L 5 B 125/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 4208/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 125/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Dezember 2007 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, längstens bis zum 31. Juli 2008 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende darlehensweise in Höhe von 194,00 EUR für die Zeit vom 15. bis zum 30. November 2007, in Höhe von 365,00 EUR für Dezember 2007, in Höhe von 317,00 EUR für Januar 2008 sowie in Höhe von monatlich 312,00 EUR für die Zeit ab dem 01. Februar 2008 zu gewähren. Darüber hinaus wird sie vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache für eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt 340,00 EUR als Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zurückwiesen.

Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V gewährt.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten für das gerichtliche einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

-

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung laufender Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), einer Baby-Erstausstattung sowie von Schwangerschaftsbekleidung. Darüber hinaus wendet sie sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Die 1978 geborene Antragstellerin war von Oktober 1998 bis zum 30. September 2006 an der F U B für den Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Im Juli 2005 beantragte sie erstmals – offenbar erfolglos - Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Am 28. September 2006 stellte sie einen weiteren Antrag, in dessen Rahmen sie – wie schon im Erstantrag – angab, unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift im Haus des M S unentgeltlich ein Zimmer zu bewohnen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 gewährte die Antragsgegnerin ihr für die Zeit vom 28. September 2006 bis zum 31. März 2007 Leistungen in monatlicher Höhe von 140,86 EUR. Nachdem die Antragstellerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 28. November 2006 erklärt hatte, ihr Studium ab dem 01. Dezember 2006 fortsetzen zu wollen, forderte die Antragsgegnerin sie unter Androhung der Leistungsversagung wiederholt auf, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG zu stellen und vorzulegen. Darauf reagierte die Antragstellerin nicht, woraufhin die Antragsgegnerin die Leistungszahlung ab dem 01. Februar 2007 einstellte.

Nachdem die Antragsgegnerin im Dezember 2006 einen anonymen Hinweis erhalten hatte, dass die Antragstellerin seit längerer Zeit mit H K zusammenlebe, prüfte sie das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu diesem Zweck suchte der Prüfdienst am 05. März 2007 zum einen die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung (Dstraße in N, Ortsteil Z, Vermieter: M S) auf. Zum anderen prüfte er die sich ebenfalls in der Dstraße in N, allerdings im Ortsteil L befindende Wohnung, in der H K gemeldet ist. Dort traf er die Antragstellerin an, die ausweislich des Prüfberichtes einräumte, bei H K – einem Freund ihres Vermieters - zu wohnen. Seit wann dies der Fall sei, wollte sie nicht mitteilen. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Prüfung wird auf den Bericht Bezug genommen.

Am 01. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin, die mit Schreiben vom 26. Juni 2007 mitgeteilt hatte nicht mehr zu studieren, erneut Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab sie wiederum an, in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung mietfrei zu leben. Weiter erklärte sie, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Schließlich wies sie auf eine bei ihr bestehende Schwangerschaft hin (voraussichtlicher Entbindungstermin: 15. Januar 2008). Im Rahmen der Prüfung wandte sich die Antragsgegnerin mit – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - Schreiben vom 22. August 2007 an H K und forderte ihn unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht nach § 60 SGB II zur Vervollständigung der Antragsunterlagen – wohl bzgl. seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse - auf. Unter dem 20. September 2007 mahnte sie ihn unter Fristsetzung bis zum 07. Oktober 2007 und drohte die vollständige Leistungsversagung nach §§ 60, 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) an. Dieser teilte daraufhin unter dem 01. Oktober 2007 mit, entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu leben. Weitere Erklärungen gab er nicht ab.

Die Antragsgegnerin versagte daraufhin der Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 gestützt auf §§ 60, 66 SGB I Leistungen ab dem 01. Juli 2007 unter Hinweis darauf, dass die mit Schreiben vom 20. September 2007 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die Antragstellerin sei daher ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen könne nicht geprüft werden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin und H K eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. H K sei der Aufforderung, die erforderlichen Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen, nicht nachgekommen, sodass Leistungen zu versagen gewesen seien.

Mit Schreiben vom 23. September 2007 beantragte die Antragstellerin ferner die Gewährung finanzieller Mittel für eine Baby-Erstausstattung sowie für Umstandskleidung. Zur Ermittlung des Bedarfs versuchte die Antragsgegnerin ausweislich des Ermittlungsberichtes vom 20. Dezember 2007 die Antragstellerin zwischen dem 08. Oktober und dem 18. Dezember 2007 zu verschiedenen Uhrzeiten unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift aufzusuchen. Ausweislich des Prüfberichtes war die Wohnungsbesichtigung im Beisein der H F vom Diakonischen Werk erst möglich, nachdem die Antragstellerin am Morgen des 18. Dezember 2007 telefonisch erreicht und sich sodann aus dem Wohnhaus Dstraße im Ortsteil L (Anschrift des H K) in einem auf seinen Namen zugelassenen Pkw zu ihrer Meldeanschrift begeben hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung einer Baby-Erstausstattung sowie von Schwangerenbekleidung mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin spätestens seit dem 14. Juli 2005 mit H K in L in einer Ver¬antwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe. Hilfebedürftigkeit habe nicht festgestellt werden können, da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, den Bedarf an Baby-Erstausstattung und Schwangerenbekleidung aus dem Einkommen ihrer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu decken.

Bereits am 15. November 2007 hatte die Antragstellerin beim Sozialgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, - ihr rückwirkend ab dem 01. Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II sowie Miete in Hö- he von monatlich 280,00 EUR, - eine Baby-Erstausstattung, - Schwangerenbekleidung sowie - Mehrbedarf zu gewähren. Im Übrigen hatte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, nicht mit H K in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben. Sie habe zum 01. November 2007 unter ihrer bisherigen Anschrift einen Mietvertrag abgeschlossen. Sie benötige nunmehr wegen des Kindes ein weiteres Zimmer. Monatlich fielen 280,00 EUR Miete einschließlich der Nebenkosten an.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Potsdam den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Zur Feststellung der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu klären. In ihrem Falle sei nicht nachvollziehbar, wovon sie seit dem 01. November 2007 ihren Lebensunterhalt sichergestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und H K eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II bestehe. Es sei auch zu vermuten, dass dieser der Vater des erwarteten Kindes sei. Die Indizien, die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sprächen, seien nicht entkräftet worden. Der pauschale Vortrag, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, reiche dazu nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass H K, der – anwaltlich vertreten – seinen Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung gegen die Antragsgegnerin (S 35 AS 4255/07 ER) am 21. Dezember 2007 ohne Begründung zurückgenommen habe, für den aktuellen Bedarf der Antragstellerin aufkomme und sie damit die erforderliche Hilfe von anderer Seite erhalte. Mithin seien auch Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht zuzusprechen gewesen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten sei auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen.

Gegen diesen ihr am 07. Januar 2008 zugestellten Beschluss richten sich die am 15. Januar 2008 eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht sie geltend, dass bei ihr sehr wohl ein Anordnungsgrund vorliege. Sie erhalte keinerlei Leistungen; auch werde ihre Krankenversicherung nicht bezahlt. Seit der Entbindung sei sie nicht mehr krankenversichert. Außerdem wolle die Krankenkasse sie mit Rückforderungsansprüchen belasten. Bis Oktober 2007 habe sie sich mit Minijobs beholfen, seit dem 01. November 2007 habe sie sich Geld geborgt. Bei Bedarf könne sie Schuldscheine vorlegen. Babykleidung und ein Laufgitter habe sie über die Diakonie erhalten, mehr jedoch nicht. Ihr Vermieter habe sie inzwischen bereits wegen Nichtzahlung der Miete gemahnt (Mahnung vom 12. Januar 2008 offenbar wegen Nichtzahlung der Miete für Januar). Auch liege ein Anordnungsanspruch vor. Sie lebe nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit H K und habe auch nicht gesagt, mit ihm einen gemeinsamen Haushalt zu führen und bei ihm einziehen zu wollen. Sie bewohne seit 2004 die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung. Die Mitarbeiterin der Diakonie könne bestätigen, dass sie dort alleine wohne. Dass ein Mietvertrag neu abgeschlossen worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass sie dem Vermieter zuvor im Rahmen ihrer Möglichkeiten Geld gegeben habe, und nunmehr angesichts der bevorstehenden Geburt des Kindes ordnungsgemäße Rechtsverhältnisse habe schaffen müssen. Im Übrigen sei auch H K bedürftig. Seinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die hiesige Antragsgegnerin habe er – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - gerade nicht zurückgenommen. Zwar verfüge er über monatliche Einkünfte in Höhe von 950,00 EUR. Er sei jedoch verpflichtet, 481,00 EUR Unterhalt an seine beiden Kinder aus erster Beziehung zu entrichten. Inzwischen müsse er ferner an sie – die Antragstellerin – noch für ihren am 03. Januar 2008 geborenen Sohn J 202,00 EUR Unterhalt zahlen. Ihm verblieben damit 267,00 EUR, sodass er selbst hilfebedürftig sei. Schließlich studiere sie auch nicht, wie sich aus der Exmatrikulationsbescheinigung vom 10. Januar 2008 ergebe (Tag der Exmatrikulation: 30.09.2006).

Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Im Januar 2008 hat die Antragstellerin erneut für sich und ihren Sohn, dessen Vater nach der Geburtsurkunde H K ist, Leistungen nach dem SGB II beantragt. Als Wohnort hat sie wiederum die sich aus dem Rubrum ergebende Anschrift benannt. H K ist in diesem Verfahren mit Bescheid vom 18. Februar 2008 zu Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 hat er dies erneut unter Hinweis darauf, mit der Antragstellerin nicht in einer Lebens- und Bedarfsgemeinschaft zusammenzuleben, abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin zwischen Dezember 2007 und Februar 2008 weitere Ermittlungen zu den Wohnverhältnissen veranlasst. Insoweit wird auf den Bericht vom 07. März 2008 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 07. Februar 2008 hat der Landkreis T-F der Antragstellerin für ihren Sohn Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Januar 2008 in Höhe von 125,00 EUR und ab Februar 2008 in Höhe von monatlich 85,00 EUR gewährt. Weiter hat die Familienkasse das ihr zustehende Kindergeld ab Januar 2008 auf 154,00 EUR festgesetzt.

Mit Bescheid vom 11. März 2008 hat die Antragsgegnerin schließlich ausgeführt, dass dem Antrag vom 08. Januar 2008 auf Leistungen nicht entsprochen werden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Antragstellerin laut Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Dezember 2007 (richtig: 21. Dezember 2007) als eheähnliche Lebensgemeinschaft (gemeint ist wohl: als Teil einer solchen) anzusehen sei. Herr K sei der Aufforderung, Nachweise zur Berechnung einzureichen, nicht gefolgt. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 SGB II. Um gesonderten einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin insoweit nicht nachgesucht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. II.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Dezember 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.) Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01. Juli 2007 begehrt, konnte sie nur für die Zeit ab dem 15. November 2007 und nur in dem genannten Umfang Erfolg haben.

Der Antragstellerin war insoweit Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren, auch wenn die Antragsgegnerin ihr auf ihren Antrag vom 01. Juli 2007 mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2008 Leistungen wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 SGB I versagt hat. Denn zwar ist die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung grundsätzlich nur mit der isolierten Anfechtungsklage anzugreifen und gerichtlich auch nur dahin zu überprüfen, ob die Ablehnungsvoraussetzungen im Sinne des § 66 SGB I vorliegen, während - mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung über das Leistungsbegehren - eine Überprüfung der materiellrechtlichen Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht ausscheidet (BSG, Urteil vom 22.02.1995 – 4 RA 44/94 – zitiert nach juris, Rn. 16). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würde ein – im Falle der reinen Anfechtung an sich korrekter - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG im Ergebnis jedoch keinen effektiven Rechtsschutz bewirken. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels könnte die Antragstellerin die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.01.2008 – L 7 AS 772/07 ER -, zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de).

Auf den neuerlichen Antrag der Antragstellerin vom Januar 2008 hat die Antragsgegnerin schließlich mit Bescheid vom 11. März 2008 ausgeführt, dass dem Antrag "nicht entsprochen" werden könne. Während die Begründung, dass H K – bei bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin - der Aufforderung, Nachweise zur Berechnung einzureichen, nicht gefolgt sei, auf einen erneuten Versagungsbescheid hindeutet, sprechen die zitierten Vorschriften dafür, dass nunmehr das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung verneint werden sollte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, was die Antragsgegnerin hier tatsächlich meinte, denn auch insoweit ist der Rechtsschutz jedenfalls über § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Ob der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ab dem 01. Juli 2007 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zugesprochen werden wird, vermag der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Wohl aber hat er keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Mitwirkung zu Unrecht versagt hat. Die Antragstellerin selbst hat nicht gegen ihre Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verstoßen. Dies wirft auch die Antragsgegnerin ihr nicht vor. Im Gegenteil stützt diese sich darauf, dass H K seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dies kann die Antragsgegnerin jedoch nicht dadurch ahnden, dass sie der Antragstellerin die Leistungen versagt. Vielmehr ist sie gehalten, die von ihr insoweit für entscheidungserheblich gehaltenen Auskünfte nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von H K zu beschaffen. Diese Vorschrift normiert eine eigenständige öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Partners, die bußgeldbewehrt ist und bei deren Verletzung der Auskunftspflichtige schadensersatzpflichtig werden kann (vgl. §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 62 SGB II). Wenn die Antragsgegnerin mithin vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt ist, muss sie die gegenüber H K bestehende Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt feststellen und ggfs. im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch durchsetzen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin diese Pflicht mit Schreiben vom 22. August 2007 zwar noch festgestellt, das Schreiben jedoch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Letzteres ist im Bescheid vom 18. Februar 2008 immerhin erfolgt, in beiden Fällen hat die Antragsgegnerin jedoch H K Antwortschreiben vom 01. Oktober 2007 sowie 26. Februar 2008, in denen er jeweils Auskünfte unter Hinweis auf eine angeblich nicht bestehende Bedarfsgemeinschaft verweigert hat, keine Konsequenzen – jedenfalls nicht ihm gegenüber - folgen lassen. Sachnah hätte sie seine Schreiben als Widersprüche werten, diese bescheiden und dann in die Vollstreckung eintreten müssen. Nicht aber konnte sie der Antragstellerin Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen.

Bezüglich des Leistungsanspruchs ist die Frage entscheidungserheblich, ob die Antragstellerin seit Juli 2007 hilfebedürftig war und weiterhin ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch ein mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebender Partner zur Bedarfsgemeinschaft, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird gemäß Absatz 3a der Vorschrift u.a. vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1) oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2). Nach vorläufiger Prüfung spricht auch aus Sicht des Senats viel dafür, dass die Antragstellerin mit H K in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Nach den Prüfberichten lassen die Verhältnisse unter ihrer Meldeanschrift – im Haus eines Freundes von H K - nicht vermuten, dass sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt unter dieser Adresse hat. Umgekehrt ist sie wiederholt in H K Wohnung angetroffen worden, war teilweise nicht in der Lage, in ihre eigene Wohnung zurückzukehren, weil ihr angeblicher Vermieter den Schlüssel zu ihrer Wohnung hatte, hat zunächst selbst zugegeben, bei H K zu wohnen, hat ihren Aufenthalt in seiner Wohnung im weiteren Verlauf zu verschleiern versucht, kann über einen auf seinen Namen zugelassenen Pkw verfügen und hat inzwischen mit ihm ein gemeinsames Kind. Diese Vielzahl von Indizien, die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechen, haben die Antragstellerin und H K nicht entkräftet. Es kommt mithin maßgeblich auch auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass er im Hinblick auf die Rücknahme seines eigenen Antrages (auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) über ausreichend Mittel verfüge, um auch den Bedarf der Antragstellerin zu decken, überzeugt dies den Senat nicht. Abgesehen davon, dass seitens der Antragstellerin schon die zugrunde gelegte Antragsrücknahme in Abrede gestellt wird, ließe diese ggfs. auch keine ausreichenden Rückschlüsse auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu. Diese sind vielmehr – wie ausgeführt – durch die Antragsgegnerin zu ermitteln. Nicht hingegen kann dies im einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren erfolgen.

Ist aber im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin einerseits und der öffentlichen Belange andererseits vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris). Diese Abwägung musste zugunsten der Antragstellerin getroffen werden. Denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Im Hinblick auf das Gegenwärtigkeitsprinzip wären die Folgen der ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als die der nicht gebotenen Gewährung.

Indes waren der Antragstellerin im Rahmen der Folgenabwägung Leistungen lediglich in Höhe des Regelsatzes (§§ 20 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 1 und 2 SGB II) von monatlich 312,00 EUR zzgl. eines Mehrbedarfes für Schwangerschaft (§§ 21 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1 und 2 SGB II) bis einschließlich 03. Januar 2008 in Höhe von monatlich 53,00 EUR zu gewähren, und dies auch erst für die Zeit ab dem 15. November 2007. Für weitergehende Leistungen fehlt es an einem Anordnungsgrund. Dies gilt maßgeblich, soweit die Antragstellerin laufende Leistungen für den Zeitraum bis zum 14. November 2007 begehrt. Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Potsdam am 15. November 2007 konnte für die davor liegende Zeit keine einstweilige Anordnung mehr ergehen, mit der wesentliche Nachteile hätten abgewendet werden können. Die Antragstellerin hatte in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass sie hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung nicht mehr angewiesen war. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens oder die Begleichung etwaiger eingegangener Schulden konnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten waren. Insoweit ist die Antragstellerin ggfs. auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Auch war zur Vermeidung wesentlicher Nachteile eine – hinsichtlich der Höhe - weitergehende Leistungsgewährung nicht erforderlich. Der Ansatz des Regelsatzes für Alleinstehende kam im Hinblick auf das wahrscheinliche Zusammenleben mit H K nicht in Betracht. Dementsprechend schied auch die Gewährung von Mehrbedarf an die Antragstellerin nach § 21 Abs. 3 SGB II (Mehrbedarf wegen Alleinerziehung) aus. Ebenso wenig konnten ihr Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Es deutet vorliegend sehr viel darauf hin, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt gerade nicht unter ihrer Meldeanschrift hat, sodass ihr für diese Wohnung auch keine Leistungen zustehen können. Im Übrigen ist hier auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wohnungsverlust drohen könnte. Im Gegenteil erscheint ein solcher angesichts der persönlichen Beziehung zwischen der Antragstellerin, H K und dem angeblichen Vermieter M S unwahrscheinlich, zumal letztgenannter die Antragstellerin angeblich mehrere Jahre mietfrei hat wohnen lassen. Schließlich war im Rahmen der Folgenabwägung auch kein Sozialgeld für den Sohn der Antragstellerin zu gewähren, sodass seine Aufnahme in das Rubrum unterbleiben konnte. Denn sein Bedarf wäre ggfs. auf das Sozialgeld in Höhe von 208,00 EUR zu beziffern (§§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 41 Abs. 1 und 2 SGB II). Dem steht nach dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin jedoch ein Unterhaltsanspruch gegen H K in Höhe von monatlich 202,00 EUR gegenüber, nach Aktenlage jedenfalls Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 125,00 EUR im Januar 2008 und von 85,00 EUR ab Februar 2008. Der Bedarf des Kindes ist damit gedeckt.

Daraus errechnet sich für die Zeit vom 15. bis zum 30. November 2007 ein vorläufiger Leistungsbetrag in Höhe von 194,00 EUR (166,00 EUR zzgl. 28,00 EUR), für Dezember 2007 von 365,00 EUR (312,00 EUR zzgl. 53,00 EUR), für Januar 2008 von 317,00 EUR (312,00 EUR zzgl. 5,00 EUR) und ab Februar 2008 von 312,00 EUR. Die Gewährung dieser Beträge hat der Senat zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache lediglich als Darlehen angeordnet und die Leistungsgewährung darüber hinaus bis spätestens 31. Juli 2008 befristet. Er geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt bei sachdienlicher Behandlung der Sache in der Lage sein müsste, H K Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuklären.

2.) Auch mit ihrem weitergehenden Antrag auf Gewährung von Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt kann die Antragstellerin nur teilweise Erfolg haben. Ob der Antragstellerin nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt zustehen, vermag der Senat im einstweiligen Rechtsschutz mangels hinreichender Erkenntnisse über ihre Hilfebedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beurteilen. Dementsprechend ist auch insoweit eine Folgenabwägung vorzunehmen, für die im Ergebnis nichts anderes gelten kann als für die laufenden Leistungen. Hinsichtlich der Leistungshöhe hat sich der Senat an den - für ihn nicht bindenden - Handlungsanweisungen der Antragsgegnerin orientiert, die zwei so genannte Babypauschalen in Höhe von insgesamt 330,00 EUR sowie eine Pauschale für die Anschaffung von Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 120,00 EUR vorsehen. Den sich daraus errechnenden Gesamtbetrag in Höhe von 450,00 EUR hat er um 110,00 EUR gekürzt. Insoweit besteht kein Eilbedürfnis mehr an einer Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nachdem die Antragstellerin nach eigenen Angaben bereits durch die Diakonie mit Babykleidung und einem Laufgitter ausgestattet worden ist. Schließlich war auch der hier verbleibende Restbetrag von 340,00 EUR zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache nur als Darlehen zu gewähren.

3.) Soweit die Antragstellerin sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewandt hat, musste sie Erfolg haben. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin vor. Sie selbst verfügte im fraglichen Zeitraum nicht über ausreichende Einnahmen, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dass dieses hinreichende Erfolgsaussichten hatte, ergibt sich aus den obigen Gründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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