L 3 AL 4829/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3278/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4829/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger meldete sich am 18.10.2004 bei der Beklagten zum 01.11.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Im von ihm am Tage der Antragstellung unterschriebenen und am 20.10.2004 bei der Beklagten eingereichten Antragsformular gab er an, er übe keine Beschäftigung/Tätigkeit als Arbeitnehmer unter 15 Stunden bzw. als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger unter 18 Stunden wöchentlich aus. Er versichere die Richtigkeit seiner Angaben und werde Änderungen unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose habe er erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 02.11.2004 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit ab dem 01.11.2004 Arbeitslosengeld i. H. v. wöchentlich EUR 221,76 (31,68) und ab dem 01.01.2005 i. H. v. täglich EUR 31,83. Entsprechende Leistungen wurden unter Anrechnung eines Erstattungsanspruchs des Landkreises Emmendingen, der dem Kläger in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 31.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hatte, in der Folgezeit ausbezahlt.

Am 22.11.2004 schloss der Kläger mit der Firma C. Personal GmbH einen nicht befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden und nahm die Beschäftigung am selben Tage auf. Nach mehreren Stunden wurde das Arbeitsverhältnis noch am 22.11.2004 gekündigt. In der schriftlichen Kündigungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 22.11.2004 heißt es, der Kläger sei zur Vermeidung von Nachteilen beim späteren Arbeitslosengeldbezug nach § 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Eine solche persönliche Vorsprache des Klägers erfolgte dann am 13.01.2005; die eintägige Beschäftigung am 22.11.2004 teilte er dabei nicht mit.

Nachdem der Beklagten die angeführte Beschäftigungsaufnahme infolge einer Überschneidungsmitteilung bekannt geworden war, wurde der Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 22.11.2004 bis zum 12.01.2005 nebst Erstattung überzahlter Leistungen sowie entrichteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge angehört. Daraufhin trug er unter Vorlage einer Lohnabrechnung vor, er habe nur 11,15 Stunden gearbeitet und einen Nettolohn von EUR 90,64 erhalten. Da dieser Betrag als Zuverdienst anrechnungsfrei bleibe, habe er nicht gegen Vorschriften verstoßen.

Mit Bescheid vom 15.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.11.2004 bis zum 12.01.2005 auf und forderte vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen i. H. v. EUR 1617,33 nebst in der Zeit vom 23.11.2004 bis zum 12.01.2005 entrichteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. EUR 414,08 sowie EUR 47,24. Der Kläger sei mit Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Firma C. Personal GmbH nicht mehr arbeitslos gewesen, da eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden vereinbart gewesen sei. Maßgeblich seien die Umstände bei Beginn der Beschäftigung; darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits nach einem Arbeitstag wieder beendet worden sei, komme es nicht an. Nachdem der Kläger die Aufnahme der Beschäftigung nicht unverzüglich mitgeteilt habe, sei die Wirkung der Arbeitslosmeldung entfallen. Die Leistungsbewilligung sei daher nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und bis zum Zeitpunkt der erneuten persönlichen Vorsprache am 13.01.2005 aufzuheben; die erbrachten Leistungen und die für die Zeit nach Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien gem. § 50 Abs. 1 SGB X bzw. § 335 Abs. 1 SGB III zu erstatten.

Am 08.08.2005 hat der Kläger beim Sozialgerichts Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, zwar sei zur Beantwortung der Frage, ob ein leistungsschädliches Beschäftigungsverhältnis vorliege, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung abzustellen. Indes bestehe vorliegend die Besonderheit, dass das Arbeitsverhältnis bereits nach weniger als 15 Stunden wieder beendet worden sei. Im Übrigen liege angesichts der unterschrittenen Schwelle von 15 Wochenstunden und der anrechnungsfreien Höhe des Zuverdienstes keine zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung führende schuldhafte Verletzung seiner Mitteilungspflicht vor.

Mit Urteil vom 12.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Frage, ob eine weniger als 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung vorliege, unter Zugrundelegung einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beantworten. Dies gelte auch dann, wenn der tatsächliche Umfang der Beschäftigung rückblickend weniger als 15 Stunden betragen habe. Nachdem der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme verstoßen habe, sei die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen und die Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X aufzuheben. Denn angesichts der sich aus dem vom Kläger erhaltenen Merkblatt 1 ergebenden Verpflichtung zur Mitteilung jeder Beschäftigungsaufnahme sei das Unterlassen derselben grob fahrlässig. Schließlich sei die Erstattungsentscheidung ebenfalls rechtmäßig. Diese Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.09.2007 zugestellt worden.

Am 26.09.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die umstrittene Beschäftigungsaufnahme sei nicht als leistungsschädlich anzusehen. Im Übrigen beruhe das Unterbleiben einer Mitteilung gegenüber der Beklagten auf einer vertretbaren Bewertung und sei daher jedenfalls nicht grob fahrlässig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die vorliegende Fallgestaltung sei nicht, wie der Kläger meine, ungewöhnlich. Im Übrigen sei eine Nebenbeschäftigung immer sofort anzuzeigen.

Mit Beschluss vom 28.01.2008 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 12.07.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren erneut - wie bereits im die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 28.01.2008 - darauf hin, dass die Beurteilung der leistungsrechtlichen Relevanz einer Arbeitsaufnahme nicht seine Sache, sondern Aufgabe der Beklagten ist. Aus diesem Grunde war er im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er bei Stellung seines Leistungsantrages bestätigt hat, auf seine entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen worden. Dem entsprechend hat er im von ihm am 18.10.2004 unterschriebenen Antragsformular nicht nur angegeben, er übe keine Beschäftigung/Tätigkeit als Arbeitnehmer unter 15 Stunden bzw. als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger unter 18 Stunden wöchentlich aus, sondern vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, er werde Änderungen unverzüglich anzeigen. Dass er seiner Mitteilungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, begründet angesichts all dessen einen grob fahrlässigen Pflichtverstoß i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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