L 18 U 12/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 78/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 12/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 17/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verlässt ein Versicherter mit seinem Fahrzeug den Straßenbereich des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, um einer privatwirtschaftlichen Betätigung nachzugehen, wird der Versicherungsschutz bereits beim Verlassen des Straßenbereiches unterbrochen (Abgrenzung zu BSG vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 3). Die Unterbrechung ist beendet, wenn der Versicherte diesen Straßenbereich wieder erreicht hat.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 28.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall).

Der 1969 geborene Kläger ist als Maschinenschlosser beschäftigt. Am 14.07.2004 fuhr er mit einem Motorroller von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Auf dem Weg dorthin legte er einen Zwischenhalt ein, um in einem Supermarkt eine Packung Äpfel zu kaufen. Hierzu fuhr er von der Straße herunter und stellte seinen Motorroller auf dem Parkplatz des Supermarktes ab. Nach dem Verlassen des Supermarktes setzte er seine Fahrt fort. Noch auf dem Parkplatz des Supermarktes kollidierte er mit einem rückwärts aus einer Parkbucht zurücksetzenden PKW. Hierbei zog sich der Kläger eine Kontusion des linken Sprunggelenks mit Innenknöchelfraktur und Komplikationswunde zu.

Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls ab. Der Kläger habe sich nicht auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte befunden sondern aus privaten Gründen den Parkplatz aufgesucht.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Unfall dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Der Einkauf der Äpfel habe der Erhaltung seiner Arbeitskraft gedient. Damit habe zum Unfallzeitpunkt eine betriebsbezogene Handlungstendenz bestanden. Im Übrigen habe er vor dem Unfall die Fahrt zur Arbeitsstätte wieder aufgenommen, so dass vor dem Unfall der Versicherungsschutz wieder aufgelebt sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 zurück. Bei der Besorgung der Lebensmittel vor Arbeitsbeginn habe es sich um eine bloße Vorbereitungshandlung gehandelt, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Der Versicherungsschutz habe spätestens mit Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes geendet und sei erst mit Betreten des selben wieder aufgelebt.

Zur Begründung der beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass der Einkauf betrieblichen Zwecken gedient habe. Es könne bei der Bewertung des inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit auch keinen Unterschied machen, ob die Besorgung einer Pausenverpflegung während der Arbeitspause oder vor Arbeitsbeginn im Zuge eines äußerst geringfügigen Abweichens vom direkten Weg zur Arbeitsstätte getätigt werde.

Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, das Unfallereignis vom 14.07.2004 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Beklagte sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Besorgung der Äpfel als eigenwirtschaftliche Verrichtung anzusehen sei. Allerdings sei der Versicherungsschutz nur solange unterbrochen gewesen, bis der Kläger die Fahrt zur Arbeitsstätte wieder aufgenommen habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in dem Urteil vom 09.12.2003 ausgeführt, dass bei Unterbrechung einer Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Fahrzeuges unterbrochen werde und mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auflebe. Sobald der Versicherte mit dem Ziel, die Arbeitsstätte zu erreichen, das Fahrzeug wieder betrete, werde die betriebliche bzw die auf die Fortsetzung des Weges zum Betrieb gerichtete Handlungstendenz erkennbar. Hieraus ergebe sich, dass zum Unfallzeitpunkt der Versicherungsschutz wieder bestanden habe, da der Kläger mit Besteigen des Motorrollers nach Erledigung der privaten Besorgung nach außen erkennbar seine Handlungstendenz wieder aufgenommen habe, den Weg zur betrieblichen Tätigkeit fortzusetzen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Versicherungsschutz des Klägers sei solange unterbrochen gewesen, bis dieser den Parkplatz wieder verlassen und damit den üblichen Weg wieder erreicht habe. Den Ausführungen des BSG in der angeführten Entscheidung sei eine Ausweitung des Versicherungsschutzes, wie es das SG angenommen habe, nicht zu entnehmen. Das BSG habe vielmehr beabsichtigt, den Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der Handlungstendenz des Versicherten auf rein betriebliche Belange zu beschränken.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 28.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2005 zurückzuweisen.

Der Kläger bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Er hält daran fest, dass die Besorgung von Nahrungsmitteln vor der Arbeitstätigkeit, um diese in der nächsten Arbeitspause zu verzehren, grundsätzlich zum mitversicherten persönlichen Lebensbereich gehöre. Für eine unterschiedliche Behandlung der Wegstrecke in der Arbeitspause und der Wegstrecke auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit bestehe kein sachlicher Grund.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen, da der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger kann die Feststellung des Unfalls vom 14.07.2004 als Arbeitsunfall und die Entschädigung des Unfalls nicht verlangen, da ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliegt.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ("Wegeunfall"). Erforderlich ist allerdings ein innerer Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgeblich kommt es auf die Handlungstendenz des Versicherten an, wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 4 und 16).

Dies zugrunde gelegt fehlt es vorliegend am inneren Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung des Klägers. Zwar stand der Kläger auf dem Weg zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Allerdings ereignete sich der Unfall während einer eigenwirtschaftlich bedingten Unterbrechung des Weges zum Ort der Tätigkeit, so dass während der Unterbrechung des Weges kein Versicherungsschutz bestand.

Mit dem Einkauf der Äpfel ist der Kläger einer privatwirtschaftlichen und daher unversicherten Betätigung nachgegangen. Die Besorgung von Nahrungsmitteln stellt wie andere vorbereitende Handlungen eine unversicherte Verrichtung dar, weil sie auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anfallen würde und daher dem privaten - unversicherten - Bereich zuzurechnen ist (BSG SozR 2200 § 550 Nr 24, BSG SozR 2200 § 548 Nr 97, BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 15). Hiervon zu unterscheiden sind die Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit. Diese stehen unter Versicherungsschutz, weil sie dadurch gekennzeichnet sind, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm ermöglichen, die jeweilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Aus dieser betriebsbezogenen Handlungstendenz und der Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungaufnahme folgt der wesentliche innere Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem nach oder von der Nahrungsaufnahme unternommenen Weg (BSGE 4, 219, 223; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 15 mwN).

Die Unterbrechung kann auch nicht als nur geringfügig angesehen werden. Ausnahmsweise sind privatwirtschaftliche Betätigungen versichert, wenn diese bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich nur ganz kurz ohne wesentliche Entfernung von der Stelle der versicherten Tätigkeit eingeschoben oder nebenbei verrichtet werden. Es kommt darauf an, ob die Unterbrechung üblicherweise örtlich und zeitlich noch als Teil des versicherten Weges in seiner Gesamtheit angesehen werden kann (BSG SozR 2200 § 539 Nr 21). Indes kann beim Verlassen des Straßenbereiches des versicherten Weges - wie vorliegend - nicht von einer Handlung "wie im Vorübergehen" gesprochen werden, so dass der Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit unterbrochen ist.

Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterbrechung des Weges im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. Zur Dauer der Unterbrechung beim privaten Aufsuchen eines direkt an der für den Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit benutzten Straße liegenden Geschäftes hat das BSG nach der früheren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die notwendige räumliche Unterbrechung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit erst dann beginnt, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum der Straße verlassen hat (BSG SozR 2200 § 550 Nr 44, BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14: mit dem Betreten der nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zugehörigen und zum Geschäft führenden Stufen). Bei einem einer privaten Besorgung dienenden Überqueren der Straße war demnach sowohl ein Fußgänger als auch ein Autofahrer, der seinen Wagen auf der anderen Straßenseite stehen lässt, noch versichert. Die Unterbrechung des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit endete mit dem (Wieder-) Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes (BSG SozR 2200 § 550 Nrn 20, 41, 44).

Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 09.12.2003 (SozR 4-2700 § 8 Nr 3) jedenfalls zum Teil aufgegeben. Das BSG geht nunmehr davon aus, dass im Falle der Unterbrechung der Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Fahrzeuges unterbrochen werde und mit Fortsetzung der Fahrt wieder auflebe. Für das Bestehen des Versicherungsschutzes komme es darauf an, ob nach der Handlungstendenz des Versicherten die Fortbewegung der Zurücklegung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Bei der Benutzung eines Fahrzeugs (PKW, Motorrad, Fahrrad) werde die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz präge das Verhalten des Versicherten, sobald er z.B. mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft sei allein der eigenwirtschaftlichen Verrichtung des Einkaufens und nicht mehr dem Zurücklegen des versicherten Weges zu dienen bestimmt.

Entgegen der Auffassung des SG sind diese Ausführungen des BSG nicht auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt übertragbar. Das BSG hatte zu entscheiden, ob und inwieweit der Versicherungsschutz bei einem Weg unterbrochen wird, der zu privaten Einkaufszwecken innerhalb des Straßenbereiches des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt wird. Dies ist hier nicht fraglich, da der Kläger außerhalb dieses Straßenbereiches seinen Motorroller auf dem Parkplatz des Supermarktes abgestellt hat. Der Kläger hat sich auf einem sog Abweg befunden, indem er einen zusätzlichen Weg in die eigentliche Wegstrecke eingeschoben und die Zielrichtung der Fahrt zur Arbeitsstätte nicht mehr eingehalten hat. Um die Arbeitsstätte wieder zu erreichen musste der Kläger wieder an den Ausgangspunkt des Verlassens der benutzten Straße zurückkehren. Bereits bei geringfügigen Abwegen besteht kein Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 550 Nr 7). Verlässt ein Versicherter mit seinem Fahrzeug den Straßenbereich des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, um einer privatwirtschaftlichen Betätigung nachzugehen, setzt er zwischen der Absicht, den Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit fortzusetzen, und derjenigen, eigenwirtschaftlichen Interessen nachzugehen, eine deutliche Zäsur. Die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz des Versicherten wird nicht erst beim Verlassen des Fahrzeuges, sondern bereits beim Verlassen des Straßenbereiches objektiv erkennbar. Das Ende der Unterbrechung ist erst wieder anzunehmen, wenn der Versicherte den Bereich des den Weg der Tätigkeit darstellenden öffentlichen Verkehrsraumes wieder erreicht hat und den Weg mit der Handlungstendenz fortsetzt, nach Hause oder zum Ort der Tätigkeit zu gelangen (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4).

Nach alledem hat der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum des Straßenbereiches des Weges zur Arbeitsstätte verlassen und diesen Verkehrsraum noch nicht wieder erreicht, als sich der Unfall ereignete. Der Kläger stand demnach zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter Versicherungsschutz.

Auf die Berufung der Beklagten ist daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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