L 17 U 131/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 16/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 131/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 185/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen wegen des Todes ihres Ehemanns E P (Versicherter) infolge des Ereignisses vom 13.03.2003.

Der 1968 geborene Versicherte nahm im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulungsmaßnahme an einem Lehrgang in der Schweißtechnischen Lehranstalt, H, teil. Die praktische Ausbildung erfolgte in räumlich durch Vorhänge abgetrennten 3 x 2 qm großen und 8 m hohen Schweißkabinen mit Schweißtisch, Schweißmaschine, Erfassungselement für die Schweißrauchabsaugung und einem Schemel. Am 13.03.2003 vormittags kam der Versicherte im Ausgang der Kabine des Zeugen G zu Fall und renkte sich dabei die linke Schulter mit Abriss des Tuberkulum majus aus. Nach Einlieferung ins Krankenhaus Bergmannsheil C, E, verstarb er dort zwei Tage später. Todesursache war nach den Feststellungen des staatsanwaltlichen Obduktionsgutachtens auf der Grundlage mikrobiologischer Untersuchungen ein Multiorganversagen infolge Infektion mit ubiquitären Bakterien, deren rascher Verlauf auch bei sofortigem Erkennen und entsprechender chirurgischer/antibiotischer Therapie ärztlich nicht beherrschbar war.

Laut Durchgangsarztbericht des Dr. C, Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie Bergmannsheil und Kinderklinik C, vom 14.03.2003 wurde bei unauffälligem CT des Schädel weder Zungenbiss noch Einnässen festgestellt; der Versicherte hatte keine Erinnerung an den Vorfall. Fremdanamnestisch sei er bewusstlos gefunden worden. Nach Reposition des Schultergelenks wurde eine Bewusstlosigkeit unklarer Genese, der Verdacht auf einen Krampfanfall sowie die Schulterluxation links mit Abriss des Tuberkulum majus diagnostiziert. Laut Unfallanzeige habe der Versicherte vor dem Sturz auf einem Stuhl in der Schweißerkabine des Zeugen G gesessen, der noch eine Arbeit ausgeführt habe. Als dieser sich umgedreht habe, habe der Versicherte nicht ansprechbar auf dem Boden gelegen.

Die Beklagte führte am 03.09.2003 einen Ortstermin in der Schweißtechnischen Lehranstalt mit Fotodokumentation einer Schweißkabine durch. Dieser ergab, dass zum Unfallzeitpunkt in den mit Absaugvorrichtungen ausgerüsteten, nach oben offenen Kabinen keine extremen Temperaturen herrschten. Eine ungewöhnliche Rauchentwicklung konnte ebenso wenig wie ein Gasaustritt festgestellt werden. Der Betriebsleiter, Herr X1, selbst kein Augenzeuge des Unfallhergangs, gab an, der sehr blasse Versicherte habe die Arbeit in seiner Kabine unterbrochen, um sich in der Nebenkabine mit dem Zeugen G zu besprechen. Dieser habe weitergearbeitet. Der Versicherte habe sich auf einen ca. 0,75 m hohen Hocker gesetzt und sei von diesem rücklings (mit dem Kopf in Richtung Schweißvorhang) auf den Steinfußboden gefallen. Danach habe der Versicherte Schaum bzw. Erbrochenes im Mund gehabt und sei ansprechbar - bei beklagten Schmerzen im Schulter-Arm-Bereich - gewesen. Der genaue Unfallhergang sei nicht bekannt. Ferner zog die Beklagte einen Bericht des behandelnden Krankenhausarztes, Dr. X, Chefarzt der Medizinischen Klinik Bergmannsheil und Kinderklinik C vom 20.03.2003 bei. Aus diesem ergab sich, dass der Versicherte im Umkleideraum - an allen vier Extremitäten zuckend mit Schaumpilz vor dem Mund - gefunden worden sei. Der Versicherte habe über regelmäßigen Alkoholgenuss und einen Alkoholexzess am Vorabend berichtet. Ein Entzugssyndrom sei bemerkt worden. Die Klägerin habe zudem einen Drogenabusus des Versicherten mit unbekannten Substanzen angegeben. Das Schädel-CT vom 13.03.2003 sei altersentsprechend unauffällig bei Zustand nach Krampfanfall. Die Schulterluxation sei im Rahmen eines Krampfanfalls zu sehen. Zudem zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse sowie Auszüge aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Az. 00 Js 000/00 A) bei. Laut Polizeibericht vom 15.03.2003 hatte der Versicherte seinem Schwager, Herrn T, gegenüber am Nachmittag des Unfalltages berichtet, er sei zusammengebrochen. Der Werkstattleiter I hatte angegeben, der Versicherte sei von einem Stuhl, auf dem er gesessen und nichts getan habe, herunter gefallen. Beim Auffinden sei er bewusstlos gewesen, habe alle Viere von sich gestreckt, am ganzen Körper gezittert und viel Speichel im Mund gehabt. Ein Zungenbiss sei festgestellt worden. Der polizeilich vernommene Stiefvater des Versicherten hatte angegeben, dieser sei auf der Arbeitsstelle umgekippt. Die Klägerin hatte - zeugenschaftlich vernommen - einen Alkoholexzess am Vorabend des Unfalls und einen vermuteten Drogenkonsum bestätigt und auch über Kreislaufprobleme des Versicherten berichtet. Im Obduktionsprotokoll wurden verwaschene Blutungen in der Zungenmuskulatur befundet und der Verdacht auf einen epileptischen Anfall geäußert. Der Hausarzt Dr. H hatte bei der letztmaligen Vorstellung des Versicherten im Juli 2001 einen etwas erhöhten Leberwert (Gamma-GT) und keine Hinweise auf eine Krampfneigung oder Epilepsie erhoben. Die Beklagte führte am 10.10.2003 einen weiteren Ortstermin in der Schweißtechnischen Lehranstalt durch den Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) W durch. Bauliche oder gerätetechnische Mängel in der Ausrüstung der Schweißkabine konnten nicht festgestellt werden; die Funktionsfähigkeit der Rauchabsaugung wurde ebenso festgestellt wie deren Betrieb im Unfallzeitpunkt. Der bei diesem Ortstermin anwesende Zeuge G gab an, der blass aussehende Versicherte sei in seine Kabine getreten, an deren Rand stehen geblieben und habe ihn sinngemäß gefragt: "Wollen wir eine Zigarette rauchen?". Er habe geantwortet, dass er noch eine ca. 1 Minute dauernde Arbeit zu Ende führen müsse (Rohrsäuberung) und dies auch - sich vom Versicherten weg drehend - getan habe. Danach habe er sich wieder umgedreht und den Versicherten auf dem Boden liegend gesehen, den etwas blau angelaufenen Kopf aus der Kabine herausragend, Rumpf und Beine noch in dieser liegend. Der Versicherte habe nicht auf einem Hocker gesessen und sei nicht von diesem heruntergefallen. Der ebenfalls befragte Meister X2 gab an, der Versicherte habe Schaum vor dem Mund gehabt und erbrochen. Schließlich holte die Beklagte ein rechtsmedizinisches Gutachten des Privatdozenten (PD) Dr. C1 vom 18.03.2004 zur Bestimmung des Blutalkohols im Unfallzeitpunkt ein, der sich nicht feststellen ließ. Der zur Zeit der Obduktion (18.09.2003, 10:30 Uhr) gemessene Alkoholgehalt von maximal 0,21 Promille im Herzblut ergebe sich aus der postmortalen Fäulnisalkoholbildung.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2004 Hinterbliebenenleistungen ab, weil der Versicherte keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Sturz sei nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, da kein Ereignis von außen auf seinen Körper eingewirkt habe. Der Versicherte sei aufgrund des Ergebnisses seiner persönlichen Lebensführung zusammengebrochen und habe sich die letztlich zum Tod führende Schulterverletzung zugezogen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen, Az. S 13 U 120/04, verpflichtete sich die Beklagte zu einer erneuten Überprüfung und Bescheidung unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung.

In dem daraufhin erneut eröffneten Feststellungsverfahren holte die Beklagte eine Stellungnahme des Internisten Dr. H1 vom 31.05.2005 zu den Ursachen des Sturzes ein. Dieser äußerte sich dahingehend, dass der Versicherte zweifellos einen Krampfanfall erlitten habe, der entweder zu dem Sturz geführt oder unmittelbar die Schulterverletzung verursacht habe. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2006 erneut Hinterbliebenleistungen ab, da es an einem äußeren Ereignis fehle und ein akuter cerebraler Krampfanfall zu dem Sturz geführt habe. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine neurologisch-psychiatrische Stellungnahme von Dr. C2 vom 06.10.2005 ein. Dieser Arzt wies auf die für einen Krampfanfall typischen Symptome wie Bewusstseinsverlust, Zucken und Speichelfluss, den typischen Sturz ohne reflektorische Abwehr mit den Händen und auf das typische Auftreten eines Krampfanfalls bei weitgehender Ausnüchterung oder bei Schlafentzug hin. Zu dem Sturz sei es durch einen Bewusstseinsverlust infolge eines epileptischen Anfalls gekommen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 zurück.

Mit der am 26.01.2006 vor dem SG Gelsenkirchen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren weiterverfolgt und eine Verursachung der zum Tode führenden Schulterverletzung durch einen Krampfanfall als eine "innere Ursache" für nicht sicher nachgewiesen gehalten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der konkrete Unfallhergang nach wie vor nicht feststehe und der Versicherte während des Wartens auf den Zeugen G zum Rauchen die versicherte Tätigkeit aus privaten, eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme von Prof. Dr. B, Institut für Medizinische Mikrobiologie, Universitätsklinikum F, vom 30.11.2006. Der Sachverständige (SV) hat ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schulterverletzung die zum Tode führende nekrotisierende Fasciitis beim Versicherten verursacht habe. Es ist weiter Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Kollegen G und des Ausbilders L als Zeugen. Der Zeuge G gab an, der Versicherte sei kurz vor der Neun-Uhr-Pause zu ihm gekommen und habe gefragt, ob sie zusammen zur Bude neben der Werkstatt gehen sollten, um etwas zu trinken zu kaufen. Er habe ja gesagt, sich umgedreht und noch etwas zu Ende gearbeitet. Der Versicherte habe hinter ihm gestanden, nicht gesessen, als er sich umgedreht und sich wieder seinem Arbeitsstück zugewandt habe. Der Zeuge L gab an, dass er den Versicherten auf dem Rücken liegend, den Kopf zum Ausgang, die Beine zum Schweißertisch gerichtet, in der Schweißkabine vorgefunden habe. Er sei nicht ansprechbar gewesen, habe gekrampft und es sei Speichel aus dem Mund gelaufen. Nach ca. 20 Sek. sei er zu sich gekommen. Die gedultete Pause gegen 9:00 Uhr werde flexibel durchgeführt. Zum Unfallzeitpunkt sei Rauchen in den Kabinen noch erlaubt gewesen. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2007 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Nach Zustellung am 31.05.2007 hat die Klägerin am 20.06.2007 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und zur Begründung ergänzend behauptet, in der Kabine hätten sich Bleche, fertige Schweißstücke und Schläuche als Stolperfallen befunden. Auch seien die Luftverhältnisse dort schlecht gewesen. Die obduzierten Unterblutungen in der Zunge seien durch das Schockgeschehen im Rahmen der Sepsis zu erklären und kein Indiz für einen stattgehabten Krampfanfall.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.05.2007 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Tod des Versicherten E P Folge des Ereignisses vom 13.03.2003 war.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Vorprozessakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 15.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, das Ereignis vom 13.03.2003 als Arbeitsunfall und den Tod des Versicherten als dessen Folge anzuerkennen. Der Versicherte hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er am 13.03.2003 in der Schweißtechnischen Lehranstalt H zu Fall kam und sich das linke Schultergelenk mit Abriss des Tuberkulum majus ausrenkte. Der Klägerin stehen daher auch keine Hinterbliebenenleistungen zu.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis, d. h. einem von außen auf den Körper des einwirkenden Ereignisses, geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsausfüllende Kausalität) hat (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; vgl. zur neuen Terminologie BSGE 96, 196, 198).

Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb derjenigen Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherten Lernenden, wie vorliegend, sind Verrichtungen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Auszubildenden im Laufe eines Arbeitstages in der Ausbildungsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sog. Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (BSGE 14, 295 f; 41, 137, 139). Typischerweise und in der Regel nicht versichert sind höchst persönliche Verrichtungen wie Essen (BSGE 11, 267, 268 f) oder eigenwirtschaftliche wie Einkaufen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22). Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit auch regelmäßig zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, d. h. ob er eine dem Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSGE 58, 76; 91, 293; 93, 279). Allerdings besteht bei einer unwesentlichen, geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit der Versicherungsschutz fort (BSGE 93, 279; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 38; BSG vom 18.12.1974, Az. 2 RU 37/73, DOK 1975, 966). Es wird nicht nur auf einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, wie z. B. die bloße Anwesenheit am Arbeitsplatz, abgestellt, sondern auf die praktisch andauernde Ausübung einer versicherten Verrichtung, in die eine räumliche und zeitliche unerhebliche private Verrichtung eingeschoben wird. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind (BSGE 94, 262).

In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und auch der geltend gemachte Gesundheitserstschaden im Wege des Vollbeweises, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein müssen (BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Rdnr. 10). Erst der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Arbeitsunfall (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitserstschaden (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur diejenigen Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSGE, a.a.O.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.). Dieser Zusammenhang ist erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Schönberger u.a., a.a.O., S. 119 f.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 128 Rdnr. 3 c). Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die gegenteiligen deutlich überwiegen (vgl. Schulz-Weidner, SGb 1992, 59 f., 65). Allerdings können nur solche Umstände in die Abwägung einbezogen werden, die im Wege des Vollbeweises, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sind (BSGE 61, 127, 130; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist das Aufkommen des Versicherten auf dem Boden der Schweißkabine des Zeugen G als Unfallereignis im Sinne eines von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis anzusehen (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35; BSGE 94, 269). Allerdings ist es zweifelhaft, ob die konkrete, zur Zeit des Unfalls ausgeübte Verrichtung in Form des Stehens im Ausgangsbereich dieser Kabine noch als unfallversichert zu werten ist (I.). Jedenfalls lässt sich nicht mit der für die haftungsbegründende Kausalität erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die zur Zeit des Unfalls konkret verrichtete Tätigkeit, das bloß abwartende Stehen des Versicherten, ohne Hinzutreten eines weiteren betriebsbezogenen Umstandes wesentlich ursächlich oder mitursächlich für den Sturz auf das Schultergelenk und die Schulterverletzung war (II.).

I. Zwar erscheint vorliegend - auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des BSG zu Unglücksfällen aus ungeklärten Umständen am Arbeitsplatz (BSGE 93, 279; BSG, Urteil vom 04.09.2007, Az. B 2 U 28/06 R, SGb 2007, S. 672) - der Nachweis als erbracht, dass die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen worden ist, es somit an sich an einem inneren Zusammenhang zwischen der konkreten, zur Zeit des Unfalls ausgeübte Verrichtung und einer abstrakt als versichert erkannten Verrichtung aus der Versicherteneigenschaft als Umschüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII fehlt. Allerdings kann die Lösung von der zuletzt verrichteten versicherten Tätigkeit - selbständiges Arbeiten in der eigenen Schweißkabine - in dem Warten auf die gemeinsame Zigarettenpause oder den gemeinsamen Gang zur Bude außerhalb des Betriebsgeländes mit dem Zeugen G als noch geringfügige und damit nicht wesentliche Unterbrechung angesehen werden.

Der Versicherte trat vor seinem Sturz in die benachbarte Schweißkabine des Zeugen G ein, um mit diesem zusammen eine Pause zu machen entweder, um zu rauchen oder um sich außerhalb des Lehrgebäudes an einer Bude ein Getränk zu kaufen. Der Zeuge G stimmte zu, wollte aber zunächst noch für kurze Zeit ein Werkstück fertigstellen. Der Versicherte stand in der Schweißkabine des Zeugen G, als dieser sich umdrehte und sich wieder seinem Arbeitsstück zuwandte. Als sich der Zeuge G nach kurzer Zeit erneut zum Versicherten umdrehte, fand er diesen bewusstlos rücklings auf dem Boden liegend mit dem Kopf im Ausgangsbereich, mit den Füßen in Richtung des Zeugen G.

Diese Feststellungen stützen sich auf die Aussage des Zeugen G im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme am 02.04.2007. Die Angaben zu der letzten Kommunikation zwischen dem Versicherten und dem Zeugen vor dem Sturz sowie zu den Umständen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Sturz sind glaubhaft. Der Zeuge hat vor dem Gericht im Wesentlichen seine Angaben im Verwaltungsverfahren bei dem zweiten Ortstermin gegenüber dem Mitarbeiter des TAD W bestätigt und jeweils deutlich gemacht, was er als Augenzeuge bekunden kann und was er - weil er sich wieder seinem Arbeitsstück zuwandte - nicht selbst gesehen hat. Dass er beim Ortstermin angab, der Versicherte habe mit ihm eine Zigarette rauchen wollen, demgegenüber aber vor dem Gericht aussagte, der Versicherte habe mit ihm an einer Bude etwas zu trinken kaufen wollen, steht der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Zum einen erklärte der Zeuge G gegenüber dem Mitarbeiter des TAD W, der Versicherte habe ihn sinngemäß gefragt: "Wollen wir eine Zigarette rauchen?". Darin hat er bereits ein Einschränkung bezüglich des genauen Wortlauts der Frage des Versicherten gemacht. Zum anderen liegt in beiden Aussagen ein übereinstimmender Aussagekern: Die Frage des Versicherten nach einer gemeinsamen Pause mit dem Zeugen G. Der Senat geht von einer gemeinsamen Pause aus, entweder um in der Schweißkabine des Zeugen G zu rauchen, oder um an einer Bude außerhalb der Lehrgangsgebäude ein Getränk zu kaufen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen G und an der Richtigkeit seiner Aussage bestehen nicht. Zwar stand er als Mitumschüler des Versicherten zu diesem in einem ähnlichen Verhältnis wie unter Kollegen. Indes ist ein irgendwie geartetes Interesse des Zeugen G am Ausgang des Rechtsstreites im Hinblick auf dieses Verhältnis nicht erkennbar. Demgegenüber erscheinen die Angaben des Betriebsleiters X1 anlässlich des ersten Ortstermins der Beklagten, der Versicherte habe sich in der Nebenkabine mit dem Zeugen G besprechen wollen und sei dort von einem Hocker gefallen, unzutreffend. Denn er war - was unstreitig ist - nicht Augenzeuge der Kommunikation und des Geschehens unmittelbar vor dem Sturz. Andere Augenzeugen gibt es nicht. Die ähnlichen Angaben des Werkstattleiters I stellen daher gleichfalls nur eine Mutmaßung dar.

Im Unterschied zu den vom BSG entschiedenen Unglücksfällen aus ungeklärten Umständen am Arbeitsplatz (BSGE 93, 279; BSG, Urteil vom 04.09.2007, Az. B 2 U 28/06 R, SGb 2007, S. 672) steht vorliegend fest, dass der Versicherte seine Arbeit in der eigenen Schweißkabine unterbrochen hat, um mit dem Zeugen G eine Pause zu machen, als er zu Fall kam. Allerdings hatte er sich von der zuletzt verrichteten versicherten Tätigkeit - selbständiges Arbeiten in der eigenen Schweißkabine - zum Unfallzeitpunkt weder bereits für eine signifikante Dauer noch räumlich erheblich gelöst und zudem die gemeinsame Pause mit dem Zeugen G noch nicht begonnen. In diesem eigenwirtschaftlichen Innehalten mag noch eine geringfügige und damit eine unwesentliche Unterbrechung der zuletzt verrichteten versicherten Tätigkeit gesehen werden.

II. Vorliegend lässt sich aber nicht mit der für die haftungsbegründende Kausalität erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die zur Zeit des Unfalls konkret verrichtete Tätigkeit, das bloß abwartende Stehen in der Schweißkabine des Zeugen G, ohne Hinzutreten eines weiteren betriebsbezogenen Umstandes wesentlich ursächlich oder mitursächlich für den Sturz auf das Schultergelenk und die Schulterverletzung war. Zwar steht nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte aus innerer Ursache stürzte, sodass es deswegen nicht an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt (1.). Jedoch konnte kein betrieblich bedingter Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache des Sturzes festgestellt werden (2.).

1. Aus den - von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten und urkundsbeweislich zu wertenden (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO) - Stellungnahmen des Internisten Dr. H1 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. C2, lassen sich zwar eine Reihe Indizien gewinnen, die für einen akuten cerebralen Krampfanfall oder eine Synkope/Bewusstseinsverlust als Sturzursache im Unfallzeitpunkt sprechen. So sind die - nach Angaben aller im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-, im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Zeugen vorliegende kurzzeitige Bewusstlosigkeit und die - durchgangsärztlich gesicherte - retrograde Amnesie des Versicherten ebenso aufzuführen wie ein fehlendes reflektorisches Abwehrverhalten mit den Händen beim Sturz. Ferner gab der Versicherte selbst - nach Aussage seines Schwagers, Herrn T, - am Nachmittag des Unfalltages an, er sei "zusammengebrochen". Auch hat eine überwiegende Anzahl von Ersthelfern verstärkten Speichelfluss bzw. Schaum vor dem Mund des Versicherten bemerkt. Entgegen der Auffassung von Dr. H1 und Dr. C2 lässt sich aus diesen Fakten heraus aber nicht bereits der sichere Nachweis eines cerebralen Krampfanfalls oder einer Synkope führen. Denn eine Reihe anderer Indizien spricht dagegen. So wird im Durchgangsarztbericht ein CT des Schädels vom Unfalltag als "ohne Befund" beschrieben. Auch im Krankenhausbericht vom 20.03.2003 wird das CT als altersentsprechend unauffällig beurteilt. Der demgegenüber einleitend aufgeführte Befund "Zustand nach Krampfanfall" erklärt sich durch dieses nicht. Ferner ist ein Epilepsieleiden im Sinne einer chronischen Grunderkrankung nicht gesichert. Der behandelnde Hausarzt hat ein solches nicht festgestellt. Der Kläger war nicht in neurologischer Behandlung. Das Vorerkrankungsverzeichnis ist insofern leer. Aus den subjektiven Angaben der Angehörigen des Versicherten über Kreislaufprobleme und einen Zusammenbruch ca. acht Jahre vor dem Unfall lässt sich ohne ärztliche Befundungen ein solches Leiden nicht belegen. Im Durchgangsarztbericht ist ausdrücklich "kein Zungenbiss, kein Einnässen" aufgeführt. Das Obduktionsprotokoll äußert nur den Verdacht eines epileptischen Anfalls wegen verwaschener Blutungen in der Zugenmuskulatur. Auch andere innere Ursachen sind nicht nachgewiesen. So steht insbesondere nicht sicher fest, dass der Versicherte einen alkoholbedingten Kreislaufzusammenbruch nach durchzechter Nacht bei Schlafentzug erlitt, auch wenn der Versicherte dem Zeugen G unmittelbar vor dem Unfall als blass erschien. Die Blutalkoholkonzentration zur Zeit des Unfalls konnte nicht ermittelt werden. Aus den Angaben der Klägerin über die Kommunikation mit dem Versicherten am Vorabend des Unfalls lassen sich keine konkreten Erkenntnisse zum Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt gewinnen. Die Kollegen und Vorgesetzen haben am Unfalltag bei dem Versicherten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Alkoholgeruch angegeben. Ebenso wenig ist ein Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen; die diesbezüglichen Angaben der Klägerin gegenüber der Polizei sind Vermutungen; genaue Stoffe kann sie nicht nennen.

2. Auch wenn nach dem Beweisergebnis eine innere Ursache für den Sturz nicht sicher nachgewiesen ist und bei der weiteren Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität außer Betracht bleiben muss, so hat die Klägerin allein damit nicht den Beweis geführt, dass die konkrete, als versichert erkannte Verrichtung im Unfallzeitpunkt zumindest wesentlich mitursächlich für das Zufallkommen war. Das versicherte bloße Stehen als solches hat den Sturz mit Schulterverletzung nicht bewirkt. Dies ist ohne weiteres einleuchtend und bedarf keiner näheren Begründung. Andere betrieblich bedingte Umstände konnten nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache des Sturzes festgestellt werden. Einen Augenzeugen für das unmittelbare Sturzgeschehen gibt es nicht. Was der Versicherte zu dieser Zeit genau tat, hat der Zeuge G nicht beobachten können, da er - nach der Verabredung der gemeinsamen Pause - dem Versicherten wieder den Rücken zuwandte und sich seinem Arbeitsstück widmete. Kurz zuvor hatte der Versicherte noch gestanden. Dass der Versicherte auf einem Hocker gesessen und von diesem heruntergefallen sei, hat der Zeuge G bei beiden Befragungen ausdrücklich verneint. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Versicherte vor dem Hinstürzen in irgendeiner Weise seine stehende Position verändert, d. h. sich in irgendeiner Weise bewegt hat und von dem statischen Verweilen zu einem aktiven Handeln übergegangen ist. Hinreichend objektive Anhaltspunkte für ein Stolpern über einen Gegenstand auf dem Boden oder ein Ausrutschen auf diesem gibt es nicht. Die Annahmen der Klägerin über Stolperfallen in der Schweißkabine des Zeugen G und dortige schlechte Luftverhältnisse basieren allein auf Vermutungen. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Versicherte über ein auf dem Boden liegendes Blech, ein fertiges Schweißstück, einen Schlauch, einen Hocker oder die Eingangsschwelle stolperte und dann zu Fall kam. Irgendwelche Besonderheiten über die Beschaffenheit des Fußboden im Bereich der Unfallstelle sind - ausweislich der Ermittlungsberichte des TAD - nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G in dessen Rücken keine Gegenstände waren, über die der Versicherte gefallen sein könnte. Mit diesen Angaben in Einklang steht, dass nirgends über Geräusche, die beispielsweise ein Stolpern oder ein umstürzender Gegenstand erzeugt hätte, berichtet wird. Ebenso wenig wird besonderer Arbeitslärm des Zeugen G erwähnt, der für ein Überhören solcher Geräusche sprechen könnte. Überdies sind keine besonderen Beeinträchtigungen der Luftverhältnisse in der Schweißkabine zum Unfallzeitpunkt belegt. Der Zeuge G hat solche zu keinem Zeitpunkt angegeben. Die Räumlichkeiten waren mit 8 m Höhe an sich sehr hoch und verfügten über zur Unfallzeit funktionsfähige Absaugvorrichtungen. Andere Zeugen für diesen Vorgang gibt es nicht. Das Beweisangebot der Klägerin, den ehemaligen Kollegen T1 über auf dem Boden der Schweißkabinen liegende Gegenstände zu vernehmen, führt aus diesem Grund nicht weiter, da es um die konkrete Kabine des Zeugen G zum Unfallzeitpunkt geht. Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich bei dem Versicherten infolge betrieblicher Überanstrengung ein dann zum Sturz führender regelwidriger Körperzustand eingestellt hat. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass der Versicherte in der seit Beginn des Unterrichts im Schutzgasschweißen um 7:00 Uhr zurückgelegten Zeit von wenigstens zwei Stunden (Angaben des Zeugen G) bzw. höchstens dreieinhalb Stunden (Angaben des Zeugen L) eine besonders anstrengende Tätigkeit ausgeübt hat. Damit bleibt letztlich als plausible Erklärungsmöglichkeit des Sturzes - wie die medizinischen Gutachter dargelegt haben - allein ein plötzlicher Bewusstseinsverlust des Versicherten, und jedenfalls kein nachweisbar der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnendes Geschehen.

Ist der Ehemann der Klägerin daher nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorben, besteht auch kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff, insbesondere § 65 SGB VII.

Die Berufung ist mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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