B 14 AS 43/07 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 771/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 80/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 43/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Monat Juni 2005, in dem ihr Arbeitsentgelt für den Mai ausgezahlt wurde, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat.

2

Die 1964 geborene Klägerin stellte am 23. Mai 2005 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Daraufhin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2005 für die Monate Juli bis Dezember 2005 Alg II in Höhe von EUR 755,01. Seit dem 18. Juli 2005 ist die Klägerin wieder versicherungspflichtig beschäftigt.

3

Gegen den Bewilligungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Bestätigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 20. September 2005 vor, wonach sie im Mai 2005 ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 984,87 erzielt hatte und ihr dieses Mitte Juni 2005 ausbezahlt worden war. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2005 den Widerspruch als unbegründet zurück.

4

Sowohl die hiergegen erhobene Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München (SG) vom 21. Februar 2006) als auch die von der Klägerin eingelegte Berufung (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Dezember 2006) hatten keinen Erfolg. Das SG und das LSG haben einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg II für den Monat Juni 2005 mit der Begründung verneint, sie sei nicht hilfebedürftig gewesen. Das Arbeitsentgelt für Mai 2005 der Klägerin in Höhe von EUR 984,87 (netto) sei als laufende Einnahme gemäß § 11 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 2 Abs 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) im Juni 2005 zu berücksichtigen gewesen, da es die Klägerin in diesem Monat erhalten und damit ihren Bedarf habe decken können. Im Übrigen hat das LSG gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen des SG verwiesen. Das SG hatte insbesondere weiter ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Einkommen im Monat des Zuflusses keine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 6. September 2007 zugelassenen Revision, mit der sie eine Verletzung der §§ 9, 11, 20, 22 SGB II sowie von Art 14 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3 in Verbindung mit Art 2 Abs 1, Art 20 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 und von Art 80 Abs 1 Grundgesetz (GG) rügt. Das ihr im Juni 2005 ausgezahlte Arbeitsentgelt für Mai 2005 sei im Juni 2005 nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen seien im SGB II nach der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) früher zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vertretenen "Identitätstheorie" abzugrenzen, wonach maßgeblich sei, ob Einkommen der Deckung des Lebensunterhaltes des Hilfebedürftigen während eines konkreten Zeitraumes dienen solle. Das von den Vorinstanzen zur Abgrenzung herangezogene "Zuflussprinzip" sei im SGB II nicht normiert. Dieses lasse sich weder aus § 11 Abs 1 SGB II ableiten, noch könne es auf § 2 Alg II-V gestützt werden. Vorliegend sei ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt bereits im Mai 2005 entstanden und habe ab diesem Zeitpunkt zu ihrem durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Vermögen gehört. Zu berücksichtigen sei auch die Verwendung des Geldes zur Tilgung des aus Mai 2005 herrührenden Dispositionskredites. Werde das Arbeitsentgelt für Mai 2005 dennoch im Juni 2005 als Einkommen angerechnet, seien zumindest die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II zu prüfen.

6

Die monatsweise Berücksichtigung von Einkommen nach § 2 Abs 2 Alg II-V überschreite die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr 1 SGB II und verstoße damit gegen Art 80 Abs 1 GG. Es stelle weder eine Ausnahme von der Einkommensberücksichtigung noch eine Berechnung im Sinne der Ermittlung eines Zahlenwertes nach den Regeln der Mathematik dar, wenn eine Einnahme für den ganzen Monat des Zuflusses berücksichtigt werde. Diese auf den Monat abstellende Betrachtung von Einkommenszuflüssen verstoße auch gegen die Vorgabe des § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II, die einen kalendertäglichen Anspruch vorsehe. Das aus dem BSHG bekannte Monatsprinzip sei auf das SGB II nicht übertragbar. Bedarfszeitraum sei nach dem Konzept des SGB II der Kalendertag.

7

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, es verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn Arbeitseinkommen, das erst im Folgemonat ausgezahlt werde, nach der Beantragung von SGB II-Leistungen als Einkommen angerechnet werde. Diejenigen Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Antrag nach § 37 SGB II stellten und das letzte Arbeitsentgelt nicht mehr im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlangten, würden gegenüber solchen Arbeitnehmern benachteiligt, die das Arbeitsentgelt noch im Monat ihrer letzten Tätigkeit erhielten, obwohl sie auf den Auszahlungszeitpunkt keinen Einfluss hätten.

8

Die Klägerin rügt schließlich, sowohl die Höhe der Regelleistung als auch das Verfahren zur Anpassung der Regelleistung gemäß § 20 Abs 4 SGB II begegneten im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot aus Art 20 Abs 3 GG in Verbindung mit Art 2 Abs 1 GG und das Sozialstaatsprinzip aus Art 20 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Existenzminimum werde nicht gewährleistet. Es sei zudem sachwidrig, die Regelleistung anhand der Veränderung des aktuellen Rentenwerts anzupassen. Die Verbraucherpreise würden wesentlich schneller und deutlicher steigen, als dies in der Anpassung der Regelleistung entsprechend der Entwicklung der Renten zum Ausdruck komme.

9

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2006 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für den Monat Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (in Höhe von mindestens EUR 1046,00) zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG. Ob der Klägerin für Juni 2005 ein Anspruch auf Alg II zusteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Weder der Bedarf der Klägerin noch ihr zu berücksichtigendes Einkommen können für diese Zeit abschließend beziffert werden. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, begegnet die Höhe der in Ansatz gebrachten Regelleistung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das LSG wird jedoch weitere Feststellungen zu den tatsächlichen Wohnkosten der Klägerin, aufgeschlüsselt nach Miet-, Heizungs- und sonstigen Nebenkosten, zu treffen haben. Das Arbeitsentgelt der Klägerin für Mai 2005 ist hingegen auch nach Auffassung des Senats im Monat Juni 2005 als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Um das dem Bedarf der Klägerin tatsächlich gegenüberzustellende bereinigte Einkommen zu ermitteln, wird das LSG noch weitere Feststellungen zu ihrem Bruttoeinkommen für Mai 2005 und etwaigen nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträgen zu treffen haben.

13

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die formalen Voraussetzungen der Revision sind erfüllt, vgl §§ 160 Abs 1, 164 SGG.

14

a) Die Revision der Klägerin ist statthaft. Sie ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2007 zugelassen worden, vgl §§ 160 Abs 1, 160a Abs 4 SGG.

15

b) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 20. Dezember 2007 RdNr 30 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).

16

c) Streitgegenstand der Entscheidung ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2005, vgl § 95 SGG, mit dem diese eine Leistungsbewilligung für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 ausgesprochen und damit gleichzeitig die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 abgelehnt hat. Auf Grund der entsprechenden Prozesserklärung vor dem SG begehrt die Klägerin im Rahmen ihrer erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage, vgl § 54 Abs 4 SGG, Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juni 2005.

17

d) Das Urteil des LSG enthält hinreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Diese fehlen, wenn und soweit in der Urteilsbegründung selbst oder durch Bezugnahme gemäß § 153 Abs 2 SGG nicht mindestens die Überlegungen zusammengefasst worden sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (vgl Urteil des Senats vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 3/07 R RdNr 13). Vorliegend hat das LSG seine entscheidungserheblichen Erwägungen, die letztlich zur Ablehnung des Alg II-Anspruches für Juni 2005 geführt haben, unter Bezugnahme auf die Normen des § 11 Abs 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Alg II-V selbst dargelegt. Es hat im Übrigen in zulässiger Weise gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen.

18

2. Ob die Klägerin Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) ist, kann der Senat nicht beurteilen. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist sie iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Ob sie im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11 und 12 SGB II war, kann der Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Nach § 7 Abs 1 Nr 3 in Verbindung mit § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

19

a) Der Bedarf der Klägerin bestand im Juni 2005 aus der für sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von EUR 345,00 und ihren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in noch nicht abschließend geklärter Höhe.

20

aa) Die Regelleistung für die allein stehende Klägerin betrug gemäß § 20 Abs 2 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) im Juni 2005 EUR 345. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung von EUR 345,00 für Alleinstehende im Jahr 2005 gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II hegt (vgl Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R und vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, jeweils unter Bezugnahme auf das grundlegende Urteil des BSG vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07, SGb 2008, 409 f) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Auch das in § 20 Abs 4 SGB II vorgesehene Verfahren zur Anpassung der Regelleistung, welches sich am Renteneckwert orientiert, begegnet nach Auffassung des Senats jedenfalls im Jahr 2005 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R).

21

bb) Ob die Beklagte die für die Klägerin im Juni 2005 in Ansatz zu bringenden Kosten der Unterkunft und Heizung richtig berechnet hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Nicht ausreichend ermittelt sind die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Es fehlt insoweit an hinreichenden Feststellungen zu den tatsächlichen Wohnkosten der Klägerin im streitigen Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Miete, Neben- und Heizkosten einerseits (vgl BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R -, RdNr 29; vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R -, RdNr 18 und - B 11b AS 29/06 R -, RdNr 25) und den abstrakt als angemessen anzusehenden Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits (vgl hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 24; Nr 3 RdNr 19 ff). Das LSG wird bei seiner erneuten Überprüfung insbesondere zu berücksichtigen haben, dass für die Aufbereitung warmen Wassers bei einer Regelleistung in Höhe von EUR 345,00 grundsätzlich nur EUR 6,22 abgezogen werden können (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 24).

22

b) Dem Bedarf der Klägerin gegenüber stand im Juni 2005 Einkommen in Gestalt des ihr für Mai 2005 ausgezahlten Arbeitsentgeltes. Nach § 11 Abs 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Das LSG hat zu Recht das Arbeitsentgelt als Einnahme in diesem Sinne angesehen, weil es der Klägerin im Juni 2005 nach der Antragstellung am 25. Mai 2005 zugeflossen ist. Es handelt sich nicht etwa um Vermögen iS des § 12 SGB II, dessen Berücksichtigung sich nach anderen Maßstäben richtet. Der Senat folgt für das SGB II im Grundsatz der vom BVerwG zur Sozialhilfe entwickelten Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. Sie entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Anders als im Recht der Sozialhilfe beginnt die vom BVerwG dort so genannte maßgebliche "Bedarfszeit" im Bereich des SGB II jedoch erst mit der Antragstellung.

23

aa) Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 76 Abs 1 BSHG und § 82 Abs 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Bereits nach dem Wortlaut, der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt, sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen (so für § 76 BSHG: BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296, 299 und 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137). Mit der Formulierung war auch eine inhaltliche Anknüpfung an die unter der Geltung des BSHG bestehende Rechtslage beabsichtigt (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 5 RdNr 21). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11).

24

bb) Im Sozialhilferecht galt im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" (vgl BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Als Beispiele für einen solchen normativen Zufluss hat das BVerwG § 3 Abs 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG (zuletzt idF vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983) benannt, der die Anrechnung von einmaligen Einnahmen von dem Monat an regelte, in dem sie anfielen. Diese waren, soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

25

Soweit die Klägerin meint, es sei auf die Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum abzustellen, für den die Entgeltzahlung bestimmt gewesen sei, bezieht sie sich auf die vom BVerwG früher vertretene Identitätstheorie (vgl BVerwG, Urteil vom 24. April 1968 - V C 62.67 = BVerwGE 29, 295 ff). Danach setzte die Berücksichtigung eines Zuflusses in Geld oder Geldeswert als Einkommen voraus, dass er wie die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt war (Identität der Zweckbestimmung) und dass diese Zweckbestimmung auch für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestand (Zeitraumidentität). Von dieser Betrachtung ist das BVerwG in der Folgezeit und mit der Entwicklung der modifizierten Zuflusstheorie ausdrücklich abgerückt (BVerwGE 108, 296, 298; BVerwG, NJW 1999, 3137). Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen sei deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung. Dies gilt auch für das SGB II. Wie bei der Sozialhilfe ist bei den Grundsicherungsleistungen einer aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Dabei ist entscheidend allein, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann.

26

cc) Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war "Bedarfszeit" nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 - BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die "Bedarfszeit" iS der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen. Da die Antragstellung gemäß § 37 SGB II am 25. Mai 2005 erfolgte, stellt dieses Datum hier die maßgebliche Zäsur dar.

27

dd) Das Arbeitsentgelt war nicht deshalb von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, weil mit der Zahlung die Entgeltforderung für Mai 2005 erfüllt worden ist. Zwar hatte sich die Entgeltforderung der Klägerin schon im Mai 2005 aufgebaut, sie wurde aber nach der vertraglichen Abrede mit dem Arbeitgeber erst am 15. Juni 2005 fällig und auch tatsächlich gezahlt, sodass der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt daraus bereite Mittel erwuchsen, die sie zu ihrer Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Das BVerwG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einnahmen in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden und als Beispiel hierfür die Auszahlung des Arbeitsentgeltes als Erfüllung der Forderung aus dem Arbeitsvertrag genannt (BVerwGE 108, 296, 300; NJW 1999, 3137). Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung aber allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Dahinstehen kann hier, ob der Rechtsprechung des BVerwG (vgl BVerwGE 108, 296, 300 f) auch im Hinblick auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz zu folgen ist. Auch das BVerwG sieht solche Einnahmen nämlich nur dann nicht als Einkommen an, wenn eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurde (so auch für nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 - RdNr 22). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben.

28

ee) Entgegen der Ansicht der Klägerin bleibt die Berücksichtigung des im Juni 2005 zugeflossenen Arbeitsentgeltes auch davon unberührt, dass es die Klägerin dazu eingesetzt hat, den im Dezember 2004 aufgebauten Überziehungskredit zurückzuführen. Insoweit handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Das Arbeitsentgelt verliert hierdurch nicht seinen Charakter als Einkommen (vgl BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 C 4/00 - DVBl 2001, 1065, 1066).

29

ff) Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Das Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 109, 96, 123 - stRspr). Hier besteht aber ein sachlicher Grund für die Differenzierung. Diejenigen, denen Arbeitsentgelt oder eine sonstige Leistung vor der Antragstellung ausgezahlt wird, erhalten einen geldwerten Vorteil zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch keine staatlichen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung können die Vorschriften des SGB II überhaupt Anwendung finden. Soweit das Gesetz auf aktuell zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Einnahmen abstellt, kann dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ein Anspruch bestehen kann. Da die Frage nach Einkommen allein der Prüfung dient, ob tatsächlich Mittel zur Deckung eines Bedarfs vorhanden sind, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob der Antragsteller den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmen konnte oder nicht.

30

c) Die Berücksichtigung der der Klägerin zugeflossenen Einnahmen für den ganzen Monat Juni 2005 folgt aus § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 16), bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (vgl BSGE 43, 134, 135; vgl zur Abgrenzung auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 27 f und 58; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 SGB II, RdNr 72 f). Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt wie etwa bei der letztmaligen Arbeitsentgeltzahlung.

31

d) Die Vorschrift des § 2 Abs 2 Alg II-V 2004 ist auch ermächtigungskonform. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II bestehen nicht.

32

aa) Durch § 13 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Die Norm des § 2 Abs 2 Alg II-V hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die in § 2 Abs 2 Alg II-V vorgesehene Zuordnung von laufenden Einnahmen zu dem Kalendermonat des Zuflusses beinhaltet keine vom Gesetz abweichende Bewertung, sondern entspricht der vom SGB II vorgegebenen monatsweisen Betrachtung von Bedarf und Einkommen.

33

bb) § 13 Satz 1 Nr 1 SGB II genügt den Anforderungen an Verordnungsermächtigungen nach Art 80 Abs 1 GG. Hiernach können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm wird § 13 SGB II gerecht. Zwar macht die Vorschrift selbst keine näheren Vorgaben, woran der Verordnungsgeber die Berechnung und Berücksichtigung von Einkommen ausrichten soll. Es ist jedoch ausreichend, dass sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 80, 1, 20; BSGE 91, 94, 98 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1 RdNr 16 ff). Derartige Grundsätze ergeben sich hier mit hinreichender Deutlichkeit aus der Systematik des SGB II und der Anknüpfung des Gesetzes an das Regelungskonzept des BSHG (vgl hierzu BSG SozR 4-4225 § 2 Nr 1 RdNr 14-15; Mecke in: Eicher/Spellbrink, § 13 SGB II RdNr 7 mwN).

34

e) Ist das LSG mithin zu Recht davon ausgegangen, dass das im Juni 2005 zugeflossene Arbeitsentgelt als Einkommen zu berücksichtigen war, fehlt es aber an Feststellungen dazu, in welchem Umfang dies der Fall ist. Um das dem Bedarf der Klägerin im Juni 2005 gegenüberzustellende bereinigte Einkommen zu ermitteln, sind vom Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin die nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge abzuziehen. Das LSG wird für die konkrete Berechnung noch die erforderlichen Feststellungen zum Bruttoeinkommen der Klägerin für Mai 2005 und das nach § 11 Abs 2 SGB II bereinigte Einkommen zu treffen haben.

35

f) Das LSG wird ferner festzustellen haben, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II verfügte.

36

Das LSG wird schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Rechtskraft
Aus
Saved