L 7 AS 2809/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1788/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2809/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zusicherung zur Übernahme der Maklergebühren kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein konkretes Vermittlungsangebot für Wohnraum unterbreitet wird.
2. Erfüllt der Vollstreckungsschuldner die ihm in der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung "freiwillig", besteht für eine gesonderte Vollstreckung kein Raum; damit greift auch die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht ein.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2008 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Beschwerde des Antragsgegners ist allerdings nicht bereits deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; diese Vorschrift, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - (juris); ferner Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2007 - L 11 B 509/06 AS ER - Breithaupt 2007, 535; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 3 B 610/07 AS-ER - (juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG § 86b Rdnr. 46; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; einschränkend Sächs. LSG, Beschluss vom 22. April 2008 - L 2 B 111/08 AS-ER - (juris)), greift hier nicht ein. Denn der Antragsgegner hatte sich im Schriftsatz vom 16. Juni 2008 an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin - unter dem Vorbehalt einer rechtskräftigen Entscheidung - selbst bereit erklärt, "die Zusicherung der Übernahme der Maklergebühren zu erteilen". Damit bestand - wegen der "freiwilligen" vorläufigen Erfüllung des Begehrens der Antragstellerin - von vornherein kein Raum für eine gesonderte Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses (vgl. hierzu Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 76; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage, Rdnr. 1663; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 929 Rdnr. 19), zumal hier zur Vollsteckung ohnehin nur das Verfahren nach § 201 SGG in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2); ein Zwangsgeldantrag nach dieser Vorschrift ist aber erst und nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung grundlos nicht nachkommt (vgl. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3; Bader in Bader u.a., a.a.O., § 172 Rdnr. 7). Da hier die Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO einer Sachentscheidung nicht entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Tenor des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Mannheim, mit welchem die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen worden ist, "der Antragstellerin Maklergebühren für den Nachweis einer angemessenen Unterkunft zuzusichern", überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, was indes Vollstreckungsvoraussetzung wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER -; Groth, a.a.O.). Unerörtert bleiben kann damit auch, welchen Einfluss die Fälligkeit einer Leistung auf den Lauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat (vgl. hierzu BVerfG NZS 2008, 365, 367; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 3205/99 - NVwZ 2000, 691, 692).

Die Beschwerde des Antragsgegners ist indessen mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen begründet. Mit seinem Schriftsatz vom 18. Juni 2008 hatte der Antragsgegner die endgültige Zusicherung zur Übernahme der Maklergebühren vom Ergebnis des von ihm im Mai 2008 bei Medizinaldirektor Dr. W. in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig gemacht; dieses liegt seit dem 19. Juni 2008 vor. Das Gutachten des Dr. W. ist Grundlage für den zwischenzeitlich unter dem 18. Juli 2008 erteilten Widerspruchsbescheid. Aufgrund der noch offenen Klagefrist (§ 87 SGG) ist das Begehren der Antragstellerin auf eine einstweilige Anordnung jedoch weiterhin als statthaft zu erachten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)). Bereits wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs ist es indes unbegründet.

Die Antragstellerin vermag sich auf die Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II vorliegend nicht zu berufen. Nach dieser Bestimmung können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1 Halbs. 1 a.a.O.). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Das Merkmal der vorherigen Zusicherung ist im Übrigen Anspruchsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 27; ferner Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 599/08 - (zu § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB XII).

Die Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem SG Mannheim ist allerdings zuzugeben, dass auch der Mäklerlohn zu den Wohnbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II gehören kann (vgl. SG Frankfurt, Beschluss vom 31. März 2006 - S 48 AS 123/06 ER -; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - (beide juris); ferner Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 100; Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 83; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rdnr. 57). Das SG hat im angefochtenen Beschluss indessen nicht beachtet, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II, die zweifellos einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB X) darstellt (vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 106; Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 85; Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 Rdnr. 125), - ebenso wie die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II und möglicherweise anders als die Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II (vgl. hierzu Berlit, a.a.O., Rdnr. 85 einerseits; Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 80u andererseits) - erst abgegeben werden kann, wenn dem Grundsicherungsträger ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007 - L 9 AS 489/07 ER - (juris)). Dies zeigen im Übrigen auch die Zuständigkeitsregelungen in § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und 2 SGB II; danach fallen die Wohnbeschaffungskosten und die Umzugskosten in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers am Ort der bisherigen Unterkunft, die Mietkaution indessen in diejenige des Trägers am Ort der neuen Unterkunft. Erst wenn eine bestimmte Unterkunft ins Auge gefasst ist, kann aber der im letzteren Falle für die Zusicherung zuständige Träger ermittelt werden.

Mithin kann nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Angaben zur neuen Unterkunft vorliegen, eine gerichtliche Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Maklervergütung überhaupt in Betracht kommen; andernfalls würde man diesen zu einer zukünftigen Sachbehandlung verpflichten, die so derzeit nicht absehbar ist und auf welche sich der Antragsteller auch nicht verlassen kann, weil etwa das Kriterium der Angemessenheit, auf welches das SG Mannheim im angefochtenen Beschluss abgestellt hat, erst anhand eines konkreten Wohnungsangebots geprüft und beurteilt werden kann. Denn mit der schriftlichen Zusicherung erteilt die Behörde die rechtlich verbindliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X); sie soll dem Adressaten die Gewissheit verschaffen, dass seine Aufwendungen zu dem beabsichtigten Erfolg führen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 13; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Eine derartige den Träger bindende Zusage ist indes im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der vorstehend dargestellten notwendigen Voraussetzungen der Zusicherung nicht durchführbar. Die Antragstellerin vermag die mit der Zusicherung verbundene Gewissheit auch nicht etwa deshalb zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Vorhandenseins eines Wohnungsangebots für sich in Anspruch zu nehmen, weil für sie durch die Beauftragung eines Maklers bereits Kosten entstünden. Dies ist gerade nicht der Fall, weil dem Wohnungsvermittler (Makler) nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, welche im Übrigen unabdingbar ist (vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 652 Rdnrn. 59, 63), ein Anspruch auf Entgelt nur zusteht, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt (vgl. im Übrigen auch § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB); selbst mit dem Nachweis von Wohnraum wird der Mäklerlohn noch nicht fällig. Zu Recht hat deshalb der Antragsgegner (vgl. Schriftsatz vom 3. Juni 2008) bereits erstinstanzlich eingewandt, dass ihm ein konkretes Vermittlungsangebot bislang nicht unterbreitet worden ist. Dies ist im Übrigen nach Aktenlage bis heute nicht geschehen. Die Antragstellerin scheint im Rahmen ihrer Wohnungssuche überhaupt erstmals am 26. Juni 2008 - und wohl erst nach dem Hinweis in der Senatsverfügung vom 16. Juni 2008 - zwei Makler aufgesucht zu haben, ohne dass hieraus bereits Wohnungsangebote resultiert hätten. Sonach fehlt es vorliegend am Anordnungsanspruch; damit entfällt aber auch der Anordnungsgrund für das Begehren der Antragstellerin.

Kann nach allem der angefochtene Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand haben, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass die Übernahme der Maklercourtage durch den Grundsicherungsträger überhaupt nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. November 1995 - 6 S 3140/94 - und vom 31. Januar 1997 - 7 S 1414/95 - (beide juris); Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kapitel 10 Rdnr. 71; zur "Regelübernahmevoraussetzung" des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II allgemein Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 22 Rdnrn. 98). Nicht weiter zu würdigen sind beim gegenwärtigen Verfahrensstand ferner die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste der Dr. Sch. vom 31. März 2008 und des Dr. Schä. vom 3. April 2008, die Bescheinigung der Dipl.-Sozialpädagogin (FH) Schr. sowie das vom Antragsgegner bei Dr. W. eingeholte Gutachten vom 19. Juni 2008.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt das vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 abgegebene Kostenanerkenntnis (§ 193 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 SGG entsprechend).
Rechtskraft
Aus
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