S 103 AS 3267/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
103
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 3267/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Mai 2006 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern über die mit Bescheid vom 17. Mai 2006 gewährten Leistungen hinaus Arbeitslosengeld II unter Zugrundelegung von insgesamt 432,10 Euro Kosten der Unterkunft ab dem 12. April 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 17. Mai 2006. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe des Anspruchs der Antragsteller auf Arbeitslosengeld II, insbesondere die Berücksichtigung des Anspruchs der Antragstellerin zu 1 auf Kosten der Unterkunft.

Die am ... 1987 geborene Antragstellerin zu 1 ist im siebten Monat schwanger. Vater des ungeborenen Kindes ist der am ... 1985 geborene Antragsteller zu 2.

Bis zum 1. April 2006 wohnte die Antragstellerin zu 1 noch bei ihren Eltern in deren Wohnung in der Sstraße. Sie erhielt dort Unterkunft und Verpflegung sowie 60 Euro Taschengeld im Monat. Unter Angabe dieses Sachverhaltes stellte die Antragstellerin zu 1 am 16. Februar 2006 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Antragsgegner. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Februar 2006 mangels Bedürftigkeit der Antragstellerin ab. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006, das am 2. März 2006 bei dem Antragsgegner einging, legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Hierin führte sie aus, dass das Verhältnis zu ihren Eltern zerrüttet sei. Ihre Eltern seien gegen die Schwangerschaft und sie müsse sich ständig Vorwürfe anhören. Sie könne nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Es sei nur natürlich, dass sie mit dem Kindesvater zusammenleben möchte. Sie müsse sich mit ihrem Freund, dem jetzigen Antragsteller zu 2, um eine gemeinsame Wohnung kümmern und biete um Prüfung des Antrags losgelöst von der Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

Der Antragsgegner forderte daraufhin Nachweise über das Einkommen und Vermögen der Eltern der Antragstellerin zu 1 an.

Am 28. März 2006 schloss die Antragstellerin den Mietvertrag über die nunmehr gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2 bezogene Wohnung ab. Das Mietverhältnis begann hiernach am 1. April 2006. An diesem Tag bezogen die Antragsteller die Wohnung. Die Kaltmiete beträgt für die Zeit bis zum 31. März 2007 320,00 Euro und steigt hiernach jährlich bis 2011 um 8,00 Euro. Ferner haben die Mieter eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 125,00 Euro monatlich zu zahlen. Die Wohnung wird zentral mit Heizung und Warmwasser versorgt.

Am 12. April 2006 beantragten die Antragsteller gemeinsam zu Protokoll der Rechtsantragssteller des Sozialgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenversicherungsschutz zu erlangen.

Am 18. April 2006 hat das Jugendamt des Bezirks P von Berlin dem Antragsgegner eine Stellungnahme zu den Verhältnissen in der Familie übersandt, auf die Bezug genommen wird.

Das Gericht hat am 11. Mai 2006 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hierin haben die Antragsteller die vollständigen Antragsangaben gemacht und der Antragsteller zu 2 erstmals einen Antrag bei dem Antragsgegner gestellt. Die Antragsteller haben unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt, dass sie seit Antragstellung bei Gericht über Einkünfte in Höhe des jeweiligen Kindergeldes (154,00 Euro pro Antragsteller) sowie aus zwei geringfügigen Beschäftigungen verfügen und zwar die Antragstellerin zu 1 in Höhe von 230 Euro monatlich und der Antragsteller zu 2 in Höhe von 300 Euro monatlich.

Der Antragsgegner gewährte mit Bescheid vom 17. Mai 2006 den Antragstellern Leistungen ab dem 12. April 2006 bis zum 31. August 2006 in Höhe von 325,00 Euro monatlich, für den April 2006 anteilig. Hierbei hat er die Kosten der Unterkunft mit 444,00 Euro angesetzt und den hälftigen Anteil der Antragstellerin zu 1 nicht berücksichtigt. Somit sind in der Leistungsberechnung 222,00 Euro Kosten der Unterkunft berücksichtigt.

Mit Änderungsbescheid vom 19. Mai 2006 hat der Antragsgegner den monatlichen Zahlbetrag auf 316,00 Euro monatlich bzw. für April anteilige 200,15 Euro festgesetzt. Von den Kosten der Unterkunft des Antragstellers zu 2 wurden in dieser Berechnung nunmehr 9,00 Euro Warmwasserpauschale von der tatsächlichen Höhe der Miete und Nebenkosten abgezogen.

Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller bei dem Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Die Antragsteller haben erklärt, das Verfahren fortzusetzen. Sie tragen vor, es sei ihnen angesichts der nahenden Geburt nicht zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie sind der Auffassung, es stünden ihnen höhere Kosten der Unterkunft zu. Sie haben ferner angeben, Aufwendungen für Fahrtkosten zu Arbeit zu haben, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Mai 2006 anzuordnen sowie

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern über die mit Bescheid vom 17. Mai 2006 gewährten Leistungen hinaus Arbeitslosengeld II unter Zugrundelegung von insgesamt 432,10 Euro Kosten der Unterkunft ab dem 12. April 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, es bestehe kein Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin zu 1 nach § 22 Abs. 2 a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung von Leistungen der Kosten der Unterkunft ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin zu 1 hätte zunächst auf die Erteilung einer Zusicherung dringen müssen. Einfach umziehen und den Träger vor vollendete Tatsachen stellen gehe nach der Neufassung des § 22 SGB II nicht. Dem Antrag fehle zudem das Eilbedürfnis. Die Antragssteller verfügten über Einkommensanteile, die als Freibeträge nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Hiermit könne die Miete gezahlt werden.

Die Leistungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte, auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die Antragsteller haben zulässigerweise einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (sogleich 1.) mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (sogleich zu 2) kombiniert. Im Ergebnis ist das Rechtsschutzziel der Antragsteller darauf gerichtet, höhere Leistungen als im Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligt zu erhalten. Dieses Ziel können sie nur in Kombination der Anträge erreichen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Mai 2006, der die Leistungen um 9,00 Euro abgesenkt hat, insoweit vorrangig ist. Nur soweit noch höhere Leistungen, d.h. über 325,00 Euro monatlich hinaus, begehrt werden, ist die nachrangige Leistungsanordnung (vgl. § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) erforderlich.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und zulässig. Ein solcher Antrag ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG insoweit die richtige Verfahrensart, weil nach § 39 Nr. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden, keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Antrag ist auch begründet.

Das Sozialgericht kann auf Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei ist das Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes mit dem Interesse der Antragsteller an der Aussetzung des Vollzugs abzuwägen. Das Aussetzungsinteresse überwiegt stets, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen Prüfung als rechtswidrig erweist, weil ein Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann.

Der Bescheid vom 19. Mai 2006 erweist sich bereits bei der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als offenkundig rechtswidrig. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind nicht gegeben. Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann die Behörde einen rechtswidrigen begünstigenden Bescheid zurücknehmen, also einen Bescheid mit dem rechtswidrig Sozialleistungen bewilligt wurden, die dem Leistungsempfänger gar nicht zustehen. Bei dem Bescheid vom 17. Mai 2006 handelt es sich nicht um einen solchen Bescheid. Er ist zwar rechtswidrig, aber nicht zugunsten, sondern zu Ungunsten der Antragsteller. Den Antragstellern stehen nämlich deutlich höhere Leistungen nach §§ 7, 19, 20, 22 SGB II zu.

Beide Antragsteller sind bedürftige erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 SGB II und haben dem Grunde nach einen Leistungsanspruch noch § 19 SGB II. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Trotz der Kürze des Zusammenlebens geht der Antragsgegner aufgrund der wesentlichen Entscheidung der erwarteten Erziehung eines gemeinsamen Kindes auch zutreffend davon aus, dass es sich bei den Antragstellern um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Hiergegen haben diese sich auch nicht gewandt.

Der Anspruch auf Leistungen nach §§ 19, 20, 22 SGB II berechnet sich für die Antragsteller zutreffend wie folgt. Sie haben einen Bedarf im Sinne des SGB II von

Miete 445,00 Euro Warmwasser - 12,90 Euro Regelleistung (2 mal 311,00 Euro, § 20 Abs. 3 SGB II) 622,00 Euro Schwangerschaftsmehrbedarf (§ 21 Abs. 2 SGB II) 52,87 Euro Summe 1106,97 Euro

Hiervon ist das – von dem Antragsgegner richtig ermittelte – Einkommen beider Antragsteller abzusetzen:

Kindergeld (beide) 308,00 Euro Antragstellerin: 230 Euro – 126 Euro Freibetrag = 104,00 Euro Antragsteller: 300 Euro – 140 Euro Freibetrag = 160,00 Euro Summe: 572,00 Euro

Mithin ergibt sich ein ungedeckter Bedarf und somit ein Anspruch von 534,97 Euro

Die Berechnung durch das Gericht weicht von der des Antragsgegners allein hinsichtlich der streitigen Höhe der Kosten der Unterkunft ab. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind in die Berechnung die vollen Kosten der Unterkunft einzustellen, insbesondere auch der auf die Antragstellerin zu 1 entfallende Anteil der Unterkunftskosten.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit ergibt sich nach Auffassung der Kammer grundsätzlich aus den Richtwerten nach Nr. 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung vom 7. Juni 2005 (AVWohnen - Amtsblatt Berlin 2005, S. 3743f.). Zwar handelt es sich bei den Ausführungsvorschriften nicht um Gesetzesvorschriften mit Außenwirkung, die das Gericht binden, die Kammer geht jedoch davon aus, dass – jedenfalls gegenwärtig noch – die dort genannten Richtwerte das untere Segment des tatsächlichen Wohnungsmarkts im Land Berlin hinreichend genau wiedergeben. Nach Nr. 4 Absatz 2 der AVWohnen ist für einen Zweipersonenhaushalt (Antragsteller noch ohne Berücksichtigung des ungeborenen Kindes) eine Bruttowarmmiete von 444 Euro angemessen. Diesen Betrag überschreitet die von den Antragstellern angemietete Wohnung nicht. Mit dem Richtwert der AVWohnen zu vergleichen ist nicht der tatsächliche Zahlbetrag der Miete, sondern die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Zu den Nebenkosten der Miete können nämlich auch Kosten gehören, die nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Hierzu zählt insbesondere die Versorgung mit Warmwasser, da die Kosten hierfür bereits in der Regelleistung enthalten sind. Würde man die Mietzahlungen unbereinigt dem Richtwert gegenüber stellen, so wäre die AVWohnen schlichtweg nicht geeignet, einen Maßstab für die Angemessenheit gerade der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II abzubilden. Für einen Zweipersonenhaushalt ist nach den bisherigen Richtlinien zum Sozialhilferecht im Land Berlin eine Pauschale von 12,90 Euro in Abzug zu bringen (Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 14. Juli 2003). Mithin betragen die Kosten der Unterkunft der Antragsteller 432,10 Euro und sind daher angemessen. Hieran ändert auch der Staffelmietvertrag nichts, der geringe Mieterhöhungen von 8,00 Euro jährlich vorsieht. Hierdurch könnten die jetzigen Richtwerte erstmals 2008 überschritten werden. Zu diesem Zeitpunkt werden die Antragsteller nach der Geburt ihres Kindes in einem Dreipersonenhaushalt leben. Zudem ist damit zu rechnen, dass sich innerhalb von zwei Jahren auch der Maßstab angemessener Wohnungen entsprechend der Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt entsprechend erhöht.

Der Antragsgegner kann der Antragstellerin zu 1 auch nicht den Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 2 a SGB II entgegenhalten. Diese Regelung, die am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, lautet:

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

Zutreffend geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass die Regelung auf die Antragstellerin zu 1 anwendbar ist. Sie ist nach dem Inkrafttreten, nämlich am 1. April 2006, umgezogen und hat am 17. Februar 2006 noch bei ihren Eltern gewohnt, so dass der Anwendungsausschluss in § 68 Abs. 2 SGB II nicht einschlägig ist. Die Anwendbarkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mietvertrag bereits vor dem 1. April 2006 abgeschlossen worden ist, weil der Leistungsausschluss des § 22 Abs. 2 a SGB II gerade an das Umziehen anknüpft. Allerdings wird bei den Personen unter 25 Jahren, die vor dem 1. April 2006 einen Mietvertrag abgeschlossen haben, und nach Inkrafttreten der Zusicherung diese beantragen, diese nicht allein wegen des vorherigen Vertragsabschlusses abzulehnen sein. Ziehen Sie jedoch ohne Einholung der Zusicherung ab dem 1. April 2006 um, so greift der Leistungsausschluss nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ein. Wie Umzüge vor dem 1. April 2006 zu behandeln sind (vgl. Berlit info also 2006, Seite 51, 55 mit Verweis auf SG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2006 – Az.: S 59 AS 522/06 ER) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Ebenso zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass ein Abwarten der Entscheidung über die Zusicherung nicht aufgrund eines besonderen Eilbedürfnisses aus wichtigem Grund unzumutbar im Sinne des § 22 Abs. 2 a Satz 3 SGB II war. Die Antragstellerin zu 1 wollte nach eigenen Angaben seit der Erstantragsstellung Mitte Februar ausziehen, tatsächlich ist sie am 1. April 2006 ausgezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Konflikt mit den Eltern ein weiteres (kurzes) Abwarten, etwa zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, vor dem Umzug nicht zugelassen hätte.

Der Antragstellerin zu 1 steht jedoch trotz Umzugs ohne Erteilung einer Zusicherung ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft zu, weil sie einen bindenden Anspruch auf Erteilung dieser Zusicherung hatte und der Antragsgegner durch ein Beratungsverschulden verpflichtet ist, sie so zu stellen als sei diese vor dem Umzug erteilt worden.

Trotz der unverkennbar harten Rechtsfolge der Neuregelung in Abs. 2 a des § 22 SGB II hat die Kammer keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Zwar schließt die Regelung auch diejenigen Berechtigten bis zum 25. Geburtstag von einem Anspruch aus, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung erfüllen und nur die Einholung der Zusicherung unterlassen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Eingriffsnorm, sondern um die Beschränkung von staatlichen Leistungen, auf die ein originärer grundrechtlicher Leistungsanspruch durch die qualifizierten Freiheitsgrundrechte des Art. 11 Grundgesetz (GG) oder im vorliegenden Fall Art. 6 GG nicht begründet wird. Soweit der Auszug in eine eigene Wohnung oder der Umzug in eine neue Wohnung als Teil der Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall von dem Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfasst ist, wird dem durch die in § 22 Abs. 2 a Satz 2 SGB II genannten Fälle des Anspruchs auf eine Zusicherung genügt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums erstreckt sich nicht darauf, ohne jegliche Kontaktaufnahme mit den zuständigen Leistungsstellen umzuziehen und darauf zu vertrauen, ein staatlicher Leistungsträger werde schon für die entstehenden Kosten eintreten. Vielmehr ist Inhalt des Anspruchs auf Existenzsicherung die Schaffung einer Stellung, die keine Ausgrenzung gegenüber den Beziehern kleiner Einkommen bedeutet. Solche Einkommensbezieher sind aber gerade gezwungen, einen notwendigen Umzug erst finanziell sorgfältig zu kalkulieren und zu planen. Bezieher von staatlichen Leistungen der Grundsicherung haben keinen Anspruch dahingehend besser gestellt zu werden, dass sie sorglos und ohne jede Vorkehr umziehen können. Die bisher im Gesetz vorgesehenen Regelungen (§§ 22 Abs. 1 bis 3 SGB II a.F.) sind zwar großzügiger, weil die Zusicherung der Übernahme der Mietkosten keine konstitutive Bedeutung für den Anspruch auf angemessene Kosten der Unterkunft hat. Es besteht jedoch kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aufrechterhaltung dieser einfachgesetzlichen Rechtslage.

Maßstab für das verfahrensrechtliche Erfordernis der vorherigen Zusicherung ist vielmehr nur die Ungleichbehandlung derjenigen, die die Zusicherung einholen und derjenigen, die dies nicht tun, obwohl die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind. Insoweit ist auch im Rahmen des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG die Verhältnismäßigkeit des Leistungsausschlusses zu prüfen. Entgegen der im Schrifttum bereits geäußerten Auffassung (Berlit, info also 2006, Seite 51, 53f.) ist die Regelung nicht unverhältnismäßig, wenn die Ausnahmevorschrift wie durch die Kammer ausgelegt wird (siehe sogleich). Die Vorabkontrolle durch den Träger der Grundsicherung stellt eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung von Missbrauch dar. Da nach erfolgtem Umzug oftmals auch die Voraussetzungen der genannten Fälle für einen Anspruch auf Zusicherung schwerer zu prüfen sein dürften, ist auch ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Schließlich überwiegt auch das erhebliche finanzielle Interesse der staatlichen Leistungsträger das Interesse der Einzelnen an einem Umzug ohne vorherige Einholung der Zusicherung. Individuelle Härten werden durch die Ausnahmeregelung in Abs. 2 a Satz 3 hinreichend ausgeglichen. Dabei wird dem Leistungsträger kein Recht der "Lebensführungskontrolle" (so Berlit aaO.) eröffnet, vielmehr hat er sowohl die Tatbestandsmerkmale des Zusicherungsanspruchs als auch die Ausnahmevorschrift unter Beachtung der Grundrechtsposition des Leistungsempfängers auszulegen und anzuwenden.

Der Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Erteilung einer Zusicherung besteht sowohl nach § 22 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 als auch nach Nr. 3 SGB II. Mit dem Bericht des Jugendamtes ist für die Kammer das Vorliegen eines schweren Konflikts zwischen den Eltern und der Antragstellerin zu 1 nicht nur glaubhaft, sondern steht zur vollen Überzeugung fest. Insbesondere die Ablehnung des Partners der schwangeren Tochter durch die Eltern bei gleichzeitig andauerndem Streit über die Entscheidung zu Gunsten des ungeborenen Kindes erfüllt offenkundig die Anforderungen an schwerwiegende soziale Gründe (vgl. auch zum Anspruch einer Schwangeren im Konflikt mit ihrer Mutter LSG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 – Az.: L 5 B 160/06 ER AS). Dies hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch der Antragsgegner ausdrücklich zugestanden. Zudem stellt die vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 6 GG erfasste Gründung einer Familie (vgl. Alternativkommentar-GG-Richter, 1999, Rn. 16 zu Art. 6 GG) zusammen mit dem Vater des Kindes einen ähnlich schwerwiegenden Grund im Sinne der Nr. 3 dar. Diese Auffassung wird unmittelbar vom Gesetzgeber bestätigt. In der Ausschussberatung des Gesetzes ist ausdrücklich die Schwangerschaft als Beispiel für einen sonstigen Grund genannt (Bundestagsdrucksache 16/688 Seite 12).

Die Antragstellerin zu 1 ist so zu stellen als sei ihr die Zusicherung bereits vor dem Umzug erteilt worden. Sie hatte diese bereits im Rahmen ihres Widerspruchsschreibens vom 28. Februar 2006 beantragt. Diesem Schreiben lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass der eigentliche Grund für ihren ursprünglichen Antrag die Ermöglichung des Umzugs war. Dementsprechend hat sie von sich aus im Erörterungstermin berichtet, dass dies bereits bei dem ersten Besuch bei dem Antragsgegner ihr Ziel gewesen sei und man mit ihr dort den Antrag auf Leistungen während des Wohnens bei ihren Eltern ausgefüllt hat.

Der Antragstellung steht die noch nicht erfolgte Angabe einer konkreten Wohnung nicht entgegen. Vielmehr hätte der Antragsgegner – statt die Voraussetzungen der Unterhaltsvermutung des § 9 Ab. 5 SGB II im Haushalt der Eltern zu prüfen – auf eine Konkretisierung dringen müssen.

Zugleich oblag ihm die Pflicht, die Antragstellerin sofort auf die Rechtsfolgen eines Umzugs vor Entscheidung über ihren Antrag hinzuweisen. Eine solche Spontanberatungspflicht ergibt sich aus § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Hiernach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte durch die zuständigen Leistungsträger. Diese Beratungspflicht kann auch ohne ein konkretes Beratungsbegehren bestehen, wenn dem Leistungsträger ein Beratungsbedarfs insbesondere hinsichtlich einer Gestaltungsmöglichkeit durch den Leistungsempfänger aufgrund eines konkreten Anlasses erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. März 1986 – Az.: 7 Rar 81/84 = BSGE 60, 79, 85 m.w.N.). Dem ist gleichzustellen, wenn dem Leistungsträger erkennbar ist, dass der Berechtigte unberaten Handlungen vornehmen könnte, die seinen Anspruch endgültig vereiteln. Angesichts der erheblichen Rechtsfolge des Unterlassens des Abwartens der Zusicherung entsprach es der Sorgfaltspflicht des Antragsgegners, die Antragstellerin auf die drohende Präklusion des Anspruchs auf Kosten der Unterkunft bis zum 25. Geburtstag hinzuweisen. Insoweit knüpft die Kammer an ein allgemeines Rechtsprinzip an, wonach im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen aber auch privatrechtlichen Sonderbeziehung die Aufklärungspflichten in dem Maß steigen wie die möglichen Folgen wachsende Bedeutung für das Gegenüber haben. Beispielhaft seien die von der Rechtsprechung entwickelten und in das Gesetz übernommenen umfassenden Hinweispflichten bei drohendem endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes durch freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl. § 191 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) genannt. Die hierin zum Ausdruck kommende Garantenstellung des Leistungsträgers (Hauck/Noftz, SGB I, Lieferung II/97, Rn. 17 zu § 14 m.w.N.) wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I bestätigt:

Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält ...

Eine Beratungspflicht wie von der Kammer angenommen würde sogar unabhängig von der besonderen Verpflichtung der Sozialleistungsträger aufgrund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze bestehen. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Staatshaftung von Beamten im Urteil vom 6. April 1960 (Az. Az. III ZR 38/59 = NJW 1960, Seite 1244) zu eigen, in der dieser ausführt:

Hierbei darf vor allem der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein hat, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen kann, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird (vgl. LM Nr.5 zu § 839 C BGB; BGHZ 15, 305 , 312 = LM Nr. 14 zu § 839 C BGB mit Anm.; Urt. des Senats vom 26.September 1957 III ZR 65/56 in NJW 1957, 1873 = LM Nr. 9 zu § 839 Fe BGB mit Anm.). Die Ausführungen der Revisionserwiderung, ein Beamter brauche schlechthin auf künftiges oder werdendes oder bevorstehendes Recht nicht hinzuweisen, sind nicht stichhaltig. Daß ein Beamter unter besonderen Umständen auch künftige, bevorstehende Rechtsvorschriften in den Kreis seiner Erwägungen ziehen und gegebenenfalls den von ihm zu betreuenden Personenkreis in dieser Hinsicht aufklären muß, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 III ZR 28/56 = LM Nr. 9 zu § 21 RNotO ausgesprochen.

Der Annahme einer Verletzung dieser Pflicht durch den Antragsgegners steht nicht entgegen, dass § 22 Abs. 2 a SGB II zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchsschreibens noch nicht in Kraft getreten war. Auch eine erst zukünftig in Kraft tretende Norm kann eine Beratungspflicht auslösen (vgl. Hauck/Noftz aaO. Rn. 23), wie auch der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt hat. Für den vorliegenden Fall ergibt sich dies insbesondere daraus, dass nach § 68 Abs. 2 SGB II Bestandsschutz nur den vor dem 18. Februar 2006 ausgezogenen Menschen unter 25 Jahren gewährt wird. Grund hierfür ist der Gesetzesbeschluss des Bundestages an diesem Tag (vgl. Bundestagsdrucksache 16/688, Seite 15). Ab diesem Tag musste sich auch der Antragsgegner die Kenntnis von der kommenden Regelung zurechnen lassen. Insofern war er verpflichtet, jedenfalls den Inhalt der höchstwahrscheinlichen Rechtsänderung, die insoweit selbst teilweise auch rückwirkend Bedeutung hat, hinzuweisen. Eine Trennung der zeitlichen Anwendbarkeit von dem Zeitraum, in dem die Beratungspflicht entsteht, kann nicht vorgenommen werden. Dem Antragsgegner war auch die Gefahr erkennbar, dass die Antragstellerin in dem Zeitraum nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen umziehen würde.

Die Beratungspflichtverletzung führt dazu, dass die Zusicherung vorliegend nach § 22 Abs. 2 a Satz 3 SGB II entbehrlich ist. Es bedarf insbesondere keines Rückgriffs auf den Grundsatz des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, weil dieser als ungeschriebenes Rechtsinstitut gegenüber dem positiven Recht nachrangig ist (Hauck/Noftz aaO. Rn. 45 zu § 14; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – Az.: 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 Nr. 2 zu § 58 SGB VI). Vielmehr ist Satz 3 der Regelung dahingehend auszulegen, dass die vorherige Einholung der Zusicherung auch dann aus wichtigem Grund unzumutbar ist, wenn das mangelnde Abwarten aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Rechtsfolgen durch den Leistungsträger erfolgt. So liegt der Fall hier. Mit dem von der Kammer gefundenen Ergebnis der Annahme einer weitgehenden Spontanberatungspflicht – auch im zeitlichen Vorfeld des Inkrafttretens der Regelung – und der ausweitenden Auslegung der Ausnahmeregelung in Satz 3 ist ausgeschlossen, dass in den auch im Schrifttum aufgegriffenen Fällen von jungen, unerfahrenen Erwachsenen (vgl. Berlit aaO. Seite 54) eine unbillige Härte eintritt. Ausgeschlossen von Leistungen der Unterkunft bleiben demnach nur diejenigen, die sich vor einem zumutbar verzögerbaren Auszug nicht einmal mit einem Leistungsträger in Verbindung setzen, und diejenigen, die die erteilte ordnungsgemäße Belehrung bewusst ignorieren. Zu beiden Personenkreisen gehört die Antragstellerin zu 1 nicht.

Bereits aus diesen Gründen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dass die sonstigen Voraussetzungen einer Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB X (Anhörung, Begründung, Ermessen oder Ermessensausschluss nach § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch etc.) nicht erkennbar sind, bedurfte daher keiner näheren Behandlung.

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86 b Abs. 2 S. 1 und 2 SGG statthaft und zulässig erhoben. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsver¬hältnis treffen. Eine einstweilige Anordnung kann unzweifelhaft auch mit dem Inhalt der (vorläufigen) Erbringung einer Sozialleistung ergehen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich hierbei um einen Fall der Regelungsanordnung oder der nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten Leistungsanordnung handelt. Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt insoweit nicht vor, weil in der Hauptsache auch eine (mit der Anfechtungsklage kombinierte) Leistungsklage zu erheben wäre, soweit höhere Leistungen als die durch den Bescheid vom 17. Mai 2006 festgestellten begehrt werden.

Auch dieser Antrag ist begründet.

Ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nur gegeben, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungs¬grund glaubhaft machen. Vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist auszugehen, wenn nach (summarischer) Prüfung die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn den Antragstellern unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einer Wechselbeziehung.

Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ergibt sich bereits aus der vorstehenden Leistungsberechnung durch die Kammer (siehe oben).

Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Da das Bestehen des Anspruchs zur vollen Überzeugung der Kammer feststeht, sind hieran keine besonderen Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich bereits aus der Zwecksetzung der Existenzsicherung des Arbeitslosengeldes II. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsteller zumindest teilweise den Freibetrag des Einkommens für Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit verwenden und aufgrund der in der Lebenssituation der Antragsteller offenbaren Mehrausgaben aufgrund der Schwangerschaft, die nur im Sinne eines Minimums durch den Schwangerenmehrbedarf gedeckt sind, liegt das notwendige Eilbedürfnis nach Auffassung der Kammer vor. Zugleich war auch die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt.

Die Kammer hat sich entsprechend dem Antrag der Antragsteller auf einen Grundbeschluss entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG beschränkt, mit dem sie dem Antragsgegner das streitige Berechnungselement vorgegeben hat. Es obliegt dem Antragsgegner, diesen Beschluss umzusetzen und die vorläufigen Einzelansprüche der Antragssteller festzustellen.

Gegenüber dem Antrag der Antragsteller hat die Kammer im Tenor noch klargestellt, dass die einstweilige Anordnung mit Bestandskraft des geringere Leistungen festsetzenden Bescheides ihre Wirkung verliert. Hierin liegt nur die Wiedergabe der gesetzlichen Folge des Eintritts der Bestandskraft und kein teilweises Unterliegen der Antragsteller

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
Saved