L 5 B 173/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 11098/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 173/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt IS wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Gasschulden.

Die 1959 geborene Antragstellerin bewohnt allein eine 61,93 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung. Diese ist mit einer Gastherme ausgestattet, mittels derer die Antragstellerin Warmwasser sowie Heizwärme aufbereitet. Im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung für die Zeit vom 11. November 2003 bis zum 15. November 2004 setzte die GASAG die hierfür zu leistenden monatlichen Abschlagszahlungen mit Schreiben vom 16. November 2004 auf zukünftig 74,00 EUR fest.

Seit Februar 2005 bezieht die Antragstellerin - ergänzend zu Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und teilweise Arbeitsentgelt aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis - von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bei der Berechnung berücksichtigte der Antragsgegner als Heizkosten die von der Antragstellerin monatlich an die GASAG zu zahlende Abschlagszahlung.

Mit Rechnung vom 13. Dezember 2005 stellte die GASAG der Antragstellerin für den Zeitraum vom 16. November 2004 bis zum 08. November 2005 416,62 EUR in Rechnung. Dem zu zahlenden Bruttoentgelt in Höhe von 1.091,62 EUR und Inkasso- sowie Mahnkosten in Höhe von insgesamt 37,50 EUR stünden bis zum 13. Dezember 2005 geleistete Abschlagszahlungen von lediglich 712,50 EUR gegenüber. Weiter setzte sie die ab Januar 2006 zu zahlenden monatlichen Abschlagszahlungen auf 124,00 EUR fest. Daraufhin gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 09. Januar 2006 für Heizkosten eine Nachzahlung in Höhe von 129,62 EUR. Dabei ging er davon aus, dass die Antragstellerin von Januar bis Oktober 2005 insgesamt 740,00 EUR Abschlagszahlungen zu leisten gehabt hätte und er ihr ferner von November 2005 bis Januar 2006 bereits weitere 222,00 EUR gewährt habe (1.091,62 EUR - 740,00 EUR - 222,00 EUR = 129,62 EUR). Schließlich berücksichtigte er ab Januar 2006 als Kosten der Unterkunft u.a. monatliche Abschlagszahlungen für Gas in Höhe von 124,00 EUR und zahlte der Antragstellerin für Januar 2006 den Differenzbetrag in Höhe von 50,00 EUR nach.

Nachdem die GASAG im Frühjahr/Sommer 2006 erfolgreich gegen die Antragstellerin prozessiert hatte, sperrte sie ihr am 18. August 2006 den Gaszähler. Unter dem 25. August 2006 stellte sie ihr für die Zeit vom 09. November 2005 bis zum 18. August 2006 insgesamt 1.124,64 EUR in Rechnung. Einem Rechnungsbetrag von 852,52 EUR zzgl. sonstigen Kosten von 127,50 EUR (Gerichtskosten, Kosten Außendienst und Zählersperrung) und sonstigen Forderungen in Höhe von 268,62 EUR (Rückstände aus der Rechnung vom 13. Dezember 2005) stünden bis zum 18. August 2006 gebuchte Abschlagszahlungen lediglich in Höhe von 124,00 EUR gegenüber. Schließlich erging in dieser Sache am 31. Oktober 2006 ein Vollstreckungsbescheid gegen die Antragstellerin, der sich bei einer Hauptforderung aus der Rechnung vom 25. August 2006 in Höhe von 997,14 EUR nebst Kosten, Nebenforderungen und Zinsen auf insgesamt 1.081,37 EUR erstreckte.

Bereits am 04. September 2006 hatte die Antragstellerin, die zwischenzeitlich einer bis zum 31. August 2006 befristeten Beschäftigung nachgegangen war, die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II beantragt, ohne den Antragsgegner über ihre Gasschulden und die erfolgte Sperrung der Zufuhr zu informieren. Dieser gewährte ihr daraufhin mit Bescheid vom 29. September 2006 erneut Leistungen, wobei er Heizkosten in Höhe von monatlich 115,00 EUR (124,00 EUR abzgl. 9,00 EUR für bereits im Regelsatz enthaltene Kosten für Warmwasseraufbereitung) berücksichtigte.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. November 2006 stellte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches, der sich auf eine mündliche Entscheidung im Dezember 2005 (angeblich Ablehnung einer Darlehensgewährung bzgl. der bereits damals aufgelaufenen Gasschulden) sowie den Bescheid vom 29. September 2005 beziehen sollte. Sie begehrte damit, die ihr nach dem SGB II zustehenden Leistungen in vollem Umfange zu erhalten, und zwar im Umfang der tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser, einschließlich der GASAG-Schulden; hilfsweise meinte sie, sei ihr das bereits im Dezember 2005 persönlich beantragte und seinerzeit sofort verweigerte Darlehen in Höhe von nunmehr 1.081,37 EUR zu gewähren.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2006 unterbreitete die Antragstellerin schließlich der GASAG einen Ratenzahlungsvergleich, in dem sie anbot, aus dem Vollstreckungsbescheid eine Forderung in Höhe von 700,00 EUR anzuerkennen und monatliche Raten in Höhe von 20,00 EUR zu zahlen.

Am 01. Dezember 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre aufgrund nicht geleisteter Vorauszahlungen entstandenen Gasschulden nach § 23 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Sie verfüge über keine finanziellen Mittel, um die noch immer vorhandenen Zahlungsrückstände bei der GASAG zu begleichen. Sie lebe seit der Zählersperrung ohne Gas und sei nicht in der Lage, ihre Wohnung zu heizen und sich mit Warmwasser zu versorgen. Hierdurch würden ihre Gesundheit gefährdet und ihre Menschenwürde verletzt. Es bestehe ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Faktisch sei ihre Wohnung inzwischen unbewohnbar. Nachrangig käme jedenfalls eine Leistungsbewilligung nach § 34 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Betracht.

Der Antragsgegner hat es mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2006 unter ausführlicher Begründung abgelehnt, quasi als Ausfallbürge für die Schuldverbindlichkeiten der Antragstellerin aufzukommen. Unter dem 11. Dezember 2006 hat die GASAG das Vergleichs- und Ratenzahlungsangebot der Antragstellerin abgelehnt.

Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin den Antrag mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 abgelehnt. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin schon kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. § 23 Abs. 1 SGB II komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil Gaskostenschulden nicht von den Regelleistungen umfasst würden, sondern ausschließlich zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehörten, die gesondert erbracht würden. Als Rechtsgrundlage könne allein auf § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 01. April 2006 geltenden Fassung zurückgegriffen werden. Allerdings sei die Übernahme der Gaskostenschulden nicht gerechtfertigt im Sinne des Satzes 2 der Norm. Die Rechtfertigung scheide zwar nicht per se aus, weil die Notlage von der Antragstellerin verschuldet worden sei. Das Ermessen des Antragsgegners sei vorliegend jedoch nicht auf die (darlehensweise) Übernahme der Gaskostenschulden reduziert. Die Antragstellerin habe bereits im Jahre 2005 die ihr gewährten Heizkosten nicht vollumfänglich als Abschlagszahlungen an die GASAG weitergegeben. Obwohl ihr ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GASAG spätestens ab Dezember 2005 bekannt gewesen seien, habe sie 2006 lediglich 124,00 EUR Vorauszahlungen an die GASAG geleistet, obwohl der Antragsgegner ihr hierfür monatlich 124,00 EUR bewilligt habe. Sie habe mithin ihre Schulden vorsätzlich anwachsen lassen, indem sie den ihr gewährten Betrag nicht weitergeleitet habe. Nach Sperrung des Gaszählers am 18. August 2006 habe sie ferner den Antragsgegner zunächst nicht entsprechend informiert, sondern sich weiterhin monatliche Beträge für die Heizkosten weiterzahlen lassen, obwohl diese gar nicht mehr angefallen seien und ihr damit auch nicht zugestanden hätten. Erst Ende November 2006, mit Anbruch der kalten Jahreszeit, habe sie einen Antrag auf Übernahme der Gaskostenschulden gestellt. Ihr Verhalten sei unredlich und die Übernahme der Schulden nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen ihr am 03. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie zugleich für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Zur Begründung macht sie geltend, dass § 23 Abs. 1 SGB II entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin sehr wohl als Rechtsgrundlage in Betracht komme. Bei Gas handele es sich um eine Regelleistung im Sinne der Norm. Die Vorauszahlungen für Energieleistungen seien Bestandteil der Regelleistungen nach § 20 SGB II. Weiter liege ein unabweisbarer Mehrbedarf jedenfalls dann vor, wenn die beim Hilfebedürftigen aufgelaufenen, aus der Nichtzahlung der Vorausleistungen an den Energielieferanten resultierenden Verbindlichkeiten dazu geführt hätten, dass diesem die Gaszufuhr gesperrt worden und ihm dadurch ein sozialwürdiges Leben in seiner Wohnung unmöglich sei. Zusätzlich habe auch ein Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II bestanden. Nach Erschöpfung der ihr zumutbaren Selbsthilfebemühungen hätte der Antragsgegner das ihm im Rahmen der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II zustehende Ermessen nur durch Übernahme der Schulden in einer Höhe, die den Gasversorger zu einer Wiederaufnahme der Versorgung bewegten, alternativ mit einem neuen Stromversorgungsvertrag, sachgerecht ausüben können, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe. Der Vorwurf des Gerichts, sie habe sich vorwerfbar unwirtschaftlich oder gar unredlich verhalten, sei sachwidrig.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin hat ihren am 01. Dezember 2006 gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr zur Begleichung ihrer Schulden gegenüber der GASAG zumindest ein Darlehen in der Höhe zu gewähren, das die GASAG bewegen würde, die Gaszufuhr wieder aufzunehmen, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Dass vorliegend angesichts der bereits erfolgten Sperre der Gaszufuhr ein Bedürfnis an einer Eilentscheidung und damit ein Anordnungsgrund besteht, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Indes geht der Senat – wie zuvor das Sozialgericht Berlin – nicht davon aus, dass der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf (darlehensweise) – ggfs. teilweise - Übernahme der Außenstände der Antragstellerin gegenüber der GASAG zugesprochen werden wird.

Soweit das Sozialgericht Berlin den Anordnungsanspruch im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt hat, dass mangels Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage einzig § 22 Abs. 5 SGB II als Rechtsgrundlage in Betracht komme, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen, ist dies jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Im Hauptsacheverfahren dürfte indes eine Differenzierung erforderlich sein, in welchem Umfang es sich bei der Forderung der GASAG tatsächlich um Außenstände handelt, die durch die Nichtzahlung der Abschlagszahlungen verursacht worden sind, und in welchem Umfang um eine Forderung, die auf einen höheren als zunächst angenommenen Bedarf zurückzuführen ist.

Soweit es sich bei der Forderung der GASAG gegen die Antragstellerin tatsächlich um Schulden handelt, d.h. durch Nichtzahlung der Abschlagsbeträge für Energiekosten entstandene Außenstände, wovon die Antragstellerin hier bezogen auf die Gesamtforderung selbst ausgeht, scheidet eine Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB II entgegen ihrer Rechtsauffassung aus. Voraussetzung für die Anerkennung eines "abweichenden Bedarfs" ist nämlich, dass es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handelt. Hierzu zählen aber entsprechende Schulden gerade nicht (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 23 Rn. 8 mit umfassenden Nachweisen aus der Rechtsprechung). Was die Regelleistung umfasst, ist vielmehr § 20 Abs. 1 SGB II zu entnehmen. Die Bedarfe "Unterkunft und Heizung" sind jedoch gerade nicht im Regelsatz enthalten, sondern nach § 22 SGB II gesondert zu erbringen (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 20 Rn. 7).

Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme entsprechender Außenstände kommt daher in der Tat allein § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht, mit dessen Neufassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) mit Wirkung zum 01. April 2006 auch ein Rückgriff auf § 34 SGB XII gesperrt sein dürfte (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rn. 110 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Gemäß Satz 2 sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Satz 4 sieht schließlich vor, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen.

Wie bereits das Sozialgericht Berlin geht auch der Senat davon aus, dass die Übernahme der Schulden vorliegend nicht gerechtfertigt ist und insbesondere das Ermessen des Antragsgegners nicht auf Null reduziert ist. Soweit die Antragstellerin letzteres für sich unter Hinweis auf die Erschöpfung der ihr zumutbaren Selbsthilfebemühungen reklamiert, vermag dies nur zu erstaunen. Nach Aktenlage einschließlich des Vorbringens der Antragstellerin kann der Senat auch nicht ansatzweise erkennen, dass sie sich konstruktiv bemüht hätte, ihrer Misere tatkräftig zu begegnen. Ein irgendwie gearteter Selbsthilfewillen ist nicht ersichtlich. Völlig zu Recht hat das Sozialgericht insoweit darauf verwiesen, dass der Antragstellerin spätestens ab Dezember 2005 klar gewesen sein muss, dass sie Außenstände bei der GASAG hat. Diese waren bereits damals jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang darauf zurückzuführen, dass die Abschlagszahlungen nicht in vollem Umfange geleistet worden waren. Soweit die Antragstellerin im Folgenden von dem Antragsgegner keinerlei Hilfe erhalten haben will, ist dies offensichtlich falsch. Dieser hat ihr vielmehr mit bestandskräftigem Bescheid vom 09. Januar 2006 im Hinblick auf die Rechnung der GASAG vom 13. Dezember 2005 weitere 129,62 EUR gewährt und ihr darüber hinaus ab Januar 2006 die nicht zuletzt durch die bestehenden Schulden hohen Abschlagszahlungen von 124,00 EUR zugesprochen. Weder hat sie sodann diesen Bescheid angefochten noch ihn zum Anlass genommen, die bestehenden Schulden durch Zahlung kleiner Raten zu mindern oder wenigstens die Abschlagszahlungen regelmäßig an die GASAG weiterzuleiten. Vielmehr hat sie stattdessen ihre Schulden innerhalb weniger Monate ganz erheblich anwachsen lassen. Soweit das Sozialgericht vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Entgegennahme weiterer Zahlungen für die Zeit ab September 2006 von einem unwirtschaftlichen und unredlichen Verhalten gesprochen hat, ist dies nicht sachwidrig, sondern in vollem Umfange zutreffend.

Dass die Antragstellerin Ende November 2006 über ihren Verfahrensbevollmächtigten versucht hat, mit der GASAG eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass diese Bemühungen sehr spät kommen, vermag der Senat den Vergleichsvorschlag auch nicht als Bemühen um den Abschluss einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung anzusehen. Dem steht zum einen entgegen, dass nunmehr versucht wurde, die bereits titulierte Forderung nur in deutlich geringerem Umfange anzuerkennen. Zum anderen spricht der Umfang der angebotenen Ratenzahlung nicht unbedingt für ein ernsthaftes Bemühen, die – jedenfalls zum allergrößten Teil – durch Eigenverschulden aufgelaufenen Schulden rasch zu begleichen. Sonstige Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung führen könnten, wie z.B. die Mitbetroffenheit von Kleinkindern, sind weder ersichtlich noch dargetan. Im Übrigen droht der Antragstellerin auch keine Wohnungslosigkeit, auch wenn eine nicht zu beheizende und nicht über fließend Warmwasser verfügende Wohnung nicht dem üblichen Standard entsprechen mag.

Soweit hier schließlich zu vermuten ist, dass es sich bei den seitens der GASAG mit der Rechnung vom 13. Dezember 2005 geltend gemachten Außenständen nicht in vollem Umfange um Schulden handelt, die durch die Nichterbringung von Abschlagszahlungen verursacht sind, sondern die Nachforderung jedenfalls zum Teil auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der tatsächliche Bedarf für Heizung und die Aufbereitung von Warmwasser höher war als zunächst angenommen, ist eine andere Entscheidung nicht geboten. Zwar liegt es angesichts der im November 2004 für die Zukunft festgesetzten Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 74,00 EUR nahe, dass von einem Jahresbedarf in Höhe von 888,00 EUR ausgegangen wurde, während sich das zu zahlende Bruttoentgelt für den Zeitraum vom 16. November 2004 bis zum 08. November 2005 dann tatsächlich auf 1.091,62 EUR belief. Dies würde für einen zusätzlichen Bedarf an Heizkosten in Höhe von 203,62 EUR sprechen, für den § 22 Abs. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht käme. Allerdings hat der Antragsgegner insoweit mit bestandskräftigem Bescheid vom 09. Januar 2006 bereits eine Leistung in Höhe von 129,62 EUR gewährt. Ob hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 74,00 EUR korrekt verfahren wurde, begegnet durchaus einigen Bedenken, bedarf im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn umgekehrt haben die ab Januar 2006 von der Antragstellerin geforderten und dieser durch den Antragsgegner gewährten Abschlagszahlungen in Höhe von 124,00 EUR monatlich den bis zum 18. August 2006 aufgelaufenen Bedarf – laut Rechnung vom 25. August 2006 für den Zeitraum vom 09. November 2005 bis zum 18. August 2006: 852,52 EUR - um einen höheren Betrag überstiegen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner der Antragstellerin ab September 2006 monatlich weitere 115,00 EUR für Heizkosten ausgezahlt, obwohl angesichts der Zählersperrung tatsächlich keine Kosten entstanden sind. Bezogen auf den Gesamtzeitraum haben damit die der Antragstellerin gewährten Leistungen ihren tatsächlichen Bedarf deutlich überschritten.

2. Aus den dargestellten Gründen, die weitgehend bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben, hatte das Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten, sodass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen war (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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