L 8 B 500/07 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SO 36/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 500/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 3) hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1967 geborene Antragsteller (Ast.) ist psychisch krank. Bei ihm liegt nach einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz vom 05.12.2006 seit 01.03.1992 Erwerbsminderung auf Dauer vor, wobei eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht bezogen wird.

Bis 01.11.1994 wohnte der Ast. in M. , F.bogen. Daran schloss sich vom 02.11.1994 bis 31.08.1998 ein stationärer Aufenthalt in P., , an. Vom 01.09.1998 bis 09.04.1999 wurde der Ast. in einer Wohngemeinschaft in R., A.straße, ambulant psychiatrisch betreut. Ab 09.04.1999 schloss sich ein weiterer stationärer Aufenthalt in S. , Am H.feld, bzw. H.straße (Dr.L. Einrichtung) an, bevor das betreute Einzelwohnen in S. , S.straße 5, stattfinden sollte, was nunmehr auch seit April 2007 der Fall ist.

Am 11.12.2006 erfolgte eine Antragstellung bei dem Beigeladenen zu 2) - Bezirk Oberbayern - auf Leistungen zur Teilhabe. Mit Schreiben vom 18.12.2006 lehnte der Beigeladene zu 2) den Antrag ab. Seit Anfang 2005 sei nicht mehr der örtliche Träger zuständig, wo das betreute Wohnen stattfinde, sondern der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor ihrem stationären Aufenthalt(en) zuletzt gewohnt habe. Nach den Unterlagen habe der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt in R. gehabt.

Am 17.01.2007 erhielt die Landeshauptstadt München, Antragsgegnerin (Ag.) eine Anfrage der Stadt R. , der Beigeladenen zu 3), weil dort die Auffassung vertreten wurde, dass sie nach § 98 Abs.5 SGB XII zuständig sei.

Am 24.01.2007 folgte ein Antrag des Beigeladenen zu 1) - Landkreis S. - hinsichtlich der Kosten für das ambulant betreute Einzelwohnen, der Miete, Kaution, Grundsicherungsleistungen und Krankenversicherungsbeiträge. Dieser Antrag wurde am 05.02.2007 an die Beigeladene zu 3) weitergeleitet, da die Ag. von der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3) ausging und geht.

Am 03.04.2007 versuchte der Beigeladene zu 2), die Ag. im Rahmen seines Weisungsrechtes als Delegationsgeber nach Art.84 Abs.4 AGSG zur Leistungsgewährung zu verpflichten.

Mit Bescheid vom 19.04.2007 erkannte der Beigeladene zu 2) seine Zuständigkeit nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an und übernahm für die Zeit vom 16.04. bis 31.05.2007 die durch das im Rahmen des intensiv betreuten Einzelwohnens erbrachten Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII.

Gleichzeitig erbrachte der Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 11.04.2007 für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2007 Leistungen in Höhe von 328,65 EUR (zuzüglich Darlehen für Kaution in Höhe von 210,00 EUR) und für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2007 in Höhe von 421,80 EUR.

Darüber hinaus meldete der Beigeladene zu 1) bei der Ag. einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an.

Am 21.05.2007 beantragte der Ast. beim Sozialgericht Regensburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Ag. sei zu verpflichten, ihm ab 01.06.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von EUR 580,36 zu gewähren. Er verfüge im Monat lediglich über ein eigenes Einkommen in Höhe von EUR 125,00. Damit könne er weder seinen Lebensunterhalt noch seine Miete bezahlen. Seiner Meinung nach sei die Ag. für die Erbringung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII zuständig. Dies würden auch der Beigeladenen zu 2), der Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladene zu 3) so sehen. Nach monatelangem Schriftverkehr hätten sich letztlich der Beigeladene zu 2) und der Beigeladene zu 1) vorübergehend bereit erklärt, ab 16.04.2007 bzw. ab 01.04.2007 Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Grundsicherung der Erwerbsminderung zu übernehmen, dies allerdings jeweils nur befristet bis zum 31.05.2007. Die sog. Sozialhilfeträger hätten in ihren Bescheiden deutlich hervorgehoben, dass eigentlich die Ag. zuständig sei, und dass sie nur vorläufig leisten würden. Deshalb habe er am 25.04.2007 bei der Ag. vorgesprochen. Ihm sei am 15.05.2007 telefonisch mitgeteilt worden, dass über die Anträge nicht entschieden werde.

Mit Beschluss vom 31.05.2007 hat das SG die Beigeladene zu 3) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Ast. vorläufig (bis zum bestandskräftigen Abschluss eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens) ab Juni 2007 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe der gesetzlichen Vorgaben zu zahlen.

Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache hinsichtlich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe sei im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich. Zum einen würden die beteiligten Träger bereits seit längerer Zeit darum streiten, wer nach dem vollstationären Aufenthalt des Ast. als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gemäß § 98 SGB XII für die Gewährung der Grundsicherung im Alter als zuständig anzusehen sei. Zum anderen lägen dem Gericht derzeit weder Stellungnahmen noch behördliche Unterlagen vor. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit, nachdem der Ast. bereits seit 01.06.2007 völlig mittellos sei und schwere existenzielle Rechtsbeeinträchtigungen dadurch drohen würden, sei ein Abwarten auf Ausführungen bzw. Vorlage behördlicher Unterlagen nicht zumutbar. Dies gelte umso mehr, als zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig sei, dass dem Ast. die begehrten Leistungen nach § 41 SGB XII grundsätzlich zustehen würden. Auch die Höhe nach § 42 SGB XII sei unstreitig. Es gehe allein um die Frage der Zuständigkeit. Gemäß § 43 Abs.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei für den Fall, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen wie hier bestehe, und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet sei, derjenige zur Leistungserbringung verpflichtet, der zuerst angegangen worden sei und bei dem zuerst ein Antrag gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB I gestellt worden sei.

Der zuerst angegangene Leistungsträger, bei dem ein Antrag gestellt wurde, sei ausweislich des Schreibens des Ast. vom 31.05.2007 die Beigeladene zu 3). Nachdem diese somit zuerst angegangener Träger sei, habe sie die Leistung vorläufig zu erbringen. Sinn dieser Regelung sei es gerade, der nachfragenden Person nicht das Risiko eines Zuständigkeitsstreites zwischen zwei, oder gar wie vorliegend, mehreren Trägern aufzubürden. Gegebenenfalls könnten durch die Beigeladene zu 3) letztlich zu Unrecht gezahlte Leistungen mittels Erstattungsanspruchs jederzeit rückabgewickelt werden, so dass die existenziellen Interessen des Ast. überwiegen würden. Nachdem sich die Höhe der zu zahlenden Leistungen aus § 42 SGB XII ergebe, sei eine exakte Bezifferung der Leistungen durch das Gericht entbehrlich.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen zu 3). Sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt worden. Die Äußerungsfrist sei viel zu knapp bemessen gewesen. Zudem sei verwunderlich, wie das SG zu der Auffassung gelange, dass es zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass dem Ast. die begehrten Leistungen nach § 41 SGB XII grundsätzlich zustehen würden, da ihrerseits bislang weder diesbezüglich Ermittlungen erfolgt seien, noch entsprechende Feststellungen getroffen worden seien. Gleiches treffe sicherlich auch auf die Ag. zu. Die Verpflichtung zur Vorleistung sei überdies unverhältnismäßig und rechtswidrig. Des Weiteren beurteile sich die Pflicht zur Vorleistung ihrer Meinung nach nicht nach § 43 SGB I, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 98 Abs.2 Satz 3 SGB XII. Wenn die Zuständigkeitsregelungen des § 98 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB XII in Fällen des § 98 Abs.5 SGB XII entsprechend herangezogen werden könnten, so könne für § 98 Abs.2 Satz 3 SGB XII, der sich obendrein in seinem Wortlaut auf die Sätze 1 und 2 beziehe, nichts anderes gelten. Da der Ast. mittellos gewesen sei und deswegen Eilbedürftigkeit vorgelegen habe, sei der Beigeladene zu 1) nach § 98 Abs.5 i.V.m. Abs.2 Satz 3 SGB XII in der Vorleistungspflicht, welcher er auch zunächst bis 31.05.2007 nachgekommen sei. Aus diesem Grunde stehe auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Zweifel, da dem SG keine Stellungnahme des Beigeladenen zu 1) vorgelegen habe und somit keine Aussage darüber, ob dieser bereit gewesen wäre, seiner Vorleistungspflicht über den 31.05.2007 hinaus nachzukommen. Eine umfassende Beweiserhebung bzw. -würdigung hätte das SG möglicherweise zu einer anderen Entscheidung als der getroffenen bewogen.

Der Beigeladene zu 1) vertritt im Wesentlichen die Auffassung, nachdem der Ast. aus seiner stationären Einrichtung in das betreute Wohnen übergetreten sei, sei dies nach § 98 Abs.2 Satz 1 SGB XII der Träger, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuvor gehabt habe. Dies sei die Ag., weil der Aufenthalt in R. über § 98 Abs.5 SGB XII wieder "geschützt" sei, was von der Beigeladenen zu 3) aus ihrer Sicht zutreffend so dargelegt worden sei. Auch § 95 Abs.5 Satz 1 SGB XII stehe der Zuständigkeit der Ag. nicht entgegen, weil vor dem Inkrafttreten des SGB XII tatsächlich keine anderweitige Zuständigkeit begründet worden sei. Bezüglich der Frage, wer im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes gegebenenfalls vorläufig Leistungen erbringen müsse, treffe § 98 Abs.5 SGB XII keine ausdrückliche Aussage. Letztlich habe man im Interesse des Ast. gemäß § 98 Abs.2 Satz 3 SGB XII für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2007 vorläufig Leistungen erbracht. Der Beigeladene zu 2) habe dem Ast. auf dessen Anfrage am 18.12.2006 mitgeteilt, dass die Beigeladene zu 3) zuständig sei, woraufhin der Ast. mit Schreiben vom 20.12.2006 dann einen Antrag dort gestellt habe.

Der Beigeladene zu 2) vertritt die Auffassung, dass eine vorläufige Zuständigkeit nach § 43 SGB I zu bestimmen sei.

Die Beigeladene zu 3) beantragt, den Beschluss des SG Regensburg vom 31.05.2007 aufzuheben und "die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das SG zurückzuverweisen".

Die Ag. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keinen eigenen Antrag gestellt.

Die Ag. hält die vorläufige Verpflichtung der Beigeladenen zu 3) im angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Verfügung vom 14.06.2007).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Ag. sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG dem Eilantrag des Ast. vorläufig stattgegeben. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung lagen nicht vor.

Insofern waren der folgenden Eilentscheidung folgende Grundsätze zu Grunde zu legen: Die Maßstabbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rdnr.25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). Droht dem Betroffenen (hier dem Antragsteller) ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rdnr.25 bis 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06), ist entweder eine abschließende (und nicht nur summarische) Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Diese im Verhältnis zur einfach-gesetzlichen Regelung zu Gunsten des Betroffenen milderen Maßgaben sind der fachgerichtlichen Eilentscheidung stets bereits dann zu Grunde zu legen, wenn eine solche Rechtsverletzung auch nur möglich ist (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rdnr.26). Droht dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine im Verhältnis zu den vorgenannten Beeinträchtigungen weniger schwere aber doch erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf die Eilentscheidung auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden.

Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist die Verletzung von Grundrechten des Ast., insbesondere des Grundrechts auf eine menschenwürdige Lebensführung (Art.1 Grundgesetz), möglich. Der Antragsteller war bereits ab 01.06.2007 völlig mittellos, so dass schwere existenzielle Rechtsbeeinträchtigungen drohten. Die daher vom Senat zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zugunsten des Ast. aus.

Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung waren folgende Feststellungen zu treffen bzw. Gewichtungen vorzunehmen. Die Beteiligten streiten bereits seit längerer Zeit darum, wer nach dem vollstationären Aufenthalt des Ast. als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gemäß § 98 SGB XII für die Gewährung der Grundsicherung im Alter als zuständig anzusehen ist. Letztlich ist aber zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Ast. die begehrten Leistungen nach § 41 SGB XII grundsätzlich zustehen. Auch die Höhe nach § 42 SGB XII ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Fraglich ist allein, wer der zuständige Leistungsträger ist.

Gemäß § 43 Abs.1 SGB I ist für den Fall, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen wie vorliegend besteht, und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, derjenige zur Leistungserbringung verpflichtet, der zuerst angegangen wurde und bei dem zuerst ein Antrag gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB I gestellt wurde.

Der zuerst angegangene Leistungsträger, bei dem ein Antrag gestellt wurde, ist ausweislich des Schreibens der Antragstellerseite vom 31.05.2007 die Beigeladene zu 3). Von Antragstellerseite wurde mit Schreiben vom 08.12.2006 der Beigeladene zu 2) angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung, wer für die Leistung von Grundsicherungsleistungen für den Ast. zuständig sei. Die Beigeladene zu 2) hat insoweit am 18.12.2006 mitgeteilt, dass dies die Beigeladene zu 3) sei, woraufhin bei dieser am 20.12.2006 ein Antrag auf Kostenübernahme für ambulant betreutes Einzelwohnen sowie auf Gewährung von Starthilfe/Mietkosten und Mietkostenkautionsübernahme/Grundsicherungsleistungen und Krankenversicherungsbeiträgen gestellt wurde.

Insgesamt war somit die Beigeladene zu 3) der zuerst angegangene Träger im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2 SGB I und hat dementsprechend die Leistung vorläufig zu erbringen. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es gerade, in Ergänzung zu § 16 SGB I sicherzustellen, dass ein aus der Kompliziertheit des Sozialrechts resultierender Streit zwischen den Leistungsträgern über ihre Zuständigkeit nicht zur Benachteiligung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. BT-Drucks. 7/868 S.29). § 43 SGB I dient somit in erster Linie der Stärkung der Rechtsstellung des Einzelnen. Eine Leistung soll nicht allein deswegen - einstweilen - vorenthalten werden, weil Sozialleistungsträger sich nicht über die Zuständigkeit und damit über die im Einzelfall anzuwendenden Rechtsnormen einigen können. Damit ergänzt § 43 SGB I zugleich auch das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs.1 Nr.1).

Vor dem Hintergrund der zu § 43 SGB I dargestellten Rechtslage und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Gewichts des Art.1 GG war somit dem Eilantrag des Ast. aufgrund seiner überwiegenden Interessen stattzugeben. Das SG hat daher dem Begehren des Antragstellers zu Recht mit den in seinem Entscheidungssatz festgesetzten Einschränkungen entsprochen. Sollten tatsächlich zu Unrecht von der Bf. gezahlte Leistungen erbracht worden sein, so können diese mittels Erstattungsanspruch auch jederzeit rückabgewickelt werden. Insgesamt standen die existenziellen Interessen des Ast. im Vordergrund und waren dementsprechend zu berücksichtigen.

Zu Recht weist das SG auch darauf hin, dass, nachdem sich die Höhe der zu zahlenden Leistungen aus § 42 SGB XII ergibt, eine exakte Bezifferung der Leistungen durch das Gericht entbehrlich war.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 31.05.2007 zurückzuweisen.

Da die Beschwerde erfolglos ist, hat die Beigeladene zu 3) dem Ast. die außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG analog).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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