L 20 SO 40/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (27) SO 157/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 40/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2006 wird zurückgewiesen. Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) für die Zeit ab Januar 2005.

Der am 00.00.1938 geborene Kläger ist verwitwet. Er bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von etwa 430,00 Euro monatlich (brutto). Daneben erhält er zusätzliche Rentenzahlungen in Gestalt einer Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 320, 00 Euro monatlich (brutto). Er bewohnt eine Drei-Raum-Mietwohnung in Essen, die eine Grundfläche von 72,00 qm hat und für die er monatlich 483,00 Euro aufwenden muss. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines im Jahre 2000 erstmals zugelassenen PKW der Marke Mercedes, Modell C 180, Typ Classic-Combi, 5-türig.

Am 13.12.2004 beantragte der Kläger die ergänzende Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Dabei teilte er mit, bereits vor einem Jahr einen Antrag gestellt zu haben, der nicht beschieden worden sei. Wiederholt gab er zudem an, neben einem PKW über keine weiteren Vermögensgegenstände zu verfügen. Laufende Einkünfte habe er nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Unter dem 31.01.2005 teilte der Kläger mit, er habe 2001 von seinem Schwiegervater ein Sparbuch erhalten. Dieser Betrag sei jetzt aufgebraucht. Das entwertete Buch werde er vorlegen. Die Zulassung des PKW legte er vor, versagte der Beklagten aber die Möglichkeit, eine Kopie hiervon zu fertigen.

Mit Bescheid vom 01.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung der begehrten Leistung mit der Begründung ab, der Wert des PKW übersteige den geschützten Betrag des Schonvermögens.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, nach der neueren Gesetzeslage sei eine Veräußerung des PKW nicht mehr erforderlich, um Leistungen der Grundsicherung zu erhalten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Wert des PKW einen Betrag von 5.000,00 Euro bzw sogar 9.000,00 Euro nicht übersteige. Dies habe das Sozialgericht Aurich unter dem Aktenzeichen S 15 AS 11/ 05 ER so entschieden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bestehe nur, sofern der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden könne. Nach § 1 Abs.1 S.1 Nr. 1a der Verordnung zu § 90 Abs.2 Ziff. 9 SGB XII sei Vermögen jedenfalls dann einzusetzen, wenn es über kleinere Barbeträge oder sonstige Vermögenswerte hinausgehe, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen sei. Der Kläger selbst habe den Wert des Fahrzeuges mit 5000,00 Euro angegeben, womit der Betrag des gesetzlichen Schonvermögens bereits deutlich überschritten werde. Es sei nicht zutreffend, dass ein PKW bis zu einem Wert von 9.000,00 Euro nicht zu berücksichtigen sei. Eine Notlage, die eine dem Kläger günstige Ermessensentscheidung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich.

Am 27.12.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, bei der von ihm bezogenen Minimalrente sei es ihm unverständlich, dass sein Leistungsantrag abgelehnt worden sei. Er habe zuvor niemals Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen und sei erst nach dem Tod des Schwiegervaters in finanzielle Schwierigkeiten gekommen. Der von der Beklagten angesetzte Schätzwert des PKW sei zu hoch gegriffen. Das Fahrzeug sei unfallgeschädigt und in einem schlechten Zustand. Nach einer von ihm vorgelegten Schätzung der Firma Fahrzeugwerke M AG vom 22.11.2005 sei von einem Händlereinkaufswert des Fahrzeuges in Höhe von nur noch 4625,00 Euro auszugehen. Aus Zeitungsmeldungen über Gerichtsurteile ergebe sich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.05 zu verurteilen, ihm ab Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem 4.Kapitel des SGB XII nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die von dem Kläger angeführten Gerichtsurteile beträfen Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grund-sicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die dortigen Regelungen zum Schutz von Kraftfahrzeugen seien insoweit nicht identisch mit den Regelungen des 4. Kapitels des SGB XII.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Grund-sicherungsleistungen nach dem SGB XII, weil er noch verwertbares Vermögen habe. Nach § 1 Abs.1 S.1 Nr 1a der Verordnung zu § 90 Abs. 1 Ziff. 9 SGB XII seien Vermögenswerte nur bis zu einem Betrag von 2600,00 Euro anrechnungsfrei zu stellen, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die in diesem Zusammenhang von dem Sozialgericht eingeholte Auskunft der Firma M mit einem angegebenen Händlereinkaufswert von 9250,00 Euro oder die von dem Kläger vorgelegte Schätzung mit einem Händlereinkaufswert von 4.625,00 Euro zutreffend sei. In beiden Fällen werde der genannte Freibetrag überschritten. Die von dem Kläger angeführten Gerichtsurteile beträfen Leistungen nach dem SGB II und beruhten auf der Regelung des § 12 Abs. 3 S.1 Nr 2 SGB II. Hier sei geregelt, dass im Rahmen von Ansprüchen nach dem SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht zu berücksichtigen sei. Eine solche Regelung fehle aber im SGB XII, wobei der Gesetzgeber im SGB XII bewusst eine abweichende Regelung geschaffen habe. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII im Verhältnis zu denjenigen nach dem SGB II liege nicht vor, weil es sich bei dem Personenkreis der Leistungsbezieher nach dem SGB II um solche handele, die die Leistungen mit dem Ziel erhielten, ihren Lebensunterhalt unabhängig von Sozialleistungen aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Das Ziel der Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit rechtfertige es, diesem Personenkreis mit dem Besitz eines Kraftfahrzeugs eine höhere Flexibilität und Mobilität zuzugestehen. Eine vergleichbare Zielsetzung sei bei den von dem Kläger begehrten Leistungen nach dem SGB XII nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz liege daher nicht vor. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 90 Abs. 2 Ziffer 9, 2.Halbsatz oder des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII sei der Wert des PKW nicht unberücksichtigt zu lassen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für den Kläger die Nutzung gerade dieses von seinem Wert her die Vermögensgrenze übersteigenden Kraftfahrzeuges aus zwingenden medizinischen Gründen unabweisbar erforderlich sei. Bei dem Kläger sei lediglich ein Grad der Behinderung von 30 ohne Zuerkennung von Nachteilsausgleichen anerkannt. Zudem wohne er in einer relativ zentralen großstädtischen Lage und könne von einer guten Verkehrsinfrastruktur profitieren.

Gegen das am 21.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2006 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, das Kraftfahrzeug entspreche nicht einem Wert, der ihn zu einem Verkauf zwinge. Zudem sei der Wert des Fahrzeuges zwischenzeitlich weiter gesunken, da er noch einen Unfall gehabt habe. Er sei zwar aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, eine Reparatur vornehmen zu lassen, diese würde nach vorläufiger Schätzung aber etwa 1.500,00 bis 2.000,00 Euro kosten. Es seien damit erhebliche Schäden vorhanden, die den Wert des Fahrzeuges minderten. Die vordere Stoßstange sei vom Schrottplatz und gehöre an sich nicht zu diesem Modell. Der Motor sei nach Angaben des Gutachters nicht mehr der Beste. Der vordere Kotflügel sei beschädigt.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, zu dem Unfall könne er ein Unfallprotokoll der Polizei bzw. Schadensberichte einer Versicherung nicht vorlegen, weil er beim Rückwärtsfahren auf einem Garagenhof an einen LKW angeeckt sei. Der LKW sei nicht beschädigt worden, wohl aber die Heckklappe und die Stoßstange seines Mercedes.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.05 zu verurteilen, ihm ab Januar 2005 ergänzende Grundsicherungsleistungen in Form von Heizkosten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die angefochtene Entscheidung lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsvorbringen rechtfertige es nicht, hiervon abzuweichen.

Im Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht am 13.12.2006 hat der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma Mercedes-Benz, Fahrzeugwerke M AG vom 19.06.2006 vorgelegt, wonach allein an Materialkosten für die Reparatur der Heckklappe ein Betrag von 455,29 Euro fällig werde.

Mit Schreiben vom 02.02.2007 hat das Landessozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er zum wiederholten Male auf Nebeneinkünfte verwiesen habe. Er werde daher nunmehr gebeten, die Nebeneinkünfte detailliert anzugeben und auch die Flohmärkte anzugeben, auf denen er regelmäßig eine Verkaufstätigkeit entfalte. Darüber hinaus möge der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen. Hierzu seien sämtliche Konten, Versicherungen, Bausparverträge etc. anzugeben.

Mit Schreiben vom 25.02.2007 hat der Kläger daraufhin mitgeteilt, die genaue Summe aus den Sperrmüllverkäufen sei nicht erwähnenswert. Hiermit habe er im Jahr nur zwischen 40,00 und 100,00 Euro erwirtschaftet. Seinen Lebensunterhalt habe er bisher überwiegend mit Ersparnissen bestritten. Dieses Geld habe er von seinem verstorbenen Stiefvater in Form eines Sparbuchs geerbt. Der Betrag auf dem Sparbuch betrage jetzt 7144, 83 Euro. Einen weiteren Betrag von 1.000,00 Euro habe er am 18.10.2005 für seinen Lebensunterhalt abgehoben. Das Geld vom Sparbuch dürfe nicht berechnet werden, weil er für seine Beerdigung Rücklagen bilden müsse. Er könne nicht nachvollziehen, warum er seine Vermögensverhältnisse offenlegen solle.

Mit weiterem Schreiben vom 18.03.2007 hat er auf nochmalige Aufforderung des Landessozialgerichts, seine Angaben zu belegen, mitgeteilt, er habe bei dem Tode seines Stiefvaters ein Sparbuch mit 40.000,00 DM geerbt. Von diesem Geld habe er seinen Lebensunterhalt bisher bestritten. Jetzt habe er noch 7.184,54 Euro, die er vielleicht für sein Ableben benötige.

Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, das Sparvermögen des Klägers sei in voller Höhe einzusetzen, nachdem ein Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro bereits mit Blick auf den PKW zugestanden worden sei. Soweit der Kläger vortrage, er benötige den Betrag auf dem Sparbuch vielleicht für sein Ableben, so möge dieser Vortrag dahingehend substantiiert werden, ob und ggf. in welcher Höhe es sich um eine vertraglich festgelegte Vorsorge oder lediglich um eine unbestimmte Zweckbestimmung handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Gegen einen Gerichtsbescheid können die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Gegen ein Urteil wäre gemäß §§ 143, 144 SGG die Berufung zulässig, weil wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr vom Streitgegenstand umfasst sind (§ 144 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger begehrt laufende ergänzende Grundsicherungsleistungen in Form von Heizungskosten ab Januar 2005.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert wird i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte ergänzende Sozialhilfe zu.

Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Demgemäß bestimmt für die Grundsicherung im Alter gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII der Absatz 2 dieser Vorschrift, dass Anspruch auf Leistungen Leistungsberechtigte haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 - 84 und 90 SGB XII beschaffen können.

Dem 69 Jahre alten Kläger steht unter Berücksichtigung dieser Vorschriften verwertbares Vermögen in einem Ausmaß zur Verfügung, das seine Bedürftigkeit ausschließt. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dem Kläger steht allein nach dem von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht vorgelegten Sparbuch von ursprünglich am 21.01.2005 vorhandenen 8144,83 Euro noch ein Betrag von 4.000,46 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus ist er Eigentümer eines PKW der Marke Mercedes Benz, der nach eigener Einschätzung des Klägers nur noch einen Wert von ca 2.600,00 Euro haben soll, was durchaus zweifelhaft erscheint, hier aber dahingestellt bleiben kann.

Denn schon die Vermögenswerte des Sparbuchs übersteigen den Betrag des nach dem SGB XII geschützen Vermögens, so dass der Kläger einen erheblichen Teil dieses Vermögens zunächst für seinen Lebensunterhalt verwenden muss. Nach § 90 Abs. 2 Nr 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. In § 96 Abs. 2 SGB XII wird das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 zu bestimmen. Bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen gelten die aufgrund des am 31.12.2004 außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erlassenen Rechtsverordnungen weiter (Art 67 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3022]). Nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergangenen Rechtsverordnung (Verordnung vom 11.02.1988 [BGBl. I S. 150], zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, die Verordnung ist abgedruckt bei Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch XII, Loseblatt, Stand 2007, Anhang II zu K § 96 "Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII" ) beträgt der Schonbetrag 2.600,00 Euro bei Personen, die wie der Kläger über 60 Jahre alt sind. Das Vermögen des Klägers überschreitet diesen Schonbetrag allein aufgrund des auf dem Sparbuch vorhandenen Geldes erheblich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob nicht der Erlös aus einem etwaigen Verkauf des Kraftfahrzeuges bereits einen so erheblichen Wert darstellte, dass zunächst das Kraftfahrzeug zu verwerten wäre.

Das Vermögen des Klägers ist auch nicht aufgrund anderer Vorschriften des SGB XII vor einer Verwertung geschützt.

Es handelt es sich bei dem Vermögen des Klägers nicht um Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht worden ist i.S.d. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.

Ein Schutz des Vermögens folgt auch nicht aus § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, weil es sich bei dem Vermögen des Klägers nicht um Kapital der zusätzlichen Altersvorsorge i.S.d. § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes handelt und keine staatliche Förderung vorliegt.

Ein Schutz des Vermögens ergibt sich auch nicht aus § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII, wonach die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden kann, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach § 90 Abs. 3 S. 2 bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wird. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Vierten Kapitel, so dass es durchaus fraglich erscheint, ob die Regelung des § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII auch insoweit einschlägig sein kann ( dafür Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 90 Rn 80 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 3/03 = NJW 2004, 3647). Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger sich auch dann nicht auf diese Bestimmung berufen kann, wenn sie grundsätzlich als anwendbar angesehen wird. Denn mit dem Differenzbetrag zwischen dem geschützten Vermögensbetrag von 2.600,00 Euro und den auf dem Sparbuch noch befindlichen rund 4.000,00 Euro kann der Kläger keinen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung leisten, die von vornherein auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss (vgl zu diesem Erfordernis BVerwG a.a.O.). Zudem kann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII nur dann angenommen werden, wenn atypische (ungewöhnliche) Umstände vorliegen, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden nachhaltig beeinträchtigt ist (Brühl a.a.O. § 90 Rn. 73). Hierfür kann dem Vortrag des Klägers nichts Stichhaltiges entnommen werden.

Auch der Vortrag des Klägers zu der Vorsorge für seine Beerdigung kann eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Kläger einerseits erklärt hat, er benötige das Geld "vielleicht" für seine Beisetzung, bei anderer Gelegenheit hat er entsprechende Behauptungen ohne jede Einschränkung formuliert, wobei eine Änderung der Sachlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Selbst wenn der Senat die Möglichkeit einer Bestattungsvorsorge nach § 90 Abs.3 SGB XII in Erwägung zieht, wäre als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist. Dafür fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten. Auf den Hinweis der Beklagten, der Kläger möge seine Hinweise auf altersbedingte Rückstellungen näher darlegen und etwaige vertragliche Bindungen offen legen, hat der Kläger nicht reagiert. Auch sind entsprechende Verfügungshindernisse oder vertragliche Bindungen nicht aus dem Sparbuch oder sonstigen Umständen ersichtlich. Es kann daher in Ermangelung einer diesbezüglichen vertraglichen Bindung dahingestellt bleiben, ob die Vorsorge für eine Beerdigung überhaupt den Tatbestand des § 90 Abs.3 SGB XII erfüllen kann.

Eine besondere Notlage des Kläger kann trotz der entsprechenden Behauptungen des Klägers auch ansonsten nicht angenommen werden. Es bleiben begründete Zweifel, ob der Kläger nicht über Einkommen verfügt, das ihn in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne auf die Leistungen nach § 41 f. SGB XII angewiesen zu sein. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat der Kläger selbst dadurch in Frage gestellt, dass er im Verwaltungsverfahren nachweislich falsche Angaben gemacht hat, um die begehrte Sozialleistung zu erhalten. So hat er ein Sparbuch im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gegenüber der Beklagten erwähnt, aber hierzu wahrheitswidrig vorgetragen, das Sparbuch seines Schwiegervaters sei aufgebraucht. Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens musste er aufgrund wiederholter Nachfragen des Landessozialgerichts einräumen, dass ihm nach dem Tode des Schwiegervaters ein Sparbuch mit einem Wert von 40.000,00 DM zur Verfügung gestellt wurde. Noch im März 2007 waren auf einem nunmehr auf den Kläger ausgestellten Sparbuch noch über 7.000,00 Euro vorhanden, was mit dem Vortrag des Klägers zum Verbrauch der Vermögenswerte schon im Jahr 2005 nicht in Einklang zu bringen ist. Dementsprechend ist der Kläger seiner Zusage, das "entwertete" Sparbuch der Beklagten vorzulegen, auch nicht nachgekommen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger zudem auch noch behauptet hat, er sei erst nach dem Tod des Schwiegervaters 2001 in eine finanzielle Notlage geraten, obwohl ihm nach seinen eigenen Aussagen anlässlich dieses Ereignisses 40.000,00 DM zugewendet wurden, so ergibt sich das Bild eines Antragstellers, der wiederholt eine unrichtige Vorstellung über seine Vermögensverhältnisse bei der Beklagten hervorzurufen versucht hat, um sich in den Besitz von Sozialleistungen zu bringen, die ihm nicht zustehen. Seine Angaben zu einer angeblichen Notlage können vor diesem Hintergrund nicht zur Grundlage einer ihm günstigen Entscheidung gemacht werden.

Gegen das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Notlage sprechen zudem noch weitere Gesichtspunkte, die auf das Vorhandensein von verschwiegenem Einkommen hindeuten. So ist der Kläger bis in die jüngste Vergangenheit in der Lage gewesen, eine 72 qm große Wohnung mit einer Garage zu unterhalten, Stromrechnungen für ein Gartenhaus zu begleichen, sowie den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz zu finanzieren. Widersprüchlich und unglaubhaft sind auch die Angaben des Klägers zu den Einkünften aus der Flohmarktstätigkeit. Im Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht hat er noch erklärt, er benötige Sozialhilfe insbesondere dafür, dass er Krankenscheine und eine Befreiung von den Rundfunkgebühren erhalte. Ansonsten benötige er keine Sozialhilfe. Er versuche, sich selber mit Verkäufen von Sperrmüll und Ähnlichem auf dem Flohmarkt über Wasser zu halten. Hiervon finanziere er auch das Auto sowie davon, dass er von einer Freundin, für die er Besorgungen tätige, etwas Spritgeld erhalte. Auf die Aufforderung hin, seine Angaben zu den Einkünften näher zu konkretisieren und zu belegen, hat der Kläger dann die Behauptung nachgeschoben, nur 40,00 bis 100,00 Euro im Jahr durch die Verkäufe auf den Flohmärkten zu verdienen. Auf welchen Flohmärkten er Verkäufe tätigte, hat er trotz konkreter Nachfrage nicht angegeben. Zwischen der Behauptung, sich mit Verkäufen "über Wasser zu halten" und der Angabe, nur 40,00 - 100,00 Euro jährlich dabei zu verdienen, bestehen solche erheblichen Widersprüche, dass diese mit bloßen Missverständnissen und sprachlichen Ungenauigkeiten nicht zu erklären sind. Hier drängt sich der Gedanke auf, dass der Kläger seine Einlassungen dem Verfahrensstand anpasst und nicht bereit ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Zudem wird man bedenken müssen, dass die Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz im Verhältnis zu anderen Kraftfahrzeugen eher hoch anzusetzen sein dürften. Es fragt sich, wie der Kläger sich dies bei seinen behaupteten Einkünften und den unangemessen hohen Kosten der Miete leisten kann, ohne auf weitere Vermögenswerte und Einkommen zurückzugreifen, als er bisher angegeben hat. Es deuten angesichts der Ausgaben des Klägers erhebliche Anhaltspunkte darauf hin, dass er weitere Einkünfte erzielt oder Vermögenswerte besitzt, die er bisher nicht offen gelegt hat und die der Annahme einer besonderen Notlage entgegenstehen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs.2 Nr 1 SGG zukommt. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die vorliegende Entscheidung weiche von anderen Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit ab. Denn eine Revisionszulassung unter diesem Gesichtspunkt würde nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG voraussetzen, dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zudem hat der Kläger bei der von ihm zitierten Rechtsprechung übersehen, dass diese Rechtsprechung solche Sachverhalte betrifft, für deren Beurteilung das SGB II die maßgebliche Rechtsgrundlage ist. Das SGB II enthält jedoch Regelungen, die sich in den hier streitentscheidenden Punkten wesentlich von den Regelungen des SGB XII unterscheiden. Die Rechtsprechung zum SGB II kann daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.
Rechtskraft
Aus
Saved