L 5 KR 362/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 186/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 362/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 41/08 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch auf Sterbegeld.

Der 1926 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger bat unter dem 16.12.2004 um verbindliche Mitteilung der Höhe des Sterbegeldes, welches an seine Hinterbliebenen ausbezahlt werden sollte. Mit Schreiben vom 17.12.2004 und 09.02.2005 teilte die Beklagte mit, gesetzlich bestehe ab 01.01.2004 kein Anspruch mehr auf Sterbegeld. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 als unzulässig zurück, weil kein Bescheid, sondern eine schriftliche Auskunft allgemeiner Art auf Anfrage des Versicherten erteilt worden sei.

Mit der dagegen zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, seinen Rechtsnachfolgern nach seinem Tod das Sterbegeld auszuzahlen, unverzüglich die Sterbegeldhöhe mitzuteilen, hilfsweise die Beklagte zur sachlichen Neuverbescheidung zu verpflichten.

Mit Urteil vom 29.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ein Rechtsschutzinteresse des Klägers verneint, weil er nicht Inhaber eines Anspruches auf Sterbegeld sein könne, sondern ein solcher Anspruch erst nach seinem Ableben entstehen könne. Rechtsschutz für mögliche künftige Rechtsnachfolger könne aber nicht begehrt werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Sterbegeldleistung sei eine Versicherung zu Gunsten Dritter, aus welcher er Ansprüche herleiten könne. Auf Hinweis des Senates, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 13.06.2006 die Rechtsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des Wegfalles des Sterbegeldes zum 01.01.2004 festgestellt habe, hat der Kläger geltend gemacht, er habe bereits vor dem Sozialgericht die Verfassungs- und Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung geltend gemacht und verfolge diese Auffassung weiter.

Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch unbegründet.

Streitgegenstand ist die Entscheidung der Beklagten vom 17.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung ohne Erfolg bleibt.

Die Schreiben vom 17.12.2004 und 09.02.2005 sind als Ablehnungsbescheid zu qualifizieren, denn dort wurde unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen konkret gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Sterbegeld verneint. Damit wäre die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückzuweisen. Weil jedoch der Widerspruchsbescheid in der Sachverhaltbeschreibung zur materiellen Regelung Ausführungen beinhaltet und die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen Anspruch auf Sterbegeld nach Wegfall der gesetzlichen Regelung in jedem Falle verneint, ist insoweit von einer materiellen Entscheidung auszugehen.

In dieser Hinsicht ist auch festzustellen, dass das Sozialgericht durch die tenorierte Abweisung der Klage zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Kläger kein Anspruch auf Sterbegeld zusteht. Dies ist rechtlich zutreffend, so dass nicht näher dar-auf einzugehen ist, ob die Klage im Ergebnis mangels Rechtsschutzbedürfnisses oder mangels materiellen Anspruches ohne Erfolg bleibt.

Dem Kläger steht - ebenso wenig wie seinen Rechtsnachfolgern - unter keinen Umständen ein Anspruch auf Sterbegeld zu. Eine solche Leistungsverpflichtung der Beklagten setzt zwingend eine Rechtsgrundlage voraus. Diese bestand zwar früher, der Gesetzgeber hat diese aber durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung zum 01.01.2004 ersatzlos gestrichen. Ohne gesetzliche Grundlage ist aber die Beklagte nicht berechtigt, Leistungen zu erbringen und damit Gelder auszugeben, die durch die Pflichtbeiträge aller Versicherten finanziert werden.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Gesetzgeber durch verfassungsrechtliche Grundsätze nicht gehindert war, den Entfall des Sterbegeldes ab 01.01.2004 zu bestimmen. Insoweit ist der Kläger weder in seinem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht Art. 14 GG verletzt, noch verstößt die Streichung des Sterbegeldes gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Sozialstaatsprinzip. Dies hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 13.12.2005 - B 1 KR 4/05 R, welche die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erörtert haben, zutreffend und unmissverständlich dargelegt. Auf diese Entscheidung nimmt der Senat Bezug. Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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