L 15 SB 35/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SB 54/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 35/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.02.2009 gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11.02.2009 - S 10 SB
54/09 ER - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß
§ 86b Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Auf den Antrag vom 25.06.2008 hat der Beschwerdegegner mit Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz vom 16.10.2008 in Gestalt des Teilabhilfe-Bescheides vom 06.02.2009 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10.02.2009 den GdB ab 26.06.2008 mit 80 festgestellt. Merkzeichen sind nicht zuerkannt worden. Hierbei hat der Beschwerdegegner nachstehende Gesundheitsstörungen berücksichtigt:
Seelische Krankheit (Einzel-GdB 60);
Schwerhörigkeit beidseits, Ohrgeräusche (Tinnitus) (Einzel-GdB 20);
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB 20);
Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Knorpelschäden beider Kniegelenke (Einzel-GdB 20);
Sehminderung links, Kunstlinse rechts (Einzel-GdB 10);
Leberschaden (Einzel-GdB 10);
Zuckerkrankheit, mit Diät und oralen Antidiabetika einstellbar (Einzel-GdB 10).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.02.2009 ist mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11.02.2009 abgelehnt worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich sei. Das vom Antragsteller begehrte Rechtsschutzziel sei die Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der behördlichen Entscheidungen und Verpflichtung zum Erlass einer anderen Entscheidung durch das Sozialgericht Regensburg. Dieses Rechtsschutzziel könne der Antragsteller dadurch erreichen, dass er Klage gegen den am 10.02.2009

erlassenen Widerspruchsbescheid erhebe.

Der Beschwerdeführer hat mit am 16.02.2009 beim Sozialgericht Regensburg eingegangener Beschwerde vorgetragen, "wie tief und weit müsse man da als ... studiertes A ... gesunken sein, um sich so zu präsentieren" Die Annahme des Beschlusses vom 11.02.2009 werde wegen "Korruption, Bestechlichkeit, Dummschwätzerei und Unmenschlichkeit" verweigert.

Das Sozialgericht Regensburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang an das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdebegründung vom 26.02.2009 mitgeteilt, die gewünschte Beschwerdebegründung könne leider nicht erteilt werden, weil er weitere Angaben erst bei der Hauptverhandlung vor dem Sozialgericht Regensburg machen werde. Seine gewünschte Akteneinsicht sei vereitelt worden. Er habe keine Kenntnis von den "Ermittlungen" der Sachbearbeiterin D. (vgl. Teilabhilfe-Bescheid vom 06.02.2009). Weitere Angaben wolle er jetzt im Hinblick auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 (gemeint: §§ 55 StPO) nicht machen.

Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 24.02.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt.

II.

Gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend kommt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 SGG ausreichend glaubhaft gemacht. Denn die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder wie vorliegend eines höheren GdB von 100 anstelle des bereits festgestellten in Höhe von 80 sowie die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen "G" und "RF" ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen. Antragsteller sind auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.07.2006 - L 13 B 71/06 SB ER -; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18.02.2008 - L 2 B 315/08 SB ER - und Beschluss des BayLSG vom 04.03.2009 - L 15 SB 26/09 B ER -).

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann ein Anordnungsgrund in Verfahren nach dem SGB IX angenommen werden. Dann muss eine besondere Härte vorliegen. Eine solche ist hier nicht erkennbar. Denn die Frage, ob bei dem Beschwerdeführer ein GdB von 100 festzustellen ist oder ein solcher von 80 angemessen ist, wirkt sich nur im Rahmen des Steuerfreibetrages im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie bei Freibeträgen beim Wohngeld aus. Das Merkzeichen "G" berechtigt zu Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 % zuzüglich entsprechender steuerrechtlicher Nachteilsausgleiche. Das Merkzeichen "RF" bedingt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sowie Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telekommunikationsunternehmen.

Steuerrechtliche Nachteilsausgleiche können im Falle eines Klageerfolges regelmäßig nachgeholt werden. Soweit Nachteilsausgleiche nicht nachholbar sind, liegt hierin keine besondere Härte im vorstehenden Sinn.

Das Sozialgericht Regensburg hat daher den Antragsteller und hiesigen Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.02.2009 - S 10 SB 54/09 ER - völlig zutreffend auf die Möglichkeit einer Klageerhebung verwiesen.

Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.02.2009 zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§ 177, 183, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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