L 14 B 568/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 159 AS 3604/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 568/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2008 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Januar 2008 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2008 wird angeordnet. Aus der Regelleistung bereits einbehaltene Beträge sind vorerst an den Antragsteller auszuzahlen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt worden ist, kann keinen Bestand haben.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II - beziehende Antragsteller hat am 18. Januar 2008 Widerspruch eingelegt gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2008, in dem eine Kürzung der dem Antragsteller zustehenden Regelleistung um 30 vom Hundert ausgesprochen worden ist. Dieser Widerspruch hat nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides bestehen, so dass kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Umsetzung erkennbar ist.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es für die Frage, inwieweit die Weigerung, eine in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme fortzuführen, eine Absenkung der Regelleistungen nach § 31 SGB II rechtfertigt, durchaus darauf an, ob die Maßnahme zumutbar war. Es kann dahinstehen, ob dem Wortlaut der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) SGB II eindeutig zu entnehmen ist, ob sich das Adjektiv "zumutbare" am Beginn der Aufzählung auch auf die "sonstigen Maßnahmen" bezieht. Entscheidend ist, dass auch wenn es nicht im Gesetz stünde – die Teilnahme an unzumutbaren Maßnahmen nicht verlangt werden kann. Soweit das Sozialgericht im Anschluss an Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 89/90 darauf verweist, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, erst eine Eingliederungsvereinbarung mit einer vereinbarten Maßnahme zu unterschreiben und dann geltend zu machen, die Maßnahme sei unzumutbar, berücksichtigt es nicht genügend, dass die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II zwar formell als Vertrag ausgestaltet ist, es sich in der Sache aber nicht um einen Vertrag handelt in dem Sinne, dass sich zwei gleichberechtigte Partner gegenüber stehen, sondern lediglich um eine neue "moderne" Form hoheitlichen Verwaltungshandelns (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 10). Dementsprechend besteht kein Anlass, die gerichtliche Inhaltskontrolle gegenüber einer durch Verwaltungsakt zugewiesenen Maßnahme zu lockern. Entsprechend wird in der Kommentarliteratur denn auch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen einer Sanktion nach § 31 SGB II wegen Abbruchs der mit Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Maßnahme die Zumutbarkeit dieser Maßnahme geprüft werden müsse (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 46, Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 31 Rdnr. 46). Dem folgt der erkennende Senat.

Gegen die Zumutbarkeit der in der zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahme (Teilnahme an dem Maßnahmeprojekt "Coachingcenter für Hilfebedürftige mit Einkommen") bestehen erhebliche Bedenken. Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten, die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist (Rixen in Spellbrink/Eicher, SGB II, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 138). Der Antragsteller hat aber vorgetragen, bisher hätten im Rahmen des "Maßnahmeprojekts" lediglich zwei allgemeine Gespräche stattgefunden. Diesen Vortrag hat der Antragsgegner unwidersprochen hingenommen, ebenso wie den weiteren Vortrag des Antragstellers, er sei vom Maßnahmeträger aufgefordert worden, sich doch selbst Arbeit und Unterlagen mitzubringen, damit er sich während der zu erfüllenden Zeitvorgabe von 15 Stunden in der Woche sinnvoll beschäftigen könne. Der Senat muss deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der – nicht bestrittenen – Richtigkeit dieser Angaben ausgehen.

Es liegt auf der Hand, dass eine sinnvolle Eingliederung nicht stattfindet, wenn den Teilnehmern einer Maßnahme bedeutet wird, sich ihren sonstigen Vorhaben zu widmen, damit sie Vorgaben zur Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung einhalten. Eine Maßnahme, die sich darin erschöpft, den Anschein dafür aufrechtzuerhalten, dass Kenntnisse vermittelt werden, ist offensichtlich nicht zumutbar. Sie darf vom Arbeitsuchenden ohne Eintritt von Sanktionen abgebrochen werden. Auf die Frage, ob der Antragsteller einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für den Abbruch der Maßnahme hatte, weil er sich vorrangig um seine selbständige Erwerbstätigkeit kümmern wollte, kommt es deswegen nicht an. Allerdings wäre insoweit durchaus zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit offenbar seit Jahren kein anrechenbares Einkommen erzielt und deshalb ggf. auch die Teilnahme an einer Maßnahme, die Kenntnisse über die Erzielung von Einkünften durch selbstständige Erwerbstätigkeit vermittelt, sachdienlich erscheint.

Nach alledem spricht zur Zeit mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Danach war die aufschiebende Wirkung des gegen ihn erhobenen Widerspruchs und die Aufhebung der bisherigen Vollziehung anzuordnen. Ggf. ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob und inwieweit die bisher nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers zutreffen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG, sie berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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