S 102 AS 24426/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 24426/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2007 gegen die Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II um 104 EUR monatlich mit Bescheid vom 28. August 2007 sowie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides wird angeordnet. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. bewilligt. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat gemäß §§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 SGB II Erfolg.

An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. August 2007 bestehen ernstliche Zweifel. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II um 30 % nach § 31 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Die Begründung, der Antragsteller habe sich geweigert, eine ihm angebotene Eingliederungs-vereinbarung abzuschließen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II), ist falsch, wie nunmehr auch der Antragsgegner einräumt. Der Antragsteller unterzeichnete ihm angebotene Eingliederungsvereinbarungen am 28. Juli 2005 und am 25. April 2006.

Der Bescheid findet auch nicht seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II. Denn nach dem Inhalt der Verwaltungsakte lässt sich nicht feststellen, dass sich der Antragsteller geweigert hätte, eine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflicht zu erfüllen. Eine Verpflichtung des Antragstellers, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, haben der Antragsteller und der Antragsgegner in der Eingliederungsvereinbarung nicht festgelegt.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsge-legenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungs-vereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Die angebotene Trainingsmaßnahme ist weder einer Arbeit bzw. Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, noch ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme. Insbesondere ist die angebotene Trainingsmaßnahme kein Sofortangebot einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 a SGB II. Nach dieser Vorschrift soll erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden. Gegenstand des Sofortangebotes müssen Ermessensleistungen zur Eingliederung zur Eingliederung sein. Dies ergibt sich aus dem Wort "soll", der lediglich das Entschließungsermessen im Regelfall bindet, nicht jedoch das Auswahlermessen (vgl. Niewald in LPK-SGB II, § 15 a Rdnr. 9). Die angebotene Trainingsmaßnahme ist jedoch eine Anspruchsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der Eignungsfeststellung nach §§ 35 Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 SGB III. Als solche ist die angebotene Trainingsmaßnahme bei der Z.-GmbH zu werten, die nach deren Auskunft vom 25. Oktober 2007 ein so genanntes "Profiling", das Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Hilfen bei der Stellsuche, insbesondere das Erstellen von Bewerbungsunterlagen und die Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche sowie ein Praktikum zur Arbeitserprobung beinhaltete. Dem entspricht es, dass der Antrags-gegner die Maßnahme mit dem Zweck begründet, die Eignung des Antragstellers für eine berufliche Weiterbildung zu überprüfen. Dass eine Maßnahme der Eignungsfeststellung keine Ermessensleistung ist, wird dadurch bestätigt, dass sie in dem Katalog der Ermessensleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht enthalten ist. Dieser nimmt die Leistungen des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB III und somit die Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 48 f. SGB III aus.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller sich geweigert hätte, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d SGB II).

Schließlich hat der Antragsteller nicht eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben. Dies hätte vorausgesetzt, dass er die Maßnahme zuvor begonnen hätte. Der Antragsteller hat die Maßnahme jedoch nicht angetreten. Zu einem Vertragabschluss mit der Z.-GmbH kam es nicht.

Der Ausspruch über die Aufhebung der Vollziehung beruht auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nach dem Vorstehenden ist dem Antragsteller wegen hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er bedürftig ist (§§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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