L 5 B 121/08 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 2026/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 121/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anordnungsgrund - Bagatellgrenze
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der ihr gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

Die im Jahr 19 geborene Antragstellerin bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte seit dem Dezember 2004 gemeinsam mit ihrer Mutter, die Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) sowie Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 bezieht und als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen G anerkannt ist, eine 66,79 m² große Wohnung in der E. –C. -Str. in W ... Im Februar 2006 zog in diese Wohnung noch die Nichte der Antragstellerin, eine Enkelin der Mutter, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezieht, ein. Zuletzt betrug die monatliche Kaltmiete für die Wohnung einschließlich der Betriebskosten 324,01 EUR. Für die Heizkosten waren Abschlagszahlungen iHv 83,00 EUR pro Monat an die Stadtwerke zu erbringen. Anträge der Antragstellerin auf anteilige Übernahme der in der Vergangenheit regelmäßig anfallenden Nachzahlungen aus den jährlichen Heizkostenabrechnungen (2005: 461,13 EUR, 2006: 163,03 EUR, 2007: 314,06 EUR) lehnte der Antragsgegner ab. Zuletzt erhielt sie monatliche SGB II-Leistungen in Höhe von 476,60 EUR (Bescheid vom 22. Juni 2007 für den Bewilligungszeitraum von Juli 2007 bis Mai 2008). Neben der Regelleistung iHv 347 EUR gewährte der Antragsgegner für die Miete 108,01 EUR und an Heizkosten 21,59 EUR.

Am 11. September 2007 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Zustimmung gemäß § 22 SGB II zu dem beabsichtigten Umzug der Haushaltsgemeinschaft in eine neue Wohnung in der M. –O. -Straße. Für die 66,46 m² große Wohnung ist eine Grundmiete iHv 281,79 EUR zzgl. Betriebskosten iHv 75,00 EUR, mithin insgesamt 356,79 EUR, zu zahlen. Für Heizkosten wurden zunächst Abschläge von 83,00 EUR und seit 1. Mai 2008 von 113,00 EUR gefordert.

Mit Bescheid vom 12. September 2007 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der Zustimmung ab. Der Umzug sei nicht notwendig.

Am 28. September 2007 hat die Antragsgegnerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem sie die Erteilung der Zusicherung "zur Übernahme eines Drittels der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung M. –O. -Str. " begehrt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kosten für die neue Wohnung seien angemessen. Die Wohnung sei saniert und insbesondere vom Keller her wärmegedämmt worden, so dass voraussichtlich geringere Heizkosten anfallen würden. Sie gehe davon aus, dass zukünftig die vom Antragsgegner für Heizung ausgereichte Leistung von 1,00 EUR/m² ausreichen werde, um die tatsächlich entstehenden Heizkosten zu decken. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, der bislang noch nicht beschieden worden ist.

Am 1. Oktober 2007 ist die Antragstellerin mit ihren Verwandten in die neue Wohnung umgezogen.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsgrund. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, den auf sie entfallenden Mehrkostenanteil von 10,93 EUR monatlich vorerst aus ihren Regelleistungen zu bestreiten und die Erforderlichkeit des Umzugs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und ihre Nichte jeweils volle Regelleistungen nach dem SGB II iHv 347,00 EUR monatlich erhielten, während zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft nur jeweils 90 % der Regelleistung gewährt würden.

Gegen diesen Beschluss, dessen Zustellungsdatum nicht bekannt ist, weil das anwaltliche Empfangsbekenntnis nicht in der Gerichtsakte enthalten ist, der jedoch vom SG am 25. Januar 2008 an die Beteiligten versandt worden ist, hat die Antragstellerin am 25. Februar 2008 Beschwerde eingelegt.

Nach Hinweis des Gerichts vom 7. April 2008 auf die Erledigung des Rechtsschutzbegehrens "Zusicherung" und auf Bedenken wegen des Anordnungsgrunds hat die Antragstellerin vorgetragen, schon ein Betrag von 6,00 EUR monatlich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Bagatellbetrag mehr. Ihr sei es nicht zuzumuten, zunächst das Hauptsacheverfahren zu durchlaufen, da der Antragsgegner die Bescheidung des Widerspruchs verzögere. Inzwischen habe sie Untätigkeitsklage beim SG (S 2 AS 449/08) erhoben.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg 24. Januar 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2007 vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, es bestehe kein Eilbedürfnis. Er sei auch nicht bereit, der Antragstellerin vorläufig bis zum Vorliegen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 die tatsächlichen Unterkunftskosten im Vergleichswege zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und –durchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.

Da nach den vorstehenden Ausführungen einstweiliger Rechtsschutz nur zu gewähren ist, wenn es gilt, erhebliche Nachteile abzuwehren, und dabei das Ergebnis der Hauptsache nicht wirtschaftlich vorwegzunehmen ist, besteht regelmäßig dann kein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall ist durch die Höhe der im Bewilligungszeitraum vom Juli 2007 bis zum Mai 2008 gewährten und ausgezahlten Leistungen in Höhe von 476,60 EUR monatlich das unerlässliche, auch verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gewährleistet. Die aufgrund des Umzugs entstandene Deckungslücke von 10,93 EUR bei den Leistungen für die Kosten der Unterkunft löst bei der Antragstellerin keine akute wirtschaftliche Notsituation aus, die mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) behoben werden müsste. Dies gilt auch in Ansehung des Monats Mai 2008, in dem der Anteil der auf die Antragstellerin entfallende Deckungslücke aufgrund der Erhöhung der Heizkostenabschläge für den Haushalt um 30,00 EUR auf 113,00 EUR bei insgesamt 20,93 EUR lag.

Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers wird durch die Regelleistung nach § 20 SGB II und die Übernahme der angemessenen tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung das sog. soziokulturelle Existenzminimum gedeckt. Die Regelleistung sichert jedoch deutlich mehr als das physische Existenzminimum. Neben Ansparbeträgen für nur periodisch oder unregelmäßig anfallende Bedarfe (wie Bekleidung, Möbel und Instandhaltungskosten), die allein 24,6 % der Regelleistung (d.h. hier: 85,36 EUR) ausmachen, sind Leistungen für die Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben enthalten. Davon soll beispielsweise soll ein Anteil von 11,4 % (hier: 39,56 EUR) dienen als Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug, Hobbywaren, Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen und Kulturdienstleistungen sowie ein prozentualer Anteil von 2,4 % (8,33 EUR) für Beherbergungsdienstleistungen und Gaststättenbesuche. Das vorübergehende Fehlen von Anteilen der letztgenannten Regelsatzbestandteile berührt die Existenz nicht unmittelbar.

Daher kann es zumutbar sein, das Unterkunftskostendefizit durch Umschichtungen bei den Regelleistungen zu kompensieren und auf Anteile der Regelleistung vorübergehend – d.h. für die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens – zu verzichten, ohne dass aufgrund des Fehlbetrags eine akute Notlage entsteht, für die einstweiliger Rechtschutz gewährt werden muss. Insbesondere bei Bagatellbeträgen ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne weiteres zu verneinen, weil dem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2008, Az. L 9 AS 421/07 ER, NDV-RD 2008/104 m. w. Nachw.). Problematisch erscheint eine generelle Grenzziehung zur Bestimmung des Bagatellbetrags.

Der Einwand der Antragstellerin, nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 50/06 R) sei bereits ein Betrag von 6,00 EUR nicht mehr als Bagatellbetrag anzusehen, trifft zu. Generell wirkt sich bei beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie durch den Bezug von Leistungen zur Existenzsicherung vorgegeben sind, bereits das dauerhafte Fehlen von relativ geringen Beträgen nachhaltig aus. Allerdings geht es im vorliegenden Fall nicht um eine permanente Bedarfsunterdeckung – wie sie in dem der Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Fall aufgrund der generellen Verweigerung des Fahrtkostenersatzes entstanden war – sondern um ein vorübergehendes Defizit. Der Entscheidung lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, in welchem Umfang Hilfebedürftige monatliche Fehlbeträge in Kauf nehmen müssen, bevor sie erfolgreich Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können.

Legt man die gesetzgeberische Wertung des § 43 SGB II zugrunde, nach dem mit Beträgen von bis zu 30 % der Regelleistung von den laufenden Leistungen aufgerechnet werden kann (hier: 104,10 EUR) bedeutet dies, dass sogar Fehlbeträge in der genannten Höhe noch keinen Eingriff in das Existenzminimum darstellen. Dies erscheint dem Senat allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich (so auch Eicher in Eicher/Spellbrink: SGB II 2. Auflage 2008, § 43 RN 13).

Näher liegt es, die in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei Darlehen für unabweisbare Bedarfe vorgesehene Tilgung in Raten durch monatliche Aufrechnung von bis zu 10 % der Regelleistung (34,70 EUR) als generellen Rahmen zu betrachten, der abhängig von den Umständen des Einzelfalls ausgeschöpft werden kann. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls dann, wenn der monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung (17,35 EUR) nicht übersteigt, regelmäßig durch eine unzureichende Leistung des Leistungsträgers noch keine existenzielle, das heißt akute wirtschaftliche Notlage begründet wird, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtschutzes begegnet werden müsste, es sei denn, es gäbe gravierende individuelle Besonderheiten wie etwa ein glaubhaft gemachter erheblicher Nachholbedarf.

Im vorliegenden Fall liegt in sieben der insgesamt acht streitigen Monaten des Bewilligungszeitraums der Fehlbetrag mit 10,93 EUR noch deutlich unter der genannten 5 %-Grenze, nämlich bei 3,15 %. Im Mai 2008 macht das Defizit zwar 6 % der Regelleistung aus und liegt damit einmalig über 5 %. Da dies bezogen auf den Gesamtzeitraum jedoch nur zu Erhöhung der Quote auf 3,5 % führt, bleiben die vorstehenden Ausführungen auch insoweit zutreffend.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf den Umstand, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit Anträge auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen stets abgelehnt hat, ein derartiges Nachholbedürfnis geltend machen will, dringt sie nicht durch. Zum einen ist damit ein konkreter Nachholbedarf weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht; zum anderen hätte es insoweit der Antragstellerin oblegen, sich gegen die jeweiligen Ablehnungsbescheide mit den gebotenen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) zur Wehr zu setzten. Im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre mag die Antragstellerin im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X versuchen, noch eine nachträgliche Übernahme der Betriebskostennachzahlungen zu erreichen.

Besonderheiten des Einzelfalles, die ein Verweisen der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch ihr Zusammenleben mit zwei Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft Einspareffekte (aufgrund der gemeinsame Zubereitung von Mahlzeiten, Teilung der Generalunkosten des Haushalts wie z.B. Strom) erzielt, die in Einpersonenhaushalten nicht möglich sind. Die Antragstellerin erhält – wie auch ihre Mitbewohnerinnen – volle Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II bzw. § 28 SGB XII. Dies macht deutlich deutlich, dass im vorliegenden Fall die vorhandene Deckungslücke von im Schnitt 3,5 % der monatlichen Regelleistung nicht geeignet ist, eine akute wirtschaftliche Notlage zu verursachen. Der Antragstellerin drohen keine wesentlichen Nachteile dadurch, dass sie auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens und gegebenenfalls eine Nachzahlung des Differenzbetrages verwiesen wird.

Mangels Anordnungsgrundes liegen die Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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