S 14 SO 1391/06

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 14 SO 1391/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2006 verurteilt, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.

Der nunmehr 10 – Jährige Kläger leidet seit Geburt an einer spastischen Diparese bzw. Tetraparese. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Sein Schwerbehindertenausweis hat u.a. die Merkzeichen G, aG, B und er bedarf der ständigen Begleitung. Danach liegt bei ihm eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G), eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Hilflosigkeit (Merkzeichen H) vor. Zudem ist eine ständige Begleitung notwendig (Merkzeichen B). Er erhält Pflegegeld der Pflegestufe II. Der Kläger besucht die Montessori-Integrationsschule in E.

Am 18.01.2005 beantragten die Eltern des Klägers eine finanzielle Unterstützung zur Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges. Sie haben ein Angebot für die Beschaffung eines "Opel Zafira" mit Kosten in Höhe von 20.099,- EUR. Zur Begründung führten sie aus, zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei ein KfZ für den Kläger notwendig. Unschädlich sei, dass der Kläger das KfZ nicht selbst bedienen könne. Der Kläger habe vielfältige Kontakte. Der Weg zur Schule sei zwar über einen Fahrdienst abgesichert. Jedoch müsse der Kläger z. T. mehrere Stunden warten. Die Herstellung von Sozialkontakten, Treffen mit Freunden, Sport treiben usw. sei ohne PKW nicht möglich, da die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung nicht zumutbar und quasi unmöglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine Kraftfahrzeug-Beihilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne das Kraftfahrzeug nicht selbst bedienen. Für alle Fahrten, die dem Kläger eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, sei die Gewährung einer Kraftfahrzeug-Beihilfe nur vorgesehen, wenn ein der Teilhabe am Arbeitsleben gleichgewichtiger Grund gegeben sei. Vorliegend seien die Voraussetzungen nicht gegeben.

Hiergegen legten die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.04.2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hieß es, die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges setze die Notwendigkeit einer ständigen und nicht nur vereinzelten oder gelegentlichen Benutzung voraus. Fahrten zu Sportvereinen oder zu Besuch von Freunden reichten hierfür nicht aus. Die Vorstellung, ein KFZ zur Verfügung zu stellen in der Erwartung, dass aus einer Mitbenutzung des KFZ durch einen Dritten dem Kläger mittelbar ein der Eingliederung dienender Vorteil erwachse, vertrage sich nicht mit dem Leitgedanken der Eingliederungshilfe zum Hilfsmittel "KFZ". Die ständige Verfügbarkeit eines PKW in der eigenen Familie möge wünschenswert sein, spiele eingliederungsrechtlich aber keine Rolle.

Mittlerweile haben die Eltern des Klägers zum Preis von 17.150,- EUR einen PKW Opel Zafira beschafft und benutzen diesen noch.

Am 10.05.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Er trägt vor, er könne am Leben in der Gemeinschaft nicht teilnehmen, wenn er auf öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werde. Er sei ständig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Der Besuch von Erlebnisbädern, Kinos, Freizeitparks, Veranstaltungen usw. sei nur mit einem PKW möglich. Auch trainiere der Kläger Montags und Freitag im Handicapsportclub E. Er sei in der Leichtathletik (Rennrollstuhl) sehr erfolgreich. Er sei 2005 Internationaler Deutscher Meister und 2006 Internationaler Hallenmeister geworden. Er könne zwar mit Hilfe von Gehstützen oder eines Rollators kurze Strecken im Haus gehen, sei aber auf einen Rollstuhl im Übrigen angewiesen. Für seine sportlichen Aktivitäten benutze er einen sog. Rennrollstuhl, der nicht zusammenklappbar sei und zusätzlich zum normalen Rollstuhl zum Training mitgeführt werden müsse. Diesen könne er auch nicht in E. lassen, da er auch zu Hause trainieren müsse.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2005 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, sie sei nicht verpflichtet, jede Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere den gelegentlichen Besuch eines Schwimmbades oder eines Kinos, zu ermöglichen. Urlaubsreisen, Kinobesuche oder Schwimmbadbesuche würden nicht ständig, sondern nur gelegentlich durchgeführt. Der Fahrbedarf könne anderweitig gedeckt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 14.02.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (§ 54 SGG).

Rechtliche Anknüpfungspunkte sind die §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 8 der Verordnung nach § 60 SGB XII (EinglH-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom IdF d. Art. 13 Nr. 4 G v. 27.12.(BGBl. 2003 I 3022).

Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, dem gemäß § 53 SGB XII Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Dies bestreitet die Beklagte nicht.

Bei der vom Kläger begehrten Leistung handelt es sich um eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 EinglH-VO. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EinglH-VO als Hilfe im Sinne des § 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX.

Die Beklagte ist nunmehr auch als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sachlich zuständig.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges liegen hier vor. Sie wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EinglH-VO in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilnahme am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Der Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen. Der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt in der Eingliederung in das Arbeitsleben. Zwar sind damit andere Gründe nicht von vornherein ausgeschlossen, doch müssen sie mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich, besteht. Die Notwendigkeit, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen, fehlt, wenn die erforderliche Mobilität des behinderten Menschen auf andere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der behinderte Mensch nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeugs ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines (eigenen) Kraftfahrzeugs nicht bejaht werden (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, BVerwG V C 32.70, BverwGE 36, 256; Urteil vom 9. Juni 1971, ZfSH 1972, 272; Urteil vom 27. Oktober 1977, BverwGE 55,31; Urteil vom 20. Juli 2000, BVerwGE 111,328; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. August 1995, - 4 A 72/95 -, FEVS 47, 262; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 8 EinglH-VO Rn. 5). "Regelmäßig" bedeutet indes nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt wird oder der Bedarf sich ausnahmslos jede Woche mindestens zweimal stellt und entsprechend befriedigt wird. Vielmehr kann – wie bei einem Nichtbehinderten – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mal ein erhöhter und mal ein geringerer Bedarf gegeben sein, wobei dieser allerdings nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehen darf. Bei allem bleibt entscheidend, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 12.12.1995, a.a.O.), Die Benutzung eines Kraftfahrzeuges kann für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bereits dann regelmäßig notwendig sein, wenn es für jede Fortbewegung, die den Fahrbereich des Rollstuhls überschreitet, notwendig ist, ein Kraftfahrzeug zu nutzen (OVG Münster, Urt. v. 25.03.1991, NVwZ-RR 1992,82; VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1995, FEVS 47,86), wobei maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung und zum anderen die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten abzustellen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten dienendes Hilfsmittel ist (BVerwG, Urt. v. 27.10.1977 – V C 15.77BVerwGE 55, 31 ff.). Ist hieran gemessen die erforderliche Mobilität – in zumutbarer Weise – durch andere Hilfen, zum Beispiel durch die Benutzung eines Behindertenfahrzeuges (Rollstuhl) oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) " sichergestellt" , ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.2000, a. a. O.; Urt. v. 11.11.1970, a. a. O. S. 257 f.; Urt. v. 9.6.1971, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999, a. a. O.). Insbesondere eine zu 100 % schwerbehinderte Schülerin, die bewegungsunfähig ist, hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kraftfahrzeughilfe (VG Potsdam, Beschluss vom 17.01.2002, NVwZ-RR 2002,757). Diesen Grundsätzen folgt die Kammer auch für das vorliegende Verfahren. Die Vorschriften der §§ 53, 54 SGB XII entsprechen inhaltlich denen der §§ 39, 40 BSHG. Sachliche Änderungen sind nicht vorgenommen worden, so dass die Rechtsprechung zu § 39, 40 BSHG auch für die Neuregelung im SGB XII weiter verwendet werden kann.

Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 8 EinglH-VO zu gewähren. Er ist ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Zwar ist es ihm möglich, mit Hilfe seiner Eltern und eines. Rollstuhls die Wohnung der Eltern zu verlassen und sich in die nähere Umgebung zu begeben. Für jede Fortbewegung, die den Fahrbereich des Rollstuhls überschreitet, ist jedoch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig. Dies gilt insbesondere für die Tage, an denen er nicht den Fahrdienst zur Schule benutzen kann, sowie für Fahrten zur Krankengymnastik, Schwimmbadbesuche sowie Fahrten zu Bekannten und insbesondere zum Training nach E. Der Kläger kann hierfür nicht auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verwiesen werden. Nach den Angaben der Eltern, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist es dem Kläger allein schon nicht möglich, seine Termine im Sportverein zeitlich mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen. Hinzu kommt, dass aufgrund der Behinderung die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschwert ist. Es ist, wie in der mündlichen Verhandlung klar gestellt wurde, neben dem Rollstuhl für den Kläger noch ein sog. Rennrollstuhl mitzuführen, um den Trainingsort in E. aufzusuchen. Hierbei wurde seitens der Mutter des Klägers auch dargestellt, dass der Kläger manchmal erst so spät vom Training zurückkommt, dass der Bahnhof in W. schon geschlossen ist und die Bahnreisenden über den Ostausgang, der über keinen Fahrstuhl verfügt, den Bahnsteig verlassen müssen. Allein aufgrund der aufgezeigten Umstände kann der Kläger deshalb nicht zumutbar auf die Bahn als Verkehrsmittel verwiesen werden. Auf Grund der intensiven Betreuung, der der Kläger ständig bedarf, auch dies ist in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vom Kläger klargestellt worden, ist auch der Transport durch Taxis für ihn ungeeignet. Auch der Transport durch ein Mietauto ist nicht praktikabel, da der Kläger für jede Fortbewegung, die über den Nahbereich des Hauses hinausführt, auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Es ist dem Kläger bzw. seinen Eltern nicht zuzumuten, vor jedem Ausflug oder Training eine Autovermietung aufzusuchen und nach einem passenden Fahrzeug zu suchen, mit welchem der Kläger sowie der Rollstuhl und Rollator bzw. Rennrollstuhl transportiert werden können. Es ist auch nicht anzunehmen, dass jederzeit bei Bedarf ein geeigneter Mietwagen zur Verfügung steht.

Soweit von der Beklagten im Widerspruchsbescheid geltend gemacht wird, der ÖPNV der Beklagten wie auch der Stadt E. sei größtenteils behindertengerecht ausgestattet, die zum Einsatz kommenden Busse und Bahnen seien überwiegend Niederflurfahrzeuge und auch die Haltestellen seien weitgehend entsprechend ausgebaut, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die vorgenannten Feststellungen in Frage zu stellen. Denn im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen, die einer Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen, kommt es auf die behindertengerechte Beschaffenheit der Busse und Bahnen nicht entscheidend an.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger ständig mit einem eigenen Kraftfahrzeug transportiert werden muss, um an den Trainings im Olympiastützpunkt in E. teilnehmen zu können. Dies hat der Kläger wiederum unbestritten vorgetragen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dürfte ebenfalls ein wesentliches Element der Eingliederung sein, so dass diesem Umstand bei der Frage des Angewiesenseins auf ein Kraftfahrzeug ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Ob der Kläger bereits im Hinblick hierauf – da insoweit eine anderweitige Transportmöglichkeit offenbar nicht sichergestellt ist – dauerhaft auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, bedarf hier aus den vorgenannten Gründen keiner weiteren Erörterung. Es aber sicher hiervon auszugehen.

Darüber hinaus ist der Kläger auch im übrigen privaten Bereich auf ein Kraftfahrzeug ständig angewiesen, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Eingliederungshilfe besteht. Dabei ist, wie dargestellt, von Folgendem auszugehen: Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind nach §§ 53, 54 SGB XII auch Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. D. h. im Vordergrund der Eingliederungshilfe stehen auch die persönlichen und menschlichen Begegnungen; hierzu gehört auch, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Personen zu ermöglichen, zu erleichtern oder diese vorzubereiten sowie die Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Die Eingliederungshilfe soll den Behinderten überdies dazu befähigen, sein Leben selbst zu gestalten und auf Dauer möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 25.3.1991 – 24 A 1423/88 -). Der Behinderte besitzt insoweit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in dem nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erforderlichen und vertretbaren Umfang ( § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Hieran gemessen ist der Zweck der Eingliederungshilfe allein durch den Besuch der Schule noch keinesfalls erfüllt. Denn die gewünschte Eingliederung kann keinesfalls auf die Schule reduziert werden. Auch behinderte Kinder haben freie Wochenenden, ausgedehnte Freizeiten und auch für sie ist der Tag nicht um 16.00 Uhr (Rücktransport von der Schule) zu Ende. Vielmehr machen die Ausführungen der Eltern des Kläger zu seiner Lebenssituation deutlich, dass die Eltern große Anstrengungen unternehmen, um dem Kläger tatsächlich ein Leben in der Gemeinschaft annähernd in der Weise zu ermöglichen, wie dies auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Menschen der Fall ist. Neben den Freizeitaktivitäten wie beispielsweise Verwandten- und Bekanntenbesuche, Urlaube, Besuch von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Training gehören hierzu u. a. auch Einkäufe (z. B. Kleidung, Lebensmittel) und sonstige Besorgungen (z. B. Friseur) sowie etwa Fahrten zu Behörden, um es ihm zu ermöglichen, ebenso wie ein Nichtbehinderter ihre Rechte in persönlicher Vorsprache wahrzunehmen (zu letzterem HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 – 9 UE 1339/ 94 – a. a. O.).

Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht (in zumutbarer Weise) auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxis) verwiesen werden. Dies gilt insbesondere für den außerschulischen, privaten Bereich. Inwieweit der Kläger indes auf einen Behindertenfahrdienst der Beklagten oder privater Anbieter zurückgreifen kann, lässt sich nach Aktenlage nicht verlässlich feststellen. In Anbetracht dessen, dass der Kläger aufgrund der Schwere seiner Behinderung bei sämtlichen außerschulischen Aktivitäten und bei allen anderen Angelegenheiten, die zur Bewältigung des Alltags erforderlich sind, durchgängig auf einen solchen Fahrdienst angewiesen wäre, muss bezweifelt werden, dass hierdurch die unter Berücksichtigung des Ziels der Eingliederungshilfe erforderliche Mobilität des Klägers gewährleistet wäre. Auch bedarf es einer Gesamtwürdigung der konkreten Lebensumstände und -verhältnisse des Klägers unter Berücksichtigung der Schwere seiner Behinderung, die hier außergewöhnlich schwerwiegend ist. Ebenso wird der Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe verkannt, wenn im Widerspruchsbescheid die Ablehnung der Eingliederungshilfe darauf gestützt wird, das der ÖPNV genutzt werden könne, so dass dadurch bereits die Teilnahme des Klägers am Leben in der Gemeinschaft ausreichend ermöglicht werde. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich ist, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich eines Rollstuhls überschreitet, die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 25.3.1991 – 24 A 1423/88 -).

Nach allem bleibt nur mehr anzumerken, dass zur Aufgabe der Eingliederungshilfe auch – wie sich schon aus §§ 53, 54 SGB XII, aber ebenfalls aus § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 SGB IX ergibt – die medizinische Rehabilitation, hier insbesondere ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung gehört. Die hierdurch bedingten behinderungsbedingten Mobilitätsbedarfe und ihre Deckung können nicht abgetrennt werden, soweit es jedenfalls die Frage des Angewiesenseins auf ein Kraftfahrzeug und, soweit durch die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen, die Frage der Kostenübernahme betrifft. Ob der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) daran etwas ändert, erscheint fraglich, weil das "Angewiesensein" auf ein Kraftfahrzeug nicht davon abhängt, ob der Behinderte beispielsweise krankenversichert ist oder aber Krankenhilfe vom Sozialhilfeträger bezieht; ebenso wenig kann es davon abhängen, ob der für die Krankenhilfe zuständige örtliche oder aber der überörtliche Sozialhilfeträger für die KfzHilfe bzw. Übernahme der Kosten zuständig ist. Aus den zuvor genannten Erwägungen bedarf dieser Aspekt hier indes keiner vertieften rechtlichen Erörterung und Entscheidung.

Es entspricht auch dem in § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu Ausdruck kommenden Zweck der Eingliederungshilfe, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, wenn dem Kläger durch eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges die oben beschriebenen Ausflüge ermöglicht werden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in einer die Menschenwürde beeinträchtigenden Weise seelisch verarmen würde, wenn seine Möglichkeiten, das Wohnhaus zu verlassen, auf "Spaziergänge" mit dem Krankenfahrzeug (Rollstuhl) im Nahbereich bzw. auf Kontakte nach der Schule in der Wartezeit auf den Fahrdienst beschränkt wären. Es ist vielmehr dringend geboten, dem Kläger, weitere zwischenmenschliche Kontakte mit seinen Mitschülern oder Bekannten und Verwandten auch außerhalb der Schule oder des Elternhauses zu ermöglichen.

Ein Anspruch des Klägers auf eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist hier auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 EinglH-VO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Hilfe in der Regel davon abhängig, dass der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann. In besonderen Fällen kann die Hilfe jedoch auch dann gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das Kraftfahrzeug nicht selbst bedienen kann und durch Dritte gefahren werden muss (Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 8 EinglH-VO Rn. 12). Insbesondere für ein Kind ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe nicht nach § 8 Abs. 3 EinglH-VO ausgeschlossen, wenn sichergestellt ist, dass jederzeit ein Elternteil zur Verfügung steht, um das Kraftfahrzeug zu führen (VG Potsdam, Beschluss vom 17.01.2002, a.a.O.). Hiernach ist ein Anspruch des Klägers nicht ausgeschlossen, obwohl er das Kraftfahrzeug nicht selbst bedienen kann, denn die Eltern stehen jederzeit zur Verfügung, um ihn zu fahren.

Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe sich nach Ablehnung seines Antrages durch die Beklagte ein Kraftfahrzeug angeschafft und damit seine Notlage selbst behoben. Die Entscheidungsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers engen sich vielmehr ein, wenn er - wie hier - eine an sich zustehende Hilfe ablehnt. Wenn der Hilfebedürftige nach Ablehnung sich selbst Hilfe sucht, muss seine Hilfewahl, vorausgesetzt sie hält sich im Rahmen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO, der Hilfeentscheidung der Behörde zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, BVerwG 5 C 43.99, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung auf die Form Geldleistung festgelegt ist, weil die Eltern des Klägers bereits in 2005 ein Kraftfahrzeug Opel Zafira zum Preis von 17.150,- EUR beschafft haben.

Rechtsfolge des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO ist ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges "in angemessenem Umfang". Was angemessen ist, entscheidet der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Eingliederungshilfe (VG Potsdam, a.a.O.; Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 8 EinglH-VO Rn. 7). Auf die Leistung sind das nach§§ 87, 88 SGB XII einzusetzende Einkommen und das nach § 90 SGB XII einzusetzende Vermögen des Klägers und ihrer Eltern anzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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