L 15 B 192/07 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 336/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 192/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte von den Klägern Nachweise für das Bestehen von Anspruchsvoraussetzungen in bestimmter Form (hier: durch Vorlage von Kontoauszügen) rechtlich bindend fordern darf und ob er – falls dies zu bejahen ist – Kontoauszüge zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen für einen Zeitraum verlangen darf, der vor dem unmittelbaren Beginn des Leistungszeitraums liegt. In keinem Fall gibt es eine Rechtsgrundlage, welche das Begehren der Kläger stützen könnte und über die im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens zulässig entschieden werden kann. "Einmalige Beihilfen" sind im Rahmen der von den Klägern beantragten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur nach Maßgabe des § 42 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorgesehen. Kosten für das Verwaltungsverfahren, welches zur Leistungsbewilligung führen soll, sind in § 31 SGB XII nicht genannt. Angesichts des abschließenden Charakters des § 31 SGB XII, aber auch deshalb, weil sowohl das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als auch das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch und die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gesonderte Vorschriften über die Kostenübernahme im Verwaltungsverfahren enthalten, ist eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ausgeschlossen. Auch § 65a SGB I scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Die Vorschrift sieht einen Ersatz von Kosten nur bei verlangten Mitwirkungshandlungen nach §§ 61 und 62 SGB I vor. Die Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen kann sich jedoch allenfalls durch § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I begründen. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift scheitert bereits daran, dass die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen ist. Ausdrücklich beabsichtigte der Gesetzgeber nur einen Kostenersatz für die Fälle der §§ 61 und 62 SGB I und wollte nur insoweit den Rechtsgedanken aus einer Verfahrensvorschrift aus der Kriegsopferversorgung auf alle Bereiche des SGB ausdehnen (s. Bundestags-Drucksache 8/2304 S. 42 zu Art. II § 26; auch Hauck/Noftz, SGB I, § 65a Rz. 1). Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grund von Vorschriften des Auftragsrechts des Bürgerlichen Rechts (BGB) scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger ersichtlich kein ihm vom Beklagten übertragenes Geschäft besorgen sollte (s. § 662 BGB), sondern ein eigenes, zu dessen Besorgung ihn der Beklagte als verpflichtet ansah. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der Verletzung von Amtspflichten kann vom Sozialgericht nicht zulässig geprüft werden. Hierfür sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Grundgesetz; s. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Eine sogenannte rechtswegüberschreitende Kompetenz (siehe dazu etwa Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 1997, 9 AZB 15/97, AP Nr. 70 zu § 74 HGB) ergibt sich nicht. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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