderlichen Lehr-kräfte nur das Vorhandensein qualifizierter Betreuungs- oder Pflegekräfte während der Unterrichtszeit ist. Die Unterrichtszeit an der Grundschule ist jedoch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 der Sächsischen Schulordnung Grundschulen (SOGS) unter anderem nicht die Pau-senzeit. Andererseits erfordert die Prüfung, ob die integrative Unterrichtung an einer Regelschule statt des Besuchs einer Förderschule möglich ist, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG die Prüfung, ob "auch durch besondere Hilfen" eine Integration an der Regelschule (nicht) möglich ist, was wiederum damit korreliert, dass § 4 Abs. 2 SächsSchIVO die Genehmi-gung zur integrativen Unterrichtung erlaubt, wenn unwiderrufliche Zusagen der jeweiligen Kostenträger vorliegen (hier z.B. des Sozialhilfeträgers über einen Integrationshelfer). Ungeachtet der diesbezüglichen Praxis der sächsischen Schulbehörden, nur in Ausnahme-fällen eine integrative Unterrichtung an der Regelschule mit Unterstützung eines Integrati-onshelfers zu genehmigen, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfeträger auf die von der dafür fachlich und pädagogisch kompetenten Schulbehörde vorgenomme-ne, umfassende Prüfung der Erforderlichkeit weiterer Hilfskräfte zurückgreift, solange deren Erkenntnisse vom Sozialhilfeträger unter dem Blickwinkel der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII eigenständig geprüft und gewürdigt sowie – falls nötig – durch eigene Ermittlungen ergänzt werden. Unter Zugrundelegung der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegenden Un-terlagen der Schulbehörde (Förderpädagogische Gutachten, Entwicklungsberichte und wei-tere fachliche Stellungnahmen) ist danach jedoch ein beim Bf. zu deckender Bedarf an einem Integrationshelfer mit großer Wahrscheinlichkeit nur im tenorierten Umfang gege-ben. Eine abschließende Beurteilung, etwa durch Einholung eines medizinisch-pädagogischen Gerichtsgutachtens, muss und kann hingegen dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach dem Förderpädagogischen Gutachten vom 19.04.2005 unter Berücksichtigung der Entwicklungsberichte vom 25.04.2005 und 10.07.2006 sowie der Stellungnahmen des Regionalschulamtes vom 08.12.2005 und 06.07.2006 kann der Bf. jedenfalls im Haus, mit-hin im Schulgebäude, allein und ohne Hilfsmittel laufen und stehen, wenn auch mit auffäl-ligem Gangbild. Treppen bewältigt er am Geländer gehend mit Hilfe einer Lehrkraft, wobei das Treppensteigen organisatorisch auf ein Minimum reduziert ist. Die anfangs er-forderlichen Hilfestellungen beim An- und Ausziehen sind inzwischen ebenfalls deutlich reduziert worden. Auch den Schulranzen packt der Bf. zwar mit Mühe, aber doch selbst ein und aus. Soweit – in der Schule – noch Hilfe erforderlich ist, wird diese danach durch die Lehrkräfte geleistet, etwa beim Toilettengang (Schlüssel für die Lehrertoilette mit Halte-griff, beim Händewaschen), beim Tragen des Tellers zum Platz zu den Mahlzeiten und beim Umkleiden zum – behinderungsbedingt nur teilweise wahrgenommenen – Sportun-terricht. Soweit schließlich bei schlechter Auge-Hand- bzw. Links-Rechts-Koordination für feinmotorische Aufgaben hohe Konzentration und Ausdauer nötig sind, was mit einge-schränkter Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht, sowie außerdem noch ein großer Spieltrieb und ein mangelnder Selbstantrieb bei schwierigen Aufgaben besteht, so wird dem durch die sonderpädagogische Förderung (individualisiertes Herangehen beim Frontalunterricht, schädigungsspezifische Anleitung, Unterstützung und Kontrolle bei ma-nuellen Arbeiten und beim Sportunterricht) ausreichend Rechnung getragen, wie auch der Entwicklungsbericht vom 10.07.2006 zeigt. Dementsprechend hält der Senat die Einschätzung der Grundschule und des Regional-schulamtes für schlüssig und überzeugend, dass der Schulalltag wegen des großen Auf-wandes der Lehrkräfte funktioniert, der Bf. deshalb eine positive Entwicklung genommen hat und somit – jedenfalls in der Schule beim Unterricht und in den Pausen einschließlich der dort nötigen Aktivitäten – ein Integrationshelfer nicht benötigt wird. Dagegen vermag der Senat dem Vortrag des Bf., bestätigt durch die eidesstattliche Versi-cherung seiner Mutter, bezogen auf die Unterrichts- und Pausenzeiten im Schulalltag im Wesentlichen nicht zu folgen. Inhaltlich weicht dieser Vortrag auch kaum von der Ein-schätzung der Schulbehörden ab. Dies betrifft insbesondere die notwendige zusätzliche Betreuung im Unterricht (Körper-, Sitz- und Stifthaltung, Erfassen und Umsetzen der Ar-beitsaufgaben, Sportunterricht einschließlich An- und Auskleiden, Ordnung halten in den Schulsachen) und in den Pausen (Essen holen, Hofpausen, Treppensteigen). Soweit hier Hilfe nötig ist, wird diese entweder durch die ohnehin vom Schulträger über-nommene sonderpädagogische Förderung im Unterricht mit Erfolg gedeckt, wie der Ent-wicklungsbericht vom 10.07.2006 belegt, oder von den Lehrkräften geleistet, ohne dass hier seitens der Lehrkräfte geltend gemacht wird, dies liege außerhalb ihrer Aufgaben oder Fähigkeiten. Es besteht deshalb kein Grund anzunehmen, dass die Lehrkräfte die bisheri-gen Hilfestellungen im Schulalltag verweigern könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Grundschule ohnehin ein erheblicher Betreuungsbedarf auch bei nicht behinderten Kindern besteht, der je nach den individuellen Fähigkeiten mehr oder weniger hoch ist und auch bei nichtbehinderten Kindern noch Hilfestellungen im Schulalltag erfordert. Schließlich hält es der Senat für wesentlich, dass das Förderpädagogische Gutachten vom 19.04.2005 ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hinweist, dass es als Hilfe zur Selbst-hilfe nötig ist, der eigenen Aktivität des Bf. stets Vorrang zu geben, auch wenn Qualität und Quantität vermindert sind. Insoweit würde ein im Unterricht und den Pausen perma-nent anwesender Integrationshelfer nicht nur, wie bereits das Sozialgericht zutreffend aus-geführt hat, die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung gegenüber den Mitschülern beinhalten, sondern darüber hinaus eher nachteilig für die Entwicklung der eigenen Fähigkeiten des Bf. im Schulalltag sein. Auch deshalb erscheint der von der Mutter des Bf. beschriebene, behinderungsbedingte Hilfebedarf bei fast allen schulischen und alltäglichen Verrichtun-gen zwar verständlich, aber das Mittel des Integrationshelfers zur Deckung dieses Bedarfs als nicht geeignet. Vielmehr hält der Senat die jetzige Form der Betreuung im Unterricht und den Unterrichtspausen für besser geeignet, den Eingliederungsbedarf des Bf. im Rah-men der allgemeinen Schulpflicht zu decken, als durch einen permanent anwesenden Integ-rationshelfer. Anders stellt sich die Sachlage jedoch beim täglichen Schulweg von und zur Schule und bei solchen schulischen Unternehmungen dar, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden (Wandertage, Exkursionen, Projekttage usw.). In den vorhandenen Unterlagen wird diesbezüglich einhellig beschrieben, dass der Bf. kei-ne schweren Gegenstände und damit auch nicht seinen Schulranzen tragen kann sowie au-ßerhalb des Schulgebäudes bei der Fortbewegung, besonders in unebenem Gelände oder in unübersichtlichen Situationen, noch einer Begleitung bedarf. Insbesondere ist auch nach dem Ärztlichen Zeugnis vom 12.01.2006 beim Bf. weiterhin jegliche Mobilität erheblich beeinträchtigt und für größere Wegstrecken Rollstuhltransport nötig. Für schulische Unternehmungen außerhalb des Schulgebäudes ist eine Begleitung danach nicht schon durch die Lehrkräfte gesichert, die sonst vorübergehende, situationsbedingte Hilfestellungen im Schulalltag geben (z.B. beim Treppensteigen). Denn hier bedarf der Bf. permanenter Unterstützung (Tragen der Schultasche bzw. der nötigen Untensilien, Führen in unebenem Gelände, Fahren bzw. Schieben eines Rollstuhls oder eines Wagens usw.), die nach Auffassung des Senats von den Lehrkräften, welche sich gleichzeitig auch um den Unterricht und die Mitschüler kümmern müssen, so nicht zu leisten ist. Dementsprechend hat die Grundschule vor Genehmigung der integrativen Unterrichtung mit Schreiben vom 11.05.2005 auch mitgeteilt, dass personell Betreuungs- oder Pflegepersonal nur deshalb nicht erforderlich sei, weil bei besonderen Unterrichtssituationen eine Betreuung durch die Eltern abgesichert werde. Es kann aber nicht die Aufgabe der Eltern sein, in solchen "be-sonderen Unterrichtssituationen" die Betreuung des Bf. selbst zu übernehmen. Dies nicht nur dann, wenn die Eltern erwerbstätig sind, sondern auch dann, wenn sie – wie hier – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen und des-halb verpflichtet sind, alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit, insbe-sondere alle Eingliederungsmöglichkeiten in Arbeit, wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Gleiches gilt letztlich auch für den täglichen Schulweg, den der Bf. unter den danach gege-benen Umständen allein nicht bewältigen kann, sondern nur mittels einer Begleitung. Nicht zu folgen ist daher dem Sozialgericht darin, dass die Bewältigung des Schulweges allein durch die Eltern als deren Pflicht sicherzustellen sei. Vielmehr obliegt die Schülerbe-förderung auf dem täglichen Schulweg im Freistaat Sachsen gemäß § 23 Abs. 3 SächsS-chulG den Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend den dazu erlassenen Satzun-gen der Landkreise und Kreisfreien Städte. Bezüglich des Bf. enthält die für ihn gültige Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erstattung der notwendigen Schülerbeför-derungskosten vom 17.07.1997 (Dresdner Amtsblatt Nr. 32/97 vom 07.08.97, geändert in Nr. 42a/01 vom 18.10.01 und in Nr. 08/06 vom 23.02.06) in § 7 Abs. 3 allerdings nur die Möglichkeit der Übernahme der Beförderungskosten einer Begeleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Gestellung einer stundenweise bezahlten Begleitperson für den Schulweg ist hingegen nur für Schüler mit entsprechender Behinderung an Schulen für Körperbehinderte, geistig Behinderte, Hörgeschädigte und Blinde sowie unter besonderen Voraussetzungen für Schüler in Klassenstufe 1 der Sprachheilschule möglich, weil nur in diesen, in § 5 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung eine Schülerbeförderung anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem bereits vorhande-nen oder zusätzlich einzusetzenden vertraglich gebundenen oder schulträgereigenen Fahr-zeug möglich ist und hieran (an § 6 Abs. 1 der Satzung) wiederum die Gestellung einer stundenweise bezahlten Begleitperson nach § 7 Abs. 1 und 2 der Satzung geknüpft ist. Vor diesem Hintergrund könnte der Bf. deshalb – neben seinen eigenen Beförderungskos-ten – allenfalls die Beförderungskosten (Fahrkarte) für eine Begleitperson von der Landes-hauptstadt Dresden erstattet verlangen. Die Begleitung zur Schule ist deshalb nur durch die unentgeltlich tätigen Eltern zu bewerkstelligen, worauf diese aber nach den obigen Ausfüh-rungen gerade nicht zu verweisen sind, so dass der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den Leistungen anderer Träger gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII diesbezüglich nicht eingreift. Auch für den Schulweg ist deshalb die Begleitung durch einen Helfer im Wege Eingliederungs-hilfe eine geeignete und erforderliche Maßnahme zum Ermöglichen, jedenfalls aber zum Erleichtern der angemessenen Schulbildung des Bf ... Zusammenfassend ist es mithin überwiegend wahrscheinlich, dass ein Integrationshelfer in Form eines Begleiters, der dem Bf. tatsächliche Hilfestellungen im Rahmen seiner motori-schen und körperlichen Defizite auf dem Schulweg und bei schulischen Unternehmungen außerhalb des Schulgeländes gibt, die geeignete und erforderliche Maßnahme um dem Bf. eine angemessen Schulbildung zu ermöglichen. Hierfür gibt es auch keinen vorrangigen Träger, der die Kosten eines solchen Integrationshelfers übernehmen könnte (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Insbesondere bietet des sächsische Recht keine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Schulträger auf Übernahme der Kosten eines solchen Integrationshelfers (ausführlich: SächsOVG, Beschl. v. 07.06.2002, Az. 4 BS 114/02, Blätter 42 ff. der Akte des Sozialge-richts). Die Bg. hat deshalb die Kosten für einen solchen Helfer (abzüglich der Beförde-rungskosten des Helfers auf dem Schulweg) im Wege der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHVO zu übernehmen. Dieser Anordnungsanspruch wird unter Zugrundelegung der Einschätzung aus dem Ärztli-chen Zeugnis vom 12.01.2006 und im Einklang mit der entsprechenden Einschätzung des Betreuungsbedarfs im Hort voraussichtlich bis zum Ende der Grundschulzeit (bis zum Ab-schluss der Klassenstufe 4 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG) andauern und rechtfer-tigt deshalb die Befristung der einstweiligen Anordnung längstens bis zu diesem Zeitpunkt. Dafür besteht auch ein Anordnungsgrund, weil es den Eltern, insbesondere der Mutter, vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsverpflichtung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist, die Begleitung des Bf. auf dem Schulweg und in den "besonderen Unterrichtssituationen" bei schulischen Unternehmungen außerhalb des Schulgeländes (Wandertage, Exkursionen, Projekttage usw.) sicherzustellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Dabei sind von der Bg. die außergerichtlichen Kosten schon deshalb zur Hälfte zu über-nehmen, weil sie mit Bescheid vom 13.02.2006 rückwirkend ab 02.01.2006 die Betreuung des Bf. im Hort im Wege der Eingliederungshilfe als Einzelintegration gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übernommen hat. Angesichts der vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch des ärztlichen Zeugnisses vom 12.01.2006, das diesem Bewilligungsbescheid zugrunde lag, waren die Voraussetzungen, die zur Bewilligung der integrativen Hort-betreuung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII geführt haben, jedoch von Anfang an in der Person des Bf. gegeben. Soweit für eine Betreuung des Bf. im Hort der Grundschule noch dessen Anerkennung als Integrationshort fehlte, weil nach § 19 SächsKitG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Sächsischen Integ-rationsverordnung (SächsIntegrVO) ein Hort ein behindertes Kind erst dann aufnehmen darf, wenn die Anforderungen der SächsIntegrVO erfüllt sind, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Genehmigung wurde bereits mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales Dresden vom 20.10.2005 erteilt, so dass die Bewilligung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte erfolgen können. Die wenigen Tage davor (von der Antragstellung beim Sozialge-richt am 07.10.2005 bis zum 19.10.2005) fallen hingegen kostenrechtlich nicht ins Ge-wicht. Darüber hinaus hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren auch bezüglich des begehrten Integrationshelfers für den Schulbesuch teilweise Erfolg, so dass bei Ausübung des dem Senat hier zustehenden Ermessens insgesamt die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu ¾ als gerechtfertigt erscheint. 3. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dem Bf. schließlich ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung von , zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Bf. bedürftig ist. Hinreichende Aussicht auf Erfolg war hier jedenfalls bis zur Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Regionalschulamtes vom 06.07.2006 und des Entwicklungsberichts der Grundschule vom 10.07.2006 in vollem Umfang gegeben, weil bis dahin der Verfah-rensausgang noch offen und weitere Beweiserhebung durch Beiziehung dieser Stellung-nahmen notwendig war. In einem solchen Fall lässt sich jedoch die hinreichende Er-folgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht verneinen, weil bis dahin in tatsächlicher Hin-sicht noch die Möglichkeit einer erfolgreichen Beweisführung bestand (Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7a). Bis zu diesem Zeit-punkt waren auch die Unterlagen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollständig ein-gegangen und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe somit zur Entscheidung reif. Auf diesen Zeitpunkt ist mithin abzustellen, um Nachteile, die sich aus einer verzögerten Ent-scheidung über die Prozesskostenhilfe ergeben, zu vermeiden (Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7c). Schließlich ist der Bf. auch bedürftig, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Er erhält im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern nach dem SGB II monatlich die tat-sächlichen Kosten seiner Unterkunft sowie Sozialgeld in Höhe von 45,00 EUR zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR, insgesamt mithin 199,00 EUR, so dass sein Unterhalts-freibetrag in Höhe von 380,00 EUR monatlich (PKHB 2006 vom 06.06.2006, BGBl. I Sei-te 1292) nicht erreicht wird. Auch einen Prozesskostenvorschussanspruch gemäß § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber seinen Eltern hat der Bf. nicht, weil diesen im Falle eines eigenen Rechtsstreits selbst ratenfrei Prozesskostenhilfe zu be-willigen wäre (BSG v. 07.02.1994, Az: 9/9a RVg 4/92, SozR 3-1750 § 115 Nr. 1; Sä-chsLSG v. 20.09.2001, Az. L 6 B 71/01 KN-PKH). Denn auch sie beziehen neben den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft Leistungen nach dem SGB II jeweils nur in Höhe von 298,00 EUR, was ebenfalls bereits unter ihrem eigenen Unterhaltsfreibetrag liegt. Selbst das von der Mutter des Bf. zusätzlich bezogene Pflegegeld in Höhe von 205,00 EUR monat-lich führt zu keinem anderen Ergebnis, weil bei der Mutter des Bf. zusätzlich auch der Un-terhaltsfreibetrag für den Bf. in Höhe von 266,00 EUR abzusetzen ist. Dem Bf. ist schließlich , als vertretungsbereiter Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen, weil angesichts der nicht einfach zu überschauenden Tat- und Rechtsfragen in diesem Verfahren eine effektive Rechtsverteidigung nur mit einem Rechtsbeistand möglich er-scheint. Diese Entscheidung ist insgesamt nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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