S 40 KR 179/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 40 KR 179/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.05.2005 und 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 ver-pflichtet, dem Kläger die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung zu gewähren und den Kläger dementsprechend bis zur Beendigung seines laufenden Studiums, längstens jedoch bis zum 31.08.2008, als versicherungspflichtiges Mitglied zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft als gesetzlich pflichtversicherter Student über den 31.08.2005 hinaus.

Der 1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Bis zum 31.08.2005 wurde er als pflichtversicherter Student geführt, derzeit wird seine Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung durchgeführt.

Der Kläger kam 1989 als Spätaussiedler mit seinen Eltern nach Deutschland. 1992 machte er seinen Hauptschulabschluss. Vom 01.08.1992 - 17.01.1996 befand er sich in der Ausbildung zum KFZ-Elektriker beim Autohaus T in E. An die Ausbildung schloss sich ein Beschäftigungsverhältnis bei dem Ausbildungsbetrieb an. Dieser wurde im Juni 1996 durch das Autohaus X übernommen. Im April 2001 endete das Beschäftigungsverhältnis in Folge einer betriebsbedingten Kündigung.

Von August 2001 bis Juli 2004 erwarb der Kläger sein Abitur auf dem Westfalenkolleg Dortmund. Zum Wintersemester 2004/ 2005 nahm er das Studium der Versorgungs- und Entsorgungstechnik an der Fachhochschule H auf. Aufgrund dessen wurde er ab dem 01.10.2004 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten versichert.

Mit Bescheid vom 09.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Pflichtversicherung aufgrund der Vollendung des 30. Lebensjahres zum 31.08.2005 ende. Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbs der Zugangsvoraus-setzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs könne nur erfolgen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung zügig erlangt wurde. Die Ausbildung des Klägers habe im Januar 1996 geendet, er sei jedoch erst ab dem 22.08.2001 zur Schule gegangen, so dass es an einer zügigen Erlangung der Hochschulzugangs-berechtigung fehle. Eine Verlängerung der studentischen Versicherung komme daher nicht in Betracht.

Am 19.05.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten. Er trug vor, eine Rechtfertigung zur Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung ergebe sich aus der Art der Ausbildung sowie aus persönlichen Umständen. Da sein Arbeitsverhältnis im April 2001 aufgrund betriebsbedingter Kündigung geendet habe, habe er sich wegen der Arbeitsmarktsituation entschlossen, über den zweiten Bildungsweg das Vollabitur zu erlangen. Der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sei ein anerkannter Grund, die studentische Pflichtversicherung zu verlängern. Der zweite Bildungsweg schließe denknotwendig nicht an den Abschluss der Berufsausbildung an, sondern entwickele sich aus dem Berufsleben.

Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte die Beklagte abermals die Weiterführung der studentischen Pflichtversicherung über den 31.08.2005 hinaus ab. Sie trug vor, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass für den Kläger die Möglichkeiten für die Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung erschöpft seien. Deshalb werde die Versicherung mit Ablauf des Semesters zum 31.08.2005 beendet. Weiter wurde dem Kläger das Angebot unterbreitet, zum 01.09.2005 eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen.

Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2005 Widerspruch ein. Er führte aus, die Verlängerung der studentischen Versicherung zu seinen Gunsten sei möglich. Ihm sei im Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt worden, eine Ausbildung zum Techni-ker durchführen zu können. Diese Zusage sei nicht eingehalten worden. Deshalb habe er sich über den zweiten Bildungsweg für das Ingenieurstudium qualifiziert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, Rechtsgrundlage für die Beendigung der Pflichtversicherung sei § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dort genannten Verlängerungstatbestände seien von der Krankenkasse im Einzelfall zu prüfen. Das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen vom 30.09.1992 entschieden, dass die Zeiten einer vor Beschreiten des zweiten Bildungswegs ausgeübten Berufstätigkeit das Hinausschieben der Altersgrenze nicht rechtfertigten. Die Berufstätigkeit des Klägers von 1996 bis 2001, die sogar durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges unterbrochen gewesen sei, rechtfertigte eine Verlängerung aus persönlichen Gründen nicht. Überdies hätten die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums zumindest nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 1996 vorgelegen. Es wäre dem Kläger möglich gewesen, bis zum Ablauf des 30. Lebensjahres 14 Semester Studienzeit zu absolvieren. Seinem Antrag auf Verlängerung der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung könne deshalb nicht entsprochen werden.

Am 03.08.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, er habe nach Abschluss der Ausbildung kein Studium an der Fachhochschule aufnehmen können, da er die Zulassungsvoraussetzungen für das Fachhochschulstudium noch nicht erworben hatte. Erforderliche Zulassungsvoraussetzung für ein Studium der Versorgungs- und Entsorgungstechnik sei die Fachhochschulreife bzw. Allgemeine Hochschulreife. Diese habe erst im Juli 2004 vorgelegen.

Die Beklagte lasse auch die besonderen Verhältnisse des Klägers unberücksichtigt. Er sei als Spätaussiedler mit seinen Eltern im Jahr 1989 nach Deutschland gekommen und habe den Hauptschulabschluss unter erheblichen Sprachschwierigkeiten erlangt. Die Beklagte müsse die Versicherungspflicht zumindest um die Zeit der Erlangung des Abiturs verlän-gern. Er, der Kläger, schließe sein technisches Studium auch zügig ab.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.05.2005 und 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 zu verpflichten, ihm die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung zu gewähren und ihn dementsprechend bis zur Beendigung seines laufenden Studiums, längstens jedoch bis 31.08.2008, als pflichtversichertes Mitglied zu führen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, dass das Sammeln von Berufserfahrung und eine Neuorientierung keine Verlänge-rungsgründe seien. Dies gelte auch für das Vertrösten seitens des Arbeitgebers bzgl. einer Technikerausbildung.

Das Gericht hat eine Stellungnahme der Fachhochschule H zu den Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium der Versorgungs- und Entsorgungstechnik eingeholt, die unter dem 22.01.2007 abgegeben worden ist.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide vom 09.05.2005 und 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 i. S. d. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) beschwert, da der Bescheid rechtswidrig ist. Zu Unrecht hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger zum 31.08.2005 aus der Krankenversicherung der Studenten als versicherungspflichtiges Mitglied ausgeschieden ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verlängerung der studentischen Krankenversicherung.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, ver-sicherungspflichtig. Darüber hinausgehend sind Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungs-weges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfer-tigen.

Der Kläger hat am 00.00.2005 das 30. Lebensjahr vollendet, so dass er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 1. Halbsatz SGB V grundsätzlich nicht versicherungspflichtig geblieben wäre. Jedoch liegt im Falle des Klägers einer der Ausnahmetatbestände des 2. Halbsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V vor.

Ein Anspruch auf Gewährung der Verlängerung der Versicherungspflicht ergibt sich nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Sprachproblemen infolge seiner Herkunft als Spätaussiedler. Verzögerungen durch Sprachschwierigkeiten sind keine anerkannten Hinderungszeiten (vgl. Niedersächsische LSG, Beschluss vom 09.05.1999, Az. L 4 S (Kr) 61/90; Peters in: Kasseler Kommentar, § 5 SGB V Rdnr. 19). Auch stellen die Zeiten der Berufsausbildung sowie Berufsübung in der Zeit von 1992 bis April 2001 keine anerkann-ten Hinderungszeiten dar (BSG, Urteil vom 30.09.1992, Az. 12 RK 40/91; Peters, a. a. O.).

Jedoch besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Versicherungspflicht um längstens drei Jahre aufgrund des Umstandes, dass der Kläger das Abitur auf dem Westfalenkolleg E in der Zeit von August 2001 bis Juli 2004 erworben hat.

Der Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium über den zweiten Bildungsweg wird vom Gesetz ausdrücklich als möglicher Verlängerungsgrund genannt. Der Kläger hat die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erst durch die Erlangung des Abiturs erworben. Seine Berufsausbildung genügte nach Auskunft der Fachhoch-schule H nicht zur Erlangung der Fachhochschulreife. Deshalb wäre es dem Kläger nach Abschluss der Berufsausbildung nicht möglich gewesen, ein Studium aufzunehmen. Erst der Erwerb des Abiturs schuf diese notwendige Zugangsvoraussetzung.

Der Erwerb der Zugangsvoraussetzung für ein Studium über den zweiten Bildungsweg war auch ursächlich für die Überschreitung der Grenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 1. Halbsatz. Ob die Art der Ausbildung und anerkannten Hinderungszeiten die Überschreitung der Grenzen rechtfertigt, ist im Einzelfall zu überprüfen. Zu berücksichtigen sind bei der Kausalität die Dauer der Hinderungszeit und ihr Verhältnis zur Dauer etwaiger Nichthinderungszeiten sowie auch die zeitliche Lage der Hinderungsgründe zum Studium (vgl. Peters, § 5 SGB V Rdnr. 91). Bei Abwägung aller Umstände im Einzelfall ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die erforderliche Ursächlichkeit besteht. Zwar überwiegen die Nichthinderungszeiten gegenüber den Hinderungszeiten, jedoch führt dies allein nicht dazu, die erforderliche Kausalität zu verneinen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium über den zweiten Bildungsweg eine vorherige Berufsausübung bzw. Berufsausbildung grundsätzlich vorliegen muss. Zumeist ist eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit auch Voraussetzung für den Besuch einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs. Würde alleine das Überwiegen der Nichthinderungszeiten gegenüber den Hinderungszeiten zur Verneinung einer Kausalität führen, würde der Verlängerungsgrund "Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges" in der Regel nicht durchdringen; dies gilt insbesondere deshalb, weil alleine eine Berufsausbildung in den meisten Fällen - wie die Erlangung des Abiturs an einem Weiterbildungskolleg wie dem Westfalenkolleg E - drei Jahre dauert. Eine solche Auslegung stünde nach Ansicht der Kammer angesichts der besonderen Hervorhebung dieser Hinderungszeit im Widerspruch zu dem Wortlaut und Sinn der Regelung des § 5 Abs. 9 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB V. Für die Anerkennung der dreijährigen Erlangung des Abiturs spricht vor allem, dass die Hinderungszeit unmittelbar vor dem Studium aufgetreten ist. Der Kläger benötigte - wie bereits dargelegt - das Abitur, um das Studium aufnehmen zu können. Er hat sein Abitur auch zügig, d. h. innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, so dass ihm entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen gehalten werden kann, dass er die Hochschulzugangsberechtigung nicht zügig erlangt hätte. Hätte der Kläger die 3-jährige Hinderungszeit nicht aufgewiesen, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, sein Studium über sechs weitere Semester vor Überschreiten der Altersgrenze zu absolvieren. Ihm hätten so zumindest acht Fachsemester für das Studium zur Verfügung gestanden. Da es dem Kläger nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht mehr möglich war, 14 Fachsemester zu studieren oder zumindest sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren, ist die dreijährige Hinderungszeit als ursächlich dafür anzusehen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, vor Überschreiten der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V genannten Grenzen sein Studium zu beenden.

Da nur die drei Jahre auf dem Westfalenkolleg E als Hinderungszeiten zu berücksichtigen sind, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der studentischen Krankenversicherung als Pflichtversicherung längstens bis zum 31.08.2008, d. h. für einen Zeitraum von drei Jahren über den von der Beklagten angenommenen Zeitraum hinaus. Sollte der Kläger sein Studium vor diesem Zeitpunkt beenden, endet i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V auch seine Pflichtversicherung als Student.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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