L 6 AS 279/07 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 568/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 279/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 9.8.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 27.8.2007 bei dem Sozialgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht mit Entscheidung vom 28.8.2007 nicht abgeholfen hat, mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 9.8.2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungs- und Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12.7.2007 anzuordnen,

ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den genannten Absenkungs- und Änderungsbescheid der Antragsgegnerin anzuordnen.

Das Sozialgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung in verständiger Auslegung ihres Vorbringens allein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruch gegen den Absenkungs- und Änderungsbescheid vom 12.7.2007 richten kann. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der angefochtene Absenkungs- und Änderungsbescheid vom 12.7.2007 ist grundsätzlich nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) trotz Widerspruchs sofort vollziehbar, weil in ihm über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer Interessenabwägung einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist. Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf einerseits in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz berücksichtigt bleibt; insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers je eher der Vorrang einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der Hauptsache ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 12c; Krodel, NZS 2006, S. 637 ff. jeweils m.w.N.).

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.

Eine Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.7.2007, mit dem die Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 12.7.2007 entschieden hat, wäre ohne Aussicht auf Erfolg.

Zunächst bestehen schon erhebliche Bedenken, ob die Antragstellerin überhaupt fristgemäß eine Anfechtungsklage gegen den genannten Widerspruchsbescheid erhoben hat. Im Sozialgericht Darmstadt waren und sind zwar eine Reihe von Klagen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin anhängig. Allerdings wendet sie sich in keinem dieser Verfahren ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.7.2007. Trotz mehrmaliger Rückfragen der für die Verfahren der Antragstellerin zuständigen Richter am Sozialgericht Darmstadt hat die Antragstellerin ihre dort gestellten Anträge nicht in der Weise präzisiert, dass sich ihnen die Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2007 entnehmen lässt. Danach kann davon ausgegangen werden, dass gegen den Bescheid vom 12.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2007 innerhalb der gesetzlichen Klagefrist (§ 87 SGG) keine Anfechtungsklage erhoben wurde. Die Antragstellerin kann dies auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg nachholen. Nach Ablauf der Klagefrist ist die Erhebung der Anfechtungsklage unzulässig.

Aber selbst wenn eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2007 fristgerecht erhoben worden sein sollte beziehungsweise noch wirksam nachgeholt werden könnte, wäre diese auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des Arbeitslosengeld II nach § 20 SGB II zu Recht um 10 % abgesenkt, da die Antragstellerin einer Aufforderung der Antragsgegnerin, sich bei ihr am 5.7.2007 persönlich zu melden, nicht nachgekommen ist. Hierzu war die Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 2 SGB II berechtigt. Nach dieser Bestimmung wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei diesem zu melden, nicht nachkommt und zudem keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, von der Antragsgegnerin zu dem Termin am 5.7.2007 eingeladen worden zu sein und diesen Termin nicht wahrgenommen zu haben. Entgegen ihrer Auffassung stand ihr hierbei auch kein wichtiger Grund zur Seite. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, sie habe an dem betreffenden Tag - dem letzten Schultag vor den Ferien - ihren Sohn von der Schule abholen müssen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, warum es erforderlich war, ihren zum Zeitpunkt des Termins zwölfjährigen Sohn persönlich von der Schule abzuholen. Der Senat geht davon aus, dass es einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich möglich ist, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern selbstständig zurückzulegen. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise erforderlich machen könnten, den Sohn auf dem Heimweg von der Schule zu begleiten, wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Folglich vermochte die Antragstellerin zur Überzeugung des Senats keinen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins nachzuweisen.

Weitere Einwände gegen den Bescheid vom 12.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2007 wurden von der Antragstellerin nicht erhoben und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung resultiert aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Entscheidung ist gem. § 177 SGG mit der Beschwerde nicht weiter anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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