Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 20 (2) R 307/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung der Entgeltpunkte (EP) für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Zeiten auf 60 % (Faktor 0,6) im Rahmen eines Überprüfungsantrags.
Die am 00.00.1939 geborene Klägerin reiste am 20.06.1989 aus der ehemaligen Sowjet-union in die BRD ein und bezog seit dem 01.12.1999 Altersrente für Frauen. Im Bewilli-gungsbescheid vom 09.12.1999 war die Summe der nach dem FRG anzurechnenden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden.
Am 26.02.2007 beantragte die Klägerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesver-fassungsgerichtes (BVerfG) vom 13.06.2006 die Überprüfung des Bescheides vom 09.12.1999 gem. § 44 SGB X (des 10. Buches Sozialgesetzbuch) und Neuberechnung ihrer Rente. Nachdem zunächst die vom Gesetzgeber zu schaffende Neuregelung der Übergangsregelung in Artikel 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neure-gelungsgesetz (FANG) abgewartet worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2007 die Rücknahme des Bescheides vom 09.12.1999 ab. Die Neuregelung begün-stige Personen, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.09.1996 begonnen habe. Weitere Voraussetzung sei aber, dass der Überprüfungsantrag bis zum 31.12.2004 gestellt worden sei. Ihr Überprüfungsantrag sei aber erst danach, am 26.02.2007, gestellt worden. Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, Ihrer Meinung nach seien die Voraussetzungen der Übergangsregelung gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Neuregelung des Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG durch das am 30.04.2007 verkündete "Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-AltersgrenzenanpassungsG) zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16.11.2007 erhobene Klage. Die Klägerin hält die Neuregelung erneut für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungs-gericht habe in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor Bekanntgabe unberührt" blieben. Damit gelte dies im Umkehrschluss nicht für die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 zu verurteilen, ihr Leistungen unter Abänderung des Bescheides vom 09.12.1999 und ggf. ergangener weiterer Bescheide höhere Rente ohne Kürzung der FRG Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 09.12.1999 gem. § 44 SGB X abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Bescheides vom 09.12.1999 hat die Beklagte das Recht richtig angewandt. Sie hat zu Recht die Höhe der Rente im Bescheid so berechnet, dass sie die nach dem FRG festzusetzenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert, das heißt um 40 % gekürzt hat.
Die Höhe der Rente richtet sich gemäß § 63 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahrs ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (§ 63 Abs. 1 - 2 SGB VI, § 64 SGB VI).
Zwischen den Beteiligten streitig ist hier lediglich die Höhe der der Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgeltpunkte. Die Klägerin begehrt höhere Entgeltpunkte aus ihrer Beschäftigung im Herkunftsgebiet, d.h. bei den hier streitigen Beitragszeiten handelt es sich nicht um im Bundesgebiet, sondern im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Zeiten. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bun-desrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, d.h. für die in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung Beiträge eingezahlt wurden. In aller Regel sind demgemäß Beiträge oder sonstige Leistungen, die ein Deutscher außerhalb des jeweiligen Bundesgebiets zu dortigen Sicherungssystemen freiwillig oder pflichtig erbringt, und die Berechtigungen, die er dort erwirbt, für die bundes-gesetzliche Rentenversicherung ohne irgendeine rechtliche Bedeutung. Pflichtbeitrags-zeiten sind aber nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nur ausnahmsweise werden daher - wie hier - Zeiten ohne Beitragszahlung, d.h. Vorleistung nach Bundesrecht so behandelt, als wäre damals eine Vorleistung im Bundesgebiet erbracht worden und sie nach den Bestim-mungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen.
Ihnen erkennt das Gesetz in besonderen Vorschriften (hier: das FRG) "Beitragszeiten" und dafür als versichert geltende Arbeitsverdienste zu. Das FRG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) - wie zuvor schon das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FANG) vom 7. August 1953 – gewährt auf diese Weise eine Entschädigung für den Verlust von "Ansprüchen und Anwartschaften" im Bereich der Invaliditäts- und Altersvorsorge, die die Vertriebenen im Herkunftsgebiet in Systemen erworben hatten, die den Anwartschaften und Rechten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung funktionell vergleichbar und die wegen der Vertreibung erloschen oder nicht mehr durchsetzbar waren. Dadurch werden die begünstigten Personen "beitragslos" in das Kernsystem integriert und haben gleiche Rechte, weil das Gesetz aus besonderen, die Ungleichbehandlung und die Lasten-ungleichheit rechtfertigenden Gründen (hier: Lastenausgleich für Vertreibungsschäden) die Vorleistung durch Arbeit und Leistung für das fremde Versicherungssystem einer Vor-leistung durch versicherte Arbeit im jeweiligen Bundesgebiet gleichgestellt hat. Dies dient vor allem zum Ausgleich von im Anwendungsbereich fremder Rechtssysteme erworbenen, aber aus besonderen Gründen (vor allem Kriegseinwirkung, NS-Verfolgung, Vertreibung wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volk, Untergang der DDR etc) verlorenen Rechten und Anwartschaften vergleichbarer Alterssicherungssysteme.
Die Klägerin gehört zu dem nach § 1 Satz 1 Nr. a FRG vom FRG erfassten Personenkreis. Bei ihr standen und stehen daher gemäß § 15 Satz 1 FRG Beitragszeiten, die sie bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet zurückgelegt hat, den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten Zeiten gleich. Alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich gemäß § 14 FRG nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein geltenden Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Solch eine nachfolgende Vorschriften, aus der sich etwas anderes ergibt, ist § 22 FRG.
Bei den FRG-Berechtigten war ein unmittelbarer Rückgriff auf die im Herkunftsland erzielten individuellen Arbeitsverdienste für die dort zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht möglich. Welche fiktiven Bruttoarbeitsentgelte den nach dem FRG den Bundesgebietszeiten gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten als versichert geltend zuzuordnen sind, ist in § 22 FRG geregelt. Darin werden die Modalitäten festgelegt, die es ermöglichen, für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste zu bestimmen, die zum jeweiligen kalenderjährlichen Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ins Verhältnis gesetzt werden können und so u.a. die kalenderjährlich addierte Summe der Entgeltpunkte ergeben (in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI; Tabellenwerte nach Anlage 14 u.a.) Eine generelle Kürzung ergibt sich sodann aus dem hier im Streit stehenden Abs. 4. Danach werden die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, d. h. um 40 % gekürzt.
Dem liegt folgende Rechtsentwicklung zugrunde: Bereits seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland stand die Frage im Raum, wie die Rentenansprüche der grundsätzlich nach dem politischen Willen in die Rentenver-sicherung einzubeziehenden Vertriebenen und Flüchtlinge zu behandeln seien, deren Rentenversicherungsbeiträge, wenn überhaupt, in ihrem Heimatland und nicht an einen Rentenversicherungsträger des Bundesgebietes entrichtet worden waren. Mit dem FRG von 1960 entschied sich der Gesetzgeber für das sogenannte Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich so gestellt werden sollten, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (so die Begründung zu § 22 FRG idF des FANG vom 25. Februar 1960, BT-Drucks III/1109, S 42). Das heißt, sie erhielten Rente, als ob sie in der Bundesrepublik Beiträge eingezahlt hätten, obwohl sie das nicht getan hatten. § 22 FRG in der ursprünglichen Fassung, das eine Minderung der Entgeltpunkte noch nicht enthielt, war deshalb eine Ausprägung des dem FRG seinerzeit uneingeschränkt zu Grunde liegenden Prinzips der Eingliederung der Vertriebenen, NS-verfolgten Vertriebenen und DDR-Flüchtlinge in das Kernsystem der gesetzlich Rentenversicherung der Bundes-republik. Mit der Wiedervereinigung wurde das FRG im Verhältnis DDR / Bundesrepublik Deutschland überflüssig, denn seither gilt ein einheitliches deutsches Rentenrecht in Ost und West mit Sonderregelung für Altfälle. Durch den Zerfall der Sowjetunion kam es auch zu Umwälzungen in den anderen Staaten des Ostblocks. Das Eingliederungsprinzip wurde zunehmend in Frage gestellt, da es seine historische Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen gefunden habe und diese Legitimation angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretenen politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen jedenfalls so weitgehend entfallen war, dass es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr vertretbar gewesen wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BT-Druck-sachen 11/7171, S. 39). In der Folgezeit kam es daher stufenweise zur Absenkung der Leistungen nach dem FRG. So hielt das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 zwar am Eingliederungsprinzip fest, führte aber mit Wirkung vom 1. August 1991 zum einen die Kürzung um ein Sechstel für lediglich glaubhaft gemachte Zeiten und zum anderen bereits einen ersten pauschalen Abschlag in Höhe von 30 v.H. auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. August 1991 geltenden Fassung; Faktor 0,7). Von diesem Rentenabschlag wurden aus Vertrauensschutzgründen lediglich 3 Gruppen von Aussiedlern durch Artikel 6 § 4 Abs. 5 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der 1991 geltenden Fassung ausgenommen, nämlich die vor 1991 eingereisten Aussiedler, Personen, die Ansprüche nach dem polnischen Sozialversicherungsabkommen hatten oder Aussiedler, die bereits vor dem 1. August 1991 Anspruch auf Rente hatten. Mit der Einführung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 wurde sodann das Eingliederungsprinzip aufgegeben. Zu diesem Zweck wurde der durch das RÜG eingeführte prozentuale Abschlag von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht (d.h. der Faktor von 0,7 auf 0,6 reduziert). Gleichzeitig wurde - wovon die Klägerin nicht betroffen ist - durch Einführung des § 22b FRG der Rentenanspruch für Aussiedler auf höchstens 25 Entgeltpunkte für Alleinstehende (und für Ehegatten auf höchstens 40 Entgeltpunkte), also absolut, begrenzt. Diese Neuregelungen galten für alle Personen, die nach dem 7. Mai 1996, dem Tag des Kabinettsbeschlusses zur Einbringung der Gesetzesinitiative in den Bundestag, zugezogen waren. Aber auch zuvor Zugezogenen waren von der erhöhten prozentualen Absenkung des Faktors von 0,7 auf 0,6 betroffen. Nur Personen, deren Rente vor dem 01.10.1996, also kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes, begann, blieben von den Kürzungen insgesamt ausgenommen. (Zum Vorstehenden vgl auch BVerfG vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 ua, unter A I der Gründe sowie Vorlagebeschluss des BSG vom 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R- zur Frage der Begrenzung der EP beim Zusammentreffen von eigener und Hinterbliebenenrente, jeweils mit weiteren Nachweisen.) Mit Beschluss vom 13.06.2006 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Reduzierung des Faktors auf 0,6, d.h. die Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 %, grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt (Leitsatz Nr. 2). Es hat allerdings die damalige Übergangsregelung nicht für ausreichend gehalten. Die Einbeziehung auch der damals rentennahen Jahrgänge ohne Übergangsregelung wurde für mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar erklärt (Orientierungssatz 4. zu Leitsatz 3). Das BVerfG hat dort im Ergebnis ausgeführt, dass die uneingeschränkte Einbeziehung auch derjenigen Berechtigten, deren Rente nach dem 30. September 1996 begann, die also nach der damaligen Übergangsregelung unabhängig vom Zuzug eine Absenkung um weitere 10 % auf 40 % hinnehmen mussten, ohne eine Übergangsregelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, wenn diese Personen vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik genommen haben.
Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin. Sie ist vor dem 1. Januar 1991 in das Gebiet der Bundesrepublik zugezogen. Sie gehört also zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht eine neue Übergangsregelung für erforderlich hielt. Aufgrund der Forderung des BVerfG hat der Gesetzgeber durch das am 30.04.2007 verkündete RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Übergangsregel des Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG geändert. Danach wird für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und über deren Rentenantrag oder über deren bis zum 31. Dezember 2004 gestelltem Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.
Die Klägerin hat erst am 26.02.07 den Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides gestellt und wird daher durch die Übergangsregelung nicht begünstigt.
Die Klägerin ist nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie den Überprüfungsantrag bereits vor dem Stichtag gestellt. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nicht erfüllt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des jeweiligen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene, aber unterlassene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Wesentlich ist daher das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers ihm Rahmen eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1998 - 7 RAr 62/88 m.w.Nw.). Verletzt der Leistungsträger eine Nebenpflicht (Beratungs-, Auskunfts- oder Informationspflicht), begründet dies nur dann ein Herstellungsrecht, wenn die Pflichtverletzung wesentliche, d.h. gleichwertige Bedingungen für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anspruchsteller das Ausbleiben der Leistung wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst (mit)verursacht hat ( BSG, Urt.v. 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R). Hier fehlt es bereits an einer Beratungspflicht der Beklagten. Eine Beratung über den Stichtag war ihr nicht möglich, weil der Stichtag erst nachträglich durch das FANG am 20.04.2007 Gesetz geworden ist. Es besteht schließlich auch keine Verpflichtung, immer dann, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Neuregelung in Zweifel gezogen wird, vorsorglich vor einer Entscheidung des BVerfG alle potentiell betroffenen Versicherten zu informieren und die vorsorglichen Stellung eines Überprüfungsantrages anzuraten. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck einer Stichtagsregelung und würde jede Stichtagsregelung obsolet machen, (vgl. auch SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 - S 7 R 59/08). Letztlich obliegt es jedem Versicherten selbst, sich über allgemeine Entwicklungen zu informieren und gegebenenfalls – z.B. in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Beklagten – im Einzelfall um Rat nachzusuchen. Eine konkrete Falschberatung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist nicht verfassungswidrig und widerspricht auch nicht den Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 ua). Eine Verpflichtung zur zumindest teilweisen Einbeziehung aller, auch bereits bestands-kräftiger Entscheidungen ergibt sich nicht aus dem Hinweis des BVerfG, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor Bekanntgabe unberührt" blieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem von ihr gezogenen Umkehrschluss, dies gelte nicht für die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung, selbst wenn er so zu ziehen wäre, jedenfalls kein Zahlungsanspruch. Gemäß Art. 6 § 4c FANG wird der Zuschlag monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 2000 abgestuft gezahlt. Für die Zeit des Renten-bezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. Da die Entscheidung des BVerfG erst nach dem letzten Zuschlagszahlungszeitraum im Juni 2000, nämlich erst im Jahre 2006, erging, hätte auch bei Einbeziehung der Klägerin für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG kein Anspruch mehr bestanden.
Die Begrenzung einer rückwirkenden Korrektur durch den Gesetzgeber auf noch nicht bestandskräftige Verfahren sowie durch die Stichtagsregelung bzgl. der Antragsstellung nach § 44 SGB X ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die sich im Falle der Klägerin auswirkende Ungleichbehandlung von noch offenen und bereits bestandskräftig entschiedenen Fällen verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Ungleichbehandlung beruht letztlich auf dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Verwaltungsentscheidungen von einer Entscheidung des BVerfG unberührt, selbst wenn ihre Rechtsgrundlage eine für nichtig erklärte Norm ist. Die Beschränkung der Rückwirkung auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle ist verfassungsgemäß (Bundesfinanzhof , Urteil vom 11.02.1994 - III R 50/92 - die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG-Beschluss vom 31.1.1996, Az: 2 BvR 901/94). Das BVerfG hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 79 Abs.2 BVerfGG keine Bedenken erhoben, vielmehr stets betont, der Gesetzgeber könne die erforderliche Neuregelung auf abgeschlossene Fälle anwenden, sei hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105). Zwar befriedigt die Ungleichbehandlung von Rentenberechtigten durch Regelungen wie Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht das Bedürfnis nach Gerechtigkeit im Einzelfall. Dieses Bedürfnis steht allerdings im Widerstreit zur rechtsstaatlichen Forderung nach Rechtssicherheit, wozu auch die Rechtsbeständigkeit bestandskräftiger, also nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen gehört. Wenn der Gesetzgeber in diesem Widerstreit durch § 79 Abs.2 BVerfGG, ähnlich wie z. B. bei Verjährungsvorschriften, der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat, so ist dies nicht zu beanstanden (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 - S 7 R 59/08). Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muss, auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Bescheide. Auch in seinem o.g. Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 ua), in dem die alte Übergangsregelung als unzureichend kritisiert worden war und auf dessen Grundlage die Neuregelung erlassen wurde, hat das BVerfG eine unmittelbare Auswirkung seiner Entscheidung auf nicht bestandskräftige Bescheide begrenzt. Dort heißt es, dass noch nicht rechts-oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen sich Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG 1996 wegen der dort vorgesehenen Absenkung der ihrer Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte wenden, ausgesetzt blieben oder auszusetzen seien, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte blieben von der vorliegenden Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine begrenzte Erstreckung auf bereits bestandskräftige Verfahren verbunden mit einer Stichtagsregelung hinsichtlich des Überprüfungsantrages einzuräumen, hält sich damit im Rahmen des vom BVerfG Vorgegebenen. Die Verfassungsmäßigkeit von Stichtagsregelungen hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Die nach alledem mangels Anwendbarkeit der Übergangsregelung im Falle der Klägerin vorzunehmende Kürzung auf 60% durch § 22 FRG ist ebenfalls verfassungsgemäß. Das Gericht verweist hierfür auf die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 ua) , denen es sich anschließt. § 22 FRG entspricht danach ver-fassungsrechtlichen Anforderungen. An die Entscheidung des BVerfG ist das Gericht im Übrigen gebunden (§ 31 BVerfGG).
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung der Entgeltpunkte (EP) für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Zeiten auf 60 % (Faktor 0,6) im Rahmen eines Überprüfungsantrags.
Die am 00.00.1939 geborene Klägerin reiste am 20.06.1989 aus der ehemaligen Sowjet-union in die BRD ein und bezog seit dem 01.12.1999 Altersrente für Frauen. Im Bewilli-gungsbescheid vom 09.12.1999 war die Summe der nach dem FRG anzurechnenden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden.
Am 26.02.2007 beantragte die Klägerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesver-fassungsgerichtes (BVerfG) vom 13.06.2006 die Überprüfung des Bescheides vom 09.12.1999 gem. § 44 SGB X (des 10. Buches Sozialgesetzbuch) und Neuberechnung ihrer Rente. Nachdem zunächst die vom Gesetzgeber zu schaffende Neuregelung der Übergangsregelung in Artikel 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neure-gelungsgesetz (FANG) abgewartet worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2007 die Rücknahme des Bescheides vom 09.12.1999 ab. Die Neuregelung begün-stige Personen, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.09.1996 begonnen habe. Weitere Voraussetzung sei aber, dass der Überprüfungsantrag bis zum 31.12.2004 gestellt worden sei. Ihr Überprüfungsantrag sei aber erst danach, am 26.02.2007, gestellt worden. Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, Ihrer Meinung nach seien die Voraussetzungen der Übergangsregelung gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Neuregelung des Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG durch das am 30.04.2007 verkündete "Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-AltersgrenzenanpassungsG) zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16.11.2007 erhobene Klage. Die Klägerin hält die Neuregelung erneut für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungs-gericht habe in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor Bekanntgabe unberührt" blieben. Damit gelte dies im Umkehrschluss nicht für die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 zu verurteilen, ihr Leistungen unter Abänderung des Bescheides vom 09.12.1999 und ggf. ergangener weiterer Bescheide höhere Rente ohne Kürzung der FRG Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 09.12.1999 gem. § 44 SGB X abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Bescheides vom 09.12.1999 hat die Beklagte das Recht richtig angewandt. Sie hat zu Recht die Höhe der Rente im Bescheid so berechnet, dass sie die nach dem FRG festzusetzenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert, das heißt um 40 % gekürzt hat.
Die Höhe der Rente richtet sich gemäß § 63 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahrs ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (§ 63 Abs. 1 - 2 SGB VI, § 64 SGB VI).
Zwischen den Beteiligten streitig ist hier lediglich die Höhe der der Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgeltpunkte. Die Klägerin begehrt höhere Entgeltpunkte aus ihrer Beschäftigung im Herkunftsgebiet, d.h. bei den hier streitigen Beitragszeiten handelt es sich nicht um im Bundesgebiet, sondern im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Zeiten. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bun-desrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, d.h. für die in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung Beiträge eingezahlt wurden. In aller Regel sind demgemäß Beiträge oder sonstige Leistungen, die ein Deutscher außerhalb des jeweiligen Bundesgebiets zu dortigen Sicherungssystemen freiwillig oder pflichtig erbringt, und die Berechtigungen, die er dort erwirbt, für die bundes-gesetzliche Rentenversicherung ohne irgendeine rechtliche Bedeutung. Pflichtbeitrags-zeiten sind aber nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nur ausnahmsweise werden daher - wie hier - Zeiten ohne Beitragszahlung, d.h. Vorleistung nach Bundesrecht so behandelt, als wäre damals eine Vorleistung im Bundesgebiet erbracht worden und sie nach den Bestim-mungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen.
Ihnen erkennt das Gesetz in besonderen Vorschriften (hier: das FRG) "Beitragszeiten" und dafür als versichert geltende Arbeitsverdienste zu. Das FRG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) - wie zuvor schon das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FANG) vom 7. August 1953 – gewährt auf diese Weise eine Entschädigung für den Verlust von "Ansprüchen und Anwartschaften" im Bereich der Invaliditäts- und Altersvorsorge, die die Vertriebenen im Herkunftsgebiet in Systemen erworben hatten, die den Anwartschaften und Rechten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung funktionell vergleichbar und die wegen der Vertreibung erloschen oder nicht mehr durchsetzbar waren. Dadurch werden die begünstigten Personen "beitragslos" in das Kernsystem integriert und haben gleiche Rechte, weil das Gesetz aus besonderen, die Ungleichbehandlung und die Lasten-ungleichheit rechtfertigenden Gründen (hier: Lastenausgleich für Vertreibungsschäden) die Vorleistung durch Arbeit und Leistung für das fremde Versicherungssystem einer Vor-leistung durch versicherte Arbeit im jeweiligen Bundesgebiet gleichgestellt hat. Dies dient vor allem zum Ausgleich von im Anwendungsbereich fremder Rechtssysteme erworbenen, aber aus besonderen Gründen (vor allem Kriegseinwirkung, NS-Verfolgung, Vertreibung wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volk, Untergang der DDR etc) verlorenen Rechten und Anwartschaften vergleichbarer Alterssicherungssysteme.
Die Klägerin gehört zu dem nach § 1 Satz 1 Nr. a FRG vom FRG erfassten Personenkreis. Bei ihr standen und stehen daher gemäß § 15 Satz 1 FRG Beitragszeiten, die sie bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet zurückgelegt hat, den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten Zeiten gleich. Alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich gemäß § 14 FRG nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein geltenden Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Solch eine nachfolgende Vorschriften, aus der sich etwas anderes ergibt, ist § 22 FRG.
Bei den FRG-Berechtigten war ein unmittelbarer Rückgriff auf die im Herkunftsland erzielten individuellen Arbeitsverdienste für die dort zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht möglich. Welche fiktiven Bruttoarbeitsentgelte den nach dem FRG den Bundesgebietszeiten gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten als versichert geltend zuzuordnen sind, ist in § 22 FRG geregelt. Darin werden die Modalitäten festgelegt, die es ermöglichen, für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste zu bestimmen, die zum jeweiligen kalenderjährlichen Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ins Verhältnis gesetzt werden können und so u.a. die kalenderjährlich addierte Summe der Entgeltpunkte ergeben (in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI; Tabellenwerte nach Anlage 14 u.a.) Eine generelle Kürzung ergibt sich sodann aus dem hier im Streit stehenden Abs. 4. Danach werden die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, d. h. um 40 % gekürzt.
Dem liegt folgende Rechtsentwicklung zugrunde: Bereits seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland stand die Frage im Raum, wie die Rentenansprüche der grundsätzlich nach dem politischen Willen in die Rentenver-sicherung einzubeziehenden Vertriebenen und Flüchtlinge zu behandeln seien, deren Rentenversicherungsbeiträge, wenn überhaupt, in ihrem Heimatland und nicht an einen Rentenversicherungsträger des Bundesgebietes entrichtet worden waren. Mit dem FRG von 1960 entschied sich der Gesetzgeber für das sogenannte Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich so gestellt werden sollten, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (so die Begründung zu § 22 FRG idF des FANG vom 25. Februar 1960, BT-Drucks III/1109, S 42). Das heißt, sie erhielten Rente, als ob sie in der Bundesrepublik Beiträge eingezahlt hätten, obwohl sie das nicht getan hatten. § 22 FRG in der ursprünglichen Fassung, das eine Minderung der Entgeltpunkte noch nicht enthielt, war deshalb eine Ausprägung des dem FRG seinerzeit uneingeschränkt zu Grunde liegenden Prinzips der Eingliederung der Vertriebenen, NS-verfolgten Vertriebenen und DDR-Flüchtlinge in das Kernsystem der gesetzlich Rentenversicherung der Bundes-republik. Mit der Wiedervereinigung wurde das FRG im Verhältnis DDR / Bundesrepublik Deutschland überflüssig, denn seither gilt ein einheitliches deutsches Rentenrecht in Ost und West mit Sonderregelung für Altfälle. Durch den Zerfall der Sowjetunion kam es auch zu Umwälzungen in den anderen Staaten des Ostblocks. Das Eingliederungsprinzip wurde zunehmend in Frage gestellt, da es seine historische Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen gefunden habe und diese Legitimation angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretenen politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen jedenfalls so weitgehend entfallen war, dass es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr vertretbar gewesen wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BT-Druck-sachen 11/7171, S. 39). In der Folgezeit kam es daher stufenweise zur Absenkung der Leistungen nach dem FRG. So hielt das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 zwar am Eingliederungsprinzip fest, führte aber mit Wirkung vom 1. August 1991 zum einen die Kürzung um ein Sechstel für lediglich glaubhaft gemachte Zeiten und zum anderen bereits einen ersten pauschalen Abschlag in Höhe von 30 v.H. auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. August 1991 geltenden Fassung; Faktor 0,7). Von diesem Rentenabschlag wurden aus Vertrauensschutzgründen lediglich 3 Gruppen von Aussiedlern durch Artikel 6 § 4 Abs. 5 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der 1991 geltenden Fassung ausgenommen, nämlich die vor 1991 eingereisten Aussiedler, Personen, die Ansprüche nach dem polnischen Sozialversicherungsabkommen hatten oder Aussiedler, die bereits vor dem 1. August 1991 Anspruch auf Rente hatten. Mit der Einführung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 wurde sodann das Eingliederungsprinzip aufgegeben. Zu diesem Zweck wurde der durch das RÜG eingeführte prozentuale Abschlag von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht (d.h. der Faktor von 0,7 auf 0,6 reduziert). Gleichzeitig wurde - wovon die Klägerin nicht betroffen ist - durch Einführung des § 22b FRG der Rentenanspruch für Aussiedler auf höchstens 25 Entgeltpunkte für Alleinstehende (und für Ehegatten auf höchstens 40 Entgeltpunkte), also absolut, begrenzt. Diese Neuregelungen galten für alle Personen, die nach dem 7. Mai 1996, dem Tag des Kabinettsbeschlusses zur Einbringung der Gesetzesinitiative in den Bundestag, zugezogen waren. Aber auch zuvor Zugezogenen waren von der erhöhten prozentualen Absenkung des Faktors von 0,7 auf 0,6 betroffen. Nur Personen, deren Rente vor dem 01.10.1996, also kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes, begann, blieben von den Kürzungen insgesamt ausgenommen. (Zum Vorstehenden vgl auch BVerfG vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 ua, unter A I der Gründe sowie Vorlagebeschluss des BSG vom 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R- zur Frage der Begrenzung der EP beim Zusammentreffen von eigener und Hinterbliebenenrente, jeweils mit weiteren Nachweisen.) Mit Beschluss vom 13.06.2006 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Reduzierung des Faktors auf 0,6, d.h. die Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 %, grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt (Leitsatz Nr. 2). Es hat allerdings die damalige Übergangsregelung nicht für ausreichend gehalten. Die Einbeziehung auch der damals rentennahen Jahrgänge ohne Übergangsregelung wurde für mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar erklärt (Orientierungssatz 4. zu Leitsatz 3). Das BVerfG hat dort im Ergebnis ausgeführt, dass die uneingeschränkte Einbeziehung auch derjenigen Berechtigten, deren Rente nach dem 30. September 1996 begann, die also nach der damaligen Übergangsregelung unabhängig vom Zuzug eine Absenkung um weitere 10 % auf 40 % hinnehmen mussten, ohne eine Übergangsregelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, wenn diese Personen vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik genommen haben.
Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin. Sie ist vor dem 1. Januar 1991 in das Gebiet der Bundesrepublik zugezogen. Sie gehört also zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht eine neue Übergangsregelung für erforderlich hielt. Aufgrund der Forderung des BVerfG hat der Gesetzgeber durch das am 30.04.2007 verkündete RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Übergangsregel des Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG geändert. Danach wird für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und über deren Rentenantrag oder über deren bis zum 31. Dezember 2004 gestelltem Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.
Die Klägerin hat erst am 26.02.07 den Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides gestellt und wird daher durch die Übergangsregelung nicht begünstigt.
Die Klägerin ist nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie den Überprüfungsantrag bereits vor dem Stichtag gestellt. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nicht erfüllt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des jeweiligen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene, aber unterlassene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Wesentlich ist daher das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers ihm Rahmen eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1998 - 7 RAr 62/88 m.w.Nw.). Verletzt der Leistungsträger eine Nebenpflicht (Beratungs-, Auskunfts- oder Informationspflicht), begründet dies nur dann ein Herstellungsrecht, wenn die Pflichtverletzung wesentliche, d.h. gleichwertige Bedingungen für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anspruchsteller das Ausbleiben der Leistung wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst (mit)verursacht hat ( BSG, Urt.v. 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R). Hier fehlt es bereits an einer Beratungspflicht der Beklagten. Eine Beratung über den Stichtag war ihr nicht möglich, weil der Stichtag erst nachträglich durch das FANG am 20.04.2007 Gesetz geworden ist. Es besteht schließlich auch keine Verpflichtung, immer dann, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Neuregelung in Zweifel gezogen wird, vorsorglich vor einer Entscheidung des BVerfG alle potentiell betroffenen Versicherten zu informieren und die vorsorglichen Stellung eines Überprüfungsantrages anzuraten. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck einer Stichtagsregelung und würde jede Stichtagsregelung obsolet machen, (vgl. auch SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 - S 7 R 59/08). Letztlich obliegt es jedem Versicherten selbst, sich über allgemeine Entwicklungen zu informieren und gegebenenfalls – z.B. in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Beklagten – im Einzelfall um Rat nachzusuchen. Eine konkrete Falschberatung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist nicht verfassungswidrig und widerspricht auch nicht den Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 ua). Eine Verpflichtung zur zumindest teilweisen Einbeziehung aller, auch bereits bestands-kräftiger Entscheidungen ergibt sich nicht aus dem Hinweis des BVerfG, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor Bekanntgabe unberührt" blieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem von ihr gezogenen Umkehrschluss, dies gelte nicht für die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung, selbst wenn er so zu ziehen wäre, jedenfalls kein Zahlungsanspruch. Gemäß Art. 6 § 4c FANG wird der Zuschlag monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 2000 abgestuft gezahlt. Für die Zeit des Renten-bezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. Da die Entscheidung des BVerfG erst nach dem letzten Zuschlagszahlungszeitraum im Juni 2000, nämlich erst im Jahre 2006, erging, hätte auch bei Einbeziehung der Klägerin für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG kein Anspruch mehr bestanden.
Die Begrenzung einer rückwirkenden Korrektur durch den Gesetzgeber auf noch nicht bestandskräftige Verfahren sowie durch die Stichtagsregelung bzgl. der Antragsstellung nach § 44 SGB X ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die sich im Falle der Klägerin auswirkende Ungleichbehandlung von noch offenen und bereits bestandskräftig entschiedenen Fällen verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Ungleichbehandlung beruht letztlich auf dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Verwaltungsentscheidungen von einer Entscheidung des BVerfG unberührt, selbst wenn ihre Rechtsgrundlage eine für nichtig erklärte Norm ist. Die Beschränkung der Rückwirkung auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle ist verfassungsgemäß (Bundesfinanzhof , Urteil vom 11.02.1994 - III R 50/92 - die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG-Beschluss vom 31.1.1996, Az: 2 BvR 901/94). Das BVerfG hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 79 Abs.2 BVerfGG keine Bedenken erhoben, vielmehr stets betont, der Gesetzgeber könne die erforderliche Neuregelung auf abgeschlossene Fälle anwenden, sei hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105). Zwar befriedigt die Ungleichbehandlung von Rentenberechtigten durch Regelungen wie Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht das Bedürfnis nach Gerechtigkeit im Einzelfall. Dieses Bedürfnis steht allerdings im Widerstreit zur rechtsstaatlichen Forderung nach Rechtssicherheit, wozu auch die Rechtsbeständigkeit bestandskräftiger, also nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen gehört. Wenn der Gesetzgeber in diesem Widerstreit durch § 79 Abs.2 BVerfGG, ähnlich wie z. B. bei Verjährungsvorschriften, der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat, so ist dies nicht zu beanstanden (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 - S 7 R 59/08). Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muss, auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Bescheide. Auch in seinem o.g. Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 ua), in dem die alte Übergangsregelung als unzureichend kritisiert worden war und auf dessen Grundlage die Neuregelung erlassen wurde, hat das BVerfG eine unmittelbare Auswirkung seiner Entscheidung auf nicht bestandskräftige Bescheide begrenzt. Dort heißt es, dass noch nicht rechts-oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen sich Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG 1996 wegen der dort vorgesehenen Absenkung der ihrer Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte wenden, ausgesetzt blieben oder auszusetzen seien, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte blieben von der vorliegenden Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine begrenzte Erstreckung auf bereits bestandskräftige Verfahren verbunden mit einer Stichtagsregelung hinsichtlich des Überprüfungsantrages einzuräumen, hält sich damit im Rahmen des vom BVerfG Vorgegebenen. Die Verfassungsmäßigkeit von Stichtagsregelungen hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Die nach alledem mangels Anwendbarkeit der Übergangsregelung im Falle der Klägerin vorzunehmende Kürzung auf 60% durch § 22 FRG ist ebenfalls verfassungsgemäß. Das Gericht verweist hierfür auf die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 ua) , denen es sich anschließt. § 22 FRG entspricht danach ver-fassungsrechtlichen Anforderungen. An die Entscheidung des BVerfG ist das Gericht im Übrigen gebunden (§ 31 BVerfGG).
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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