L 9 R 917/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RA 2370/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 917/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung eines kraft Legalzession vom Versicherten auf den Rentenversicherungsträger übergeleiteten, den Beitragsschaden betreffenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung. Zum Inhalt des durch § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X statuierten besonderen Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses zwischen Versichertem und Rentenversicherungsträger.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Mai 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (künftig: Klägerin) begehrt festzustellen, die Beklagte habe einen Beitragsschaden nach § 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - gegenüber der Beigeladenen als beteiligter Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Die am 1961 geborene und verheiratete Klägerin, Mutter zweier am 9. September 1992 und am 8. Mai 1994 geborener Kinder, absolvierte von 1977 bis 1979 erfolgreich eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin. Anschließend war sie im erlernten Beruf bei der Firma N. GmbH, R., versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 30. November 1988 erlitt die Klägerin auf der Fahrt mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstelle gegen 6:45 Uhr einen Unfall durch Zusammenprall mit einem anderen, bei der Beigeladenen versicherten Pkw, der die Vorfahrt der Klägerin nicht beachtet hatte. Vom Unfalltag bis zum 15. Dezember 1988 wurde die Klägerin in der Chirurgischen Klinik stationär behandelt. Im von Prof. Dr. K. unterzeichneten Entlassungsbericht der Klinik vom 16. Januar 1989 wurden als Diagnosen mitgeteilt: Sternumfraktur, HWS-Distorsion und Schädelprellung.

Im Rahmen der Weiterbehandlung zu Lasten der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (BG) wurde die Klägerin am 13. und 20. Februar 1989 in der Neurologischen Klinik ambulant untersucht und vom 6. bis 13. März 1989 stationär behandelt. Im Entlassungsbericht vom 17. März 1989 stellte PD Dr. K. die Diagnosen kloniforme Muskelzuckungen unklarer Genese, Zustand nach HWS-Distorsion, Schädelprellung und Sternumfraktur.

Vom 6. bis zum 9. Juni 1989 unterzog sich die Klägerin wegen anhaltender Zuckungen überwiegend des linken Armes einer weiteren stationären Heilbehandlung, nunmehr in der Neurologischen Klinik. Im Bericht vom 30. Juni 1989 vertrat Prof. Dr. B. die Auffassung, die Muskelzuckungen seien nicht unfallbedingt, weil nichts auf eine Hirn- oder Rückenmarksverletzung durch den Wegeunfall hinweise. Es handele sich vielmehr um psychogene Anfälle.

Unter dem 3. August 1989 meldete die BG bei der Beklagten einen Anspruch auf Beitragserstattung für die Zeit vom 14. bis 31. Januar 1989 an. Daraufhin bat die Beklagte die Klägerin um Angaben zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen. Im unter dem 14. August 1989 ausgefüllten Formularvordruck gab die Klägerin auf die Frage 12 "Bis zu welchem Lebensalter wären Sie ohne den Unfall/Schadensfall voraussichtlich berufstätig gewesen?" wörtlich an, "bis zum Rentenalter".

Die Beklagte meldete ihrerseits bei der Beigeladenen unter dem 24. Oktober 1989 einen Erstattungsanspruch wegen unfallbedingt unterbrochener Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung an und bezifferte den bisher entstandenen Beitragsschaden für die Zeit vom 14. bis 31. Januar 1989 mit 392, 48 DM. Die Beigeladene glich den geltend gemachten Beitragsschaden aus. Die Beklagte wies die Beigeladene unter dem 2. April 1990 darauf hin, dass gegenwärtig ein (weiteres) Feststellungsinteresse noch nicht ausgeschlossen werden könne, die Akte vorläufig zum Ruhen gebracht werde und eine Verjährung der Ansprüche gemäß den §§ 116 ff. SGB X aufgrund des vereinbarungsgemäß bestehenden generellen Verjährungseinredeverzichtes nicht eintreten könne.

Zwischenzeitlich hatte die BG eine unfallchirurgische und neurologisch-psychiatrische Zusammenhangsbegutachtung der Klägerin veranlasst. Beide Gutachter - Unfallchirurg Prof. Dr. W. mit Gutachten vom 13. Oktober 1989 und der Neurologe und Psychiater Dr. L. mit Gutachten vom 26. Februar 1990 - verneinten die Unfallursächlichkeit für die bei der Klägerin fortbestehenden myoklonischen Zuckungen.

Daraufhin lehnte die BG die Gewährung von über dem 31. Januar 1989 hinausgehender Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente mit Bescheiden vom 26. April 1990 mit der Begründung ab, ab diesem Zeitpunkt sei die weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr Folge des am 30. November 1988 erlittenen Arbeitsunfalls. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies die BG mit Widerspruchsbescheiden vom 16. August 1990 als unbegründet zurück, wogegen die Klägerin am 30. August 1990 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhob.

Bereits zuvor, am 23. Januar 1990, hatte die Klägerin bei der Beklagten Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Zu Lasten der Beklagten absolvierte sie vom 27. November bis 28. Dezember 1990 eine stationäre Reha-Heilbehandlung. Im Entlassungsbericht vom 7. Februar 1991 wurden die Diagnosen - Zustand nach Sternumfraktur, HWS-Distorsion und Schädelprellung mit nachfolgenden Krampfanfällen bei Abduktion und Elevation des linken Armes nach einem Verkehrsunfall 11/88 und Konversionsneurose - mitgeteilt.

Noch davor hatte die Beklagte aber eine auf dem 20. September 1990 datierende nervenärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters B. eingeholt, in der dieser - entgegen dem Gutachter Dr. L. - die Auffassung vertrat, die leistungsmindernden Störungen - Wirbelsäulenbeschwerden, Schwindelattacken und vor allem kloniforme Muskelzuckungen - seien als unfallbedingt einzustufen. Auch wenn eine prämorbide Störung vorliege, gebe es keinerlei Hinweise auf eine manifeste psychische Störung vor dem Unfallgeschehen. Das Unfalltrauma habe eine richtungsgebende Verschlechterung ausgelöst; eine dauerhafte Leistungsminderung sei anzuerkennen. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Mai 1991 für die Zeit ab dem 29. Dezember 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.

Dies teilte die Beklagte der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den Schadensfall vom 30. November 1988 und Hinweis auf ihre unfallbedingte Leistungspflichtigkeit mit Schreiben vom 23. Juli 1991 mit. Die Beigeladene erwiderte darauf unter dem 8. August 1991, dass eine unfallbedingte Leistungspflichtigkeit der Beklagten auf der Grundlage der Sachverhaltsaufklärung durch die BG bestritten werde. Daran hielt die Beigeladene auch später, mit Schreiben vom 25. Februar 1992, weiter fest. Die Beteiligten kamen aber überein, den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen die BG abzuwarten, um eine Klärung der Kausalitätsfrage herbeizuführen.

Das SG wies die Klage gegen die BG auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme - Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 10. Februar 1993 und Gutachten des Neurologen Prof. Dr. A. vom 3. Januar 1994 - durch Urteil vom 18. März 1994 (S 1 U 942/92) ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 1996 (L 10 U 1183/94) wurden das Urteil des Sozialgerichts vom 18. März 1994 und die entgegenstehenden Bescheide der BG aufgehoben und die BG verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. November 1988 ("Myoklonien des linken Armes") die gesetzlichen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das Landessozialgericht stützte sich zur Begründung wesentlich auf die Feststellungen des im Berufungsverfahren von dem Neurologen Prof. Dr. S., Augsburg, unter dem 4. Januar 1996 erstatteten Gutachtens. Das Urteil vom 19. September 1996 wurde rechtskräftig. Die BG gewährte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 27. November 1996 für die Zeit ab dem 29. Dezember 1990, dem Tag des Wegfalls des Übergangsgeldes, Dauerrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 30 v. H ...

Unter dem 10. Juni 1997 wandte sich die Beklagte unter Bezugnahme auf den im Schadensfall vom 30. November 1988 geführten Schriftwechsel und Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts vom 19. September 1996 erneut an die Beigeladene. Dabei teilte sie mit, dass, ausgehend von den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gewonnenen medizinischen Erkenntnissen der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretener Leistungsminderung nunmehr als bewiesen zu bewerten sei. Daher sei es angebracht, die Angelegenheit nunmehr "im Rahmen einer Sammelbesprechung" zu erörtern. Die Beigeladene erklärte darauf unter dem 22. Juli 1997, "den Fall für eine Besprechung vorgemerkt" zu haben.

Unter dem 22. Oktober 1997 wandte sich die Klägerin unter Vorlage ihrer Verdienstausfallbescheinigungen über die Jahre 1989 bis 1995 schriftlich an die Beklagte mit der Aufforderung, einen Regressanspruch "entsprechend § 119 SGB X" gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen, nachdem die Berufsgenossenschaft den Unfall vom 30. November 1988 nunmehr als Dauerschaden anerkannt habe und die Beigeladene den Versicherungsschaden auch ihr gegenüber reguliere.

Darauf folgend kam es am 24. Oktober 1997 zu einer Besprechung in den Räumen der Kanzlei des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, des Zeugen Dr. K., an der die Klägerin, der Zeuge Dr. K. und Vertreter der Beigeladenen - die Zeugen K. und R. - sowie die Zeugin B. vom "Zeller Kreis" teilnahmen. Anlässlich dieser Besprechung unterschrieb die Klägerin eine auf einem Formblatt der Beigeladenen vorformulierte "Vergleich und Abfindungserklärung" mit dem Wortlaut:

"Ich - J.H. - erkläre mich gegen Zahlung eines Betrages von DM 217.500 - zweihundertsiebzehntausendfünfhundert - aus dem Schadenfall vom 30.11.88 ein für alle mal abgefunden wegen aller Schadenersatzansprüche gegen die zuständigen Haftpflichtversicherer, die versicherten Personen und Dritte, soweit diesen im Fall ihrer Inanspruchnahme ein Ausgleichsanspruch gegen die zuständigen Haftpflichtversicherer oder die Versicherten zusteht."

Der "Vergleichs und Abfindungserklärung" lag eine "Auflistung" der von der Klägerin vorgenommenen Schadensberechnung bei. Diese untergliederte sich in Schäden der Vergangenheit - Haushaltsschaden, Verdienstschaden, vermehrte Bedürfnisse, Schmerzensgeld und Sonstige - und der Zukunft - Haushaltsschaden, Verdienstschaden -. Während die vergangenheitsbezogenen Schäden mit 445.442, 41 DM beziffert wurden, fehlte es an einer Bezifferung der zukunftsbezogenen Schadenspositionen.

Im Einzelnen enthielt die "Auflistung" der Klägerin folgendes Zahlenwerk:

Vergangenheit Sonstige 3.702, 42 DM Haushaltsschaden 290.324, 00 DM Verdienstschaden 20.815, 99 DM vermehrte Bedürfnisse monatl. 300, 00 DM x 102 Monate = 30.600, 00 DM Schmerzensgeld 100.000, 00 DM

445.442, 41 DM

Zukunft Haushaltsschaden Verdienstschaden 445.442, 41 DM

Allianz bis jetzt bezahlt - 8.9125,10 DM

436.527, 31 DM

Unter dem 11. Dezember 1997 verfasste der Zeuge K., einer der bei der Besprechung vom 24. Oktober anwesenden Mitarbeiter der Beigeladenen, eine paraphierte "Aktennote / Bericht" über den Gesprächsverlauf und die erzielten Ergebnisse. Darin hieß es u. a. wörtlich:

"Im Unfallzeitpunkt war die AS verheiratet und bewohnt mit ihrem Mann bis heute eine ca. 100 qm große Wohnung. Sie war im Unfallzeitpunkt als Technische Zeichnerin voll berufstätig ...

Bezüglich des Verdienstschadens konnten wir unseren Standpunkt durchsetzen, dass angesichts der bezahlten Renten unter Berücksichtigung eines Abzugs für berufsbedingte Aufwendungen von 10% sowie der ersparten Verpflegungsaufwendungen in der Zeit der stationären Behandlung ein Schaden nicht verbleibt ... Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens konnten wir eine Aufteilung der Schadenberechnung in 2 Abschnitte durchsetzen: Der erste Abschnitt betrifft die Zeit vom Unfall bis zur Geburt des ersten Kindes. Der zweite Zeitabschnitt sollte die Zeit ab 9.9.92 betreffen. Wir erzielten letztlich dahingehend eine Einigung, dass für den Zeitraum 1 auf der Grundlage von Tabelle 1 von Schulz-Bork/Hofmann ein Bedarf von 30 Wochenstunden der Berechnung zugrunde gelegt wird. Es wurde auch akzeptiert, dass der Ehemann 50% der Hausarbeit in Anbetracht der vollen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau zu übernehmen hat ...

Es wurde auch Einigkeit darüber erzielt, dass die AS ohne den Unfall nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr berufstätig gewesen wäre und insoweit der Haushaltsführungsschaden durch die Rentenzahlungen abgedeckt ist ...

Für den 1. Zeitraum (3 Jahre) errechnet sich ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 35.000 DM. Als Mehrbedarf akzeptierten wir den geforderten Betrag von monatlich 300,- DM. Die AS übergab uns eine Aufstellung über ihre unfallbedingten Einschränkungen bei der Hausarbeit (Bl. 300/301). Für die Zeit von 1990 bis 1997 errechnet sich somit ein Betrag von 25.200,- DM (7 Jahre a mtl. 300,- DM). Kapitalisiert von heute bis Lebensende unter Zugrundelegung des Faktors der Sterbetafel 17.881 errechnet sich ein Kapitalbetrag für vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 65.000,- DM (insgesamt also 90.200,- DM). Das Schmerzensgeld wurde letztlich mit einem Betrag von noch 40.000,- DM festgelegt. Die einschlägigen Hacks-Entscheidungen sind auf Bl. 302 aufgelistet ... Der noch offene Sachschaden wurde einvernehmlich auf 3.000,- DM festgelegt, so dass sich insgesamt ein Schadenbetrag von 168.200,- DM errechnet.

Um eine vorbehaltlose Einigung zu erzielen, erhöhte Herr Ltd. Just. R. unser Angebot auf 200.000,- DM unter Anrechnung des zuletzt gezahlten Vorschusses in Höhe von 40.000,- DM also noch 160.000, - DM. (Grundlage der Erhöhung war der Jahresnettoverdienst). Die AS hatte vorgetragen, dass sie für Architekten in Heimarbeit hätte arbeiten können.

An diesem Punkt wurde die Verhandlung unterbrochen. Nach einer längeren Beratung wurde das Gespräch fortgeführt. Die Gegenseite erklärte ihre Bereitschaft, den Fall mit insgesamt 240.000, - DM zu erledigen. Dieser Betrag konnte schließlich auf 217.500,- DM reduziert werden. Unter Anrechnung unserer Vorschüsse ergibt sich eine Restzahlung von 177.500,- DM."

Daraufhin forderte die Beklagte die Beigeladene unter dem 9. Februar 1998 schriftlich auf, ihr als Beitragsersatz gemäß § 119 SGB X für die Zeit vom 30. Mai 1990 bis 31. Dezember 1997 einen Betrag von 73.865, 95 DM zu überweisen, weil die Beitragszahlung der Klägerin zur Rentenversicherung unfallbedingt beendet worden sei. Der Fall sei für die nächste Sammelbesprechung notiert.

Zwischenzeitlich hatte die BG die Klägerin zur Abrechnung ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom 30. Januar 1998 gebeten, mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie - die Klägerin - nach der Geburt ihrer Kinder ohne das Unfallereignis vom 30. November 1988 wieder in das Berufsleben zurückgekehrt wäre oder sich ausschließlich der Kindeserziehung gewidmet hätte. Mit an die BG adressiertem Schreiben vom 9. April 1998 erklärte die Klägerin, dass, wäre das Unfallereignis vom 30. November 1988 nicht gewesen, sie nach dem ersten und zweiten Kind jeweils nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist oder spätestens nach dem Erziehungsurlaub, "wieder gearbeitet" hätte.

Auf die dann erfolgten schriftlichen Bitten der Klägerin um Sachstandsmitteilung verwies die Beklagte auf eine im August 1998 geplante Verhandlung der Sache mit der Beigeladenen. Zur Vorbereitung dieser Besprechung holte die Beklagte eine fiktive Verdienstauskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, der Fa. N. GmbH, R. ein. In der unter dem 27. Juli 1998 erteilten Auskunft gab die Fa. N. an, die Klägerin hätte bei Weiterbeschäftigung im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1998 brutto 26.847,- DM verdient und auch Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) für das Gesamtjahr 1998 in Höhe von brutto 3.087,- DM beanspruchen können. Zur allein zwischen der Beklagten und der Beigeladenen - also unter Ausschluss der Klägerin - geführten Besprechung kam es dann am 7. August 1998. In einem von der Zeugin Bodemann (B.) über dieses Gespräch am 12. August 1998 handschriftlich verfassten Vermerk hieß es u. a. wie folgt:

"Fall wurde wegen der bestehenden Problematik mit einem Risikovergleich abgeschlossen ... Ihre eigenen ursprünglichen Ansprüche gegenüber der Allianz in Höhe von DM 500.000.- hat die Versicherte im Laufe der Verhandlungen auf DM 177.000.- heruntergeschraubt, auf die sich die Allianz wohl nur eingelassen hat, weil der sog. "Celler Kreis" und die durch ihn angedrohte Publizität dahinterstanden. Die 177.000.- DM beinhalten Schmerzensgeld + Haushaltsführungsschaden iSv Mehrbedarf ... Unter Berücksichtigung der BG-Beteiligung wäre aufgrund des Einkommens der Versicherten nach unfallbedingter AU-Zeit (12/90) bis zur Geburt des ersten Kindes (8/92) nur ein übergangsfähiger Betrag von 1.065,- DM (s. beil. Abrechnungsbogen der BG) für unsere Rentenleistungen. Hinsichtlich des Beitragsregresses von 1989 bis 1992 ergibt sich ein Betrag von 20.000 DM, insges. also 43.000, - DM. Unter Berücksichtigung einer zweifelhaften med. Kausalität für volle Rentenleistungen wegen der bestehenden Muskelzuckungen - insbes. fraglich die Dauer der Beeinträchtigung, da Versicherte selber angibt, Muskelzuckungen seien schwächer geworden - ist der volle Betrag für 116/119 bis zur Geburt des 1. Kindes sehr günstig. Da nicht auszuschließen war, dass Versicherte erst nach der Geburt des 2. Kindes (1994) ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgegangen wäre und dass im Falle eines späteres Wegfalls der Rente aufgrund eines Nachprüfungstermins zumindest Heilverfahren, für die nicht die BG zuständig wäre, auf uns zukommen könnten, einigten wir uns auf insges.

100.000, -

zur Abfindung unseres Gesamtrisikos. Mit der BG wurde ebenfalls nur bis 2/92 abgerechnet, allerdings nach TA. Nach Geldeingang kann Fall abgeschlossen werden. § 119’er Beiträge sollten der Versicherten bis zur Geburt des 2. Kindes (8.5.1994) gutgeschrieben werden."

Nachdem die Klägerin anlässlich der Klärung ihres Versicherungsverlaufs am 13. Dezember 2000 festgestellt hatte, dass seit dem 8. Mai 1994 keine weiteren Beitragszeiten gezahlt worden waren, wandte sie sich unter dem 27. Dezember 2000 erneut an die Beklagte. Die Beklagte erwiderte unter dem 18. Januar 2001, der Fall sei mit der Beigeladenen abschließend verhandelt worden. Der Beitragsschadenszeitraum sei bis 8. Mai 1994 begrenzt worden, weil davon auszugehen gewesen sei, dass eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach der Geburt des 2. Kindes auch ohne den Unfall nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Geltendmachung weiterer Beitragsersatzansprüche wäre nur möglich gewesen, wenn von Seiten des Rentenversicherungsträgers hätte nachgewiesen werden können, dass allein aufgrund der Unfallfolgen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht erfolgt sei. Dieser Nachweis sei nach der Stellungnahme der Beigeladenen über die mit der Klägerin getroffene Ausgleichsregelung nicht zu führen gewesen.

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 6. Februar 2001 mit, ihre eigenen Ansprüche gegenüber der Beigeladenen habe sie abfinden lassen. Ihre auf die Beklagte übergegangenen Ansprüche habe sie nicht selbst vertreten können. Sie beantrage daher, dass die Beklagte ihr die ihr zustehenden Rentenbeiträge nach § 116 SGB X ab dem 8. Mai 1994 und fortlaufend nach § 119 SGB X ihrem Rentenkonto als Pflichtbeiträge gutschreibe und bitte um die Erteilung eines rechtsfähigen Bescheids. Dabei verwies sie darauf, stets erklärt zu haben, dass sie ohne Unfall auch mit zwei Kindern weitergearbeitet hätte. Ihr damaliger Arbeitgeber habe ihr sogar angeboten in Heimarbeit weiterzuarbeiten. Die Geltendmachung weiterer Beitragsersatzansprüche wäre sicher gelungen, wenn sich die Beklagte bemüht hätte, vor Aufnahme der Verhandlungen mit der Beigeladenen ordentliche Auskünfte einzuholen.

Darauf erwiderte die Beklagte unter dem 28. März 2001, Grundlage ihres (der Beklagten) mit der Beigeladenen abgeschlossenen Abfindungsvergleichs sei die am 24. Oktober 1997 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen erfolgte Regulierung der Direktansprüche gewesen. Hierbei habe die Klägerin gegenüber der Beigeladenen vorgetragen, dass sie auch ohne den Unfall nach der Geburt der Kinder nicht mehr berufstätig geworden wäre. Ebenso sei in den damaligen Verhandlungen Einvernehmen darüber erzielt worden, dass ein Verdienstschaden angesichts der gezahlten Renten nicht verbleibe. Die von der Klägerin mit der Beigeladenen geschlossene Abfindungsvereinbarung, in der Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden abschließend geregelt worden seien, schließe es aus, dem Versicherungskonto der Klägerin über den 8. Mai 1994 hinaus Rentenversicherungsbeiträge gutzuschreiben.

Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem 10. April und dem 5. Juni 2001 neuerlich Beitragsregress unter Hinweis darauf, dass sie ohne Unfall in jedem Fall nach der Geburt ihrer Kinder und Ablauf der Mutterschutzfristen und maximal sechs Monaten Erziehungszeit weitergearbeitet hätte. Vielleicht wäre sie anfangs nicht voll, sondern nur stundenweise ins Berufsleben zurückgekehrt. Mit Vollendung des 3. Lebensjahres ihres zweiten Kindes (Mai 1997) hätte sie aber sicher wieder voll gearbeitet. Sie habe auch ein Heimarbeitsangebot gehabt. Im Übrigen hätte ihre im selben Haus lebende Mutter die nach dem Kindergarten anfallende Kinderbetreuung übernehmen können.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Rahmen des Beitragsregresses nach § 119 SGB X für die Zeit ab dem 8. Mai 1994 ab. Zur Begründung hieß es: Zwar sei der Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 30. November 1988 auf die Beklagte übergegangen, soweit er den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasse. Ein Beitragsschaden nach dem 8. Mai 1994 sei nach den gegebenen Umständen nicht zu beweisen. Für den Beitragsschaden gelte zwar die Beweiserleichterung gemäß § 252 S. 2 BGB, wonach es genüge darzulegen, dass die Absicht und die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch für die Zeit nach der Geburt der Kinder bestanden habe. Diese Position sei von der Beklagten in den Verhandlungen mit der Beigeladenen zunächst auch vertreten worden. Die Beigeladene habe dagegen aber mit der Aussage ihres Vertreters, Herr K., es sei mit der Klägerin Einigkeit darüber erzielt worden, dass auch ohne Unfall nach der Geburt beider Kinder keine Berufsausübung mehr in Betracht gekommen wäre, erfolgreich den Gegenbeweis angetreten. Dem entsprechend sei auch der Haushaltsführungsschaden von der Beigeladenen nur bis 8. Mai 1994 berechnet worden. Nach der Aufgabe der Schadensposition im Rahmen des mit der Beigeladenen geschlossenen Abfindungsvergleichs sei der Beweis, eine weitere Erwerbstätigkeit beabsichtigt zu haben, nicht mehr zu führen. Hinzu komme, dass in einem gerichtlichen Verfahren zusätzlich das Vorliegen einer unfallkausalen Erwerbsunfähigkeit erneut zu beweisen wäre. Eine klageweise Durchsetzung des Beitragsersatzes durch die Beklagte gegen die Beigeladene für die Zeit nach dem 8. Mai 1994 sei deshalb aussichtslos, so dass man nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Klageerhebung abgesehen habe. Immerhin habe die Beklagte im Vergleichswege den bereits im Versicherungskonto verbuchten Beitragsersatz bis zur Geburt des zweiten Kindes durchsetzen können, ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin in dieser Zeit wegen der Erziehung des ersten Kindes auch ohne den Unfall vermutlich zumindest teilweise nicht erwerbstätig gewesen wäre.

Den dagegen am 25. Juli 2001 unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Kinder größer würden und die Wiederaufnahme der Arbeit dann allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Beklagte sei bei der Durchsetzung des Anspruchs gemäß § 119 SGB X als zivilrechtlicher Anspruchsteller für die den Schadensersatzanspruch begründenden Behauptungen beweispflichtig. Selbstverständlich habe die Beklagte in der Verhandlung mit der Beigeladenen dargelegt, dass die Klägerin, wie wohl heute die meisten Frauen, auch während und nach der Erziehung ihrer Kinder ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Durch die Aussage des Vertreters der Beigeladenen, Herrn K., zum Einvernehmen über eine Aufgabe einer Berufstätigkeit nach der Geburt der Kinder als Voraussetzung für den am 24. Oktober 1997 geschlossenen Abfindungsvergleich, deren Richtigkeit von dem weiteren Vertreter der Beigeladenen, Herrn R., bestätigt worden sei, sei die von der Beklagten angestellte gegenteilige Vermutung so weitgehend erschüttert worden, dass auch durch nachträgliche Erklärungen über unfallunabhängige Erwerbspläne ein Beweis nicht mehr zu führen gewesen wäre. Denn die Aussage des Herrn K. decke sich mit den Ergebnissen der von der Klägerin mit der Beigeladenen vereinbarten Schadensberechnung. Die Klägerin habe sich mit der Beigeladenen darauf geeinigt, dass der Verdienstschaden abzüglich berufsbedingter Aufwendungen durch die gezahlten Renten ausgeglichen werde. Ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 975,- DM sei nur für die Zeit bis zur Geburt des zweiten Kindes vereinbart worden, weil nach dem fiktiven Ende der Erwerbstätigkeit infolge der Geburt des zweiten Kindes auch der Haushaltsführungsschaden durch die Rentenzahlungen abgedeckt werde. Die Beklagte habe nach pflichtgemäßem Ermessen auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen aufgeworfenen Frage der unfallkausalen Erwerbsunfähigkeit das Prozessrisiko so hoch eingeschätzt, dass sie von einer Klageerhebung abgesehen habe. Es bestehe im Übrigen kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte darauf, in jedem Fall der Ersatzverweigerung den Klageweg zu beschreiten. Auch bestehe kein Anspruch auf eine Gutschrift von Beitragszeiten trotz nicht durchgesetztem Regress.

Die dagegen am 29. November 2001 zum Sozialgericht Konstanz (S 5 RA 2370/01) erhobene - und auf Verurteilung der Beklagten, hilfsweise auf Feststellung einer Rechtspflicht der Beklagten zur Geltendmachung des ab dem 9. Mai 1994 entstandenen Beitragsschadens gegen die Beigeladene gerichtete - Klage begründete die Klägerin wie folgt: Die BG sei im Verfahren L 10 U 1183/94 vom Landessozialgericht Baden-Württemberg durch Urteil vom 30. September 1996 rechtskräftig verurteilt worden, ihr Leistungen wegen der Folgen des am 30. November 1988 erlittenen Arbeitsunfalls - Myoklonien des linken Arms - zu gewähren. Damit sei die Kausalitätsfrage geklärt. Entgegen den Vermerken der Beigeladenen sei keine Einigkeit darüber erzielt worden, dass sie ohne den Unfall nach der Geburt der Kinder nicht mehr berufstätig gewesen wäre und insoweit der Haushaltsführungsschaden durch die Rentenzahlungen abgedeckt sei. Dagegen spreche der Wortlaut des handschriftlichen Aktenvermerks vom 12. August 1998 in der Akte der Beklagten ebenso wie der Wortlaut der Abfindungserklärung vom 24. Oktober 1997, aus der sich ergebe, dass der Beitragsregress nach § 119 SGB X habe unberührt bleiben sollen. Dies könnten die bei den der Abfindungserklärung vorausgehenden Verhandlungen anwesenden Zeugen - Rechtsanwalt Dr. K. und Frau B. - bezeugen. Dabei komme ihr die Beweiserleichterung des § 287 ZPO i. V. m. § 252 S. 2 BGB zugute. Sie habe nur anhand von Anknüpfungstatsachen und Zeugenbekundungen plausibel zu machen, dass sie ohne Unfall nach der Geburt ihren beiden Kinder weitergearbeitet hätte. Was die später erfolgte Einigung der Sachbearbeiter der Beklagten mit denjenigen der Beigeladenen angehe, so seien diese Gespräche ohne Kenntnis der Klägerin geführt worden.

Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf grundsätzliche prozessuale Bedenken entgegen, weil der Verpflichtungsantrag der Klägerin auf eine nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende Handlung abziele. Bei der Geltendmachung von Forderungen zivilrechtlicher Art - hier nach § 823 f. BGB - gegenüber Dritten handele es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung um kein hoheitliches Handeln. Im Auslegungswege käme allenfalls ein Antrag auf Gutschrift von noch genauer zu bestimmenden Beiträgen im Versichertenkonto der Klägerin in Frage. In der Sache werde auf den Vermerk des Zeugen K. vom 11. Dezember 1997 und die Aussagen der Zeugen K. und R. Bezug genommen. Der Beweis, dass die Klägerin, den Unfall hinweggedacht, nach der Geburt des 2. Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, sei nicht mehr zu führen.

Das Sozialgericht hat anlässlich der mündlichen Verhandlung der Sache am 6. Mai 2004 folgende bei den Vergleichs- und Abfindungsverhandlungen der Klägerin mit der Beigeladenen am 24. Oktober 1997 anwesenden Personen zeugenschaftlich vernommen: Frau B. vom Zeller Kreis e.V., Selbsthilfeverein Unfallgeschädigter, Rechtsanwalt Dr. K., damaliger Bevollmächtigter der Klägerin, Herrn K., Justitiar der Beigeladenen und Herrn R., Angestellter der Beigeladenen.

Frau B. erklärte, die Klägerin sei an sie herangetreten, nachdem die Beigeladene einige Jahre nicht gezahlt habe. Auf ihre Initiative sei es dann zu dem Gespräch am 24. Oktober 1997 gekommen, an dem sie teilgenommen habe. Bei diesem Gespräch sei es um die der Klägerin zustehende Gesamtsumme gegangen. Sie wisse nicht mehr, was bei dem Gespräch genau besprochen worden sei. Die Punkte seien hochgerechnet worden auf einen Zeitpunkt bis zum 60. Lebensjahr. Voraussetzung sei gewesen, dass die Klägerin weiterarbeite. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob konkret darüber gesprochen worden sei, wie lange die Klägerin noch arbeite. Ihr sei bewusst gewesen, dass die Schadensersatzansprüche (= Beitragsansprüche) der Klägerin auf die Beklagte übergehen. Sie habe die Klägerin dann auch veranlasst, an die Beklagte heranzutreten, um festzustellen, was in dieser Richtung veranlasst worden sei. Gegenstand des Gesprächs am 24. Oktober 1997 sei gewesen, ob Frauen nach der Geburt von Kindern weiter arbeiten oder nicht. Da habe es geteilte Auffassungen gegeben. Die Klägerin habe gesagt, dass sie habe in Heimarbeit weiterarbeiten wollen. Daraufhin habe ein Herr von der Beigeladenen erklärt, eine Frau mit Kindern gehöre an den Herd, während der andere Herr von der Beigeladenen gemeint habe, seine Frau würde sicher auch weiterarbeiten. Darüber dass die Klägerin nach der Geburt der Kinder nicht weiter berufstätig sein werde, sei nicht gesprochen worden.

Der Zeuge Dr. K. teilte mit, sich an das Gespräch vom 24. Oktober 1997 nicht mehr zu erinnern. Auch nach Vorhalt der Regressakte müsse er sagen, sich nicht mehr zu erinnern. Auch daran, ob Einigkeit darüber bestanden habe, dass die Klägerin ohne den Unfall nach Geburt der Kinder nicht weitergearbeitet hätte, könne er sich nicht mehr erinnern. Er denke, dass dem nicht so gewesen sei. Über Heimarbeit sei gesprochen worden. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass die Klägerin etwas bzw. was sie über ihre persönliche Lebensplanung gesagt habe. Im Übrigen nehme er auf die zur SG-Akte vorgelegten handschriftlichen Aktenotizen vom 24. Oktober 1997 Bezug. Auf einem dieser Gesprächsvermerksblätter (Bl. 96 der SG-Akte) heißt es wörtlich:

"Wollen 230.000,- Angebot 215.000,- Einigung 217.500, - Ausgenommen von der Abfindungserklärung Drittschäden (BfA, BG, Krankenkasse) meine Gebühren 25/10 aus 250.000, -"

Der Zeuge K. sagte aus, an dem Gespräch vom 24. Oktober 1997 teilgenommen zu haben. Seine Prognose sei gewesen, dass eine Frau mit zwei kleinen Kindern auch im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht mehr in den Beruf zurückkehren könne. Der Einwand der Klägerin, sie hätte Heimarbeit für einen Architekten machen können, sei als mögliche geringfügige, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Ermittlung der Abfindung mit einem Aufschlag berücksichtigt worden. Er sei sich ziemlich sicher, die Klägerin habe nicht gesagt, dass sie ohne Unfall mit zwei kleinen Kindern voll weitergearbeitet hätte. Schließlich habe die Klägerin dies auch akzeptiert, sonst wäre es nicht zum Abschluss des vorbehaltlosen Vergleichs gekommen. Die Klägerin habe zwar nicht gesagt, dass sie zu Hause bleibe, weil sie zwei Kinder habe. Sie habe vielmehr erklärt, weiter arbeiten zu wollen. Dann habe sie aber doch den Vergleich unterschrieben. Hätte die Klägerin auf der Behauptung voll weiter arbeiten zu wollen bestanden, wäre es nicht zum Abschluss des vorbehaltlosen Vergleichs gekommen. Das sei seine Überzeugung. Ob über den Beitragsschaden gesprochen worden sei, wisse er nicht. Sie hätten gewusst, dass die Beklagte drin gewesen sei. Der Beitragsregress sei bei dem Gespräch kein Thema gewesen. Wenn weiter ein Verdienstschaden geltend gemacht worden wäre, hätte es sich insoweit um einen Direktschaden gehandelt, der dann durch einen Vorbehalt gesichert worden wäre. Sie hätten damals den Direktschaden reguliert. Damals sei das ein Direktschaden gewesen, den die Klägerin hätte geltend machen müssen, nämlich die Minderung der Rente durch nicht entrichtete Beiträge.

Der Zeuge R. gab an, er könne die ganze Angelegenheit nur noch anhand der Aktennotiz des Zeugen K. rekonstruieren. Es sei damals um die Erledigung der gesamten persönlichen Ansprüche der Klägerin gegangen. Er erinnere sich noch, dass ein oder zwei Kinder da gewesen seien. Aus der vorbehaltlosen Abfindung ergebe sich aber, dass davon ausgegangen worden sei, ein Verdienstschaden werde in Zukunft nicht eintreten. Abgefunden worden sei auch der Haushaltsführungsschaden, bei dem die Renten angerechnet worden seien. Der Zeuge K. habe seine eigenen Ansichten über die Rolle der Frau. Es könne sein, dass er eine andere Auffassung vertreten habe, um das Klima zu entspannen. Die Aktennotiz des Zeugen K. repräsentiere den Verhandlungsgang.

Das Sozialgericht hob sodann durch Urteil vom 6. Mai 2004 den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 19. November 2001 auf und stellte fest, dass die Beklagte den Beitragsschaden der Klägerin gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen habe. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht aus: Die Klägerin habe ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Beitragsschaden der Klägerin gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Unstreitig stünden der Klägerin aufgrund eines Wegeunfalls am 30. November 1988 Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladene zu. Die klageweise Durchsetzung des hier streitigen Beitragsregresses durch die Beklagte gegenüber der Beigeladenen sei auch nicht aussichtslos. Der Nachweis einer weiteren Erwerbstätigkeit der Klägerin auch nach der Geburt des 2. Kindes sei nicht ausgeschlossen. Dies belege der schlüssige und in sich stimmige Vortrag der Klägerin. Die Vereinbarung vom 24. Oktober 1997 reiche nicht als Nachweis dafür, dass die Klägerin ohne den Unfall nach der Geburt des zweiten Kindes nicht weiter erwerbstätig gewesen wäre. Sie enthalte keine entsprechend eindeutige Erklärung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen. Die Klägerin habe damit die Geltendmachung eines Beitragsschadens auch nicht ausdrücklich aufgegeben. Die Beklagte gehe fehlerhaft davon aus, der am 24. Oktober 1997 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Vergleich beziehe sich auch auf die Rentenversicherungsbeiträge ab dem 9. Mai 1994. Die Beklagte sei an dem Abschluss dieses Vergleichs nicht beteiligt gewesen. Die Vereinbarung betreffe auch nur Ansprüche, die die Klägerin selbst habe geltend machen können. Über den Anspruch auf Geltendmachung des Beitragsschadens habe die Klägerin aber wegen des Forderungsübergangs auf die Beklagte gar nicht verfügen können. Deshalb hätten sich die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen auch gar nicht auf den Beitragsschaden bezogen. In der der "Vergleichs- und Abfindungserklärung" beiliegenden Auflistung seien Beiträge zur Rentenversicherung nicht erwähnt. Soweit sich die Beklagte auf die Aktennotiz des Zeugen K. vom 11. Dezember 1997 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aktennotiz nicht unmittelbar im Anschluss an das Gespräch vom 24. Oktober 1997 verfasst worden sei. Außerdem ergebe sich aus der Gesprächsnotiz des Zeugen Dr. K. vom 24. Oktober 1997, dass Drittschäden von der Abfindungserklärung ausgenommen gewesen seien. Die Zeugenvernehmungen hätten nicht ergeben, dass die Klägerin am 24. Oktober 1997 auf die Geltendmachung eines Beitragsschadens verzichtet hätte. Ferner spreche der zeitliche Ablauf dagegen, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 1997 von einem Ende der Erwerbstätigkeit der Klägerin auch ohne Unfall am 8. Mai 1994 ausgegangen sei. Schließlich habe die Beklagte - anders als die BG - die Klägerin auch nicht über den Gegenstand des am 7. August 1998 mit der Beigeladenen abgeschlossenen Pauschalvergleichs über 100.000.- DM unterrichtet. Dass sich die Beklagte ohne Wissen der Klägerin mit der Beigeladenen geeinigt habe, spreche für die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 3. Februar 2005 und der Beklagten am 7. Februar 2005 zugestellt.

Am 4. März 2005 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Der Senat hat die Frankfurter Versicherungs-Aktiengesellschaft Allianz mit Beschluss vom 6. April 2006 zu dem Rechtsstreit beigeladen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei widersprüchlich, wenn das Sozialgericht einerseits eine fortlaufende versicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 65. Lebensjahr unterstelle, andererseits aber davon ausgehe, die Klägerin habe bei der Schadensberechnung die bloße Kalkulation des Haushaltsführungsschadens für die Zeit nach der Geburt der Kinder akzeptiert. Die bloße Behauptung der Klägerin, sie hätte nach der Geburt des 2. Kindes die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen, beweise nichts. Darüber hinaus verlange das Sozialgericht nach dem Tenor seiner Entscheidung entweder etwas rechtlich Unmögliches oder, bei anderer Auslegung des Urteilstenors, etwas, das nicht den von der Klägerin angestrebten Erfolg haben könne. Denn wenn man den weiteren Beitragsschaden bei der Beigeladenen geltend mache, werde diese sich auf den endgültigen Abfindungsvergleich vom 12. August 1998 berufen. Entsprechende mündliche Äußerungen lägen bereits vor. Wenn man hingegen zu dem Schluss gelange, die Beklagte hätte den Vergleich mit der Beigeladenen vom 12. August 1998 wegen des damit verbundenen Verzichts auf den Beitragsersatz nach § 119 SGB X für die Zeit ab dem 8. Mai 1994 nicht schließen dürfen, könne dem Begehren der Klägerin nur entsprochen werden, indem die Beklagte etwa auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet werde, für einen vom Gericht festzulegenden Zeitraum Entgelte in einer ebenfalls vom Gericht zu bestimmenden Höhe dem Versicherungskonto der Klägerin gutzuschreiben. Dabei habe das Gericht zu prüfen, welche Erwerbsfiktion die Beklagte gegenüber der Beigeladenen hätte durchsetzen können. Abzustellen wäre dabei auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Vergleichs.

Im Übrigen müsse sich die Klägerin fragen lassen, auf welche Ansprüche sie im Rahmen ihrer mit der Beigeladenen am 24. Oktober 1997 getroffenen Abfindungsvereinbarung verzichtet habe, wenn sie bis einschließlich 24. Oktober 1997 Schadensersatzforderungen in Höhe von 445.442, 41 DM gestellt, sich dann aber noch am selben Tag mit einer Abfindungszahlung von 217.500,- DM, in der auch noch die Zukunft enthalten gewesen sei, zufrieden gegeben habe. Weitere Beitragsregressansprüche der Klägerin könnten gegenüber der Beigeladenen nur dann erfolgversprechend geltend gemacht werden, wenn die Behauptung der Klägerin, sie habe nach der Geburt ihrer Kinder wieder erwerbstätig sein wollen, mit dem Abfindungsergebnis von 217.500.- DM korrespondieren würde. Denn auch die Höhe etwaiger entgangener Rentenversicherungsbeiträge müsste sich an einem etwa vereinbarten weiteren Erwerbsschaden für die Zeit ab 9. Mai 1994 orientieren. Solange die Klägerin dieses Abfindungsergebnis im Hinblick auf die zuvor gestellte wesentlich höhere Forderung einerseits und den für Zeiträume nach dem 8. Mai 1994 behaupteten Erwerbsschaden andererseits nicht schlüssig erklären könne, seien für die Beklagte keine prozessualen Erfolgsaussichten erkennbar. Die Beigeladene könne jeder Regressforderung die einzelnen Positionen des Abfindungsbetrages von 217.500,- DM entgegenhalten.

Für den Haushaltsführungsschaden wolle die Klägerin für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 29. Mai 1997 46.700,- DM von der Beklagten erhalten haben. Diese Zahl errechne sich, wenn man den Einjahresbetrag für den Haushaltsführungsschaden von 11.700 DM (Aktenvermerk Zeuge K. vom 11. Dezember 1997) mit dem "Dreijahresbetrag" von 35.000,- DM addiere. Dem Aktenvermerk des Zeugen K. zufolge habe die Klägerin jedoch nur insgesamt 35.000,- DM auf diese Position bekommen und dies auch nur ab dem Zeitpunkt des Unfalltags für insgesamt drei Jahre. Der Vortrag der Klägerin, hier einen Haushaltsführungsschaden bis zum 29. Mai 1997 in Höhe von 46.700,- DM durchgesetzt zu haben, sei deshalb unschlüssig. Bei alledem könne die von der Klägerin vor Vergleichsschluss mit der Beigeladenen erhobene Forderung in Höhe von 290.324,- DM für einen Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit keine ernsthafte Verhandlungsbasis gewesen sein. Das Verhandlungsergebnis erkläre sich nur dadurch, dass die Klägerin den behaupteten Erwerbsschaden - der zusammen mit dem Haushaltsführungsschaden die der Klägerin gewährten Rentenleistungen spätestens ab der Geburt des 2. Kindes überstiegen hätte - für den Zeitraum nach dem 8. Mai 1994 nicht mehr weiterverfolgt habe. Ein Indiz hierfür sei auch in ihrer eigenen Forderungsaufstellung zu sehen, die keine über den 31. Mai 1997 bezifferten Zukunftsansprüche für etwaige Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden enthalte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich, das damalige Beitragsregressverfahren mit Aussicht auf Erfolg fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Sozialgericht sei zutreffend von einem Feststellungsinteresse ausgegangen. Es sei im Übrigen im Wesentlichen Aufgabe der Beklagten, die Höhe der entgangenen Rentenversicherungsbeiträge zu errechnen und diese sodann bei der Beigeladenen einzufordern. Die Beklagte verkenne weiterhin die Bedeutung der Beweiserleichterung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO. Sie müsse gerade nicht den Vollbeweis dafür erbringen, dass sie auch nach der Geburt des 2. Kindes wieder erwerbstätig geworden wäre. Die beabsichtigte Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei von ihr hinreichend konkret und plausibel dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass ein Haushaltsführungsschaden auch für eine erwerbstätige Mutter geltend zu machen sei. Der Beklagten sei vorzuwerfen, den Beitragsschaden bisher nicht geltend gemacht zu haben. Verbindlich stehe ein Haftungsverschulden der Beklagten und ein daraus resultierender Schaden der Klägerin aber erst fest, wenn die Beklagte gegen die Beigeladene endgültig erfolglos vorgegangen sei. Erst dann sei die Klägerin auch in der Lage im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Schadenshöhe selbst zu beziffern. Werde der Beklagten hingegen der Beitragsschaden gegen die Beigeladene zugesprochen, sei der Klägerin kein Schaden wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten entstanden. Die notfalls klageweise Geltendmachung eines Beitragsschaden durch die Beklagte sei deshalb notwendige Voraussetzung dafür, dass die Klägerin einen etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Beklagte durchsetzen könne.

Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Beigeladene werde sich bei Geltendmachung des Beitragsschadens auf den endgültigen Abfindungsvergleich vom 12. August 1998 berufen. Die Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin ab dem 9. Mai 1994 seien nämlich nicht Gegenstand des zuvor zwischen Klägerin und Beigeladener geschlossenen Vergleichs vom 24. Oktober 1997 gewesen. Im Übrigen sei der Vortrag zu einem künftigen Prozessverhalten der Beigeladenen rein spekulativ und deshalb hier ohne jede Bedeutung.

Die augenscheinliche Diskrepanz zwischen den von der Klägerin gegenüber der Beigeladenen geforderten 445.422, 41 DM an Schadensersatz und den von der Beigeladenen schließlich aufgrund des Vergleichs von 24. Oktober 1997 einvernehmlich gezahlten 217.500,- DM sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Der Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 30. November 1988 bis zum 29. Mai 1997 (insgesamt 14.516 Stunden = 33 Wochenstunden x 20,- DM) in Höhe von vorläufig bezifferten 290.320,- DM sei von der Beigeladenen korrigiert worden. Die Beigeladene habe zunächst die Berechnung der Klägerin von 33 auf 15 Wochenstunden gekürzt. Weiterhin habe die Beigeladene nur 50% des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens akzeptiert, weil der Ehemann der Klägerin angesichts einer vollen Erwerbstätigkeit der Klägerin 50% des Haushalts zu übernehmen gehabt hätte. Daraus habe dann schlussendlich der geleistete Betrag in Höhe von 46.700,- DM resultiert. Die Zahlung des geltend gemachten Erwerbsschadens in Höhe von 20.815, 99 DM sei von der Beigeladenen mit der Begründung, sie erhalte von BG und Beklagter Rentenzahlungen in Höhe von damals monatlich 2.830,39 DM, komplett abgelehnt worden. Daher sei ein Erwerbsschaden nicht durchzusetzen gewesen. Vom Erwerbsschaden sei aber der Beitragsschaden zu unterscheiden. Der Beitragsschaden resultiere daraus, dass die Pflichtbeiträge nicht mehr in der Höhe eingezahlt werden, wie wenn sie eingezahlt worden wären, wenn sie weiter berufstätig gewesen wäre. Der Erwerbsschaden hingegen sei der Schaden, den sie erleide, da sie nicht mehr den Verdienst habe, den sie ohne das Unfallereignis gehabt hätte. Die Beiträge zur Rentenversicherung seien im Übrigen auf die Beklagte übergegangen gewesen und hätten deshalb von ihr gegenüber der Beigeladenen gar nicht geltend gemacht werden können. Deshalb habe sie auch nie auf die Geltendmachung eines Beitragsschadens verzichtet; ein solcher Verzicht ergebe sich auch nicht konkludent aus den geführten Vergleichsverhandlungen. Schmerzensgeld habe sie 100.000,- DM gefordert; Verhandlungsergebnis seien dann 40.000,- gewesen. Im Übrigen sei - nach Vorgesprächen mit ihrem damaligen Bevollmächtigten, dem Zeugen Dr. K,. und Frau B. - Ziel der von ihr mit der Beigeladenen am 24. Oktober 1997 geführten Vergleichsverhandlungen eine Abfindung von 250.000,- DM gewesen; daran gemessen sei das erzielte Abfindungsergebnis von 217.500,- DM akzeptabel gewesen.

Unter dem 26. April 2006 hat die Beigeladene dem Senat mitgeteilt, einer Vorlage- und Auskunftspflicht betr. ihre Schadensakte nicht zu unterliegen. Zur Sache sei mitzuteilen, dass im Rahmen einer Sammelbesprechung am 7. August 1998 sämtliche Ansprüche der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 30. November 1988 ihr - der Beigeladenen - gegenüber einvernehmlich vorbehaltlos abgefunden worden seien.

Auf Frage des Senats nach Beteiligten und Inhalten der am 7. August 1998 stattgehabten Sammelbesprechung hat die Beigeladene unter dem 23. Mai 2006 erklärt, für sie habe der Prokurist A., für die Beklagte Frau B an dieser Besprechung teilgenommen. Die Besprechung habe mit dem bekannten Abfindungsvergleich geendet. Es habe sich, soweit der Vergleich zukünftige Regressforderungen betroffen habe, um einen reinen Risikobetrag gehandelt. Basis für die Risikoabwägung seien die Erkenntnisse aus der Besprechung der persönlichen Ansprüche der Klägerin vom 24. Oktober 1997 gewesen. Bereits damals sei neben der medizinischen Problematik des Falls insbesondere die fiktive weitere Lebensgestaltung der Klägerin als Hausfrau und Mutter und/oder als teil- oder vollzeitbeschäftigte Erwerbstätige der entscheidende Diskussionspunkt gewesen.

Einen Prozessantrag hat die Beigeladene nicht gestellt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007 die Zeugen Frau B., Angestellte der Beklagten, Herrn Dr. K., den vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin, und Frau B., Zeller Kreis, vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Konstanz im erstinstanzlichen Verfahren (S 5 RA 2370/01), auf die Akten des Senats sowie auf die beigezogenen unfallversicherungsrechtlichen Akten der Süddeutschen Metallberufsgenossenschaft München und diejenigen des Sozialgerichts Konstanz (S 7 U 2137/99 und S 1 U 942/92) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 10 U 1183/94, L 1 U 379/02 und L 1 U 144/03) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts vom 6. Mai 2004 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2001, mit denen das an die Beklagte gerichtete Begehren der Klägerin, Pflichtbeitragszeiten im Rahmen des Beitragsregresses nach § 119 SGB X gegenüber der Beigeladenen für die Zeit ab dem 8. Mai 1994 geltend zu machen, abgelehnt wurde, ist - entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts - im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Bestimmung des § 119 SGB X n. F. ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl das Unfallereignis bereits auf den 30. November 1988 datiert (1.). Streitgegenstand des von der Beklagten geführten Berufungsverfahrens ist nicht mehr der von der Klägerin erstinstanzlich mit Hauptantrag geltend gemachte Erfüllungsanspruch, sondern allein der durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 6. Mai 2004 für Recht erkannte Anfechtungs- und Feststellungsausspruch (2.). In der Sache ist die von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnte Geltendmachung eines Beitragsschadens nach § 119 SGB X auf der Grundlage der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung vom 7. August 1998 nicht zu beanstanden (3.).

1. Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, beantworten die §§ 120, 119 SGB X. § 119 Abs. 1 SGB X regelt, dass, soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten - hier: die materiell-rechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beigeladene nach §§ 842, 843 BGB - den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, dieser auf den Versicherungsträger - hier: die Beklagte - übergeht, wenn der Geschädigte - hier: die Klägerin - im Zeitpunkt des Schadensereignisses - hier: unverschuldet erlittener Autounfall am 30. November 1988 - bereits Pflichtbeitragszeiten - hier: von 1977-1988 als versicherungspflichtig beschäftigte technische Zeichnerin - nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge (§ 119 Abs. 3 S. 1 SGB X). Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden hätte. Die Übergangsregelung des § 120 Abs. 1 S. 1 SGB X bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 116 bis 119 SGB X nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden sind. Das vorliegend stattgehabte Unfallschadensereignis datiert auf den 30. November 1988, so dass die §§ 116 bis 119 SGB X einschlägiger gesetzlicher Prüfungsmaßstab sind. Dies gilt auch - und insbesondere - für den neuen Absatz 4 des § 119 SGB X in der Fassung vom 1. Januar 2001. § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt nämlich insoweit ausdrücklich, dass für nach dem 30. Juni 1983 eingetretene Schadensereignisse § 119 Abs. 1, 3 und 4 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden sind, wenn der Sachverhalt - wie vorliegend - bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. In der Gesetzesbegründung zu § 120 SGB X (BT-Drucksache 14/4375 vom 24. Oktober 2000) heißt es dazu erläuternd wörtlich:

"Absatz 1 Satz 2 erfasst Änderungen der §§ 116 und 119 SGB X durch diesen Gesetzentwurf und zwar für die Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend entschieden sind, sei es im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder durch das Auftreten von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen."

2. Ob über einen Sachverhalt abschließend entschieden worden ist, hängt davon ab, was konkret zwischen den Beteiligten streitig ist. Der Streitgegenstand oder der prozessuale Anspruch, d.h. das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren (vgl. nur Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, SGG. 8. Aufl., § 95 Rn. 4 m. w. N.), wird vorliegend - im Berufungsverfahren - durch den im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. März 2007 allein noch anhängigen auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 6. Mai 2004 und Abweisung der Klage gerichteten Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin umrissen. Im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2001 aufgehoben worden; darüber hinaus hat das Sozialgericht festgestellt, die Beklagte habe den Beitragsschaden gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Damit ist der erstinstanzlich von der Klägerin hilfsweise gestellte Aufhebungs- und Feststellungsantrag Streitgegenstand auch des Berufungsverfahrens. Der angefochtene Bescheid ist mithin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; eine abschließende Gerichtsentscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids steht noch aus. Da die Klägerin keine Berufung eingelegt hat, ist der erstinstanzlich von ihr mit Hauptantrag gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung aus § 119 SGB X nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Nach § 95 SGG ist Gegenstand der erstinstanzlichen Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt gewesen, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Regelungsgegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts wird im durch den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 bestätigten Tenor des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 10. Juli 2001 beschrieben. Darin lehnt die Beklagte es in der Sache ab, Pflichtversicherungsbeiträge im Rahmen des Beitragsregresses gemäß § 119 SGB X für die Zeit über den 8. Mai 1994 hinaus geltend zu machen. Dieser Entscheidung hat die Beklagte ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherter und ihr selbst als zuständigem Rentenversicherungsträger zugrunde gelegt. Geprägt wird das Versicherungsverhältnis vorliegend durch die sozialversicherungsrechtliche Besonderheit eines gesetzlich durch § 119 SGB X statuierten besonderen Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses zwischen der versicherten Geschädigten - also der Klägerin - einerseits und der Beklagten als dem zuständigen Rentenversicherungsträger andererseits. § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X begründet nämlich keinen originären, sondern einen kraft cessio legis auf die Beklagte übergeleiteten und auf Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung gerichteten Anspruch, den sie im fremden Interesse, d.h. im Interesse des geschädigten Versicherten, - treuhänderisch - wahrzunehmen hat (BGHZ 97, 330 = Vers 1986, 592; Kater, in Kasseler Kommentar, Loseblatt, 2001, § 119 SGB X Rn. 3; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 1; Stelzer, in ZfS 1984, 97 (98 f.)). Die Norm bezweckt die soziale Sicherung des Geschädigten nach Eintritt des Schadensfalls zu verbessern, indem sie dem Rentenversicherungsträger nach § 119 Abs. 3 S. 2 SGB X aufgibt, den sozialversicherten Geschädigten durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter zu stellen, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte (BGHZ 97, 330; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 1). Dem Rentenversicherungsträger wird damit kraft öffentlichen Rechts - § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X - ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des sozialversicherten Geschädigten gegen den Schädiger übertragen, den er nicht auf den Versicherten zurück übertragen kann. Dem entsprechend erlangt der geschädigte Sozialversicherte wegen des Beitragsersatzanspruchs - anders als früher (vor 1983) - keine eigene zivilrechtliche Rechtsposition gegenüber dem Schädiger, mit der Folge, dass er durch § 119 SGB X allein auf Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger verwiesen wird. Meint der Geschädigte, der Sozialversicherungsträger habe den Beitragsregress nicht oder nicht ordnungsgemäß (umfassend) geltend gemacht, verbleibt ihm folgerichtig nach § 51 SGG der Sozialrechtsweg gegenüber diesem Träger (ebenso: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003, VersR 2004, 492 ff.; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 12; Schneider, in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., 2002, Kapitel 78 Rn. 30).

Indem die Beklagte es mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache abgelehnt hat, für die Klägerin treuhänderisch nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X gegenüber der Beigeladenen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, hat sie einen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt im Sinn von § 31 SGB X erlassen, der die Klägerin möglicherweise in subjektiv öffentlichen Rechten aus dem oben beschriebenen und gegenüber der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Treuhand- und Fürsorgeverhältnis verletzt. Denn die Klägerin hat möglicherweise aufgrund der oben beschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Treuhänderstellung der Beklagten einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung.

a) Dieser Sachlage entsprechend hat die Klägerin erstinstanzlich mit ihrem Hauptantrag sachdienlich begehrt, den belastenden Verwaltungsakt aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Beitragsschaden bei der Beigeladenen geltend zu machen. Prozessrechtlich ist dieser Klageantrag gemäß § 54 Abs. 4 SGG als eine kombinierte (unechte) Leistungsklage zu verstehen, bei der dem Anfechtungsantrag keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Ulmer, in Hennig, SGG, Loseblatt, 2003, § 54 Rn. 113; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, SGG. 8. Aufl., § 54 Rn. 39; Castendiek, in Lüdtke, SGG, Handkommentar, 2. Aufl., 2005, § 54 Rn. 124, 128). Die Klägerin hat erstinstanzlich in erster Linie die Zuerkennung einer der Beklagten ihr gegenüber obliegenden Leistung begehrt, hier, dass die Beklagte den über § 119 Abs. 1 SGB X ins öffentliche Recht transformierten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach den §§ 842, 843 BGB gegen die Beigeladene geltend macht. Diesem Begehren steht der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2001 entgegen, weshalb die Klägerin incident seine Aufhebung geltend machen muss. Über diesen (Leistungs-)Antrag hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 6. Mai 2004 aber gar nicht entschieden; es fehlt sowohl an einer Tenorierung als auch an Ausführungen in den Entscheidungsgründen.

Eine andere prozessrechtliche Auslegung des erstinstanzlichen Hauptantrags des Klägerin wäre im Übrigen nicht sachdienlich. Denn eine als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobene Klage wäre unzulässig gewesen. Die Klägerin hat nämlich in der Sache erstinstanzlich nicht den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts im Sinn von § 31 SGB X begehrt. Die von der Klägerin begehrte Geltendmachung eines Beitragsregresses der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zielt vielmehr auf die Geltendmachung von Forderungen zivilrechtlicher Art aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 119 Abs. 1 SGB X (vgl. BSGE 89, 151 (154 f.); BGH, VersR 2004, 492 ff.), hier auf die Geltendmachung kraft gesetzlichen Forderungsübergangs behaupteter Schadensersatzansprüche nach den §§ 842, 843 BGB. Die zivilprozessuale Geltendmachung solcher Ansprüche durch die Beklagte gegenüber der Beigeladenen bewirkt gegenüber der Klägerin als Dritter aber keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Im Übrigen ist es der Beklagten - mangels gesetzlicher Grundlage - auch gar nicht möglich, ihr Rechtsverhältnis zur Beigeladenen als haftender Versicherung des Unfallschädigers aus den §§ 116 ff. SGB X durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen.

Dieses prozessuale Ergebnis - die Begründung eines möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs aufgrund eines durch § 119 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X vermittelten besonderen Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter - wird mittelbar durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verneinung der zivilprozessualen Prozessführungsbefugnis eines unfallgeschädigten Klägers gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers hinsichtlich möglicher Ansprüche nach § 119 SGB X aus eigenem Recht bestätigt. In dem jüngsten dazu ergangenen und veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2003 (VI ZR 243/02, VersR 2004, 492 ff.) heißt es wörtlich:

"Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA übergegangen, da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzanspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungsübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119 Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X vollzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB, Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Stand April 2003, Rn. 4 zu § 119 SGB X m. w. N.). Die Gründe dafür, dass sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181 , 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167 , 173; 143, 344, 348; jeweils m. w. N.). Die Neufassung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert."

Diese Rechtsprechung macht sich der erkennende Senat zu eigen.

b) Soweit das Sozialgericht allerdings die von der Klägerin mit dem Hilfsantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage als zulässig angesehen hat, bestehen dagegen nicht unerhebliche Bedenken.

Mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) kann u. a. begehrt werden, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Auch im Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat oder Versichertem und öffentlich-rechtlichem Versicherungsträger ist die Feststellungsklage grundsätzlich zulässig. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss jedoch der versicherte Kläger im Regelfall einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall vorliegt oder ein Regressverhältnis besteht. Dies folgt schon aus Gründen der Prozessökonomie sowie dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, welches fehlt, wenn der Versicherte nicht zunächst durch einen Antrag bei dem Versicherungsträger versucht hat zu klären, ob das Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Dementsprechend muss der Bürger im Regelfall, wenn um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gestritten wird, zunächst eine entsprechende Verwaltungsentscheidung beantragen. Nach dem Ergehen dieser Entscheidung kann er zulässigerweise eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erheben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2006, B 2 U 77/06 B, SozR 4-1500 § 55 Nr. 4; BSGE 57, 184 = SozR 2200 § 385 Nr. 10; BSGE 58, 150 , 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27; BSG SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 S 4 ff.; Castendiek, in Handkommentar SGG, 2. Aufl., 2005, § 55 Rn. 18, 27; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rn. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, IV Rn. 99).

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend schon entgegen, dass die vom Klägerin begehrte Feststellung - neben Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten - vorrangig die zivilrechtlichen Drittrechtsbeziehungen der Beklagten zur Beigeladenen betrifft. Es ist zwar nicht erforderlich, dass das festzustellende Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen den Parteien des Feststellungsprozesses besteht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 1996, 3 RK 2/95 = BSGE 77, 219 (226) und Urteil vom 26. Januar 1988, 2 RU 2/87 = BSGE 63, 14 (15); Ulmer, in Hennig, SGG, Kommentar, Loseblatt 2003, § 55 Rn. 21). Mit der Feststellungsklage kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten - hier der Beigeladenen - geltend gemacht werden, wenn davon eigene - öffentlich-rechtlich begründete - Rechtsinteressen der Klägerin - hier gerichtet auf die Feststellung unfallbedingt nicht entrichteter weiterer Pflichtbeiträge - betroffen sind. Die Klägerin hat ein Interesse an der von ihr beantragten Feststellung gegenüber der Beklagten geltend gemacht, wie ihre stetige Korrespondenz mit der Beklagten in der Frage des Beitragsregresses - Schreiben vom 22. Oktober 1997, 17. Februar 1998, 8. Juni 1998 und 27. Dezember 2000 - belegt. Im Verhältnis zur Beigeladenen fehlt es der Klägerin aber an einem aus eigenem subjektiv öffentlichem Recht verfolgbaren Anspruch (vgl. BSGE 89, 151 (154 ff.); BGH, VersR 2004, 492 ff.; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 3), weil der geltend zu machende zivilrechtliche Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den hier allein streitigen Beitragsregress nach § 119 Abs. 1 SGB X kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist. Deshalb hat die Klägerin gegenüber der Beigeladenen auch konsequenterweise über einen Beitragsschaden keine Korrespondenz geführt.

Das Sozialgericht hat bei alledem des Weiteren verkannt, dass die Feststellungsklage im Verhältnis zur statthaften (unechten) Leistungsklage subsidiär ist. Ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (unechte Leistungsklage) - wie oben dargelegt - statthaft, kann nicht stattdessen eine Feststellungsklage erhoben werden (BSGE 73, 83 (84); BVerwG Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 m. w. N.; Ulmer, in Hennig, SGG, Loseblatt, 2003, § 55 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 43 Rn. 28). Auch wenn der im SGG nicht ausdrücklich normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage im Sozialprozess nicht - wie im Verwaltungsprozess - uneingeschränkt gilt, bedarf es zur parallelen Statthaftigkeit von Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsantrag jedenfalls eines nur mit der Feststellungsklage verfolgbaren weitergehenden Rechtsschutzziels. Nur soweit die Feststellungsklage in ihrer Zielrichtung über eine gleichzeitig erhobene Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage hinausgeht, ist eine Klagehäufung unter den Voraussetzungen des § 56 SGG zulässig (vgl. Castendiek, in Lüdtke, SGG, Handkommentar, 2005, § 55 Rn. 14 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 16; ebenso Ulmer, in Hennig, SGG, Loseblatt, 2003, § 55 Rn. 6 m. w. N. der Rechtsprechung). Für ein über den unechten Leistungsantrag hinausreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin entsprechend der Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Mai 2004 ist vorliegend aber nichts erkennbar. Schließlich ist der Feststellungsantrag auch nicht deshalb statthaft, weil er mit der Beklagten gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtet ist, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie einen Feststellungsausspruch befolge (dafür aber Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, SGG. 8. Aufl., § 55 Rn. 19b; eingeschränkt zustimmend auch Castendiek, in Lüdtke, SGG, Handkommentar, 2005, § 55 Rn. 21). Der Gedanke, nicht vollstreckbare Feststellungsaussprüche würden von den Behörden ebenso befolgt wie vollstreckbare Leistungsaussprüche, würde letztendlich das Institut der Verpflichtungs- und Leistungsklage generell überflüssig machen. Des Weiteren würde das zwingende Prozessrecht der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zur Disposition der Beteiligten gestellt, indem diese jederzeit - auch unter Umgehung der Sachurteilsvoraussetzungen der anderen Klagearten - Feststellungsanträge stellen könnten (vgl. BSGE 50, 262 ff. und BSG SozR 7910 § 59 Rn. 12). Schließlich mangelt es an jedem Nachweis dafür, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts gerichtlichen Feststellungsentscheidungen generell Folge leisten (zutreffend: Ulmer, in Hennig, SGG, Loseblatt, 2003, § 55 Rn. 11 m. w. N.).

c) Zusammenfassend gilt danach berufungsprozessual das Folgende: Zur Entscheidung im Berufungsverfahren steht nach alledem nur noch der mit der Berufung von der Beklagten angefochtene, vom Sozialgericht durch Urteil vom 6. Mai 2004 für Recht erkannte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsausspruch. Der isolierte Feststellungsantrag ist sowohl mangels feststellungsfähigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen als auch wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unstatthaft. Der noch übrig gebliebene, auf isolierte Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Anfechtungsantrag ist hingegen zulässig. Denn die Klägerin hatte erstinstanzlich neben der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, durch den eine Leistung abgelehnt worden war, auch Leistungsklage erhoben. Hebt das Sozialgericht - wie vorliegend - den Verwaltungsakt auf, ohne über die Leistungsklage eine Entscheidung zu treffen, so wird auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers die Anfechtungsklage jedenfalls statthafter Gegenstand des Berufungsverfahrens (so BSG SozR Nr. 96 zu § 54 SGG; zustimmend: Ulmer, in Hennig, SGG, Loseblatt, 2003, § 54 Rn. 113).

3. Das Berufungsbegehren der Beklagten ist auch begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte das an sie auf Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten gerichtete Begehren der Klägerin, Pflichtbeitragszeiten im Rahmen des Beitragsregresses nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen, abgelehnt hat, verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten oder Rechtspositionen. Zwar stehen weder der Bezug von Erwerbsunfähigkeits- und gesetzlicher Unfallrente (a.) noch die von der Klägerin mit der Beigeladenen am 24. Oktober 1997 geschlossene Abfindungsvereinbarung (b.) dem geltend gemachten Anspruch auf Erfüllung der von der Beklagten gegen die Beigeladene bestehenden Leistungspflicht aus § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X entgegen. Nach der von der Beklagten mit der Beigeladenen am 7. August 1998 getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung zur endgültigen Abfindung des Gesamtrisikos der Beklagten im Fall der Klägerin ist aber für einen Erfüllungsanspruch der Beklagten gegenüber der Beigeladenen gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X kein Raum mehr (c.).

Den Regelungsgegenstand des Beitragsregresses beschreibt § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X. Diese Norm bestimmt, dass, soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, dieser auf den Versicherungsträger übergeht, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. § 119 SGB X baut auf der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zum Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen auf. Der Bundesgerichtshof hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens, der den Beitragsschaden umfasst, nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl. BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156 ; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477 (478); BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663). Dabei stellte er darauf ab, dass der Schädiger dem Geschädigten entsprechend dem Gedanken der Naturalrestitution die wirtschaftlichen Einbußen auszugleichen habe, die dieser durch den schädigungsbedingten Ausfall von Versicherungsbeiträgen erleide. Insoweit ließ der Bundesgerichtshof zunächst grundsätzlich die Möglichkeit einer Rentenverkürzung in Form einer niedrigeren Rentenanwartschaft ausreichen, schränkte diese weite Auffassung jedoch in seinem Grundsatzurteil vom 18. Oktober 1977 (BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156) durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Weiterversicherung ein. Obgleich sich eine tatsächliche Rentenverkürzung erst in der Zukunft auswirkt, wurde sie vom Bundesgerichtshof bereits als gegenwärtiger Schaden aufgefasst, der durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen ist. Auf diese Weise sollte der Versicherte in den Stand gesetzt werden, seine Versicherung, soweit zulässig, fortzuführen. Anspruchsinhaber blieb allein der Geschädigte, dem es aber freigestellt war, die vom Schädiger im Rahmen des Schadensersatzes geleisteten Beträge als freiwillige Beiträge auf sein Versicherungskonto einzuzahlen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/0 = BSGE 89, 151 (156) m. w. N.).

In Weiterentwicklung dieser Grundsätze verpflichtet § 119 SGB X den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Hierbei steht das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles zu verbessern (vgl. BGH VersR 1986, 592 , 593; Nehls in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, a. a. O., SGB X, § 119 Rn. 1). Dementsprechend entsteht der Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen Berechnung der Entgeltpunkte des Versicherten besteht (vgl. BGHZ 97, 330 = VersR 1986, 592 ). Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde (vgl. dazu BGH VersR 1954, 277 f.; vgl. auch Kater, in Kasseler Kommentar, Loseblatt 2003, § 119 SGB X Rn. 15). Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst (vgl. BR-Drucks 526/80 S 29 (zu § 125 des Entwurfs) mit Bezug auf BGH NJW 1978, 155 f). Dementsprechend soll § 119 SGB X im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (vgl. Kater, in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 119 SGB X Rn. 3). Ohne diese Regelung könnte der Geschädigte über die entsprechenden Beträge verfügen, ohne sie zum Ausgleich seines Beitragsschadens zu verwenden (vgl. BGH VersR 1969, 907; KG VersR 1975, 862 ). Nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen überträgt deshalb § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (vgl. BGH VersR 1986, 592; Nehls, in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar, SGB, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X, Rn. 1). Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck der Regelung, für eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherungsträger zu sorgen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/0 = BSGE 89, 151 (156) m. w. N.).

a) Dem mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X bezweckten Schutz des Versicherten vor schädigungsbedingten Renteneinbußen und damit der Geltendmachung eines Beitragsregresses der Beklagten gegenüber der Beigeladenen steht deshalb nicht bereits entgegen, dass die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der §§ 43, 44 SGB VI a. F. seit dem 29. Dezember 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bezieht. Denn der durch die Schädigung infolge des am 30. November 1988 erlittenen Unfalls eingetretene Beitragsschaden der Klägerin wird durch die Gewährung der Rente nicht ausgeglichen, wie jedenfalls mittlerweile § 62 SGB VI zeigt. Danach wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nicht ausgeschlossen oder gemindert. § 62 SGB VI verankert damit einen allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Schädiger durch Leistungen, die ein Dritter - hier: der Rentenversicherungsträger - dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses zu erbringen hat, nicht entlastet werden darf (Prinzip der versagten Vorteilsanrechnung, vgl. näher: Niesel, in Kasseler Kommentar, SGB VI, Loseblatt, § 62 Rn. 2 m. w. N.; Löns, in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 2003, § 62 Rn. 2). Daran ändert sich auch nichts, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass die Klägerin neben der Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 29. Dezember 1990 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. § 119 Abs. 1 SGB X schützt nämlich nicht einen Erwerbs- oder Haushaltsführungsschaden, sondern die fiktiven Pflichtbeiträge, die, den Schadensfall hinweggedacht, dem Versichertenkonto des geschädigten gesetzlich Rentenversicherten bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zugeflossen wären (BGHZ 129, 366; Kater, in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 119 SGB X Rn. 39).

b) Der Geltendmachung des Beitragsregresses durch die Beklagte gegenüber der Beigeladenen steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die von der Klägerin mit der Beigeladenen am 24. Oktober 1997 geschlossene Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung nicht entgegen. Die Klägerin hat sich in der damals vorbehaltlos geschlossenen Vereinbarung zwar schriftlich als "ein für alle mal abgefunden wegen aller Schadensersatzansprüche gegen die zuständigen Haftpflichtversicherer, die versicherten Personen und Dritte, soweit diesen im Fall ihrer Inanspruchnahme ein Ausgleichsanspruch gegen die zuständigen Haftpflichtversicherer oder die Versicherten zusteht" erklärt. Diese Erklärung hat aber von vornherein nur Rechtspositionen umfassen können, die die Klägerin im eigenen Namen und aus eigenem Recht hat geltend machen können. Eben daran fehlt es bei der Geltendmachung eines Beitragsschadens nach § 119 Abs. 1 SGB X. Der durch § 119 Abs. 1 SGB X geschützte Anspruch soll zwar dem Versicherten - hier der Klägerin - zugute kommen; die Beklagte als Treuhänderin ist aber - wie oben näher ausgeführt - allein verfügungsbefugt hinsichtlich dieses Anspruchs. An den Verhandlungen und beim Abschluss des Vergleichs vom 24. Oktober 1997 ist die Beklagte - wie auch bereits vom Sozialgericht zutreffend erkannt - aber gar nicht beteiligt gewesen. Dem entsprechend können mögliche Ansprüche nach § 119 SGB X schon sachlogisch nicht Gegenstand der von der Klägerin ohne die Beklagte mit der Beigeladenen geführten Verhandlungen gewesen sein.

Dieses Auslegungsergebnis vermag auch die vom damaligen Verhandlungsführer der Beigeladenen, dem Zeugen K., unter dem 11. Dezember 1997 verfasste "Aktennote" nicht zu erschüttern. Darin ist zwar festgehalten, mit der Klägerin sei darüber Einigkeit erzielt worden, dass sie ohne den Unfall nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr berufstätig geworden wäre und insoweit der Haushaltsführungsschaden durch die Rentenzahlungen abgedeckt sei. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob am 24. Oktober 1997 Einigkeit über die rein außerberufliche Zukunft der Klägerin erzielt worden ist. Dagegen spricht nicht nur die Aussage der Zeugin B., sondern insbesondere auch die Aussage des Zeugen K. vor dem Sozialgericht am 6. Mai 2004. Vor dem Sozialgericht hat der Zeuge K. nämlich - seiner Niederschrift in der "Aktennote vom 11. Dezember 1997" widersprechend - erklärt, die Klägerin habe gesagt, auch nach Geburt der Kinder weiterarbeiten zu wollen. Der Zeuge K. hat dieser Erklärung nur keine rechtliche Bedeutung beigemessen, weil er - insoweit fehlerhaft - davon ausgegangen ist, aufgrund der vorbehaltlos von der Klägerin unterschriebenen Vergleichs- und Abfindungserklärungen seien auch künftige Ansprüche Dritter jedweder Art gegen die Beigeladene von vornherein ausgeschlossen.

Zum anderen misst der Senat in diesem Zusammenhang den handschriftlichen Notizen des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, des Zeugen Dr. K. vom 24. Oktober 1997 letztlich ausschlaggebenden Beweiswert zu. Danach sind von dem Abfindungsvergleich vom 24. Oktober 1997 öffentlich-rechtlich begründete Drittschäden der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Krankenversicherungsträger ausgenommen gewesen. Dies erklärt auch den Umstand, dass die Klägerin diese "Schadenspositionen" auf ihrer, der Abfindungsvergleichserklärung vom 24. Oktober 1997 beiliegenden "Auflistung" der Schäden nicht aufgeführt hat. Diese zentrale Aussage hat der Zeuge Dr. K. anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren glaubhaft bestätigt.

c) Der Geltendmachung des Beitragsschadens durch die Beklagte gegenüber der Beigeladenen steht aber die von der Beklagten mit der Beigeladenen am 7. August 1998 getroffene Vereinbarung entgegen. Über den Inhalt dieser Vereinbarung existiert - entsprechend der von der Zeugin B. dem Senat anlässlich ihrer Vernehmung während der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderten Verwaltungspraxis der Beklagten in Fällen, in denen die Vergleichssummen bei unter 150.000 DM (jetzt 125.000 Euro) liegen - zwar nur der von der Zeugin B. gefertigte handschriftliche Vermerk in der Beklagtenakte vom 12. August 1998, nach dem die Beigeladene zur Abfindung des aus dem Komplex "116/119" herrührenden Gesamtrisikos 100.000,- DM an die Beklagte zu leisten hat. In diesem Vermerk findet sich der Hinweis, dass der Klägerin "§ 119’er Beiträge" bis zur Geburt des zweiten Kindes am 8. Mai 1994 gutgeschrieben werden. Die inhaltliche Richtigkeit dieses Vermerks ist zudem von der Beigeladenen gegenüber dem Senat durch Schriftsatz vom 23. Mai 2006 bestätigt worden.

Gegenstand der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen auf der Grundlage des § 779 BGB am 7. August 1998 geschlossenen und am 12. August 1998 dokumentierten, zivilrechtlichen Vergleichsvereinbarung ist in der Sache eine einzelfallbezogene Abfindung gewesen, der öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Denn nach § 119 Abs. 4 S. 1 SGB X ist die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag sozialversicherungsrechtlich im Einzelfall zulässig. Zur Begründung dieser - allerdings erst - zum 1. Januar 2001 in das Gesetz aufgenommenen Regelung hat der Gesetzgeber (BT-Drucksache 14/4375 vom 24. Oktober 2000) ausgeführt:

"Da es sich in diesen Fällen in der Regel um kleine Ausgleichsbeträge handelt, sollen die Träger die Möglichkeit zur Pauschalierung, wegen ihrer treuhänderischen Tätigkeit für einzelne Versicherte aber nicht zum Abschluss von Teilungsabkommen, erhalten, um den Verwaltungsaufwand ökonomisch zu gestalten (§ 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X)."

Deshalb - und weil es danach folgerichtig in § 119 SGB X an einer § 116 Abs. 9 SGB X entsprechenden, die Pauschalierung von Ersatzansprüchen im Wege von Teilungsabkommen erlaubenden Sonderregelung fehlt - werden Teilungsabkommen zwischen Rentenversicherungsträgern und privaten Haftpflichtversicherern nach § 119 SGB X in der wissenschaftlichen Literatur (Nehls, in Hauck/Noftz, a. a. O., § 119 SGB X Rn. 23; Kater, in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 119 Rn. 64; Bieresborn, in von Wulffen, a. a. O., § 119 Rn. 15; A.A. allerdings noch Plagemann, DRV 1993, 821 f. und Küppersbusch, VersR 1983, 193 (212) zum früheren Recht) für generell unzulässig gehalten. Dieser Auffassung folgt der Senat, weil der Rentenversicherungsträger nicht ganz oder teilweise auf Ansprüche des geschädigten Versicherten verzichten kann, ohne dessen Sicherungsinteressen zu verletzen. Es ist mit dem Normzweck des § 119 SGB X nicht vereinbar, die kraft cessio legis auf die Beklagte als Rentenversicherungsträger übergegangenen Ansprüche gegen die Beigeladene nicht voll einzubeziehen und der unfallgeschädigten Klägerin im Wege eines Teilungsabkommens nur einen Teil der geschuldeten Beiträge gutzuschreiben (ebenso: Schneider, in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., § 76 Rn. 11).

Vorliegend hat die Beklagte mit der Beigeladenen am 7. August 1998 aber keine Pauschalvereinbarung über Ersatzansprüche getroffen, sondern einzelfallbezogen zivilrechtliche Schadenspositionen nach § 116 SGB X in Höhe von 66.374,05 DM und nach § 119 Abs. 1 SGB X in Höhe von 33.652,92 DM ermittelt und dem auf dieser Basis geschlossenen Abfindungsvergleich zugrunde gelegt. Dabei wurden nach der mit ihrem handschriftlichen Vermerk vom 12. August 1996 übereinstimmenden und nachvollziehbaren Darstellung der Zeugin B. zur Feststellung des Beitragsschadens die dem Abfindungsvergleich zwischen der seinerzeit rechtlich beratenen Klägerin und der Beigeladenen vom 24. Oktober 1997 zugrunde gelegten Schadenspositionen herangezogen, wonach die Rentenzahlungen ab Dezember 1990 für die ersten drei Jahre den Verdienstschaden und im Anschluss daran - mangels Geltendmachung eines durch die Geburt der Kinder sogar erhöhten Haushaltsführungsschadens - den Haushaltsführungsschaden kompensierten, sodass daraus der Schluss gezogen wurde, dass die Klägerin im Anschluss an die Geburt der Kinder nicht oder nur noch in geringem Umfang in Heimarbeit erwerbstätig werden wollte, wobei Letzterem durch eine Erhöhung der Abfindungssumme um 50.000.- DM Rechnung getragen wurde. Nach alledem ist es schließlich auch unschädlich, dass es zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 7. August 1998 die Vorschrift des § 119 Abs. 4 S. 1 SGB X in der heutigen Fassung noch nicht gegeben hat. Die Zeugin B., die für die Beklagte den Vergleich mit der Beigeladenen am 7. August 1998 abgeschlossen hat, hat dem Senat dazu anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass "die Wirklichkeit der gesetzlichen Regelung voraus" gewesen ist. Diese Praxis hat der Gesetzgeber mit der in § 120 Abs. 1 S. 2 SGB X normierten Übergangsregelung bestätigt, die - wie bereits unter 1. näher ausgeführt - anordnet, dass § 119 Abs. 4 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung auch auf Sachverhalte wie den Vorliegenden anzuwenden ist, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben, über die aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Auch die Tatsachen, dass die vergleichsweise Einigung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 7. August 1998 nur durch den handschriftlichen Vermerk der mit dem Fall auf Seiten der Beklagten befassten Zeugin B. vom 12. August 1998 dokumentiert und die Klägerin über das Ergebnis dieses Vergleichs erst auf Nachfrage unter dem 18. Januar 2001 von der Beklagten unterrichtet worden ist, machen den Vergleich nicht unwirksam. Nach § 779 BGB bedarf der Abschluss eines Vergleichs grundsätzlich keiner besonderen Form. Auch § 119 Abs. 4 S. 1 SGB X schreibt für den Abschluss der im Einzelfall zulässigen Abfindungsvereinbarungen kein besonderes Formerfordernis - etwa Schriftform (vgl. z.B. § 56 SGB X) - vor. Ob eine Rechtspflicht der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin vor Abschluss des Vergleichs und/oder zumindest zeitnah nachträglich über den Abschluss des Abfindungsvergleichs bestanden hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Annahme einer solchen Pflicht könnte vor dem Hintergrund des beschriebenen und durch § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X begründeten Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses zwar naheliegend sein. Die Verletzung einer Unterrichtungspflicht könnte aber allenfalls Schadensersatzansprüche im Binnenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auslösen. Die Wirksamkeit der zwischen den zum Abfindungsvergleich nach § 119 Abs. 4 S. 1 SGB X im Außenverhältnis allein ermächtigten Beteiligten - beklagter Rentenversicherungsträger und beigeladener Haftpflichtversicherung des Schädigers - getroffenen Vereinbarung wird dadurch nicht berührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat sich bei der Auferlegung der Kosten auf die Beklagte ausnahmsweise nicht am für die Beklagte letztlich erfolgreichen Prozessergebnis orientiert. Maßgebend für den Senat ist vielmehr gewesen, dass die Beklagte die Klägerin mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2001 in die falsche Richtung gelenkt und damit maßgeblich zum späteren Prozessverhalten der Klägerin beigetragen hat. Denn die zentrale Begründung der Beklagten für die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Vorgehens nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X, ein Beitragsschaden sei aufgrund des von der Klägerin mit der Beigeladenen am 24. Oktober 1997 geschlossenen Vergleichs nicht zu beweisen, hat sich - für sich allein genommen - als nicht tragfähig erwiesen. Tatsächlich hat vorrangig der von der Beklagten geschlossene Abfindungsvergleich mit der Beigeladenen vom 7. August 1998 einem Erfolg des klägerischen Begehrens entgegen gestanden.

Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Saved