L 4 KR 254/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 702/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 254/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.06.2006 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Krankengeld zu bezahlen.

Der 1986 geborene Kläger war bis 31.07.2003 bei der Beklagten versichert. Er befand sich im September 2002 in einem Ausbildungsverhältnis. Am 14.09.2002 kam er mit dem Motorrad von der Straße ab und verunglückte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2002 mit, laut Angaben des Arbeitsgebers habe der Kläger selbst gesagt, er sei ohne Führerschein mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Der Kläger legte die Kopie eines Führerscheins vor, der ihm zum Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen berechtigte. Der Kläger beantragte am 17.12.2002 umgehende Krankengeldzahlung. Nach Anhörung des Klägers und Auskunft des Landratsamts W., dass der Kläger Halter des Leichtkraftrads Yamaha 125 cm³, Höchstgeschwindigkeit 80 km/h, sei, sowie Auskunft der Polizeiinspektion S., dass der Führerschein zum Führen dieses Motorrades nicht ausreiche, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2003 die Zahlung von Krankengeld ab 14.09.2002 ab. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis sei ein Vergehen nach § 21 Abs.1 Nr.1 StVG. Gemäß § 52 SGB V könnten Vergehen zu einer Leistungsbeschränkung bezüglich Krankengeld führen, wenn der Versicherte sie vorsätzlich begangen habe und sich dabei eine Verletzung zugezogen habe. Da der Kläger noch nicht volljährig sei, habe er dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Erziehungsberechtigten. Das Versagen des Krankengeldes in voller Höhe stelle damit keine unbillige Härte dar und sei der Art des Vergehens angemessen. Der hiergegen am 10.03.2003 eingegangene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2003 zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die am 11.08.2003 beim Sozialgericht München eingegangene Klage, die der Kläger nicht begründet hat. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2006 abgewiesen (zugestellt am 27.07.2006). Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte gemäß § 52 SGB V den Krankengeldanspruch des Klägers verneint habe, da ein vorsätzlich begangenes Vergehen als Voraustatbestand zu § 52 SGB V vorliege.

Hiergegen richtet sich die am Montag, 28.08.2006 per Fax eingegangene Berufung. Das Fax enthält keine Unterschrift, aber die Auffassung des Klägers, es gelte auch ohne Unterschrift. Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 05.09.2006 darauf hin, die Berufungseinlegung sei nur wirksam, wenn die Berufungsschrift vom Berufungskläger bzw. seinem Bevollmächtigten unterschrieben sei. Das Berufungsschreiben wurde zur Unterschrift an den Kläger zurückgeleitet. Am 08.09.2006 erfolgte dann der Zugang einer unterschriebenen Berufung. Mit Eingang vom 25.09.2006 bat der Kläger um Sachstandsmeldung. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Kläger vom Vorsitzenden informiert, die wirksam am 08.09.2006 eingegangene Berufung wahre die Berufungsfrist nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.06.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2003 zu verurteilen, ihm Krankengeld ab 14.09.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung ist unzulässig. Die Frist des § 151 Abs.1 SGG ist nicht gewahrt. Danach muss die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Das am 28.08.2006 eingegangene Fax wahrt diese Frist nicht. Es fehlt nämlich die auch bei einem Fax grundsätzlich notwendige Unterschrift (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 151 Rz.3c f.). Der 28.08.2006 war der letzte Tag der Berufungsfrist, die Nachholung der Unterschrift (Fax vom 28.08.2006 erneut unterschrieben eingegangen am 08.09.2006) ist verfristet. Nachdem der Kläger bereits mit Beschluss vom 20.01.2006 auf die Rechtsauffassung des Senats aufmerksam gemacht wurde, dass eine nicht unterschriebene Faxmitteilung nicht fristwahrend ist, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG nicht zu gewähren. Die Frist war schuldhaft versäumt. Auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.2002 (NJW 02, 3534) reicht zur Wiedereinsetzung nicht aus. Der Beschluss ist nämlich in einem Strafverfahren ergangen und führt ausdrücklich die Tragweite des verfassungsrechtlich gewährten Zugangs zum Gericht in Strafsachen als Begründung dafür an, dass Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

Selbst wenn man jedoch von einer Zulässigkeit der Berufung ausgehen sollte, wäre die Berufung unbegründet. Ohne dass darin eine Entscheidung des Senats liegt, sei der Kläger auf folgendes informatorisch hingewiesen: Gemäß § 52 Abs.1 SGB V kann die Krankenkasse das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer Krankheit versagen, die sich Versicherte vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen haben. Das Fahren eines Fahrzeugs, für das keine Fahrerlaubnis besteht, ist ein Vergehen gemäß § 21 Abs.1 Nr.1 StVG. Zur Vorsätzlichkeit hat die Beklagte ausführlich dargelegt, dass, der Kläger wissen konnte und wissen musste, dass er zum Führen des Unfallfahrzeugs nicht berechtigt war. Es finden sich auch im Klageverfahren keinerlei gegenteilige Ausführungen des Klägers hierzu. Das Verhalten war vorsätzlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat nicht etwa sämtliche Leistungen versagt, sondern die Krankenbehandlung des Klägers im Anschluss an den Unfall übernommen. Die Entscheidung, Krankengeld nicht zu bezahlen, hat sie damit gerechtfertigt, dass der unterhaltsberechtigte Kläger durch die Versorgung von Krankengeld nicht in eine Notsituation geraten kann.

Damit bestehe auch aus diesem Aspekt kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang. Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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