S 19 AS 392/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 392/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Beteiligten eines kraft Gesetzes bestehenden (Rechts-) Ver-hältnisses
der Grundsicherung für Arbeitsuchende können durch einen Vertrag (eine
Eingliederungsvereinbarung) dieses Rechtsverhältnis ändern
(“konkretisieren“), soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
2. Eine Eingliederungsvereinbarung kann dem Grunde nach (beson-ders)
geeignet sein, um die Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (§ 1 Abs. 1 SGB II) zu erreichen.
3. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird eine Eingliederungs-vereinbarung
(nur) dann angeboten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II), wenn diese (bzw.
dieses Angebot) bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Hierzu gehören u.a.
konkrete Bestimmungen über die individuellen Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit für den Erwerbsfähigen. Diese Leistungen sind vorher gemeinsam
intensiv zu beraten und zu planen. Dies wiederum setzt u.a. die gemeinsame
Feststellung des konkret-individuellen Bedarfs und der entsprechenden
Eignung voraus.
4. Der Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle einer
Eingliederungsvereinbarung darf nicht von dem ungewissen Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses (hier: potentielle Sanktionen) abhängen. Anderes
gilt, soweit sich diese (Sanktions-) Möglichkeit bereits realisiert hat.
Dann ist die Eingliederungsvereinbarung inzident zu überprüfen.
I. Es wird festgestellt, daß die am 19. Januar 2006 vom Kläger unterschriebene Ein-gliederungsvereinbarung rechtswidrig war, soweit: 1. dem Kläger am 19. Januar 2006 das Erscheinen mit einem Beistand verweigert wurde, 2. vor der Eingliederungsvereinbarung keine gemeinsame Beratung und Planung der individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für den Kläger erfolgte und 3. der Kläger verpflichtet war, a. "persönlich an jedem Werktag an seinem/ihrem Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt für den zuständigen Träger erreichbar zu sein, b. sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des pAp außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten." II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu er-statten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung.

Seit Januar 2005 erbringt die Beklagte dem 1958 geborenen Kläger Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts. Davor bezog er (mindestens seit 2001) Hilfe zum Lebensunter-halt.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit: "bitte senden Sie 1 Exemplar der Eingliederungsvereinbarung mit Ihrer Unterschrift zurück bzw. bringen diese spätestens zum vereinbarten Termin am 19.01.06, 14 Uhr unterschrieben mit."

Der Kläger unterzeichnete am 19. Januar 2006 bei der Beklagten die o.g. Eingliederungs-vereinbarung. Sie galt "bis zum 04.01.07." Auf deren Inhalt wird verwiesen (Blatt 52ff der Verwaltungsakte). Die Unterzeichnung für die Beklagte erfolgte am 5. Januar 2006.

Mit Bescheid vom 8. März 2006 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II für den Klä-ger für April bis Juni 2006 ab. Er sei zu einem Meldetermin am 22. Dezember 2005 nicht erschienen. Ein wichtiger Grund für ein weiteres Nichterscheinen des Klägers am 3. Januar 2006 wurde anerkannt (interner Vermerktext vom 26. Januar 2006).

Am 15. März 2006 erhob der Kläger Klage gegen o.g. Eingliederungsvereinbarung und o.g. Bescheid (Aktenzeichen: S 7 [seit 1. August 2006: 19] AS 392/06). Gleichzeitig bean-tragte er einstweiligen Rechtsschutz (S 7 [19] AS 394/06 ER).

Mit einer weiteren Klage vom 15. März 2006 richtete sich der Kläger gegen eine mit Schreiben vom 16. August 2005 angekündigte Absenkung des Arbeitslosengeldes II (S 7 [19] AS 393/06). Der Kläger sei einer Einladung zum 8. August 2005 nicht nachgekom-men. Die Absenkung wurde nicht vollzogen.

In einem Termin zu Erörterung des Sachverhaltes am 21. September 2006 nahm der Kläger die Klage im Verfahren S 19 AS 393/06 und den Antrag im Verfahren S 19 AS 394/03 ER zurück.

Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2006 wies die Beklagte die als Widerspruch gewerteten Rechtsschutzbegehren vom 15. März 2006 gegen o.g. Eingliederungsvereinbarung (Ge-schäftszeichenzusatz: W 11709/06) und den Bescheid vom 8. März 2006 (W 11695/06) zurück.

Am 12. Februar 2007 wurde für den Kläger eine neue Eingliederungsvereinbarung "er-stellt". Auf deren Inhalt wird verwiesen (Blatt 73ff der Gerichtsakte). Der Kläger unter-zeichnete sie nicht. Am 19. März 2007 versuchte die Beklagte, dem Kläger "die Eingliede-rungsvereinbarung mittels Postzustellungsurkunde zu überreichen." "Die Inhalte der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung und des erlassenen Verwaltungsaktes stimmen überein". Auf den elektronischen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten im Verfahren S 19 AS 400/07 wird verwiesen (Blatt 22f der Gerichtsakte).

Mit Beschluss vom 19. Februar 2007 hat das Gericht die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 abge-trennt und unter dem Aktenzeichen S 19 AS 400/07 fortgeführt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Eingliederungsvereinbarung sei rechts- und gesetzes-widrig. Die Unterzeichnung sei unter Zwang erfolgt. Den Inhalt habe er nicht beeinflussen können. Trotz vorheriger Ankündigung sei ihm am 19. Januar 2006 das Hinzuziehen eines Zeugen vereitelt worden. Ein individuelles Coaching sei vorab nicht erfolgt. Die in der Eingliederungsvereinbarung genannten Pflichten der Beklagten seien unkonkret. Seine Verpflichtung zur persönlichen Erreichbarkeit gehe zu weit. Die neue Eingliederungsver-einbarung sei von ihm bis zum 28. Februar 2007 zu unterschreiben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird insbesondere auf dessen Ge-sprächsnotiz vom 20. Januar 2006, die undatierte Klagebegründung (Anlage zum klageer-hebenden Schreiben vom 14. März 2006) und die Niederschrift zum Termin der mündli-chen Verhandlung am 19. Februar 2007 verwiesen (Blatt 3ff und 69ff der Gerichtsakte). Im übrigen wird angesichts deren teilweisen strafrechtlich bedeutsamen Gehalts von der Wiedergabe abgesehen.

Der Kläger beantragt, die Rechtmäßigkeit der o.g. Eingliederungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit zu prüfen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Der Widerspruch sei rechtmäßig als unzulässig "verworfen" worden. Die Eingliederungsvereinbarung könne (auch) gerichtlich nicht überprüft werden.

Der derzeit bekannte Fortgang des Verwaltungsverfahrens ist u.a. von weiteren Sanktionen der Beklagten (Bescheide vom 3. November und 6. Dezember 2006) und Auseinanderset-zungen über strafrechtlich sanktioniertes Verhalten zwischen den Beteiligten geprägt. Von der Darstellung der Einzelheiten wird abgesehen. Weitere als die o.g. Verfahren des Klä-gers sind und waren beim erkennenden Gericht bisher nicht anhängig.

Entscheidungsgründe:

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsge-setz (SGG). Ausnahmen hiervon sind nicht gegeben.

2. Streitgegenstand ist die vom Kläger am 19. Januar 2006 unterzeichnete Eingliederungs-vereinbarung und der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 (W 11709/06).

3. Die Klage ist zulässig. Klagebegehren (§ 123 SGG) ist die Feststellung, ob die o.g. Ein-gliederungsvereinbarung "in ihrer Gesamtheit gültig ist". Hierfür ist die sog. Fortsetzungs-feststellungsklage entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Denn die "Streitsache" (§ 94 Abs. 1 SGG) der zunächst statthaften Feststellungsklage (a) hat sich nach Rechtshän-gigkeit durch Zeitablauf erledigt (b). Weiterhin besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (c).

a) Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergab sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Gegen¬ständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Norm (des öffentlichen Rechts nichtver¬fassungsrechtlicher Art) für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, so zB unlängst Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 7. Dezember 2006 - B 3 KR 4 & 5/06 R. Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens von konkret-individuellen Rechtsbe-ziehungen zwischen ihm und der Beklagten aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung. Die Beklagte meint, die Rechtsgrundlage für ihr Handeln ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), einer Norm des öffentlichen Rechts.

Die Auffassung der Beklagten, (im Ergebnis jeglicher!) Rechtsschutz gegen eine Einglie-derungsvereinbarung sei ausgeschlossen, ist bereits mit dem Sozialgerichtsgesetz nicht andeutungsweise vereinbar. Die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Eingliederungsver-einbarung ist dabei unerheblich. Denn selbst, wenn sie der Auffassung der Beklagten ent-sprechend ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein sollte, kann die Frage nach dessen Nich-tigkeit mit der Feststellungsklage geklärt werden, vgl. zB Engelmann in: von Wulffen, SGB Zehntes Buch (X), Kommentar, 5. Auflage 2004, § 58 Rn 3 aE. Denn ein nichtiges Rechtsgeschäft (hier: Vertrag) kann die nach seinem Inhalt bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht hervorbringen, vgl. zB Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetz-buch (BGB), Kommentar, 66. Auflage 2007, Überblick vor § 104 Rn 27. Nichtige Verträge entfalten somit keine Rechtswirkung, so Engelmann, aaO, § 58 Rn 13 mwN. Bereits der erste Satz der Klagebegründung enthält die Geltendmachung mehrerer Nichtigkeitsgründe ("wurde gezwungen ... eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben", vgl. §§ 116 Satz 2, 134, 138 Abs. 1 BGB) und somit das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses.

Die o.g. Auffassung der Beklagten wird in dieser Ausschließlichkeit im übrigen von nie-mand geteilt, soweit erkennbar. Selbst diejenigen, die eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag qualifizieren, schließen eine (gerichtliche) "Inhaltskontrolle" nicht aus. Im Gegenteil, vgl. ausführlicher zB Berlit, Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II - Rechtsrahmen und Rechtsschutz, Sozialrecht aktuell 2/2006, 41, 50 und ders. in: Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2007, § 15 Rn 30 mwN.

Die Beklagte hat sich somit weit von der auch für sie geltenden Bindung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) an das Sozialgerichtsgesetz entfernt. Sie hat weiterhin den Schutzge-danken des Sozialgerichtsgesetzes offenkundig verkannt oder nicht verinnerlicht, vgl. hier-zu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55: "Vor allem muß aber das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem materiellen Recht der Daseinsvorsorge gesehen werden, dem es dient. Der Bedeu-tung dieses Rechts entsprechend, das zu den Fundamenten unserer sozialen Ordnung ge-hört, ist auch das seiner Durchsetzung dienende Recht - obwohl als Streitverfahren ausge-bildet - vom Gesetzgeber in seiner gesamten Anlage von vornherein als Schutzrecht ge-dacht und gestaltet." Gleiches gilt für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes "im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle" nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, vgl. hierzu aus jüngerer Zeit zB BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 (u.a.) mwN. Weiterer Erörterungen zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit son-stigen (insbesondere Verfassungs-) Grundsätzen des geltenden Rechts bedarf es nicht.

Der Feststellungsklage stand ebenso deren grundsätzliche Subsidiarität gegenüber Gestal-tungs- und Leistungsklagen (vgl. hierzu ausführlicher zB Keller, aaO, § 55 Rn 3, 19ff) nicht entgegen. Denn der Kläger konnte nicht auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Sank-tionsentscheidungen der Beklagten aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher mangelnder "Erfüllung" der "in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte(n) Pflichten" (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II) verwiesen werden, soweit "ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung" besteht, (im Ergebnis) ebenso zB Sozialgericht (SG) Berlin, Urteil vom 12. Mai 2006 - S 37 AS 11713/05 (Rn 14) und Lehmann-Franßen, Unangemessene Eigenbemühungen und die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, NZS 10/2005, 519, 523. Eine andere Auffassung hierzu wäre wiederum u.a. mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar, vgl. zu ent-sprechenden Erfordernissen weiterhin zB BVerfG, Beschluss vom 14. August 2006 - 1 BvR 2089/05. Denn eine Eingliederungsvereinbarung ist kraft Gesetzes nicht zwingend mit dar-auf bezogenen Sanktionsentscheidungen verknüpft (vgl. hierzu konkret unter 3.b). Der Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsverein-barung darf nicht von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses (hier: poten-tielle Sanktionen) abhängen. Anderes gilt, soweit sich diese (Sanktions-) Möglichkeit be-reits realisiert hat. Dann ist die Eingliederungsvereinbarung inzident zu überprüfen, ebenso zB Stark in: Estelmann, SGB II, Kommentar, Stand Februar 2005, § 15 Rn 143.

Ein Vorverfahren ist für die isolierte Feststellungsklage keine Klagevoraussetzung, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG. Die abweichende Auffassung der Beklagten hierzu (Schreiben vom 12. Mai 2006) ist ebenso mit dem geltenden Gesetz nicht vereinbar. Dies hätte sie bereits dem Hinweis des Gerichts im Schreiben vom 10. August 2006 (unter 1.) entnehmen können. Denn die Eingliederungsvereinbarung wurde dabei nicht erwähnt, vgl. " ... liegt in der Erhebung der Klage ... gleichzeitig die Erhebung des Widerspruches (hier gegen den Bescheid vom 08.03.2006) ...". Von der Aufhebung des Widerspruchsbeschei-des vom 10. Oktober 2006 (W 11709/06) wurde abgesehen. Denn der Kläger wird dadurch weder tatsächlich noch rechtlich beschwert. Ein Präjudiz für künftige Entscheidungen ist darin nicht zu sehen.

b) Die Feststellungsklage (genauer: der damit verfolgte prozessuale Anspruch) hat sich nach Rechtshängigkeit "anders erledigt" im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn die o.g. Eingliederungsvereinbarung "galt" nur "bis zum 04.01.07". Darüber (zeitlich) hinaus-gehende (Rechts-) Wirkungen entfaltete sie nicht. Denn insbesondere die o.g. Absenkungs- und sonstigen Sanktionsentscheidungen der Beklagten stehen in keinem rechtlichen und / oder tatsächlichen Zusammenhang mit der o.g. Eingliederungsvereinbarung. Die "Umstel-lung" der Feststellungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, ebenso zB Keller, aaO, § 55 Rn 20b mwN. Die Urteilsformel (§ 136 Abs. 1 Nr. 4 SGG) wurde dementsprechend formuliert (" ... rechtswidrig war ...").

c) Schließlich hat der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG an der begehrten Feststellung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem (Fehl-) Verhal-ten der Beklagten, für den Kläger eine neue Eingliederungsvereinbarung zu "erstellen" (bzw. nach Verkündung dieser Entscheidung sogar "mittels Postzustellungsurkunde zu überreichen"), ohne die Erkenntnisse dieses Verfahrens abzuwarten.

4. Die Klage ist überwiegend begründet. Denn die streitgegenständliche Eingliederungs-vereinbarung änderte das kraft Gesetzes bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Betei-ligten nicht (a). Des weiteren war die Beklagte weitgehend nicht befugt, dem Kläger ein-seitig weitere Pflichten aufzuerlegen (b).

a) Zwischen den Beteiligten besteht kraft Gesetzes ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende. Denn der Kläger ist erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und die Beklagte eine zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II) errichtete Arbeitsgemeinschaft (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II), vgl. zu dieser Organisations-form zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f). Aus diesem "Grundsicherungsverhältnis" leiten sich mehrere Rechte und Pflichten der Beteiligten ab, vgl. ausführlicher hierzu zB Waibel, Die Anspruchsgrundlage im SGB II, NZS 10/2005, 512, 516ff.

Die Beteiligten dieses "Grundsicherungsverhältnisses" können durch einen Vertrag dieses Rechtsverhältnis ändern ("konkretisieren", vgl. BTDrucks. 15/1516 vom 5. September 2003, 54), soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Dies ergibt sich u.a. aus §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II in Verbindung mit § 53 Abs. 1 SGB X. Unter weiteren Voraussetzungen sind die o.g. Beteiligten verpflichtet, einen derartigen öffentlich-rechtlichen Vertrag "abzuschließen", vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2 aE, 15 Abs. 1 Satz 1 ("soll"), 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II. Eine Eingliederungsvereinbarung kann dem Grunde nach (besonders) geeignet sein, um die Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsu-chende (§ 1 Abs. 1 SGB II) zu erreichen, ebenso zB Berlit, Eingliederungsvereinbarung ..., aaO, 44, 55; (allgemeiner und differenzierter) Ebsen, Der Arbeitslose als Sozialbürger und Klient. Der Betroffene im Konzept des aktivierenden Sozialstaats, Festschrift 50 Jahre BSG, 725, 738; Kretschmer, "Sozialhilfe" durch Vertrag - Rechtliche Ausgestaltung und verfassungsrechtliche Bewertung der Eingliederungsvereinbarung nach dem "Hartz IV -Gesetz", DÖV, 11/2006, 893, 894; Müller in: Hauck / Noftz, SGB II, Kommentar, K § 15 Rn 20 und Schön, Forderndes Fördern: Die Eingliederungsvereinbarung des SGB II im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, SGb 5/2006, 290, 293; anderer Auffassung hierzu (aus Sicht der Sozialarbeit und Sozialpädagogik) zB Krahmer, Zur wi-dersprüchlichen Konstruktion der Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II aus rechtlicher sowie methodisch-fachlicher Sicht, NDV 11/2006, 507, 510. Der u.a. mit dem SGB II verbundene "Wandel der Gesetzesform" (vgl. Spellbrink, Eingliederungsvereinba-rung nach SGB II und Leistungsabsprache nach dem SGB XII aus Sicht der Sozialge-richtsbarkeit, Sozialrecht aktuell, 2/2006, 52, 53f), das u.a. dadurch bewirkte "neue(s) Mo-dell der Beziehungen von Sozialagenturen und deren Adressaten" (vgl. Ebsen, aaO, 735f), die (u.a. verfassungsrechtlich bedenklich) hervorgehobene (systematische) Stellung der Eingliederungsvereinbarung im Regelungskonzept des SGB II (vgl. insb. §§ 2 Abs. 1 Satz 2 aE, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und b sowie seit dem 1. August 2006: Nr. 1c SGB II), das strukturelle Ungleichgewicht der Beteiligten einer Eingliederungsvereinbarung, deren Rechtsfolgen und weitere Gründe erfordern ausgleichende Einschränkungen, um von einer Eingliederungsvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen ausgehen zu können. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Verfahrensgarantien der Art. 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, vgl. hierzu grundlegend zB Goerlich, Grundrechte als Verfahrensgarantien - Ein Beitrag zum Verständnis des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 1981. Unter diesen Bedingungen kann an "die Stelle des materiellen Sozialbürgerstatus ... in den Feldern, in denen Flexibilität im Einzelfall geboten ist, ein prozeduraler Sozialbürgerstatus ... treten, der zwar die materielle Ergebnisoffenheit nicht in Frage stellt, die Entscheidungsfindung aber nicht dem Ermessen bürokratischer oder von den Bürokratien eingesetzter unterneh-merischer Case Manager überlässt, sondern sie einem Verhandlungsprozeß von Gleichbe-rechtigten überantwortet.", vgl. Ebsen, aaO, 741.

Diesem Ansatz entsprechend wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliede-rungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II (nur) dann angeboten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II), wenn diese (bzw. dieses Angebot) bestimmte Voraussetzun-gen erfüllt. Hierzu gehören u.a. konkrete Bestimmungen über die individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für den Erwerbsfähigen; nach Berlit, Eingliederungsvereinba-rung ..., aaO, 42, einer der sog. Sollbestandteile. Diese Leistungen sind vorher gemeinsam intensiv zu beraten und zu planen. Dies wiederum setzt u.a. die gemeinsame Feststellung des konkret-individuellen Bedarfs und der entsprechenden Eignung voraus, vgl. bereits Bundesagentur für Arbeit (BA), Hinweise zu § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung, Stand: Januar 2005, 1: " ... geht zwingend ein umfassendes und systematisches Profiling voraus ... Dem Profiling soll ein intensives Beratungsgespräch folgen ..." und 3: "Die För-derleistungen sind nach einem differenzierten Profilingergebnis genau festzulegen ...". Diese Vorbereitungs- bzw. Verhandlungsphase (so zB Berlit, Eingliederungsvereinbarung ..., aaO, 45) ist des weiteren hinreichend zu dokumentieren. Die Beweislast für das Vorlie-gen eines Angebotes im o.g. Sinne hat die "Agentur für Arbeit" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen.

Weitere (allgemeine) Ausführungen zu den Anforderungen an eine Eingliederungsverein-barung (bzw. ein Angebot hierfür) sind in diesem Verfahren entbehrlich. Denn die Beklag-te hat selbst diese fundamentalen Grundsätze nicht beachtet. Somit unterbreitete sie dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2006 keine Eingliederungsvereinbarung im o.g. Sinne.

Der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten konnte für diese Beurteilung nur eingeschränkt verwertet werden. Denn sie ist hinsichtlich der Leistungen zur Einglie-derung im allgemeinen und der Eingliederungsvereinbarung(en) im besonderen ohne we-sentlichen Gehalt. Sie enthält überwiegend nur Unterlagen über die Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts. Dieser Mangel des Verwaltungsverfahrens konnte im gerichtli-chen Verfahren nicht behoben werden. Denn selbst im Termin zur mündlichen Verhand-lung konnten nähere Fragen des Gerichts zur streitgegenständlichen Eingliederungsverein-barung nicht ohne weiteres beantwortet werden ("Ich bin bei der Beklagten nicht bei der Arbeitsvermittlung beschäftigt.", Niederschrift, Seite 3).

Einem Aktenvermerk vom 1. November 2006 zufolge war wohl zumindest vor der zweiten Eingliederungsvereinbarung eine "Profilerstellung ... für 23.10.-27.10.06" vorgesehen. Sie fand nicht statt. Der entsprechende Sanktionsbescheid datiert vom 3. November 2006. Vorhergehende Maßnahmen sind weder vorgetragen noch erkennbar (aktenkundig). Dem-zufolge fällt die im o.g. Angebot unter 1. Absatz 2 genannte (Geschäfts-) Grundlage der Eingliederungsvereinbarung ("Aufgrund der besprochenen Chanceneinschätzung werden folgende Aktivitäten zur beruflichen Eingliederung für ... verbindlich vereinbart.") weg. Des weiteren konnte der Kläger mit der für die Beklagte Unterzeichnenden vorab nichts besprechen. Denn er lernte diese ("seine") "persönliche Ansprechpartnerin" (§ 14 Satz 2 SGB II) am 19. Januar 2006 erstmals kennen. Mit ihr konnte am vorgenannten Tag keine Vereinbarung erfolgen. Denn selbst die Beklagte räumte im Termin zur mündlichen Ver-handlung ein, "dass individuelle Regelungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Eingliederungsvereinbarungen in der Regel nicht erfolgen". Sie bestätigte somit den Vor-trag des Klägers über die Worte der vorgenannten Ansprechpartnerin ("Einzig der Inhalt unter Pkt. 1.b sei insoweit hinsichtlich der Anzahl der Bewerbungen individuell gestalt-bar."). Dem entsprechend konnte die Eingliederungsvereinbarung für die Beklagte auch schon am 5. Januar 2006 und von einer Person unterzeichnet werden, die den Kläger bisher nicht "persönlich" (§ 14 Satz 2 SGB II) kannte. Des weiteren ist die angebotene Eingliederungsvereinbarung u.a. in sich widersprüchlich und unbestimmt. Dies gilt bereits für deren ersten Abschnitt ("1. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien"). So ist der Zusatz im zweiten Absatz - "(Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II werden als Verwaltungsakte erlassen)" - weder mit der Auffassung der Beklagten ("Vertrag") noch mit dem Gesetz vereinbar. Denn § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II enthält die alternative Befugnis, über "die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt" zu ent-scheiden. Die unter 1.a enthaltenen Pflichten der Beklagten sind nicht ansatzweise konkre-tisiert. Daher können sich "bei Nichterfüllung der Rechte und Pflichten" durch die Beklag-te entgegen der unter 2.a genannten Formulierungen für den Kläger keine bzw. nur sehr einschränkt durchsetzbare Rechte ergeben. "Vereinbarungen, in denen lediglich die Pflich-ten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen festgeschrieben" werden, können aber das Ziel, ihm "einen ‚Fahrplan’ zur Wiedereingliederung auf(zu)zeigen", nicht erreichen, vgl. BA, Handlungsempfehlung: 5/2005 vom 20. Mai 2005, Aktenzeichen: II-1202, Überarbeitete Fassung der Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, unter: Ausge-wogenes Verhältnis von Fördern und Fordern. Dem ist im Ergebnis nichts wesentliches hinzuzufügen.

Das "massenhaft standardisierte Grobraster" (vgl. Krahmer, aaO, 508) wird besonders bei Ziffer 3 der angebotenen Eingliederungsvereinbarung ("Schadensersatzpflicht bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme") deutlich. Denn in der Eingliederungsvereinbarung sollte keine Bildungsmaßnahme vereinbart werden. Somit schieden Regelungen über die Folgen deren vorzeitiger Beendigung von vornherein aus, vgl. § 15 Abs. 3 SGB II.

Da die Beklagte dem Kläger somit weder am 5. noch am 19. Januar 2006 ein Angebot ei-ner Eingliederungsvereinbarung unterbreitete, beschränkt sich dessen Unterschrift auf eine schlichte Empfangsbescheinigung. Rechte des Kläger wurden allein dadurch nicht beein-trächtigt. Auf die Wirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung kommt es angesichts des-sen nicht an.

Ungeachtet des Vorstehenden hat die Beklagte das Recht des Klägers, zu der "Verhand-lung" am 19. Januar 2006 mit einem Beistand erscheinen zu können (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X), verletzt. Denn zu dem Termin hatten "am Nachmittag ‚nur’ Personen eine Ein-laßgenehmigung, die eine Einladung haben", vgl. Bestätigung vom 19. Januar 2006 um 13.52 Uhr. Das Gesetz sieht derartige Einschränkungen nicht vor.

b) Die Beklagte war auch kraft Gesetzes weitgehend nicht befugt, für den Kläger die in o.g. Eingliederungsvereinbarung unter 1. Abs. 1 genannten "Pflichten" zu begründen. Denn hierfür fehlte ihr eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundgrundlage. Die Rechtsnatur ihres hoheitlichen Handelns (Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X oder hoheitliches Handeln sui generis, vgl. Spellbrink, Eingliederungsvereinbarung ..., aaO, 54f) ist dabei nicht entscheidend. Denn für beide gilt der sog. Vorbehalt des Gesetzes, vgl. § 31 SGB Erstes Buch (I) und hierzu zB BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R (Rn 19, 21, 26).

Die unter 1. Absatz 1 Punkte 2 und 3 der o.g. Eingliederungsvereinbarung genannten "Pflichten" des Klägers sind (jedenfalls) rechtswidrig. Denn nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden und hier anwendbaren SGB II bestand für den Kläger keine Pflicht, "per-sönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für den zu-ständigen Träger erreichbar zu sein" oder "sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des pAp außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten". Denn erst mit Wirkung zum 1. August 2006 trat ein entsprechender Tatbestand (gesetzlicher Leistungsausschluß) in Kraft, vgl. Art. 1 Nr. 7d, Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, 1706, 1707, 1720, vgl. hierzu zB Brühl / Schoch in Münder, aaO, § 7 Rn 89ff und Winkler, Die Erreichbarkeit in SGB II und III, info also 1/2007, 3ff. Davor bestand grundsätzlich keine entsprechende Verpflich-tung kraft Gesetzes, vgl. Winkler, aaO, 3, mwN. Weiterhin war die Beklagte nicht auf-grund eines Gesetzes (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 GG) ermächtigt, derartige Pflichten des Klägers zu begründen. Eine derartige Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB Drittes Buch. Auf die Unvereinbarkeit dieser Ver-pflichtungen mit den entsprechend Vorgaben der sog. Erreichbarkeits-Anordnung kommt es somit nicht an, vgl. hierzu zB SG Berlin, aaO, Rn 22ff.

Im übrigen (1. Absatz 1 Punkte 1 und 4) sind die entsprechenden Formulierungen allge-meine und unverbindliche Hinweise auf das geltende Recht, vgl. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, 2 Abs. 1 Satz 2 aA und Abs. 2 Satz 1 SGB II. Verbindliche Regelungen hat die Beklagte dem Kläger insoweit nicht erteilt. Gleiches gilt für die Ausführungen unter "Rechtsfolgenbelehrung".

Die in der o.g. Eingliederungsvereinbarung unter 1.b genannten Pflichten des Klägers, "mindestens 5 Bewerbungen pro Monat in den nächsten 6 Monaten" vorzulegen, ist recht-mäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die geforderte Anzahl der Bewerbungen ist jedenfalls verhältnismäßig, vgl. zur Rechtmäßig-keit von 10 Bewerbungen pro Monat Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. September 2006 - L 9 AS 179/06 ER (Rn 8). Im übrigen hatte der Kläger dagegen zunächst keine Einwände (vgl. Gesprächsnotiz vom 20. Januar 2006, 1). Insoweit war die Klage somit abzuweisen.

Nichts anderes gilt für die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, "zur Stellensuche" das "Internet(s)", die "Gelben Seiten" und "aktuelle(n) Presse / Stellenanzeiger" zu nutzen. Denn die entsprechenden Ausführungen sind allenfalls programmatischer Natur und ent-halten keine konkret-individuellen Regelungen. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er verfüge nicht über einen internet-Anschluß, ist dies nicht glaubhaft. Denn er kommunizier-te in den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch über den elektronischen Datenverkehr. Dem entsprechend sind die Briefköpfe seiner Schreiben mit einer "e-mail-Anschrift" versehen. Dessen ungeachtet hat die Beklagte dem Kläger bereits eigenen An-gaben zufolge auf (eingeschränkte) Nutzungsalternativen ("Jobclub") hingewiesen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem wesentlichen Er-gebnis in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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