L 7 AS 5570/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4057/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5570/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Regelleistung; Zuschlag; Abzweigung; Selbstbehalt; Düsseldorfer Tabelle
Die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Existenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde. Bei der Entscheidung über eine Abzweigung steht dem SGB II-Träger Ermessen zu. Er darf dabei schematisierte Werte zu Grunde legen. Die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend angewandte Düsseldorfer Tabelle eignet sich als Maßstab für eine pauschalierende Ermittlung des Selbstbehalts. Von dem darin genannten Betrag sind - auch in so genannten Mangelfällen - keine Abschläge - etwa wegen geringerer Unterkunftskosten - zu machen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung einer Abzweigung von Sozialleistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)).

Der 1969 geborene Beigeladene ist Vater der am 1991 geborenen Klägerin und hat an diese gemäß Beschluss des Amtsgerichts (AG) Karlsruhe vom 20. April 2001 (4 FH 161/01) ab 1. April 2003 monatlich 510,00 DM zu leisten. Für die Klägerin besteht eine Beistandschaft des Jugendamts der Stadt Karlsruhe.

Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 bezog der Beigeladene Leistungen in Höhe von 505,00 EUR, er wohnte in dieser Zeit mietfrei (Regelleistung 345,00 EUR + Zuschlag 160,00 EUR; Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Februar 2005). Wegen teilweiser Anrechnung anderweitiger Bedarfsdeckung durch Inhaftierung erhielt der Beigeladene für April 2005 Leistungen in Höhe von 286,50 EUR und für Mai 2005 in Höhe von 436,00 EUR. Ab Juni 2005 mietete der Beigeladene zusammen mit seinem 1985 geborenen Sohn D. H. eine Wohnung zu einer Kaltmiete von 475,00 EUR zuzüglich 70,00 EUR Nebenkosten an. Die Beklagte berücksichtigte hiervon für den Beigeladenen 232,50 EUR monatlich, entsprechend erhielt dieser im Juni und Juli 2005 Leistungen in Höhe von 737,50 EUR. Wegen anderweitiger Bedarfsdeckung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme erhielt der Beigeladene für August 2005 Leistungen in Höhe von 701,27 EUR und für September 2005 in Höhe von 616,75 EUR (Bescheide vom 25. Juni 2005, 27. Juni 2005 und 20. Juli 2005). Ab Oktober 2005 halbierte sich der Zuschlag auf 80,00 EUR, mit Bescheid vom 12. September 2005 wurden dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 Leistungen in Höhe von 536,75 EUR monatlich bewilligt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 erfolgte eine Absenkung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2006 um monatlich 104,00 EUR. Mit Bescheid vom 6. März 2006 setzte die Beklagte die Leistungen für den Beigeladenen für April 2006 auf 473,50 EUR und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2006 auf 675,50 EUR fest.

Am 25. Februar 2005 beantragte der Beistand der Klägerin bei der Beklagten eine Abzweigung der von der Beklagten an den Beigeladenen gewährten Leistungen. Der Beigeladene sei der Klägerin zu Unterhaltszahlungen in Höhe von derzeit monatlich 284,00 EUR verpflichtet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 27. Juni 2005 ab und führte aus, dass der Beigeladene die laufende Geldleistung zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts benötige und daher die Voraussetzungen für eine Auszahlung nach § 48 SGB I nicht erfüllt seien.

Am 8. Juli 2005 erhob der Beistand der Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass der dem Beigeladenen zu belassende notwendige eigene Lebensunterhalt durch die Gewährung der SGB II-Leistungen ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II gedeckt sei. Dieser Zuschlag stehe in voller Höhe zur Auszahlung an das unterhaltsberechtigte Kind zur Verfügung. Dem Sozialleistungsträger stehe bei der Prüfung der Angemessenheit keinesfalls Ermessen zu, es könnten auch nicht die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltspflicht erfordere nach den dafür maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht nur die Bedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen, sondern auch die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu Unterhaltsleistungen. Vorliegend gelte zwar eine verschärfte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), jedoch sei jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarfs begrenzt. Die von den Familiengerichten überwiegend angewendete Düsseldorfer Tabelle sei grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehaltes geeignet. In entsprechender Anwendung der Düsseldorfer Tabelle betrage der notwendige Eigenbedarf des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern derzeit monatlich 770,00 EUR. In den dem Beigeladenen gewährten Leistungen sei ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 24 SGB II enthalten, dieser sei ebenfalls eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Gesamtbetrag der Leistungen zum Lebensunterhalt, auf welchen der Beigeladene Anspruch habe, unterschreite den maßgeblichen Selbstbehalt teilweise deutlich. Der Beigeladene sei nicht leistungsfähig. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht grundsätzlich und unbeachtlich einer Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Kinder herangezogen werden.

Mit Schreiben vom 31. August 2005 wandte sich das Kreisjugendamt des Rhein-Neckar-Kreises als Beistand für die am 1989 geborene Tochter des Beigeladenen S.B. ebenfalls an die Beklagte und beantragte eine Abzweigung im Hinblick auf die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2005 ab.

Am 13. Oktober 2005 hat der Beistand der Klägerin zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der notwendige Eigenbedarf nicht schematisch nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen sei. Im notwendigen Selbstbehalt von 770,00 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle sei ein monatlicher Anteil für Mietkosten in Höhe von 360,00 EUR enthalten. Soweit der Verpflichtete im Einzelfall wesentlich geringere Mietkosten habe oder mietfrei wohne, sei der Selbstbehalt entsprechend zu verringern. Darüber hinaus seien an den Leistungen sonstige Einkünfte in Abzug gebracht worden, diese seien jedoch den Leistungen hinzuzurechnen.

Mit Urteil vom 18. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Bestimmung der Höhe des Selbstbehaltes dürfe die Beklagte die zur Bestimmung des notwendigen Selbstbehaltes geltenden zivilrechtlichen Grundsätze auf den Abzweigungstatbestand des § 48 SGB I nach dessen Sinn und Zweck übertragen und damit auch die pauschalen Regelungen der Düsseldorfer Tabelle übernehmen, weil dies allein dem Charakter der Abzweigung als einer sozialrechtlichen Soforthilfemaßnahme entspreche. Die von der Klägerin im Falle geringerer Wohnkosten verlangte Herabsetzung des Eigenbedarfs widerspreche den bisher anerkannten Grundsätzen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts, denn eine Herabsetzung des Selbstbehaltes sei, soweit ersichtlich, bisher in der Rechtsprechung noch nicht vertreten worden, vielmehr sei der Eigenbedarf hoch gesetzt worden in Fällen, in denen die individuellen Kosten für den Lebensbedarf aus nachvollziehbaren Gründen höher gewesen seien als der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Als Teil des gesetzlichen Minimums sei auch der Zuschlag nach § 24 SGB II Teil des notwendigen Selbstbehaltes im unterhaltsrechtlichen Sinn und daher im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Leistungsempfängers nicht anders zu beurteilen als die Regelleistung. Bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ergebe sich keine Unterhaltspflicht des Beigeladenen gegenüber der Klägerin.

Gegen dieses, dem Beistand der Klägerin am 25. Oktober 2006 zugestellte Urteil, richtet sich die am 26. Oktober 2006 beim SG eingegangene Berufung der Klägerin. Der Beistand der Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, der Beigeladene habe nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel für seinen Unterhalt und den Unterhalt des Kindes gleichmäßig zu verwenden. In Mangelfällen könne vom Pflichtigen verlangt werden, dass er alle verfügbaren Mittel, die er nicht für seinen eigenen Unterhalt benötige, für sein bedürftiges Kind einsetze. Dies bedeute, dass die pauschalen Selbstbehaltsätze der Oberlandesgerichte (OLG) auch nach unten korrigiert werden müssten, wenn im konkreten Fall ein wesentlich geringerer Bedarf des Pflichtigen festgestellt werde. Nach den Berechnungsbögen der Beklagten habe der Beigeladene bis 31. Mai 2005 mietfrei gewohnt, ab Juni 2005 habe er lediglich Unterkunftskosten von monatlich 232,50 EUR gehabt. Das OLG Dresden habe mit Urteil vom 11. März 1999 entschieden, dass im Mangelfall der Selbstbehalt gekürzt werden könne, wenn der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen Mietanteil zurückbleibe (FamRZ 1999, 1522). Wenn aufgrund geringen Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgeblichen Tabelle geleistet werden könne, sei das Existenzminimum des Kindes in höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage müsse der Unterhaltsschuldner die ersparten Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes seines minderjährigen Kindes zur Verfügung stellen (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Thüringer OLG, OLG Rostock, OLG Naumburg, OLG Hamm und OLG Nürnberg). Es werde nicht verkannt, dass es vereinzelt auch obergerichtliche Rechtsprechung gebe, die die Herabsetzung des Selbstbehaltes verneine. Hierbei habe jedoch der jeweiligen Entscheidung - im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Fall - kein absoluter Mangelfall zugrunde gelegen. Soweit das SG unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203) meine, dass die Beklagte wegen des Soforthilfecharakters des § 48 SGB I bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen ausschließlich auf die pauschalen Selbstbehaltsätze zurückgreifen müsse, verkenne das Gericht, dass durch die Einführung des SGB II eine völlig neue Rechtssituation entstanden sei. Da nach dem SGB II immer die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt würden, könne der abzuzweigende Betrag vereinfacht wie folgt berechnet werden: (Regelleistung + befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg) abzüglich (notwendiger Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle - darin enthaltene Kosten der Unterkunft); konkret im vorliegenden Fall: (345,00 EUR + 160,00 EUR/80,00 EUR) abzüglich (770,00 EUR - 360,00 EUR) = 95,00 EUR/15,00 EUR. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht im absoluten Mangelfall komme eine Abzweigung nach § 48 SGB I immer dann in Betracht, wenn ein befristeter Zuschlag von mehr als 65,00 EUR gewährt werde und zwar unabhängig von den Kosten der Unterkunft und etwa angerechnetem anderen Einkommen oder erspartem anderweitig gedeckten Bedarf. Um diesen Betrag überschreite nämlich der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt ohne Unterkunftskosten den Regelbetrag nach SGB II. Damit sei dem Sinn und Zweck des § 48 SGB I und dem Charakter der Abzweigung als einer sozialhilferechtlichen Soforthilfemaßnahme ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte müsse hierbei keine komplizierten Berechnungen zur Leistungsfähigkeit des Beigeladenen anstellen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2005 zu verurteilen, von den an den Beigeladenen bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. September 2005 einen monatlichen Betrag von 95,00 EUR und für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 einen Betrag von 15,00 EUR monatlich einzubehalten und an die Klägerin auszuzahlen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich für zutreffend.

Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Beklagten und des Beigeladenen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Beklagte zu Recht die Vornahme von Abzweigungen abgelehnt hat.

Stadtoberamtsrat B. vom Jugendamt der Stadt Karlsruhe vertritt im streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin als Beistand (vgl. § 55 Abs. 1 , 2 Satz 1 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BGB. Die Vertretung durch deren sorgeberechtigten Elternteil ist ausgeschlossen (§ 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53a ZPO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Abzweigung ist § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe u.a. an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Abs. 1 Satz 1); die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt (Abs. 1 Satz 4).

Bei den vom Beigeladenen bezogenen Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Klägerin gehört als Kind des leistungsberechtigten Beigeladenen grundsätzlich zu dem von § 48 SGB I begünstigten Personenkreis. Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 - BSGE 59, 30; Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 11; Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203). Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Unterhalt beanspruchende Verwandte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), somit unterhaltsfähig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.). Die Beurteilung dieser Fragen richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von § 48 SGB I keine spezifischen Unterhaltsregelungen getroffen, sondern die in sozialrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriffe wie Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechtigung dem bürgerlichen Recht entnommen (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O.). Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.).

Vorliegend besteht ein Unterhaltstitel der Klägerin gegen den Beigeladenen (Beschluss des AG Karlsruhe vom 20. April 2001). Dieser Unterhaltstitel bestimmt den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht, der Sozialleistungsträger ist hieran gebunden (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005 - L 1 AL 100/03 -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. September 2005 - L 2 B 71/03 - (beide juris)). Der Beigeladene hat während des gesamten streitigen Zeitraums auch keinen Unterhalt an die Klägerin geleistet. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I erfüllt.

Allerdings wiegt nicht jede Verletzung der Unterhaltspflicht nach Dauer und Umfang so schwer, dass eine teilweise Auszahlung der dem Leistungsberechtigten zustehenden Geldleistung an einen Dritten gerechtfertigt wäre. Nach den Motiven des Gesetzgebers ist die Entscheidung deshalb dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers vorbehalten worden (vgl. BT-Drucks. 7/868 S. 31). Der Leistungsträger hat daher dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, zu prüfen und zu entscheiden, ob angesichts der ihm näher bekannten Umstände eine Abzweigung angezeigt erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.). Auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels ist die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Ermessens erforderlich (Hessisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - L 6 AL 259/00 -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2001 - L 3 AL 60/00 - (beide juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O.). Denn selbst ein zeitnah erwirkter Unterhaltstitel ist hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Sinne erfolgreicher Vollstreckbarkeit nur von beschränkter Aussagekraft. Dies beruht auf den Besonderheiten des Unterhaltsrechts, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch fiktive Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden, etwa bei Unterlassen zumutbarer Arbeitsleistung, leichtfertiger Verursachung eines Arbeitsplatzverlustes etc. (vgl. Viefhues in jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1603 BGB Rdnr. 15 ff.). Im Rahmen der Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel erfolgt jedoch eine Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse, insbesondere beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 850, 835 ZPO). Im Vollstreckungsverfahren hat eine Prüfung der Höhe der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c, 850d, 850 f ZPO zu erfolgen. Nach § 850d ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf, ggf. kann dem Schuldner nach § 850f ZPO unter Härtegesichtspunkten ein weiterer pfändungsfreier Betrag verbleiben. Nur eine diesen Vorschriften entsprechende Abzweigung erweist sich als "angemessen" i.S.v. § 48 SGB I, denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, den im förmlichen Vollstreckungsverfahren bestehenden Schuldnerschutz bei der Abzweigung zu umgehen. In Ausfüllung des ihr zustehenden Beurteilungsermessens kann die Beklagte im Wege eines pauschalierenden und vereinfachten Verfahrens auf den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 21. Juni 2000, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe verbleibt für eine Abzweigung vorliegend kein Raum, denn der Beigeladene ist nicht leistungsfähig. Auf die weitere Frage, wie ein ggf. über dem Selbstbehalt liegender Betrag zwischen den beiden unterhaltsberechtigten Töchtern des Beigeladenen aufzuteilen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.; Viefhues, a.a.O., § 1603 BGB Rdnr. 111 ff.), kommt es daher nicht an.

Die gesteigerte Unterhaltspflicht des Beigeladenen nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber der Klägerin als seiner minderjährigen unverheirateten Tochter findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Existenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbliebe. Insoweit besteht Übereinstimmung, dass die Mittel, die auch in einfachsten Lebensverhältnissen einer Person für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als verfügbar im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, wobei diese Opfergrenze als notwendiger oder kleiner Selbstbehalt bezeichnet wird (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614). Der für den notwendigen Unterhalt eines Unterhaltspflichtigen erforderliche genaue Betrag ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Rechtspraxis verwendet hierzu Erfahrungs- oder Richtwerte, die in den verschiedenen Unterhaltstabellen und -leitlinien für den notwendigen Selbstbehalt vorgesehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann ein Sozialleistungsträger bei der Abzweigung hinsichtlich der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten nach Maßgabe des gesetzlichen Unterhaltsrechts zur Deckung des eigenen angemessenen oder des eigenen notwendigen Bedarfs zu belassen sind, grundsätzlich schematisierte Werte zu Grunde legen. Dies wird damit begründet, das eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen würde, außerdem seien Richtwerte dieser Art auch in der Praxis der Familiengerichte verbreitet (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O. und vom 13. Mai 1987, a.a.O.). Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - a.a.O. und vom 7. Oktober 2004, a.a.O.), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist, auf 770,00 EUR monatlich. Die dem Beigeladenen gewährten Leistungen im hier maßgebenden Zeitraum erreichen diesen Selbstbehalt nicht.

Der Leistungsträger darf bei der Festlegung des Selbstbehaltes unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung von den Mindestsätzen, die in der familienrechtlichen Literatur und familiengerichtlichen Rechtsprechung allgemein akzeptiert und zugrunde gelegt werden, nicht abweichen (Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - L 6 AL 480/02 - (juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.). Grundsätzlich ist im Rahmen einer Abzweigung sicher zu stellen, dass dem Leistungsberechtigten kein geringerer Selbstbehalt belassen wird, als ihm unterhaltsrechtlich zusteht (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O.). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, durch die Einführung des SGB II seien neue Mindestsätze festgelegt worden bzw. die Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Zuschlages seien als entsprechender Richtwert anzusetzen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. In der hierzu maßgeblichen familiengerichtlichen Rechtsprechung finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass abweichend von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nunmehr der notwendige Selbstbehalt etwa durch die Regelsätze definiert würde (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin vom 1. Juli 2005, dort insbes. unter 2.2, 21.2, 23.3 - (juris)). Diskutiert wird lediglich bei der Einkommensanrechnung auf der Seite des Unterhaltsberechtigten, in welchem Umfang Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 28. November 2005 - 16 UF 1262/05 - FamRZ 2006, 1125; OLG Celle, Urteil vom 15. März 2006 - 15 UF 54/05 - FamRZ 2006, 1203; Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1361 Rdnr. 24; Klinkhammer, FamRZ 2006, 1171 ff.). Diese Problematik stellt sich bei der hier vorliegenden Konstellation jedoch nicht. Darüber hinaus krankt die von der Klägerin vorgeschlagene pauschale Berechnung des Abzweigungsbetrags in SGB II-Fällen schon an einem grundsätzlichen Fehler. Die Klägerin geht offensichtlich davon aus, dass nach dem SGB II stets die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren sind. Dies ist nicht zutreffend, denn § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten lediglich vor, soweit diese angemessen sind. Entsprechend entfällt auch im vorliegenden Fall auf den Beigeladenen ein ab 1. Juni 2005 zu tragender Mietanteil (Warmmiete) in Höhe von 272,50 EUR, tatsächlich bewilligt werden ihm jedoch nur Kosten der Unterkunft in Höhe von 232,50 EUR, so dass hier eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 40,00 EUR vorliegt, die bei der Berechnung der Klägerin unberücksichtigt bliebe.

Auch soweit die Klägerin davon ausgeht, dass der Selbstbehalt abzusenken sei wegen geringerer Unterkunftskosten, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass in dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 770,00 EUR Kosten für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360,00 EUR enthalten sind. Zutreffend ist ebenso, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. So hat beispielsweise das OLG Dresden entschieden, dass im Mangelfall der Selbstbehalt gekürzt werden könne, wenn der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen Mietanteil zurückbleibe (Urteil vom 11. März 1999 - 10 UF 722/98 - NJW-RR 1999, 1164). Es hat hierzu ausgeführt, dass besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen die Interessen sowohl des Unterhaltsschuldners als auch die der Unterhaltsgläubiger in gleicher Weise berücksichtigt werden müssten. Wenn aufgrund geringen Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgebenden Tabelle geleistet werden könne, sei das Existenzminimum der Kinder in höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage müsse der Unterhaltsschuldner die ersparten Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen; sein Recht auf finanzielle Selbstbestimmung müsse zurücktreten (ebenso Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - WF 91/96 - FamRZ 1997, 1102; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1999 - 12 UF 88/98 - FamRZ 2000, 311; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 20 UF 608/99 - FamRZ 2001, 47; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 11 UF 850/03 - NJW 2003, 3138; OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2006 - 8 UF 193/05 -). Andere Obergerichte haben demgegenüber ausgeführt, es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutze. Ihm sei es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 6 UF 194/97 - FamRZ 1999, 1020; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 15 W 140/98 - FamRZ 1999, 1522 und OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2001 - 3 UF 263/00 - NJW-RR 2001, 1663). Der BGH vertritt die zuletzt genannte Ansicht. Nachdem er dies zunächst für den Elternunterhalt entschieden hat (Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186), hat er mit Urteil vom 23. August 2006 eindeutig klargestellt, dass es grundsätzlich auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliege, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutze (XII ZR 26/04 - NJW 2006, 3561). Dabei hat der BGH ausdrücklich nicht zwischen Mangelfällen und absoluten Mangelfällen differenziert. Damit entspricht die Anwendung des Selbstbehalts in Höhe von 770,00 EUR durch die Beklagte der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte und ist demnach nicht zu beanstanden. Die Abzweigung soll dazu dienen, bei wesentlicher Verletzung der Unterhaltspflicht ggf. ohne den Umweg über einen zivilgerichtlichen Prozess oder eine Pfändung der Geldleistung im konkreten Einzelfall schnell helfen zu können (Soforthilfemaßnahme, vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1985, a.a.O. und vom 29. August 2002, a.a.O.). Dies setzt zwingend voraus, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach zivilrechtlichen Maßstäben tatsächlich vorliegt. Jedenfalls kann der Unterhaltsberechtigte über eine Abzweigung nach § 48 SGB I nicht mehr erlangen, als er auf zivilgerichtlichem Wege gegen den Unterhaltspflichtigen einklagen bzw. vollstrecken könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob im Rahmen einer Abzweigung nach § 48 SGB I bei Leistungsbezug des Unterhaltsverpflichteten nach dem SGB II die Selbstbehaltsätze bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB herabzusetzen sind (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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