L 6 AS 6/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
9 AS 829/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 6/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Arges sind beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG

2. Um Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind zunächst die tatsächli-chen Kosten des Antragstellers hierfür festzustellen.

3. Bewohnt eine Personenmehrheit die Unterkunft, sind die Kosten pro Kopf zu ermitteln, unabhängig von Alter, konkretem Bedarf oder Nutzungsintensität.

4. Die so ermittelten Kosten des Antragstellers sind anschließend auf ihre Angemessen-heit zu prüfen.

5. Maßstab hierfür ist das Produkt aus der für den Antragsteller angemessenen Quadrat-meterzahl und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins je Quad-ratmeter.

6. Typisierend bestimmt sich die angemessene Quadratmeterzahl nach den landesrechtli-chen Vorschriften zu § 5 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 WoFG.

7. Der übliche Mietzins richtet sich nach dem Mietniveau von Wohnungen im unteren Be-reich der marktüblichen Wohnungsmieten am konkreten Wohnort des Antragstellers.

8. Existiert ein örtlicher Mietpreisspiegel nicht, kann hilfsweise auf die Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden.

9. Die Prüfungen zu 4 – 8 setzen voraus, dass auf dem Wohnungsmarkt bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnungen zu finden sind. Anderenfalls sind die tatsächlichen Unter-kunftskosten zu übernehmen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Berufungs- verfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 zu gewährenden Leistungen für Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Der 1955 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Ja-nuar 2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts. Bis zum 14. Februar 2005 war er Alleinmieter einer 60 qm gro-ßen Zweizimmer-Etagenwohnung in W , B Weg , für die eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 225,00 EUR und Kosten für Warmwasser und Heizung in Höhe von 20,00 EUR monatlich anfielen. Mit Bescheid vom 11. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen für Un-terkunft in Höhe von 225,00 EUR und für Heizung in Höhe von 15,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 rechnete sie von dem Kläger erzieltes Einkommen an, legte aber weiter-hin denselben Bedarf für Unterkunft und Heizung zu Grunde. Die Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 2. und 3. Mai 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die angemessenen Unterkunftskosten ergäben sich aus den Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Anlehnung an die Mietstufen des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Für Ein-Personen-Haushalte sei danach im Kreis Rendsburg-Eckernförde eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 225,00 EUR angemessen. Von den Heizkosten in Höhe von 20,00 EUR monatlich sei ein Betrag von 5,00 EUR für die Warm-wasseraufbereitung abzusetzen. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2005 und 11. Mai 2005 nahm die Beklagte weitere Änderungen der Leistungshöhe vor, ging jedoch nach wie vor von einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 240,00 EUR monatlich aus. Mit Veränderungsmitteilung vom 30. März 2005 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er am 15. Februar 2005 nach T , D straße, verzogen sei. Am 27. Mai 2005 reichte er den Mietvertrag zu den Akten. Danach handelt es sich um eine von dem Kläger und Frau S O ge-meinsam angemietete 5-Zimmer-Erdgeschosswohnung mit Garten, für die eine Nettokaltmiete in Höhe von 540,00 EUR, Nebenkos-ten in Höhe von 40,00 EUR und eine Heizungs- und Warmwasser-pauschale in Höhe von 90,00 EUR, insgesamt also 670,00 EUR mo-natlich zu zahlen sind. Mit Fortzahlungsantrag vom 26. Mai 2005 begehrte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005. Hierzu erklärte er schrift-lich, dass Frau S O nicht seine Lebensgefährtin sei, sondern die Wohnung zusammen mit ihm in Wohngemeinschaft bewohne. Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 521,77 EUR monatlich. Diese setzten sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR und Kosten für Unter-kunft und Heizung in Höhe von 176,77 EUR monatlich. Auf den Widerspruch des Klägers erteilte die Beklagte den Wi-derspruchsbescheid vom 27. September 2005, mit welchem sie die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. De-zember 2005 auf 533,25 EUR monatlich änderte, im Übrigen aber den Widerspruch zurückwies. Zur Begründung führte sie im We-sentlichen aus: Da der Kläger mit Frau S O in ei-ner Wohngemeinschaft lebe, sei zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen. Was angemessen sei, ergebe sich aus den Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Anlehnung an die Mietstufen des § 8 WoGG. Hiervon sei dem Kläger der halbe Betrag zu bewilligen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Sep-tember 2005 betrügen die angemessenen Unterkunftskosten 150,00 EUR und die angemessenen Heizkosten 26,77 EUR monat-lich, so dass sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 176,77 EUR ergebe. Ab 1. Oktober 2005 betrügen die angemesse-nen Unterkunftskosten weiterhin 150,00 EUR, die angemessenen Heizkosten aber 38,25 EUR monatlich, so dass sich für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 ein Anspruch in Höhe von 188,25 EUR ergebe. Dadurch erhöhe sich der Gesamt-bedarf von 521,77 EUR auf 533,25 EUR. Zwischenzeitlich hatte der Kläger ein Eilverfahren betrieben. Mit Beschluss vom 2. August 2005 - S 7 AS 316/05 ER hatte das Sozialgericht Schleswig die Beklagte vorläufig bis zum 30. No-vember 2005 verpflichtet, dem Kläger seit Juli 2005 zusätzli-che Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 8,23 EUR zu gewähren. In Ausführung dieses Beschlusses hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. August 2005 Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 630,00 EUR monatlich (Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zuzüg-lich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 285,00 EUR) bewilligt. Auf ihre am 5. September 2005 eingelegte Be-schwerde hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Beschluss vom 16. November 2005 - L 10 B 253/05 AS ER - den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 2. August 2005 geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Antragsteller zu-sätzliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 88,23 EUR monatlich zu gewähren. Mit seiner am 3. Oktober 2005 eingelegten Klage hat der Kläger weiterhin die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den Be-schluss des Sozialgerichts Schleswig vom 2. August 2005 - S 7 AS 316/05 ER - Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 20. (gemeint: 27.) Septem-ber 2005 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 225,00 EUR zuzüglich der angemessenen Heizungskos-ten zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Für die Frage der Ange-messenheit der Kosten der Unterkunft sei nicht nur auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Mietzins pro Quadratmeter abzustellen, sondern auch auf den Wohnkom-fort. Es sei nur der Bedarf zu decken, der benötigt werde. Be-nötigt werde ein Wohnkomfort im unteren Bereich des Wohnungs-marktes. Ein Hilfeempfänger könne nicht Kosten einer Unter-kunft beanspruchen, die sich nur mittlere oder bessere Einkom-mensschichten der Bevölkerung leisten könnten. Da der Kläger in einer aus zwei Personen bestehenden Wohngemeinschaft lebe, könne er hilferechtlich nicht so behandelt werden, als ob er einen Ein-Personen-Haushalt führe und die gesamten Grundkosten seiner Unterkunft alleine trage. Diese Kosten entstünden nur einmal und würden durch die Anzahl der Bewohner geteilt. Der dadurch entstehende relative Kostenvorteil des Klägers sei zu berücksichtigen. Wolle man ihm den Höchstbetrag eines Allein-stehenden zuerkennen, so habe dies zur Konsequenz, dass mehre-re Personen sich eine größere Wohnung oder eine im mittleren bis oberen Bereich des Wohnungsmarktes anzusiedelnde Wohnung leisten könnten. Damit würde ihnen ein Wohnkomfort zugestan-den, der über das Notwendige hinausgehe. Dies sei mit den Grundsätzen des Hilferechts nicht vereinbar. Ferner habe der Kläger durch seinen Umzug seine Unterkunftskosten nicht einmal auf die angemessenen Kosten reduziert. Mit Urteil vom 10. Januar 2006 hat das Sozialgericht Schleswig die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 verurteilt, dem Kläger Unterkunftskosten in Höhe von 225,00 EUR zuzüglich 40,00 EUR Heizungskosten monatlich zu ge-währen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der anzuwendenden Produkttheorie komme es nicht auf einzelne Faktoren wie Wohnungsgröße, Wohnstandard oder Quadratmeterpreis an, sondern lediglich darauf, ob sich das Ergebnis im Rahmen des Angemessenen bewege. Zwischen den Beteiligten sei nicht streitig, dass der Kläger als Alleinste-hender einen angemessenen Unterkunftsbedarf in Höhe von 225,00 EUR monatlich habe. Dieser habe ungeachtet der mit Frau O gebildeten Wohngemeinschaft auch im streitbefangenen Zeitraum bestanden. Da es sich um zwei unterschiedliche Bedarfsgemein-schaften ohne familiären Verbund gehandelt habe, sei es sei nicht gerechtfertigt, einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen. Zwar habe der Kläger eine relativ große Wohnfläche be-wohnt. Er habe dafür aber in nicht unerheblichem Umfang auf seine Privatsphäre und die Alleinnutzung von Küche und Bad verzichtet. Dies stehe ihm frei. Gegen dieses am 25. Januar 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Sozialgericht zugelassenen Beru-fung, welche am 21. Februar 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Be-gründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem erstinstanz-lichen Verfahren. Ergänzend trägt sie vor: Die dem Kläger zu-gesprochenen Heizungskosten in Höhe von 40,00 EUR monatlich sei-en als angemessen anzusehen. Wenn das Sozialgericht hingegen ausführe, dass dem Wohnkomfort bloß mittelbare Bedeutung zu-komme, solange sich im Ergebnis die Unterkunftskosten im Rah-men des hilferechtlich Angemessenen hielten, so beachte es nicht, dass Letzteres gerade nicht der Fall sei. Die Unter-kunftskosten des Klägers überstiegen selbst das für einen Ein-Personen-Haushalt Angemessene. Die Beklagte stelle auch dieje-nigen Hilfeempfänger auf einen Zwei-Personen-Haushalt um, die einen Teil der Wohnung zur Senkung der Unterkunftskosten un-tervermieteten. Auch nach Auffassung des LSG Bayern (Beschluss vom 15. September 2005 - L 10 B 429/05 AS ER) bemesse sich die Angemessenheit nach der Kopfzahl der Bewohner. Da das Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft nicht zu einem höheren Wohnbedarf führe, sei bei einer Wohngemeinschaft der Höchstwert für zwei Personen zu Grunde zu legen. Dies sei selbst dann sachgerecht, wenn man im Übrigen kein gemeinsames Wirtschaften unterstelle. Denn auch bei bloßem Zusammenleben spare die Wohngemeinschaft finanzielle Mittel ein. Es erschließe sich nicht, weshalb aus Steuermitteln ein Bedarf gedeckt werden solle, der tatsächlich nicht bestehe. Zu Recht werde darauf hingewiesen, dass es an-derenfalls zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Lebensformen käme, je nachdem, ob diese eine Bedarfsge-meinschaft bildeten oder nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Ja-nuar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Den Wohngeldbewilligungen des Amtes Hohenwestedt liege nach dessen Auskunft ein durchschnittlicher Mietzins von 6,55 EUR monatlich pro Quadratmeter zugrunde. Ausgehend von ei-nem Anspruch auf eine 45 Quadratmeter große Wohnung stünden ihm mithin sogar Unterkunftskosten in Höhe von 292,50 EUR monat-lich zu. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten so-wie die Gerichtsakten haben dem Senat vorgelegen und sind Ge-genstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Sozialgericht zugelassen wor-den ist (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Frist und Form sind gewahrt (vgl. § 151 Abs. 1 und 3 SGG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen liegen vor. Insbeson-dere kann die A selbst Beklagte und Berufungsklägerin sein, da sie im sozial-gerichtlichen Verfahren gemäß § 70 SGG beteiligtenfähig ist. Eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaf-ten, also die Bundesagentur für Arbeit und den Kreis Rendburg-Eckernförde, bedarf es nicht (a. A. SG Leipig, Beschluss vom 2. August 2006 - S 1 AS 411/05 ER). Ob dies bereits aus § 70 Nr. 1 SGG folgt, weil eine aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 44b SGB II mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Anstalt des öffentlichen Rechts anzunehmen ist (vgl. hierzu LSG BW, Urteil vom 30. Juni 2005 - L 8 AS 2374/05 ER-B – ; Luthe, in Hauck/Noftz, SGB II, Rz 5c; Berlit in LPK-SGB II, § 44b Rz 38) oder ob dies nicht der Fall ist, weil nicht von der Errichtung einer juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts auszugehen ist (vgl. hierzu LSG Berl.-Bbg., Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 unter Hinweis auf Quaas, SGb 2004, S. 723, 726; zu den Anforderungen Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rz 9), bedarf keiner Entscheidung. Denn zumindest ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit aus § 70 Nr. 2 SGG. Da-nach sind auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen als solche (also nicht lediglich die einzelnen Mitglieder, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 70 Rz 3) fähig, am Ver-fahren beteiligt zu sein. Jedenfalls die Voraussetzungen die-ser Vorschrift sind erfüllt: Sowohl die Bundesagentur für Ar-beit als auch der Kreis Rendburg-Eckernförde sind (juristi-sche) Personen und der aus beiden gebildeten Arbeitsgemein-schaft ist – soweit eine Subsumtion unter § 70 Nr. 1 SGG abge-lehnt wird - volle Rechtsfähigkeit nicht verliehen (vgl. Ri-xen, in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44 b Rz 18). Im Übrigen entspricht die eigene Beteiligtenfähigkeit der Beklagten der Intention des § 44b SGB II, der darauf abzielt, die Aufgaben der Leistungsträger zu bündeln und die Arbeitsgemeinschaften dazu mit einer umfassenden Wahrnehmungszuständigkeit und Durchführungsverantwortung auszustatten (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 44b Rz 5b; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rz 7; Berlit in LPK-SGB II, § 44b Rz 3, 40). II. Die Berufung ist aber unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger auch für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 Anspruch auf monatliche Leistungen für Un-terkunft in Höhe von 225,00 EUR und für Heizung in Höhe von 40,00 EUR hat. In welchem Umfang Leistungen für Unterkunft und Heizung er-bracht werden, ergibt sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum noch maßgebenden Ursprungsfassung (a. F.) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. § 19 Satz 1 Nr. 1 a. F. SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Hil-febedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese ange-messen sind. Insbesondere die Fassung der letztgenannten Norm ("in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ..., soweit diese an-gemessen sind") verdeutlicht, dass die Erbringung von Leistun-gen für Unterkunft und Heizung an zwei sukzessiv zu bestimmen-de und deshalb voneinander zu unterscheidende Einflussgrößen anknüpft, nämlich die tatsächlichen Aufwendungen einerseits und deren Angemessenheit andererseits (ebenso LSG Berl.-Bbg., Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06). Das verkennt die Be-klagte, die die Feststellung der tatsächlichen Unterkunftskos-ten des Klägers und die Beurteilung der Angemessenheit in un-zulässiger Weise miteinander vermischt. a) Ausgangspunkt der Prüfung sind demnach die tatsächlichen Aufwendungen. Diese müssen in einem ersten Schritt zunächst festgestellt werden. Welche Aufwendungen insoweit berücksichtigungsfähig sind, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf konkret gedeckt wird. Wird - wie hier - eine Mietwohnung genutzt, so sind neben der rei-nen Miete (Nettogrund- oder -kaltmiete) die mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten, also die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (vgl. § 566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB - i. V. m. der Be-triebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl. I, S. 2346) sowie die – hier nicht streitigen – Heizkosten umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind (vgl. LSG Berl.-Bbg., Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 15 und 22; Berlit in LPK SGB II, § 22 Rz 17). Wird die Unterkunft von einer Personenmehrheit bewohnt, so sind die pro Kopf entstehenden tatsächlichen Kosten durch Auf-teilung zu ermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob alle Be-wohner zur selben Bedarfsgemeinschaft gehören (etwa bei einer Familie mit minderjährigen Kindern) oder nicht (etwa bei einer Familie mit einem über 25-jährigen Kind, bei Haushaltsgemein-schaften oder bei Wohngemeinschaften). Die Zuordnung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Al-ter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutungsintensität (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 20. März 2006 – L 9 AS 31/06 ER; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 38). Unter Zugrundelegung des hiernach anzuwendenden Kopfteilprin-zips hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum tatsächli-che monatliche Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 225,00 EUR (450,00 EUR geteilt durch 2) und für Heizung in Höhe von 40,00 EUR (90,00 EUR geteilt durch 2 abzüglich 5,00 EUR Warmwasserpauscha-le). Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ob dem Kläger darüber hinaus auch Aufwendungen für - grund-sätzlich in tatsächlicher Höhe angemessene (vgl. Lang in Ei-cher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 22) - Mietnebenkosten entste-hen, ist nicht zu entscheiden, weil er hierfür keine Leistun-gen beantragt und gegen das Urteil des Sozialgerichts auch keine Berufung eingelegt hat. b) Stehen die tatsächlichen Aufwendungen fest, so sind sie in einem zweiten Schritt darauf zu überprüfen, ob sie angemessen sind. Maßstab dieser Prüfung ist das Produkt aus der abstrakt angemessenen Unterkunftsgröße in Quadratmetern und dem nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter (sog. Produkttheorie). Das bedeutet, dass die An-gemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entgegen der Auffassung der Beklagten nicht isoliert auf einzelne miet-preisbildende Faktoren der konkret genutzten Unterkunft (z. B. Größe, Ausstattung, Lage, Preis pro Quadratmeter) zu beziehen ist. Denn die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gebotene Betrach-tung löst sich von einer bestimmten, von dem bzw. den Hilfebe-dürftigen genutzten Unterkunft (und damit einer objektbezoge-nen Angemessenheit) und stellt stattdessen darauf ab, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15.04 – info also 2006, S. 33, 35; jurisPR-BVerwG 16/2005 Anm. 6, Berlit; SG Aurich, Urteil vom 12. Oktober 2005 – S 15 AS 159/05 – info also 2006, S. 27 mit Anm. Spindler). Der Begriff "angemessen” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfange der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (ganz überwiegende Auffassung, vgl. nur LSG Berl.-Bbg., Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 39; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz 23; abwei-chend Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II Rz 19). Seine inhaltliche Ausfüllung hat mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des SGB II unter Berücksichtigung der Besonderhei-ten des Einzelfalles allein nach grundsicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegan-gen werden kann (vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleis-tungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 15/1516, S. 57). Zu bestim-men ist mithin der zur Anmietung einer bedarfsgerechten Unter-kunft erforderliche Betrag. Hierfür kommt es zum einen auf die hilfesuchende Person (bei Alleinstehenden) oder Personengruppe (bei Bedarfsgemeinschaften), insbesondere deren Zahl, Zusam-mensetzung und Alter sowie Art und Umfang ihres Wohnflächen- und Wärmebedarfs und zum anderen auf die örtlichen Verhältnis-se, insbesondere das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes an. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spanne der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15.04 – info also 2006, S. 33, 34; jurisPR-BVerwG 16/2005 Anm 6, Berlit).

Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Höhe von Un-terkunfts- und Heizungskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist daher die - abstrakt zu ermittelnde - Unterkunfts-größe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15.04 – info also 2006, S. 33, 34; jurisPR-BVerwG 16/2005 Anm. 6, Ber-lit; SG Aurich, Urteil vom 12. Oktober 2005 – S 15 AS 159/05 – info also 2006, S. 27 mit Anm. Spindler). Hierzu kann typisie-rend auf die zulässigen, nach der Zahl des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsangehörigen differierenden Wohnflächen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, die sich aus den landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-nungsbindungsgesetz) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 5 Wohn-raumförderungsgesetz (WoFG) ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7bAS 14/06 R; BVerwGE 92, 1, 3; BVerwGE 97, 110, 112 f.; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 42 ff.; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz 25 ff.). Insoweit ist der Begriff der Haushaltsangehörigen nach Auffassung des Senats aber lediglich analog zu demjenigen der Bedarfsgemeinschaft zu verstehen (vgl. auch § 18 WoFG sowie Nr. 4 der Verwaltungsvor-schrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraum-förderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungs-gesetz (VwV-SozWo 2004) - Erlass des Innenministeriums vom 17. Juni 2004 – IV 517/IV 513 - 470.613.4.1 (Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 548) in der Fassung des Erlasses vom 23. Januar 2006 (Amtsbl. Schl.-H. 2006, S. 87)). Ob darüber hinaus auch noch andere - unter Umständen nicht hilfebedürftige - Personen in der Wohnung leben, ist hingegen im Zusammenhang mit der Be-stimmung der in Bezug auf den oder die Hilfesuchenden abstrakt angemessenen Unterkunftsgröße unerheblich. Für eine alleinste-hende Person wie den Kläger ist somit eine Unterkunft mit zwei Räumen und einer Gesamtfläche bis zu 50 qm als angemessen an-zusehen (vgl. Nr. 8.5.1 VwV-SozWo 2004).

Zur Ermittlung des für diese Wohnfläche angemessenes Mietzin-ses ist das Mietzinsniveau am konkreten Wohnort des bzw. der Hilfebedürftigen zu ermitteln. Dabei ist nicht auf den jewei-ligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, son-dern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Unter-künfte am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungs-mieten abzustellen. Da die Leistungen nach dem SGB II von ih-rer Zweckbestimmung her nur den notwendigen Bedarf abdecken sollen, ist der Leistungsempfänger grundsicherungsrechtlich gehalten, seine Bemühungen vorrangig auf die Anmietung mög-lichst kostengünstigen Wohnraums zu richten. Deshalb ist es ihm regelmäßig zumutbar, sich auf eine Unterkunft unterer Ka-tegorie zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; BVerwGE 97, 110, 112 f.; BVerwGE 101, 194, 197 f.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15.04 – info also 2006, S. 33, 34; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz. 39 ff.; Berlit, in LPK-SGB II, § 22 Rz 30). Existiert ein örtlicher Mietpreisspiegel oder eine Mietpreisübersicht von am Wohnungsmarkt beteiligten Verbänden und Organisationen (Haus- und Grundeigentümerverein, Mieterverein, Gutachterausschuss für Grundstückswerte), so ist vorrangig hierauf zurückzugrei-fen, weil diese Erkenntnisquellen das entscheidungserhebliche konkrete und aktuelle ortsübliche Mietniveau am zuverlässigs-ten abzubilden vermögen (vgl. SG Aurich, Urteil vom 12. Okto-ber 2005 – S 15 AS 159/05 – info also 2006, S. 27 mit Anm. Spindler). Lediglich wenn es an entsprechenden allgemeinen, einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehlt, kann die Tabelle zu § 8 WoGG als Orientie-rungshilfe und Indiz für die Bestimmung angemessener Unter-kunftskosten herangezogen werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; OVG Lüneburg vom 29. Janu-ar 2004 – 12 LB 454/02; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Au-gust 1996 - 5 O 28/96 - FEVS 47,269; OVG NW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - FEVS 53, 563; SG Aurich, Ur-teil vom 12. Oktober 2005 – S 15 AS 159/05 – info also 2006, S. 27 mit Anm. Spindler; Wieland, a. a. O. Rz 17; Lang in Ei-cher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 45). Im vorliegenden Falle existiert für den Wohnort des Klägers kein örtlicher Mietspiegel. Wird der dem Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag von der Wohngeldstelle des Amtes Hohenwestedt genannte Mietzins für Unterkünfte, für die Wohngeld gezahlt wird, zugrundegelegt (vgl. zu Bedenken zu-gunsten des Hilfesuchenden LSG BW, Beschluss vom 23.05.2006 - L 13 AS 510/06 ER-B), so ergibt sich ein durchschnittlicher angemessener Mietzins von 6,55 EUR monatlich pro Quadratmeter. c) Das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Mietzins pro Quadratmeter beträgt in diesem Falle 327, 50 EUR monatlich (50 mal 6,55 EUR). Ob unter diesen Umständen die Vor-gehensweise der Beklagten zu billigen ist, welche auf die in Anlehnung an die Wohngeldstufen des § 8 WoGG erstellten Richt-linien des Kreises Rendsburg-Eckernförde zurückgegriffen hat, oder ob nicht zugunsten des Klägers weitere Ermittlungen gebo-ten gewesen wären, kann dahinstehen. Denn auch nach diesen Richtlinien ist, wie von der Beklagten nicht in Abrede ge-stellt wird (Bescheid vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005, Bescheid vom 4. Febru-ar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005, Bescheide vom 11. Februar und 11. Mai 2005) für Allein-stehende der von dem Kläger geltend gemachte Unterkunftsbedarf in Höhe von 225,00 EUR monatlich (bis zum 31. Dezember 1965 fer-tiggestellter Wohnraum mit Sammelheizung und Bad/Duschraum, Mietstufe III) als angemessen anzusehen, und der Kläger sei-nerseits hat das sozialgerichtliche Urteil nicht angefochten. d) Nach alledem sind im Falle des Klägers jedenfalls Mietauf-wendungen bis zur Höhe von 225,00 EUR monatlich als angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen. Innerhalb des sonach vorgegebenen Rahmens kann – wie bereits ausgeführt – der sachliche Bedarf an Unterkunft auf unterschiedliche Weise angemessen gedeckt werden. Dem Kläger steht es frei, ob er sich nicht nur hinsichtlich des Produkts, sondern bereits hin-sichtlich sämtlicher mietpreisbestimmenden Faktoren am Ange-messenen orientiert, ob er eine unangemessen große Unterkunft zu einem besonders niedrigen Mietpreis anmietet oder ob er ei-ne unangemessen teure Unterkunft bevorzugt, sich dafür aber mit einer besonders geringen Quadratmeterzahl begnügt (vgl. dazu LSG BW, Beschluss vom 27.03.2006 - L 8 AS 626/06 ER-B). Folgerichtig ist es ihm nach Auffassung des Senats ebenso zu überlassen, ob er eine nur von ihm allein oder aber eine von einer Wohngemeinschaft bewohnte Unterkunft wählt. Die Ansicht der Beklagten, eine Entscheidung für Letzteres wirke sich in dem Sinne nachteilig aus, dass der Kläger nunmehr hinsichtlich der Angemessenheit der ihm zustehenden Unterkunftsgröße und damit auch der Unterkunftskosten insgesamt wie ein Angehöriger einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu be-handeln sei, wird vom Senat nicht geteilt (im Ergebnis ebenso LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 27. März 2006 – L 6 AS 96/06 ER). Soweit die Beklagte ihren Standpunkt mit dem Argument zu begründen versucht, eine Wohngemeinschaft spare im Vergleich mit zwei Einzelpersonen finanzielle Mittel ein und es sei nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht be-stehenden Bedarf zu befriedigen, verkennt sie die gesetzlich vorgegebene Prüfungsabfolge (aus denselben Gründen unzutref-fend: LSG Bayern, Beschluss vom 15. September 2005 - L 10 B 429/05 AS ER). Richtig daran ist lediglich, dass die tatsäch-lichen Unterkunftskosten, die – wie oben dargelegt – den Aus-gangspunkt der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden, von der Kopfzahl der Bewohner der Unterkunft abhängig sind und folglich – unter Umständen auch unterhalb das Maß des Angemes-senen – sinken und die Höhe der Leistung entsprechend limitie-ren, wenn sich die Bewohnerzahl erhöht. Nicht zutreffend wäre hingegen die gleichzeitige Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen des zweiten Prüfungsschritts, der Ermittlung der Ange-messenheit. Denn diese hat – wie ausgeführt – prinzipiell abs-trakt und damit losgelöst von tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen. Es handelt sich mithin ebenso wie beim Regelbedarf dem Grundsatz nach nicht um eine Variable, sondern um eine Konstante, die sich solange nicht ändert, wie auch die unter-kunftsbedarfserheblichen Umstände (z. B. Zahl der zur Bedarfs-gemeinschaft gehörenden Personen, Wohnort) gleich bleiben. Die gegenteilige Ansicht findet in § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Stütze. Im Gegenteil führt sie zu einer Kollision mit der dem Hilfebe-dürftigen auferlegten Obliegenheit, unangemessen teuren Wohn-raum notfalls durch teilweise Untervermietung auf das angemes-sene Maß zu reduzieren, wenn sich dieses hierdurch – quasi in einer logischen Sekunde - seinerseits wieder verringern würde. Die Auslegung der Beklagten ist auch nicht mit der von der Rechtsprechung entwickelten Produkttheorie vereinbar, sondern entspricht der Kombinationstheorie, wonach für die Angemessen-heit der Unterkunftskosten eine objektbezogen-isolierte "Ange-messenheitsbetrachtung" der einzelnen Faktoren mit der Folge vorzunehmen ist, dass auch bei im Ergebnis angemessenen Auf-wendungen bereits die objektbezogene Unangemessenheit eines einzelnen Faktors zur Unangemessenheit der Unterkunft führt. Diese ist jedoch von der Rechtsprechung nicht gebilligt worden und wird auch vom Senat im Rahmen der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vertreten. Abgesehen hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dann, wenn ihm die Unter-kunftskosten im Einzelfall als zu hoch erscheinen, die Ange-messenheitsprüfung nicht darauf beschränken darf zu bestimmen, welcher Kostenaufwand an sich (abstrakt) angemessen wäre. Vielmehr muss sich, da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, die Angemessenheitsprü-fung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünsti-gere Unterkunft konkret zugänglich ist. Besteht eine derartige Alternative nicht, so sind die Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft aus grundsicherungsrechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15.04 – info also 2006, S. 33; jurisPR-BVerwG 16/2005 Anm 6, Berlit). So liegt der Fall hier: Dass der Kläger eine einen geringeren Leis-tungsanspruch auslösende Unterkunft beziehen könnte, wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Im Gegenteil stünde ihm die Möglichkeit offen, die Wohngemeinschaft wieder zu verlassen und erneut einen Ein-zelhaushalt zu gründen. In diesem Falle wäre aber sein ange-messener Unterkunftsbedarf auch bei Zugrundelegung der Auffas-sung der Beklagten auf 225,00 EUR monatlich festzusetzen. Dem erhobenen Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass der auf den Kläger entfallende tatsächliche Anteil an den Auf-wendungen für Unterkunft die Grenze der (abstrakten) Angemes-senheit überschreitet. Denn auch in einem solchen Falle sind die Kosten der Unterkunft begrenzt auf den angemessenen Betrag zu übernehmen. Da auf die Angemessenheit der Aufwendungen, nicht aber auf die Angemessenheit der Unterkunft abgestellt wird und die Kosten zu erbringen sind, "soweit" sie angemessen sind, schuldet der Leistungsträger immer die angemessenen Auf-wendungen. Er wird mithin nicht gänzlich von seiner Leistungs-pflicht frei, wenn die konkreten Wohnverhältnisse als unange-messen zu beurteilen sind (vgl. LSG Berl.-Bbg., Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 47; Berlit, in LPK-SGB II, § 22 Rz 4, 6, 54; jurisPR-BVerwG 16/2005 Anm. 6, Berlit). Der Kläger macht den über-schreitenden Teil auch nicht geltend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. IV. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, wie die Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Wohngemein-schaften zu bestimmen ist, angesichts der hierzu vorliegenden divergierenden tatsachengerichtlichen Rechtsprechung grund-sätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei-misst.
Rechtskraft
Aus
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